VwGH 86/16/0115

VwGH86/16/011519.3.1987

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Dr. Närr, Mag. Meinl , Dr. Kramer und Dr. Karger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Samonig, über die Beschwerde 1.) der D Gesellschaft m.b.H. & Co. KG. in P, vertreten durch Dr. HP, Rechtsanwalt in W, und 2.) des Dr. HP selbst, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Strafsachen Wien vom 21. April 1986, Zl. Jv 882-33/86, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Normen

GGG 1984 §1 Abs1;
GGG 1984 TP13 lita;
MedienG §14 Abs1 Satz1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1987:1986160115.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist ausschließlich die von den Beschwerdeführern verneinte, von der belangten Behörde jedoch mit dem - im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten - nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof mit der vorliegenden Beschwerde angefochtenen Bescheid bejahte Frage strittig, ob für einen gemäß § 14 MedienG gegen den Medieninhaber (Verleger) als Antragsgegner bei Gericht gestellten Antrag des Betroffenen auf Anordnung der Veröffentlichung der Entgegnung Gerichtsgebühren nach TP 13 lit. a) des gemäß § 1 Abs. 1 GGG einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs zu entrichten sind oder nicht.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach dem gemäß Art. V Abs. 2 Z. 2 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 1981, BGBl. Nr. 314, über die Presse und andere publizistische Medien (Mediengesetz) - in der Folge immer nur:

MedienG - mit Ablauf des 31. Dezember 1981 mit der sich aus Art. VI ergebenden Einschränkung außer Kraft getretenen Bundesgesetz vom 7. April 1922, BGBl. Nr. 218, über die Presse bedurfte es für die Erzwingung einer Veröffentlichung eines Antrages (Privatanklage) - siehe z.B. Foregger, Ehrenbeleidigungen und Ehrenkränkungen, Graz-Wien-Köln 1957, Seite 171 Abs. 2, und Swoboda-Hartmann, Kommentar zum Preßgesetz2, Wien 1953, Seite 71 oben.

Das Inkrafttreten des MedienG mit 1. Jänner 1982 nahm der Gesetzgeber nicht zum Anlaß, die mit "Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen" überschrieben gewesene TP 15 des nach § 1 GJGebGes 1962 einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs zu novellieren. Das GJGebGes 1962 trat mit dem Inkrafttreten des GGG (1. Jänner 1985) auf Grund dessen Art. VI Z. 6 mit dem sich aus Z. 8 bis 15 ergebenden Einschränkungen außer Kraft. Gemäß lit. a) der mit "Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen" überschriebenen TP 13 des nach § 1 Abs. 1 GGG einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs sind für Anträge des Privatanklägers auf Einleitung des Strafverfahrens Eingabengebühren in Höhe von 600 S zu entrichten.

Auf Grund des § 9 Abs. 1 MedienG hat jede durch eine Tatsachenmitteilung, die in einem periodischen Medium verbreitet worden ist, nicht bloß allgemein betroffene natürliche oder juristische Person (Behörde) Anspruch auf unentgeltliche Veröffentlichung einer Entgegnung in diesem Medium, es sei denn ....

Wird die Entgegnung nicht oder nicht gehörig veröffentlicht, so kann der Betroffene gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz MedienG binnen sechs Wochen bei Gericht einen Antrag gegen den Medieninhaber (Verleger) als Antragsgegner auf Anordnung der Veröffentlichung der Entgegnung stellen.

Nach § 14 Abs. 2 MedienG ist ein Antrag nach Abs. 1 bei dem im § 41 Abs. 2 bezeichneten Gericht zu stellen. Die Verhandlung und die Entscheidung in erster Instanz obliegen dem Einzelrichter.

Auf Grund des § 14 Abs. 3 MedienG hat in den Verfahren über einen Antrag nach Abs. 1 der Antragsteller die Rechte des Privatanklägers, der Antragsgegner die Rechte des Beschuldigten.

§ 455 Abs. 3 StPO ist anzuwenden. Auch im übrigen gelten für das Verfahren über einen Antrag nach Abs. 1, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen der Strafprozeßordnung 1975 für das Verfahren auf Grund einer Privatanklage dem Sinne nach.

Gemäß § 41 Abs. 1 MedienG gelten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, für das Strafverfahren und das selbständige Verfahren wegen eines Medieninhaltsdelikts die Bestimmungen der Strafprozeßordnung 1975.

Nach § 42 Abs. 2 erster Satz MedienG ist für die in Abs. 1 bezeichneten Verfahren das mit der Gerichtsbarkeit in Strafsachen betraute Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel die Tat begangen worden ist.

Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum MedienG (2 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XV. GP, Seite 29 rechts letzter Absatz, Seite 30 links Abs. 1) ist für die eingangs angeführte Frage lediglich folgendes zu entnehmen:

"Der vorliegende Entwurf beläßt zwar das Entgegnungsverfahren beim Strafgericht, sieht aber als Sanktion für die Verletzung des Entgegnungsanspruches und des weiteren Veröffentlichungsanspruches keine gerichtliche Strafe vor. Die Durchsetzung des Entgegnungsanspruches soll mit den Mitteln des Beugerechtes geschehen. Ferner soll dem Betroffenen eine Geldbuße zugesprochen werden, mit der die erlittene Kränkung abgegolten wird.

Die Durchsetzung des Veröffentlichungsbegehrens hat in einem gerichtlichen Verfahren nach den Bestimmungen der Strafprozeßordnung zu geschehen (vgl. ....). Das Entgegnungsverfahren wird vor allem aus praktischen Gründen dem Strafgericht zugewiesen. Vielfach wird nämlich das Entgegnungsverfahren mit einem Privatanklageverfahren wegen derselben oder weiterer Veröffentlichungen in demselben periodischen Medienwerk zusammentreffen. Vor allem aber hat sich die Befassung des Strafgerichtes mit Entgegnungen schon eingelebt und bewährt."

Insbesondere auf Grund des oben u.a. zitierten § 14 Abs. 3 MedienG vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, daß für einen Antrag gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz MedienG Eingabengebühren gemäß § 13 lit. a) TP 15 des gemäß § 1 Abs. 1 GGG einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs zu entrichten sind, zumal ein solcher Antrag verfahrensrechtlich dem Strafantrag im Strafverfahren entspricht (siehe z.B. die von Leukauf-Steininger, Strafrechtliche Nebengesetze2, Eisenstadt 1984, auf Seite 579 unter 4. zitierten Entscheidungen des OLG Wien und dessen in Medien + Recht-Archiv, 2. Jahrgang (1984), Heft Nr. 4, Seite 11f, unter Nr. 10, veröffentlichten Beschluß vom 28. Mai 1984, AZ. 27 Bs 254/84).

Zur Vermeidung von Mißverständnissen wird noch bemerkt, daß auch nach Hartmann-Rieder, Kommentar zum Mediengesetz, Wien 1985, Seite 114, I. Abs. 1, der Anspruch auf Entgegnung in einem strafgerichtlichen Verfahren vor dem Mediengericht durchgesetzt wird. Damit halten sie ihre in Mediengesetz, Wien 1981, Seite 47, Anm. 1, vertretenen Standpunkt, das Entgegnungsverfahren sei kein Strafverfahren, - auch unter Berücksichtigung der von ihnen unter IV. auf Seite 116f gemachten Ausführungen - nicht mehr aufrecht.

Aus den dargelegten Erwägungen erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen ist.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.

Wien, am 19. März 1987

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