VwGH 86/12/0095

VwGH86/12/009521.9.1987

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zach und die Hofräte Dr. Seiler, Dr. Drexler, Dr. Herberth und Dr. Germ als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Janistyn, über die Beschwerde des RK in S, vertreten durch Dr. Berndt Sedlazeck in Salzburg, Kaigasse 19/1, gegen den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 26. Februar 1986, GZ 10 671/III-31/86, betreffend Übergenuß, zu Recht erkannt:

Normen

BDG 1979 §48 Abs2;
BDG 1979 §49 Abs1;
GehG 1956 §13a Abs1;
GehG 1956 §13a;
GehG 1956 §13b Abs4;
GehG 1956 §13b;
BDG 1979 §48 Abs2;
BDG 1979 §49 Abs1;
GehG 1956 §13a Abs1;
GehG 1956 §13a;
GehG 1956 §13b Abs4;
GehG 1956 §13b;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Amtsdirektor in der Verwendungsgruppe PT 3 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund (Post- und Telegraphenverwaltung). Vom 1. Jänner 1981 bis 31. Jänner 1983 übte er die Funktion des Leiters des Postamtes S aus.

Mit Bescheid der Dienstbehörde erster Instanz vom 10. Oktober 1984 wurde festgestellt, daß der Beschwerdeführer verpflichtet sei, die von ihm im Zeitraum vom Jänner 1981 bis Jänner 1983 zu Unrecht empfangenen Überstundenvergütungen von zusammen S 82.414,80 gemäß § 13a Abs. 1 und Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 dem Bunde zu ersetzen.

In der umfänglichen Begründung des erstinstanzlichen Bescheides wurde - wie den vorgelegten Akten des Verfahrens zu entnehmen ist - u.a. die regelmäßige Vorgangsweise im Zusammenhang mit der Überstundengebarung im Bereiche der Post wie folgt dargestellt:

"Die Leistung von Überstunden wurde durch generelle Anordnungen geregelt. Bei Arbeitsplätzen die überwiegend auf der 45-Minuten Basis errechnet wurden (das sind u.a. alle Kassen- und Schalterdienste) besteht die Möglichkeit, die Wochenpflichtleistung bei einer im Durchschnitt größeren als normalen Arbeitsstärke entsprechend herabzusetzen. Wenn im Zuge eines auftretenden Personalunterstandes (Nichtbesetzung eines systemisierten Arbeitsplatzes infolge Krankheit, Urlaub, Personalmangel etc.) die Dienstverrichtungen der fehlenden Kraft (Kräfte) durch die verbleibenden Arbeitskräfte mitbesorgt werden, kann den daran beteiligten Bediensteten die Wochenpflichtleistung herabgesetzt werden, weil in diesem Falle eine Vergrößerung der durchschnittlichen Arbeitsstärke (Arbeitsdichte) eintritt.

Dementsprechend können im Fachdienst bei Personalunterstand 3/4 der anfallenden mitzubesorgenden Wochenstunden als Überstunden entschädigt werden, die auf die Bediensteten, von denen die Mehrleistung erbracht wird, entsprechend ihrem Anteil der zusätzlich zu den Aufgaben ihres Arbeitsplatzes übernommenen Aufgaben aufzuteilen sind.

Die generelle Anordnung und Ermächtigung, die ausfallenden

Wochenstunden durch Mitbesorgung abzudecken ... ist mit

Runderlässen an die Postämter im Lande Salzburg geregelt und immer

wieder in Erinnerung gebracht worden."

... "Im Falle eines Personalunterstandes haben Sie" (der

Beschwerdeführer) "bei der Personalverteilung um die Zuteilung eines Personals aus der Reserve ersucht, bzw. wenn die Zuteilung nicht möglich war, wurde Ihnen" (dem Beschwerdeführer) "die Genehmigung für die Mitbesorgung auf Überstunden erteilt."

