VwGH 86/13/0088

VwGH86/13/008820.5.1987

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Hofstätter und die Hofräte Dr. Iro, Dr. Drexler, Dr. Pokorny und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rat Dr. Papierer, über die Beschwerde des Dr. RF in W, vertreten durch Dr. Thomas Wanek, Rechtsanwalt in Perchtoldsdorf, Hochstraße 31, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 5. Mai 1986, Zl. 6/3-3471/85, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der gesonderten Feststellung von Einkünften für die Jahre 1979 bis 1982 und hinsichtlich der Gewerbesteuer für die Jahre 1979 und 1980, die gesonderte Feststellung von Einkünften für die Jahre 1979 bis 1983 sowie die Berichtigung des Bescheides hinsichtlich der gesonderten Feststellung von Einkünften für das Jahr 1979, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §293;
BAO §307 Abs1;
EStG 1972 §2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als darin die Berufung gegen den Bescheid über die gesonderte Feststellung von Einkünften für das Jahr 1979 als unbegründet abgewiesen und die Berufung gegen den Berichtigungsbescheid hinsichtlich der gesonderten Feststellung von Einkünften für das Jahr 1979 zurückgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.350,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der im Jahre 1915 geborene Beschwerdeführer ist Arzt. Nachdem seine Gattin im Jahre 1974 ihre diesbezügliche Tätigkeit krankheitshalber hatte einstellen müssen, betrieb der Beschwerdeführer seit Juli 1975 mit eigenem Gewerbeschein neben seiner ärztlichen Tätigkeit das "Appartementhaus H", welches als Pension für ältere Menschen geführt wurde. Aus dieser Tätigkeit erklärte der Beschwerdeführer in den folgenden Jahren ausschließlich Verluste aus Gewerbebetrieb. Im Jahre 1978 wurde der Betrieb des Appartementhauses eingestellt und ruht seither. Im Jahre 1980 kündigte der Beschwerdeführer eine Neueröffnung des Betriebes in Form einer Frischzellenbehandlungsstation an. Dazu kam es jedoch - u.a. wegen des 1981 erfolgten Ablebens der Gattin des Beschwerdeführers und nachfolgender Erbstreitigkeiten, welche auch die Liegenschaft in H betrafen - in der Folge nicht.

Im Zuge einer die Streitjahre 1979 bis 1983 umfassenden Betriebsprüfung betreffend dieses Appartementhaus hielt der Prüfer in seinem Bericht u.a. fest:

"Tz. 7 Umsatz- und Gewinnfeststellungen

Die Erfolgsergebnisse des Appartementhauses, dessen aktiver Betrieb seit dem Jahr 1978 ruht, bzw. ab diesem Jahr keine Erlöse mehr erzielt werden, betragen:

 

1975 Verlust

250.550,--

1976 -"-

98.581,--

1977 -"-

7.448,--

1978 -"-

459.345,--

1979 -"-

300.613,--

1980 -"-

375.065,--

1981 -"-

365.985,--

1982 -"-

251.448,--

1983 -"-

167.359,--

  

 

Die Fortführung des Betriebes war nur dadurch möglich, da der Steuerpflichtige aus seiner gutgehenden Arztpraxis laufend Einlagen einbrachte. Hätte der Steuerpflichtige Fremdkapital für die Erhaltung des Appartementhauses verwenden müssen, wären die erklärten Verluste durch die anfallenden Zinsen und sonstigen Geldkosten noch bedeutend höher ausgefallen.

...

Durch den Tod der Ehegattin im Jahre 1981 ergaben sich bis dato ungeklärte Vermögensverhältnisse. Da nach Ansicht der BP einerseits fraglich ist

1.) ob es grundsätzlich zu einer Eröffnung eines Betriebes kommt (was nur wieder mittels höherer Investitionen möglich ist)

2. ob möglicherweise ein neuer Betrieb mit anderen Eigentumsverhältnissen entstehen wird

und andererseits der aktive Betrieb 1978 eingestellt worden ist, gelangt die BP zur Ansicht, daß im gegenständlichen Fall überhaupt kein "Betrieb" vorhanden ist. Da wirtschaftlichen Grundsätzen nicht Rechnung getragen wird - somit auch die Gewinnerzielungsabsicht als aufgegebenen betrachtet werden kann - ist das "Appartementhaus" nicht mehr als Einkunftsquelle im Sinne des EStG anzusehen. Vielmehr dürfte es sich im gegenständlichen Fall um die Verwaltung von Vermögen handeln. Die BP geht davon aus, daß das bisherige Betriebsvermögen in einem einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang ins Privatvermögen überführt worden ist und daher eine Betriebsaufgabe mit Beginn des Jahres 1979 vorliegt. Da somit für die Folgejahre kein Gewerbebetrieb vorhanden ist, können auch keine diesbezüglichen Betriebsausgaben anerkannt werden."

