Normen
AVG §56
AVG §58 Abs1
AVG §62 Abs1
AVG §63 Abs1
AVG §66 Abs4
AVG §73 Abs1
AVG §73 Abs2
VStG §32 Abs1
VStG §32 Abs2
VStG §51 Abs1
ZustG §13
ZustG §17 Abs3
ZustG §7
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1987:1987020038.X00
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.140,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Liesing vom 19. Juli 1985 wurde „W M“ wegen eines näher bezeichneten Vorfalles vom 1. Februar 1985 einer Verwaltungsübertretung nach § 52 Z. 10a in Verbindung mit § 20 Abs. 1 StVO 1960 schuldig erkannt und hiefür bestraft.
Mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 1. Juli 1986 wurde „die dagegen nicht vom Beschuldigten eingebrachte Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als unzulässig zurückgewiesen“.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 13. Oktober 1986, B 784/86, nach Ablehnung ihrer Behandlung abgetretene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Mit Beschluß vom 4. Juni 1987 hat der Verwaltungsgerichtshof an die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens folgende Anfrage gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz VwGG gerichtet:
„Gemäß § 13 ZustellG ist die Sendung ‑ von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen abgesehen ‑ dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. ‚Empfänger‘ im Sinne dieser Gesetzesstelle ist auf Grund der Bestimmung des § 7 leg.cit. die Person, für die das Schriftstück bestimmt ist (vgl. zu der vor dem Inkrafttreten des Zustellgesetzes geltenden, insofern gleichartigen Rechtslage den Beschluß eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.327/A). Da unbestritten ist, daß während des zugrundeliegenden, auf Grund einer Anzeige vom 15. Februar 1985 eingeleiteten und bisher durchgeführten Verwaltungsstrafverfahrens an der Anschrift W‑Gasse, in W, sowohl der (…) Beschwerdeführer als auch sein Vater W M sen. (…) wohnhaft war, ist die Rechtsfrage zu klären, wer von den beiden genannten Personen als ‚Empfänger‘ sowohl des erstinstanzlichen Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Liesing vom 19. Juli 1985 als auch des angefochtenen Bescheides vom 1. Juli 1986 anzusehen war. Dies hat nämlich Auswirkungen auf die Beurteilung der Frage, ob diese Bescheide überhaupt und bejahendenfalls, wem gegenüber sie als rechtswirksam gelten können.
Es kann wohl kein Zweifel darüber bestehen, daß aus der Bezeichnung des ‚Empfängers‘ zweifelsfrei erkennbar sein muß, für wen die betreffende Sendung nach dem Willen der Behörde bestimmt ist. Dies ist nicht nur für das Zustellorgan, das die Zustellung an den ‚Empfänger‘ vorzunehmen hat, sondern auch für die Person, die durch eine Zustellung betroffen ist, von Bedeutung. Das bedeutet aber, daß eine hinreichende Bezeichnung des ‚Empfängers‘ notwendig ist, die daher eine entsprechende Individualisierung der Person, der zugestellt werden soll, erfordert, wobei gewöhnlich mit der Angabe von Vor‑ und Zunamen und genauer Anschrift der Abgabestelle das Auslangen gefunden werden kann. kann. Anders ist es bei einer ‑ wie im vorliegenden Beschwerdefall gegebenen ‑ Gleichheit dieser für mehrere Personen zutreffenden Merkmale, in welchen Fällen es daher zwecks Möglichkeit der Unterscheidung noch eines zusätzlichen Hinweises, etwa der Worte ‚senior‘ bzw. ‚junior‘ oder des Geburtsdatums oder der Beschäftigung des ‚Empfängers‘, bedarf.