... "Diese Genehmigung erstreckte sich nur auf die Abdeckung

des von Ihnen" (vom Beschwerdeführer) "angegebenen Personalunterstandes durch Mitbesorgung und bezog sich nicht auf irgendeine bestimmte Person. Dies ist im Einzelfall die Aufgabe des Amtsvorstandes. Es war demnach Ihre" (des Beschwerdeführers) "Aufgabe das Personal entsprechend nach den obigen Grundsätzen einzusetzen und dies auch in der Diensteinteilung ersichtlich zu machen, welche Bediensteten welchen Arbeitsplatz mitbesorgt haben. Sie" (der Beschwerdeführer) "haben jedoch weder die Mitbesorgungen

in der Diensteinteilung ersichtlich gemacht ... noch sind Sie"

(der Beschwerdeführer) "Ihrer Verpflichtung zur genauen Erfassung der von jedem einzelnen täglich geleisteten Überstunden aufgeteilt nach Arbeitsplätzen nachgekommen. Bei allen Diensten, bei denen die Personalermittlung auf der 60-Minuten-Basis vorgenommen wird, ist eine Überstundenleistung ausschließlich nur außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden möglich. Da der Amtsvorstand auf der 60-Minuten-Basis durchgerechnet ist, bedeutet dies, daß es einem Amtsvorstand nicht möglich ist, während der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienstzeit Überstundenleistungen durch Mitbesorgung zu erbringen, da der Arbeitsplatz Amtsvorstand so berechnet wurde, daß eine gleichmäßige und gänzliche Auslastung der zu erbringenden 40-Wochenstunden gewährleistet ist.

Eine Überstundenleistung für einen Amtsvorstand ist jedoch dann nicht ausgeschlossen, wenn er zu Aufgaben, die nicht zu seinen gewöhnlichen Dienstverrichtungen als Amtsvorstand gehören, herangezogen wird, d.h., wenn er bei Ausfall eines Bediensteten dessen Agenden ganz oder teilweise übernimmt, und dadurch die Besorgung der ihm zugewiesenen eigenen Amtsgeschäfte nur außerhalb seiner regelmäßigen Dienststunden möglich ist."

Der vom Beschwerdeführer gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung war insofern teilweise Erfolg beschieden, als mit dem angefochtenen Bescheid der Rückzahlungsbetrag auf S 62.424,70 verringert wurde. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird nach Wiedergabe des § 49 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes (BDG) 1979 im wesentlichen weiter ausgeführt:

Es sei unbestritten, daß der Beschwerdeführer in den Monaten Jänner bis November 1981, Jänner bis November 1982 und Jänner 1983 Überstunden aus dem Titel "Personalunterstand" beim Inspektorat Salzburg beantragt und auch genehmigt erhalten habe. Diese Vorgangsweise entspreche der Praxis, bei Ausfall eines oder mehrerer Bediensteter Rücksprachen mit der zuständigen "Personalverteilung" zu halten, ob zusätzliches Personal bereitgestellt werden könne oder ob der durch den Ausfall der Bediensteten entstehende zusätzliche Arbeitsanfall von anderen Dienstleistenden mitzuübernehmen wäre. Da meistens kein zusätzliches Personal bereitgestellt werden könne, habe die anfallende Arbeit auf das vorhandene Personal aufgeteilt werden müssen. Die Genehmigung der Überstunden habe sich auf die Tatsache und die Höhe der Überstunden erstreckt. Wer konkret wann welche Überstunden zu leisten gehabt habe, sei dem Beschwerdeführer als Amtsvorstand überlassen gewesen.

Der Beschwerdeführer habe die von ihm selbst in Rechnung gestellten Überstunden Monat für Monat in dem Formblatt "Ausgleichsnachweis und Überstundenabrechnung", getrennt nach den einzelnen Tagen, der Uhrzeit und mit der Begründung Personalunterstand (Urlaubsersatz, Krankenersatz), dargestellt. In dem erwähnten Formblatt habe er unter der Bezeichnung "auf Arbeitsplatz" den Vermerk "B/P (P/B)" angebracht. Die gesamten Ausgleichsnachweise seien vom Beschwerdeführer neben dem Vermerk "aufgestellt:" unterfertigt. Eine Gegenzeichnung neben dem Vordruck "geprüft:" sei nicht erfolgt. In die "Meldung über geleistete Überstunden" habe der Beschwerdeführer neben den vorgedruckten Namen und Personenkennziffern - auch für ihn - die monatlichen Überstundenleistungen eingetragen, diese gefertigt und dann der Buchhaltung zur Flüssigmachung der Beträge übermittelt. Durchdrucke der "Meldung über geleistete Überstunden" und des Formblattes "Ausgleichsnachweis und Überstundenabrechnung" seien dem Inspektorat Salzburg zur Überprüfung vorgelegt worden.