In Tz. 8 seines Berichtes ermittelte der Prüfer den Veräußerungsgewinn aus der Betriebsaufgabe per 1. Jänner 1979 mit 449.512,-- woraus sich nach Abzug des Freibetrages von 100.000,-- "Einkünfte, auf die § 37 EStG anzuwenden ist", in der Höhe von S 349.512,-- ergaben.

Das Finanzamt nahm auf Grund dieser Prüfungsfeststellungen das Verfahren betreffend die gesonderte Feststellung von Einkünften für die Jahre 1979 bis 1982 sowie betreffend die Gewerbesteuer 1979 und 1980 gemäß § 303 Abs. 4 BAO wieder auf und erließ für sämtliche Streitjahre Bescheide, in denen die Einkünfte des Beschwerdeführers aus Gewerbebetrieb mit 0 festgestellt wurden.

Für das Jahr 1979 erließ das Finanzamt kurz nach den genannten Bescheiden einen "gemäß § 293 BAO berichtigten Bescheid", wonach die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für dieses Jahr als "Einkünfte im Sinne der §§ 37 Abs. 2 oder 38 EStG 72" mit S 349.512,-- festgestellt wurden. Dieser Berichtigungsbescheid enthält folgenden Hinweis:

"Dieser Bescheid tritt nicht anstelle des Bescheides vom 1985 01 24, sondern berichtigt diesen hinsichtlich eines Ausfertigungsfehlers betreffend die Einkünfte aus Gewerbebetrieb."

Noch vor Zustellung dieses Berichtigungsbescheides hatte der Beschwerdeführer eine Berufung folgenden Wortlautes eingebracht:

"Berufung gegen den Bescheid über die Feststellung von Einkünften gem. § 187 BAO für 1979 vom 24. Jänner 1985 sowie gegen mir noch nicht zugestellte Gewinnfeststellungsbescheide ab 1980 bis 1983.

Im obgenannten Bescheid wurden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für 1979 mit S 0 festgestellt. Es wurde auf den Prüfungsbericht für die Jahre 1979 bis 1981 verwiesen. Auf Grund von festgestellten Verlusten in den letzten Jahren wurde ab dem Jahr 1979 der Tatbestand der Liebhaberei angenommen. Gegen diese Annahme richtet sich die gegenständliche Berufung und wird die Entscheidung durch die zweite Instanz in mündlicher Verhandlung erbeten. Die ausführliche Begründung wird nachgereicht bzw. zur Steuernummer 800/1622 beim Finanzamt 4, bei welcher auch die Einkommensteuer und die Umsatzsteuer veranlagt werden, eingereicht."

Den vorgelegten Verwaltungsakten ist die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide seines Wohnsitzfinanzamtes für die Streitjahre angeschlossen, in denen sich der Beschwerdeführer ausführlich mit den Gründen der in den Streitjahren erzielten Verluste und mit der seiner Auffassung nach gebotenen Anerkennung des Appartementhauses als einer Einkunftsquelle auseinandersetzt. Dem Beschwerdeführer wurde auch die Möglichkeit eingeräumt, zu einer Äußerung des Betriebsprüfers zu seinem Berufungsvorbringen Stellung zu nehmen. Ferner legte der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren über Aufforderung der belangten Behörde Unterlagen zur geplanten Umstrukturierung des Betriebes in H vor. In einer "Ergänzung zur Berufung" beantragte der Beschwerdeführer ferner am 4. April 1986 die Ausscheidung des Postens "Einkünfte aus der Veräußerung von S 349.512,--", da der Veräußerungsgewinn falsch berechnet worden sei. In einer weiteren schriftlichen Eingabe vom 22. April 1986 nahm der Beschwerdeführer noch einmal zu einzelnen ihm von der belangten Behörde vorgehaltenen Fragen Stellung, ferner legte er zwei Schreiben seines Rechtsanwaltes zum Stand der Erbstreitigkeiten vor.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 5. Mai 1986 hat die belangte Behörde nach Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung die Berufung hinsichtlich der Bescheide über die gesonderte Feststellung von Einkünften für die Jahre 1979 bis 1983 als unbegründet abgewiesen

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.) Zur Wiederaufnahme des Verfahrens:

Gemäß § 307 Abs. 1 BAO ist mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid unter gleichzeitiger Aufhebung des früheren Bescheides die das wiederaufgenommene Verfahren abschließende Sachentscheidung zu verbinden. Dabei ist grundsätzlich jeder dieser beiden miteinander verbundenen Bescheide für sich einer Berufung zugänglich, wie auch jeder dieser Bescheide für sich in Rechtskraft erwachsen kann (vgl. dazu Stoll, BAO-Handbuch, Wien 1980, S. 733/734, sowie Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Dezember 1986, Zl. 85/13/0162).