Es könnte nun die Auffassung vertreten werden, daß es im Hinblick auf den bereits erwähnten Zweck einer hinreichenden Bezeichnung des ‚Empfängers‘ in erster Linie auf eine solche Bezeichnung in der behördlichen Zustellverfügung, die nach außenhin in der Adressierung auf dem Zustellnachweis in Erscheinung tritt, ankommt. Ist insofern keine entsprechende Individualisierung hinsichtlich der Person des ‚Empfängers‘ erfolgt, so ist es demnach ‑ objektiv betrachtet ‑ weder dem Zustellorgan von sich aus möglich, eine ordnungsgemäße Zustellung vorzunehmen, weil ihm nicht bekannt ist, an wen die Sendung zugestellt werden soll, weshalb in einem solchen Fall auch eine Hinterlegung nicht die Wirkung der Zustellung gemäß § 17 Abs. 3 ZustellG nach sich ziehen könnte, noch ist jede der Personen, auf die die Adressierung zutrifft, in der Lage, daraus zu erkennen, daß gerade für sie dieses Schriftstück bestimmt ist, weshalb in einem solchen Falle mit der Verweigerung der Annahme auch nicht die Wirkung der Zustellung gemäß § 20 Abs. 2 ZustellG verbunden sein könnte. Eine solche weitere, der Individualisierung des ‚Empfängers‘ dienende und hiefür unbedingt notwendige Angabe fehlte aber auf dem Rückschein, der sich auf die Zustellung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses bezog, und war auch nach der Aktenlage in Ansehung der Zustellung des angefochtenen Bescheides ‑ wenn auch der betreffende Rückschein in Verlust geraten ist, auf Grund der vom Verwaltungsgerichtshof veranlaßten Zeugenaussage des Beamten der Erstbehörde, der die Zustellung dieses Bescheides angeordnet hat ‑ nicht erfolgt, sodaß auf diese Weise nicht unverwechselbar feststand, für wen die Sendung jeweils bestimmt war, ob also der Beschwerdeführer oder sein Vater ihr ‚Empfänger‘ war. Allerdings sind sowohl das erstinstanzliche Straferkenntnis als auch der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer ‑ nach seinen durch die Ergebnisse der durchgeführten Erhebungen nicht widerlegten Behauptungen ‑ tatsächlich zugekommen.
Es wäre nun weiters die Auffassung vertretbar, daß in den Fällen des tatsächlichen Zukommens eines Schriftstückes an eine der auf Grund der Angaben auf dem Zustellnachweis als ‚Empfänger in Betracht kommenden Personen ausschlaggebend ist, ob das Schriftstück selbst eine entsprechende Individualisierung der Person, für die es bestimmt ist, enthält oder daraus sonst ein sicherer Anhaltspunkt in dieser Richtung gegeben ist. Es wäre nämlich nicht einzusehen, daß ein Schriftstück, das nach dem insofern erkennbaren Willen der Behörde ‑ mag er auch auf dem Zustellnachweis noch nicht eindeutig zum Ausdruck kommen ‑ letztlich ihr Ziel dadurch erreicht, daß es, auf welche Weise auch immer, der Person, für die es bestimmt ist, tatsächlich zukommt, nicht als rechtswirksam zugestellt gelten soll.
Würde man auch dieser Auffassung folgen, so könnte sich daraus für den vorliegenden Beschwerdefall ergeben, daß zwar auch im angefochtenen Bescheid als Adressat nur der Name ‚W M‘ und die genannte Adresse angeführt wurden, daraus aber unmißverständlich hervorgeht, daß mit diesem Bescheid ein bestimmtes Rechtsmittel, nämlich die vom Beschwerdeführer (und nicht von seinem Vater, den die belangte Behörde als Beschuldigten betrachtet) gegen das Straferkenntnis erhobene Berufung, als unzulässig zurückgewiesen worden ist. Demnach stünde als Normadressat der Beschwerdeführer objektiv fest, weshalb auch nicht gesagt werden könnte, daß er durch diesen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt worden sein könnte und es ihm daher an der Beschwerdelegitimation mangle. Unterzieht man das erstinstanzliche Straferkenntnis nach den aufgezeigten Gesichtspunkten gleichfalls dieser Prüfung, so käme man hingegen zu einem anderen Ergebnis.