Die vom Beschwerdeführer in den "Ausgleichsnachweisen" mit der Begründung Personalunterstand dargestellten Überstunden würden überwiegend Zeiträume umfassen, die außerhalb seiner im Normaldienstplan festgesetzten Dienststunden gelegen gewesen seien. Lediglich an vier Tagen seien Überstunden zum Teil in der Dienstzeit nachgewiesen, die der Beschwerdeführer ebenfalls mit einem Personalunterstand begründet habe. Der Beschwerdeführer selbst habe in den mit ihm aufgenommenen Niederschriften bestätigt, daß er, ausgenommen an fünf Tagen, niemals auf einem anderen Arbeitsplatz als auf dem des Amtsvorstandes Dienst versehen habe. Überstunden wegen eines Personalausfalles könnten aber nur dann anfallen, wenn während der Dienststunden des abwesenden Personals die auf den unbesetzten Arbeitsplätzen anfallenden Arbeiten bewältigt werden.

Der Beschwerdeführer selbst habe in den Ausgleichsnachweisen dargestellt, daß die von ihm geleisteten Überstunden auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe B erbracht worden seien. Beim Postamt des Beschwerdeführers gehörten neben dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers noch drei weitere Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe B an. Die für die vier Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe B vorgeschriebenen Dienststunden würden sich im wesentlichen decken, sodaß der Beschwerdeführer aus dem Titel "Personalunterstand" nur dann Überstunden leisten hätte können, wenn er während der Dienststunden auf einem der anderen Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe B tatsächlich Dienst versehen hätte. Denn nur in einem solchen Fall wäre er gezwungen gewesen, seine eigenen Amtsgeschäfte teilweise außerhalb seiner Dienststunden wahrzunehmen. Da er aber, wie er selbst angegeben habe, mit ganz geringen Ausnahmen nur auf dem Arbeitsplatz "Amtsvorstand" Dienst geleistet habe, hätten wegen eines Personalunterstandes auch keine Überstunden anfallen können. Im übrigen hätte auch eine Reihe namentlich genannter Bediensteter nicht bestätigen können, daß er auf einem anderen Arbeitsplatz als dem des Amtsvorstandes Dienst geleistet habe. Wenn eine Dienstleistung der genannten Art nicht vorgelegen sei, fehlten die Voraussetzungen für Überstundenleistungen aus dem vom Beschwerdeführer angegebenen Grund des Personalunterstandes. Wären die angegebenen Überstunden aus einem anderen Grund geleistet worden, so hätten sie nicht mit einem Personalausfall begründet werden dürfen. Die vom Beschwerdeführer in seiner Berufungsschrift nachträglich ins Treffen geführte "Vielzahl von Gründen" für die von ihm verrechneten Überstunden sei nicht stichhältig, weil er ohnehin in jenen Fällen, in denen besondere Gründe für seine Überstundenleistung maßgebend waren, diese gesondert angegeben habe. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr besondere Gründe geltend mache (wie Zugsverspätungen, Achsbrüche, Überschwemmungen, Schneefall und ähnliches), wäre es geradezu denkunmöglich, für diese im vorhinein nicht vorhersehbaren Ereignisse die Genehmigung zu Überstundenleistungen einzuholen. Wenn aber Überstundenleistungen aus den vom Beschwerdeführer nunmehr angeführten Gründen tatsächlich notwendig gewesen wären, hätte er diese Überstunden im Ausgleichsnachweis - wie er es ja vereinzelt getan habe - auch dargestellt. Da der Beschwerdeführer aber die Überstunden wegen Personalunterstandes beantragt und auch genehmigt erhalten habe und diese auch aus dem genannten Grunde als tatsächlich geleistet papiermäßig nachgewiesen habe, müsse die nunmehrige Aussage, daß andere Umstände für die Überstunden maßgebend gewesen wären, ins Leere gehen. Im übrigen habe es der Beschwerdeführer unterlassen, jene Überstunden, die nicht durch Personalunterstände begründet waren, vom zuständigen Inspektionsbeamten genehmigen zu lassen bzw. entsprechend dem Gesetzesauftrag spätestens innerhalb einer Woche nach der Leistung schriftlich zu melden.