Im Beschwerdefall sind die betreffenden erstinstanzlichen Bescheide ausreichend deutlich so gestaltet, daß unmißverständlich ihr einerseits auf Wiederaufnahme und andererseits auf Erlassung neuer Sachbescheide gerichteter Inhalt unterscheidbar ist. In der im Beschwerdefall vom Beschwerdeführer gegen die Bescheide des Finanzamtes erhobenen Berufung wird mit keinem Wort behauptet, daß die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme gemäß § 303 Abs. 4 BAO, wie sie das Finanzamt unter Hinweis auf die Feststellungen der Betriebsprüfung angenommen hat, nicht gegeben seien. Diese Berufung richtete sich vielmehr unter ausdrücklicher Aufzählung derselben ausschließlich gegen die im wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen neuen Sachbescheide.

Offenbar ausgelöst durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Februar 1985, Zlen. 83/13/0056, 0089, 0090, in welchem der spätere Wegfall einer die Frage des Vorliegens einer Einkunftsquelle betreffenden Ungewißheit allein als für eine Wiederaufnahme nicht ausreichender Grund beurteilt wurde, hat der Beschwerdeführer erst im Zuge des Verfahrens über seine Berufung gegen die erstinstanzlichen Sachentscheidungen gegen die erfolgte Wiederaufnahme Stellung genommen, wodurch aber die Berufung nicht mehr auf andere Bescheide ausgedehnt werden konnte. Bezeichnenderweise gingen die diesbezüglichen Bemühungen des Beschwerdeführers in erster Linie in Richtung einer Aufhebung der die Wiederaufnahme verfügenden Bescheide gemäß § 299 BAO.

Bei dieser Sachlage ist die belangte Behörde mit Recht davon ausgegangen, daß eine rechtzeitige Berufung gegen die vom Finanzamt erlassenen Wiederaufnahmsbescheide nicht vorlag. Dadurch, daß die belangte Behörde das spätere Vorbringen des Beschwerdeführers zur Wiederaufnahme als (verspätete) Berufung gewertet hat, ist daher der Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten verletzt worden, weshalb seine Beschwerde insoweit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Mit Rücksicht auf dieses Ergebnis waren die Abgabenbehörden im Beschwerdefall berechtigt, bei der Erlassung ihrer Sachbescheide betreffend die gesonderte Feststellung von Einkünften des Beschwerdeführers aus dem "Appartementhaus H" für sämtliche Streitjahre auch alle jene Umstände zu berücksichtigen, die erst im Zuge der diesen Zeitraum umfassenden Betriebsprüfung hervorgekommen sind. Darauf wird zu 3.) noch zurückzukommen sein.

2.) Zur Berichtigung des Bescheides über die gesonderte Feststellung von Einkünften für das Jahr 1979:

Gemäß § 293 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde in ihrem Bescheid unterlaufene Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende tatsächliche oder ausschließlich auf dem Einsatz einer automatischen Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten berichtigen.

Eine solche Berichtigung hat das Finanzamt für das Jahr 1979 unter Bezugnahme auf einen "Ausfertigungsfehler" dahingehend vorgenommen, daß die Einkünfte aus Gewerbebetrieb statt mit S 0 mit S 349.512,-- (Veräußerungsgewinn) festgestellt wurden.

Diesen Berichtigungsbescheid hat der Beschwerdeführer nicht innerhalb der durch seine Zustellung ausgelösten Rechtsmittelfrist gesondert mit Berufung bekämpft, er hat jedoch im Zuge des seine bereits vorher eingebrachte Berufung betreffend die gesonderte Feststellung von Einkünften für die Streitjahre betreffenden Berufungsverfahrens auch inhaltliches Vorbringen gegen seine mit der Berichtigung herbeigeführte Schlechterstellung erstattet.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid dieses zuletzt genannte Vorbringen als verspätete Berufung gegen den Berichtigungsbescheid zurückgewiesen und hat sich ausgehend von ihrer Rechtsmeinung, es hätte hiezu einer "neuerlichen fristgerechten Berufung" bedurft, mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers zum Veräußerungsgewinn inhaltlich nicht auseinandergesetzt.