Im Spruch des Straferkenntnisses wird nämlich als Beschuldigter, gegen den es sich richtet, lediglich der Name ‚M W‘ genannt, ohne daß sonst zu entnehmen wäre, ob damit der Beschwerdeführer oder sein Vater gemeint ist. Der Umstand, daß eine bestimmte Aktenzahl der erlassenden Behörde angeführt ist, die mit jener ident ist, die in der Strafverfügung dieser Behörde vom 12. März 1985 verwendet wurde, wäre ohne Einfluß, weil diese Strafverfügung ‑ abgesehen davon, daß sie nach dem bisher Gesagten auch nicht als rechtswirksam erlassen gelten könnte ‑ nach der Aktenlage dem Beschwerdeführer nicht zugekommen ist, gegen sie von seinem Vater Einspruch erhoben wurde und aus dem Straferkenntnis selbst nicht zu ersehen ist, wer nach dem Willen der Behörde der Beschuldigte ist und daß dies offenbar ‑ wie sich erst aus dem Aktenstudium, insbesondere der ‚Lenkererhebung‘ ergibt, die sich eindeutig auf den Vater des Beschwerdeführers bezieht ‑ weiterhin der Vater des Beschwerdeführers sein sollte. Daran würde sich auch dadurch nichts ändern, daß in der Begründung des Straferkenntnisses auf einen Beschuldigtenladungsbescheid der Erstbehörde (richtig: der Bundespolizeidirektion Wiener Neustadt) vom 5. April 1985, dem der ‚Beschuldigte‘ unentschuldigt keine Folge geleistet habe, Bezug genommen wird, auch wenn dieser ausdrücklich durch die zusätzliche Angabe des Geburtsdatums an den Vater des Beschwerdeführers ergangen ist, weil ‑ abgesehen von der unrichtigen Bezeichnung der ladenden Behörde ‑ aus dem Straferkenntnis selbst der Adressat des Ladungsbescheides nicht erkennbar war und daher objektiv nicht ausgeschlossen werden konnte, daß die Erstbehörde (zu Unrecht) von einem an den Beschwerdeführer ergangenen Ladungsbescheid ausgegangen ist.
Dies hätte zur Folge, daß die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers deshalb als unzulässig hätte zurückweisen müssen, weil sie sich gegen ein gar nicht erlassenes Straferkenntnis gerichtet hat (vgl. u.a. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Jänner 1985, Zlen. 81/08/0135, 0160, und vom 14. Mai 1987, Zl. 87/02/0036). Dadurch, daß die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 1. Juli 1986 die Berufung aus einem anderen Grund als unzulässig zurückgewiesen hat, wäre der Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten verletzt worden, sodaß die vorliegende Beschwerde als unbegründet abzuweisen wäre.“
Die belangte Behörde hat in ihrer schriftlichen Äußerung vom 21. Juli 1987 erklärt, „auf Grund der nunmehrigen Aktenlage der Auffassung“ zu sein, „daß auch aus dem Straferkenntnis der Empfänger nicht zu entnehmen ist (vgl. S.4), was die auf S. 5 des Beschlusses vom 4. Juni 1986“ (richtig: 1987) „angeführten Rechtsfolgen nach sich zieht“, weshalb von ihr „erneut“ der Antrag gestellt wurde, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Hingegen ist der Beschwerdeführer in seiner schriftlichen Stellungnahme vom selben Tag der vorläufigen Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Beschluß vom 4. Juni 1987 entgegengetreten. Die darin enthaltenen Ausführungen veranlassen den Verwaltungsgerichtshof nunmehr im Ergebnis, von dieser Rechtsansicht in für die Erledigung des vorliegenden Beschwerdefalles wesentlichen Punkten abzugehen.