Aus den vom Beschwerdeführer selbst unterfertigten Formblättern "Überstundenübersicht" seien die wegen eines Personalunterstandes in der Verwendungsgruppe B angefallenen Überstunden ersichtlich. Die dort enthaltene Stundenanzahl stimme mit den von ihm selbst geltend gemachten Überstunden in den Monaten Oktober und November 1981 und Jänner bis Juni 1982 genau überein. In den übrigen Monaten des fraglichen Zeitraumes seien mehr Überstunden aus dem Titel eines Personalunterstandes in der Verwendungsgruppe B nachgewiesen, als der Beschwerdeführer für sich in Rechnung gestellt habe.

Dieser Umstand und die vom Beschwerdeführer selbst geführten dienstlichen Aufzeichnungen ließen keine Überstundenleistungen erkennen, die aus einem anderen Grund als dem eines Personalunterstandes in der Verwendungsgruppe B herrühren könnten.

Aus den genannten Gründen ergebe sich somit, daß der Beschwerdeführer die vom 1. Jänner 1981 bis 31. Jänner 1983 aus Gründen eines Personalunterstandes geltend gemachten Überstundenvergütungen mit Ausnahme der für fünf im einzelnen genannten Tage im Gesamtausmaß von 22 Stunden zu Unrecht bezogen habe, weshalb er der belangten Behörde den Betrag von S 62.424,70 zu ersetzen habe.

In der Folge wird in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Zusammensetzung des Rückerstattungsbetrages dargelegt und ausgeführt, daß die in den Monaten Dezember 1981 und Dezember 1982 aus Anlaß des Weihnachtsverkehrs geltend gemachten Überstundenvergütungen von S 9.608,20 bzw. S 5.683,20 anerkannt würden. Darüber hinaus sei der im erstinstanzlichen Bescheid ausgewiesene Betrag um den Pensionsbeitrag für die Überstundenvergütungen von S 4.698,70 zu kürzen.

In weiterer Folge setzt sich die Begründung des angefochtenen Bescheides mit den Berufungseinwendungen des Beschwerdeführers, insbesondere hinsichtlich der Bruttoberechnung, der Verjährung, der beantragten Aussetzung des Verfahrens und sonstiger geltend gemachter angeblicher Erhebungsmängel auseinander.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften durch unvollständige Klärung des Sachverhaltes, Aktenwidrigkeit und Verletzung des Parteiengehörs geltend gemacht werden und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach seinem gesamten Vorbringen erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht im Sinne des § 13a des Gehaltsgesetzes 1956, nicht zur Rückerstattung angeblich zu Unrecht bezogener Überstunden herangezogen zu werden, verletzt.

Er bringt im wesentlichen vor, die belangte Behörde gehe von der unrichtigen Rechtsauffassung aus, daß allein schon die Tatsache der nach ihren Feststellungen zu Unrecht bezogenen Überstundenvergütung deren Rückerstattungspflicht begründet. Ausgehend davon habe die belangte Behörde keinerlei Feststellungen darüber getroffen, ob der Beschwerdeführer bei Bezug und Konsumation der Überstundenvergütung gut- oder schlechtgläubig gewesen sei. Ausgehend von der Schlußfolgerung, daß aus dem Titel des Personalunterstandes Überstunden nur durch Dienstleistungen auf unbesetzten Arbeitsplätzen anfallen könnten, habe die belangte Behörde auf Klärung des Sachverhaltes dahin gehend verzichtet, ob der Beschwerdeführer tatsächlich Überstunden geleistet habe. Die Begründung, daß die verrechneten Überstunden ausschließlich aus dem Titel "Personalunterstand" verzeichnet worden seien und schon deshalb keine anderen Gründe vorliegen könnten, sei nicht ausreichend.