Dieser Auffassung vermag sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anzuschließen. Es ist davon auszugehen, daß ein Berichtigungsbescheid nach § 293 BAO nicht an die Stelle des durch ihn berichtigten Bescheides tritt (vgl. dazu Stoll, aaO S. 695 f und die dort angeführte Vorjudikatur), worauf das Finanzamt in dem von ihm erlassenen Berichtigungsbescheid im übrigen sogar ausdrücklich hingewiesen hat. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde zutreffend vor, daß er ja den demnach aufrecht gebliebenen ursprünglichen Feststellungsbescheid für 1979 mit Berufung angefochten hatte. Diese Berufung wurde durch die Berichtigung auch nicht zum Teil erledigt, zumal diese Berichtigung nur das im berichtigten Bescheid bereits erzielte Ergebnis ergänzt hat, wonach der Betrieb des "Appartementhauses H" ab dem Jahre 1979 für den Beschwerdeführer keine Einkunftsquelle mehr darstelle. Da durch die Berichtigung somit nur ergänzend in eben jene Rechte des Abgabepflichtigen eingegriffen wurde, die bereits durch den berichtigten Bescheid berührt worden sind, bedurfte es diesbezüglich keiner neuerlichen Berufung des Beschwerdeführers, um eine meritorische Auseinandersetzung der belangten Behörde mit dem berichtigten Inhalt des Feststellungsbescheides für das Jahr 1979 herbeizuführen. Mit Rücksicht darauf, daß demnach die Berufung des Beschwerdeführers gegen diesen Feststellungsbescheid auch die Bekämpfung desselben in seiner berichtigten Fassung umfaßte, erübrigten sich weitere Erwägungen zur Frage des Umfanges der Rechtsmittelfähigkeit des Berichtigungsbescheides selbst.

Die belangte Behörde hat daher die Rechtslage verkannt, wenn sie das im Sinne des § 280 BAO zulässigerweise die bereits anhängige Berufung des Beschwerdeführers ergänzende Vorbringen zum Veräußerungsgewinn 1979 als verspätete Berufung gegen den Berichtigungsbescheid zurückgewiesen und nicht zum Anlaß einer inhaltlichen Prüfung des angefochtenen Feststellungsbescheides für dieses Jahr genommen hat. Sie hat dadurch den angefochtenen Bescheid sowohl im Ausspruch dieser Zurückweisung als auch in der infolge dieser Zurückweisung zu Unrecht zum Teil ungeprüft gebliebenen Frage der gesonderten Feststellung von Einkünften für das Jahr 1979 mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.

Der angefochtene Bescheid war daher ungeachtet der zu 3.) folgenden Erwägungen in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

3.) Zum Vorliegen einer Einkunftsquelle:

Nur Tätigkeiten, die auf Dauer gesehen Gewinne bzw. Einnahmenüberschüsse erwarten lassen, kommen als Einkunftsquelle in Betracht, wobei die subjektive Gewinnerzielungsabsicht des Steuerpflichtigen für die Annahme einer Einkunftsquelle nicht ausreicht, sondern auch zu prüfen ist, ob die Führung eines Betriebes objektiv gesehen zur nachhaltigen Gewinnerzielung geeignet ist. Gewerbebetriebe haben an sich die Vermutung einer steuerlich beachtlichen Einkunftsquelle für sich; um beurteilen zu können, ob ihre Führung auf Dauer gesehen geeignet ist, Überschüsse abzuwerfen, muß deshalb gerade in diesen Fällen ein relativ langer Beobachtungszeitraum der Beurteilung zu Grunde gelegt werden. Durch Änderung der Wirtschaftsführung, die entgegen den Ergebnissen der vorangegangenen Jahre nunmehr Gewinne erwarten läßt, kann Voluptuar zu einer Einkunftsquelle werden, wobei dann eine Berücksichtigung der Verluste aus der Zeit vor der Änderung der Bewirtschaftung nicht stattzufinden hätte (vgl. zu diesen allgemeinen Ausführungen Hofstätter-Reichel, Kommentar III A, Tz 13 zu § 2 EStG 1972, Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuer-Handbuch2, S. 16 ff, und die dort angeführte Rechtsprechung).

Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde, ebenso wie das Finanzamt den Ergebnissen der Betriebsprüfung folgend, an deren Richtigkeit die im Zuge des Berufungsverfahrens ergänzten Ermittlungen nichts geändert haben, seiner Beurteilung einen Beobachtungszeitraum von 1975 bis 1983 zu Grunde gelegt, während dessen der Betrieb des "Appartementhauses H" durch den Beschwerdeführer anhaltende und der Höhe nach beträchtliche Verluste erbracht hat. Zu der vom Beschwerdeführer beabsichtigten zumindest teilweisen Umstellung dieses Betriebes von einer Pension für ältere Menschen in eine Behandlungsstation für Frischzellentherapie ist es bis 1983, mag der Beschwerdeführer eine solche Umstellung auch ernsthaft beabsichtigt und angestrebt haben, aus verschiedenen Gründen nicht gekommen. Eine Verwirklichung dieser Absicht in der Zukunft setzt nicht nur erhebliche zusätzliche Geldmittel, sondern in erster Linie eine Beseitigung der durch den anhaltenden Erbschaftsstreit geschaffenen Hindernisse und eine freie Verfügbarkeit auch über den zweiten Hälfteanteil an der betreffenden Liegenschaft für den Beschwerdeführer voraus.

In der Beschwerde wird gegen die von der belangten Behörde dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten Sachverhaltsfeststellungen nichts vorgebracht, sondern im wesentlichen nur deren rechtliche Beurteilung als unzutreffend bekämpft. Der Beschwerdeführer meint insbesondere, das Unternehmen lasse auch objektiv auf Dauer gesehen Gewinne erwarten, weil es einmal jahrelang Gewinne abgeworfen habe und (zukünftig) nach der Umstrukturierung noch höhere Gewinne erbracht hätte. Dabei übersieht der Beschwerdeführer allerdings, daß dieses Vorbringen einerseits lange vor dem Beobachtungszeitraum bzw. vor den Streitjahren gelegene Zeiträume, andererseits eine doch eher ungewisse Zukunftsbetrachtung betrifft. Weder der Umstand, daß aufgestaute Reparaturen "schlagend" geworden sind, noch die schwere Erkrankung der Gattin und die nach deren Tod aufgetretenen rechtlichen Hindernisse noch auch die Erreichung der physischen und psychischen sowie der finanziellen Leistungsgrenze des Beschwerdeführers lassen unter Bedachtnahme auf die im Beobachtungszeitraum aufgetretenen anhaltenden Verluste die Annahme der belangten Behörde als rechtswidrig erkennen, daß die in diesem die Streitjahre umfassenden Zeitraum ausgeübte Führung des Betriebes objektiv nicht zur Gewinnerzielung geeignet war bzw. eine solche Eignung auch nicht in absehbarer Zeit herstellbar wäre. Auch der Umstand, daß die den Absichten des Beschwerdeführers entgegenstehenden Hindernisse möglicherweise diesem "aufgezwungen" worden sind, vermag nichts daran zu ändern, daß objektiv gesehen eine Gewinnerzielung aus dem Betrieb des Appartementhauses seit längerer Zeit und auf absehbare Zeit nicht möglich ist, wobei diese Beurteilung auch dann zutrifft, wenn man das Lebensalter des Beschwerdeführers in diese Überlegungen nicht einbezieht.

Mit seinem Vorbringen, die belangte Behörde habe aus späteren Besteuerungsperioden gewonnene "bessere Einsichten" unzulässigerweise in die Vergangenheit zurückprojiziert, nimmt der Beschwerdeführer neuerlich Bezug auf die seiner Ansicht nach zu Unrecht erfolgte teilweise Wiederaufnahme des Verfahrens (vgl. dazu noch einmal das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Februar 1985, Zlen. 83/13/0056, 0089, 0090). Hiezu ist zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die in diesem Erkenntnis zu 1.) angestellten Erwägungen zu verweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof kann daher nicht finden, daß die belangte Behörde dadurch, daß sie auf Grund des von ihr festgestellten Sachverhaltes zu dem Ergebnis gekommen ist, der Betrieb des "Appartementhauses H" durch den Beschwerdeführer habe in den Streitjahren keine steuerlich relevante Einkunftsquelle dargestellt, Rechte des Beschwerdeführers verletzt und den angefochtenen Bescheid mit der behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet hat. Abgesehen von dem im Sinne der Erwägungen zu oben 2.) abweichenden Ergebnis hinsichtlich des Kalenderjahres 1979 war deshalb die Beschwerde auch hinsichtlich der mit dem angefochtenen Bescheid bestätigten Feststellungsbescheide gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

4.) Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 sowie 50 VwGG in Verbindung mit Art. I A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft vom Beschwerdeführer überhöht verzeichneter Bundesstempel (zuzusprechen waren nur je S 360,-- für die Eingaben ON. 1 und 5 und S 360,-- für die Beilagen).

Wien, am 20. Mai 1987

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