Aufrecht bleiben zwar die Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Notwendigkeit der hinreichenden Bezeichnung des „Empfängers“ einer behördlichen Sendung. In weiterer Folge ist aber auch die Überlegung miteinzubeziehen, daß der Behörde der Umstand, daß nicht nur eine einzige Person dieses Namens an der betreffenden Anschrift ihre Abgabestelle hat, meist nicht bekannt ist und die Tatsache, daß sie deshalb eine nähere Individualisierung unterlassen hat, daran nichts ändert, daß jedenfalls eine Willensentscheidung der Behörde an eine Person dieses Namens an der betreffenden Anschrift zuzustellen, zugrunde liegt. Wird daher auf Grund einer solchen Zustellverfügung eine Sendung von einer Person, auf die die angeführte Bezeichnung des „Empfängers“ zutrifft, übernommen, so ist ihr gegenüber die Zustellung rechtswirksam erfolgt, unabhängig davon, ob die Zustellung an diese Person dem behördlichen Willen entsprach, sowie ob das Zustellorgan und die Person, an die zugestellt wurde, davon Kenntnis hatten, daß eine andere Person mit den gleichen Merkmalen existiert, weshalb allenfalls in Kenntnis dieses Umstandes von der Zustellung hätte Abstand genommen werden müssen und die Annahme der Sendung hätte verweigert werden dürfen. Handelt es sich bei der zugestellten Sendung um einen Bescheid, so gilt dieser jedenfalls dann gegenüber der Person, an die die Zustellung erfolgt, als erlassen, wenn sich auch aus dem Inhalt der Sendung nicht objektiv erkennbar ergibt, daß sie eine andere Person betrifft.
Der Beschwerdeführer weist mit Recht auch auf die Bestimmung des § 32 Abs. 1 VStG 1950 hin, wonach Beschuldigter die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluß der Strafsache ist. Wenn die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift betont, daß sich „aus dem gesamten Verwaltungsstrafakt ergibt“, daß „der Beschwerdeführer niemals im Verdacht stand, die gegenständliche Verwaltungsübertretung begangen zu haben“, so ist ihr entgegenzuhalten, daß dieser Umstand dem Beschwerdeführer bei Erhalt des Straferkenntnisses nicht bekannt sein mußte. Er durfte vielmehr objektiv der Meinung sein, daß er im Verdacht dieser strafbaren Handlung stehe, dies selbst dann, wenn er durch seinen Vater darüber informiert gewesen sein sollte, daß an diesen wegen desselben Vorfalles bereits eine Strafverfügung zugestellt und von diesem dagegen Einspruch erhoben worden sei, konnte doch die Behörde ‑ abgesehen davon, daß schon diese Strafverfügung keine näheren Individualisierungsmerkmale hinsichtlich des Normadressaten aufwies, sodaß sie nach dem Willen der Behörde, für sich allein betrachtet, den Beschwerdeführer betroffen haben könnte ‑ auf Grund des Einspruches gegen die Strafverfügung, ohne daß für den Beschwerdeführer das Gegenteil erkennbar gewesen wäre, ihre ursprüngliche Ansicht hinsichtlich der Tätereigenschaft des Vaters des Beschwerdeführers geändert haben. Die Zustellung des Straferkenntnisses an den Beschwerdeführer (und in diesem Fall, anders als sonst nach § 32 Abs. 2 VStG 1950, nicht bereits das Verlassen der Sphäre der Behörde) bedeutete die erste gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung, sodaß er ab diesem Zeitpunkt Beschuldigter und damit Partei des Verwaltungsstrafverfahrens war.