Dem ist folgendes entgegenzuhalten:

Gemäß § 13a Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung der 15. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 109/1966, sind zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) - soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind - dem Bund zu ersetzen. Was die Frage der Gutgläubigkeit hinsichtlich der empfangenen Leistungen betrifft, ist davon auszugehen, daß, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (vgl. insbesondere Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 30. Juni 1965, Zl. 1278/63, Slg. N.F. Nr. 6736/A), guter Glaube im Sinn des § 13a Abs. 1 schon dann nicht anzunehmen ist, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - an der Rechtmäßigkeit der ihm ausgezahlten Leistungen auch nur Zweifel hätte haben müssen. Wenn Ursache für den Übergenuß wahrheitswidrige Angaben des Beschwerdeführers selbst waren, bedarf es nicht der Heranziehung des Grundsatzes der objektiven Erkennbarkeit des Irrtums (vgl. insbesondere Erkenntnis vom 16. Juni 1977, Zlen. 805, 806/77, Slg. N. F. Nr. 9349/A).

Gemäß § 49 Abs. 1 BDG 1979 hat der Beamte auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Überstunden). Den auf Anordnung geleisteten Überstunden sind - ausgenommen bei gleitender Dienstzeit-Überstunden gleichzuhalten, wenn

1. der Beamte einen zur Anordnung der Überstunden Befugten nicht erreichen konnte,

2. die Leistung der Überstunden zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig war,

3. die Notwendigkeit der Leistung der Überstunden nicht auf Umstände zurückgeht, die von dem Beamten, der die Überstunde geleistet hat, hätten vermieden werden können und

4. der Beamte diese Überstunde spätestens innerhalb einer Woche nach der Leistung schriftlich meldet; ist der Beamte durch ein unvorhergesehenes oder unabweisbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, so verlängert sie sich um die Dauer der Verhinderung.

Die regelmäßige Wochendienstzeit der Beamten beträgt gemäß § 48 Abs. 2 BDG 1979 40 Stunden.

Eine Überstunde liegt daher nur dann vor, wenn 1. eine Dienstleistung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden und damit über die für den Beschwerdeführer festgelegte ständige Wochendienstzeit hinaus erbracht wird und 2. entweder diese Dienstleistung angeordnet ist oder alle in § 49 Abs. 1 Z. 1 bis Z. 4 BDG 1979 genannten Voraussetzungen vorliegen. Die im erstinstanzlichen Bescheid dargestellte erlaßmäßige Regelung, nach der bei einem Personalunterstand die während der Normaldienstzeit mitzubesorgenden Tätigkeiten als Überstunden entschädigt werden können, findet in der gesetzlichen Regelung keine Deckung. Unbestritten ist aber, daß die dem Beschwerdeführer erteilte Genehmigung, in einem bestimmten Rahmen Überstunden zu verrechnen, die rechtlich als Anordnung zu werten ist, nur zum Ausgleich eines Personalunterstandes erfolgt ist. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr geltend macht, daß er Dienstleistungen außerhalb der Normaldienstzeit erbracht hat, so sind diese Dienstleistungen nur insofern in der Anordnung gedeckt, als der Beschwerdeführer während der Normaldienstzeit auf einem anderen Arbeitsplatz tatsächlich Dienst verrichtet und als Amtsvorstand zusätzliche Mehrleistungen erbracht hat. Die fünf Tage, an denen diese Voraussetzung gegeben war, sind - wie der Begründung des angefochtenen Bescheides zu entnehmen ist - zu Recht entsprechend berücksichtigt worden. Zur Frage, ob für die vom Beschwerdeführer außerhalb der Dienstzeit erbrachten und als Überstunden verrechneten Dienstleistungen die Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 Z. 1 bis Z. 4 BDG 1979 vorgelegen sind, führt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides im wesentlichen zu Recht aus, daß der Beschwerdeführer solche Überstunden nicht mit Personalausfall begründen hätte dürfen und diese jedenfalls binnen einer Woche schriftlich melden hätte müssen. Da somit im Beschwerdefall weder angeordnete Überstunden noch Überstunden im Sinne der Z. 1 bis 4 der genannten gesetzlichen Bestimmung vorgelegen sind, ergibt sich, daß der Beschwerdeführer zu Unrecht Überstundenvergütung bezogen hat. Gegen die Annahme, daß dies für den Beschwerdeführer im Sinne der vorher genannten Rechtsprechung objektiv nicht erkennbar gewesen wäre, bringt die Beschwerde nichts vor. Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann dem Beschwerdeführer der im Sinne des § 13a notwendige gute Glaube auch subjektiv nicht anerkannt werden, weil er die in Frage stehenden Dienstleistungen als Überstunden mit der Begründung "Personalunterstand" gemeldet hat und nun andere Gründe für diese Dienstleistungen außerhalb der Normaldienstzeit geltend macht.