Kann die Person, an die ein Straferkenntnis zugestellt wurde, nicht ausschließen, daß die Behörde den Bescheid an sie richten wollte, mag auch diese Person berechtigterweise der Auffassung sein, daß eine Verwechslung mit einer anderen Person vorliegt, so ist es an ihr als Beschuldigtem gelegen, dagegen fristgerecht ein Rechtsmittel zu erheben, um ihren Standpunkt zu wahren. Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, daß (auch) aus Gründen der Rechtssicherheit der von ihm angestrebten Lösung der Vorzug zu geben sei. Zu bedenken ist hiebei auch der Fall, daß die Person, an die ein Straferkenntnis zugestellt wurde, tatsächlich der Täter der damit geahndeten strafbaren Handlung war und es nicht gerechtfertigt wäre, im Vollstreckungsverfahren (oder unabhängig davon) ‑ wenn sich auf Grund einer entsprechenden Behauptung dieser Person oder auf andere Weise herausstellt, daß es im Zeitpunkt der Zustellung noch eine andere Person mit den in der Zustellverfügung genannten Merkmalen gegeben hat, die aber mit dieser Straftat nichts zu tun hatte ‑ mit den damit verbundenen Rechtsfolgen davon auszugehen, daß gar kein Straferkenntnis erlassen worden sei.
Das hat ‑ entgegen der Ansicht der belangten Behörde ‑ zur Folge, daß das erstinstanzliche Straferkenntnis vom 19. Juli 1985, ebenso wie der angefochtene Bescheid, dem Beschwerdeführer gegenüber erlassen wurde. Die belangte Behörde übersieht in ihrer Gegenschrift auch, daß das erstinstanzliche Straferkenntnis zufolge der unzureichenden Bezeichnung des „Empfängers“ nicht gemäß § 17 Abs. 3 ZustellG hätte hinterlegt werden dürfen und die dennoch erfolgte, unzulässige Hinterlegung der Sendung nicht die in dieser Gesetzesstelle normierte Wirkung der Zustellung (ihrer Meinung nach: an den Vater des Beschwerdeführers) nach sich ziehen konnte. Durch die Übernahme des Straferkenntnisses durch den Beschwerdeführer bei der Post wurde jedoch die Zustellung rechtswirksam, zumal sich der Beschwerdeführer bei Entgegennahme des Straferkenntnisses als dessen „Empfänger“, also die Person, für die es bestimmt ist, und damit als auch Beschuldigter betrachten konnte, womit die Auffassung, daß er mangels ausreichender Bestimmtheit die Übernahme der Sendung hätte verweigern dürfen, nicht im Widerspruch steht. Die in der Begründung des angefochtenen Bescheides zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht, daß die Berufung nicht vom Beschuldigten, dem gemäß § 51 Abs. 1 VStG 1950 im Verwaltungsstrafverfahren das Recht der Berufung zustehe, „sondern von einer anderen Person im eigenen Namen erhoben“ worden sei, weshalb „es der Eingabe der Berufungslegitimation mangelte“, beruht daher ebenfalls auf einem Rechtsirrtum. Die belangte Behörde hätte über die Berufung des Beschwerdeführers meritorisch entscheiden müssen, wobei eine Einstellung des Verfahrens gegen ihn, weil er nicht der Täter gewesen sei, die Fortsetzung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen den Vater des Beschwerdeführers, an den die Strafverfügung vom 12. März 1985 zugestellt wurde und der dagegen einen Einspruch erhoben hat, nicht gehindert hätte.
Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Bemerkt wird, daß auf den Berichtigungsbescheid der belangten Behörde vom 16. Dezember 1986, mit dem eine für den vorliegenden Beschwerdefall unmaßgebliche Berichtigung des angefochtenen Bescheides gemäß § 62 Abs. 4 AVG 1950 vorgenommen wurde, nicht Bedacht zu nehmen war, weil sich der Berichtigungsbescheid ‑ ungeachtet des Umstandes, daß er nachträglich auch dem Beschwerdeführer, und damit nicht nur seinem Vater, zugestellt wurde ‑ auf Grund einer hinreichenden Individualisierung des „Empfängers“ (durch Angabe des entsprechenden Geburtsdatums) ausdrücklich auf den Vater des Beschwerdeführers bezog und daher keine Rechtswirkungen für den Beschwerdeführer entfalten konnte.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am 24. September 1987
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