Weiters bemängelt der Beschwerdeführer, daß die Lohnsteuer nicht die Höhe der zu Unrecht empfangenen Leistung mindere, weil doch § 13a des Gehaltsgesetzes 1956 auf zu Unrecht empfangene Leistungen abstelle und die Lohnsteuer dem Beschwerdeführer gar nicht zugekommen sei.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 12. Mai 1980, Zlen. 966 und 978/79, Slg. N.F. Nr. 10.122/A) stellt die Lohnsteuer, die auf einen zu Unrecht angewiesenen Bezugsteil entfällt, zwar für die Berechnung des an den Beamten auszuzahlenden Betrages eine Abzugspost dar, sie mindert aber nicht die Höhe der zu Unrecht empfangenen Leistung, weil die Abfuhr der Lohnsteuer, die der Arbeitgeber an die Abgabenbehörde vorzunehmen hat, für Rechnung des lohnsteuerpflichtigen Arbeitnehmers erfolgt. Am Charakter einer zu Unrecht empfangenen Leistung vermag sohin der Umstand, daß der Arbeitgeber kraft gesetzlicher Vorschrift oder behördlicher Verfügung für Rechnung des Arbeitnehmers die Auszahlung an einen Dritten vorzunehmen hat, nichts zu ändern. Der steuerliche Ausgleich erfolgt gemäß § 16 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1972 durch steuermindernde Berücksichtigung der Rückzahlung des Übergenusses.

Auch das Beschwerdevorbringen, daß die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre, den beim Landesgericht Salzburg gegen den Beschwerdeführer anhängigen Strafakt (Teileinstellung) zu beschaffen und ihrer Entscheidung zugrunde zu legen, geht ins Leere. Im Beschwerdefall war - unabhängig von einem allfälligen strafrechtlich zu ahndenden Tatbestand - im Verwaltungsverfahren über die Rückforderung zu Unrecht empfangener Überstundenvergütungen zu entscheiden.

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verjährung hat die belangte Behörde schon in der Begründung des angefochtenen Bescheides dargelegt, daß es dem Erfordernis der Geltendmachung des Rückforderungsanspruches im Sinne des § 13b Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 genügt, wenn die Mitteilung der Behörde an den Beamten, daß es beabsichtigt ist, einen bestimmten Überbezug nach Feststellung der Höhe von den Bezugszahlungen einzubehalten, ihm innerhalb der Verjährungsfrist zugekommen ist (vgl. insbesondere das Erkenntnis vom 16. Juni 1977, Zlen. 805 und 806/77). Für den Verwaltungsgerichtshof ist nicht ersichtlich, wieso das Schreiben vom 23. September 1983, mit dem dem Beschwerdeführer die beabsichtigte Rückforderung zu Unrecht bezogener Überstundenvergütungen bekanntgegeben worden ist, eine nur außerverfahrensrechtliche Geltendmachung, der keine Unterbrechungswirkung zukomme, darstellen soll. Der Anspruch kann vielmehr, da das Gesetz keine bestimmte Form vorschreibt, im Verwaltungsverfahren schriftlich, mündlich oder sogar durch ein sonstiges, dem Beamten erkennbares Verhalten geltend gemacht werden.

Im Hinblick auf die vorstehenden Überlegungen konnte auch dem übrigen Beschwerdevorbringen hinsichtlich Erhebungsmängel und Verletzung des "Rechts auf Gehör" keine entscheidungswesentliche Bedeutung zuerkannt werden und war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.

Wien, am 21. September 1987

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