VwGH 86/10/0114

VwGH86/10/011427.7.1987

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sittenthaler als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Scheinecker, über die Beschwerde des F K in F, vertreten durch Dr. Herwig Rischnig, Rechtsanwalt in Villach, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten vom 13. Mai 1986, Zl. St‑630‑2/86, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung eines Einspruches, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §71 Abs1 lita
AVG §71 Abs1 Z1
RAO 1868 §14
RAO 1868 §15
RAO 1868 §9 Abs1
VwGG §46 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1987:1986100114.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen die Abweisung seines Antrages auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung keine Folge gegeben. Dies mit der Begründung, daß die Strafverfügung vom Beschwerdeführer am 11. Februar 1986 und der dagegen gerichtete, von seinem Anwalt verfaßte Einspruch am 3. März 1986, sohin verspätet, bei der Erstbehörde überreicht wurde. Erst durch die am 12. März 1986 erfolgte Zustellung des Bescheides, mit welchem dieser Einspruch als verspätet zurückgewiesen wurde, sei dem Anwalt bewußt geworden, daß die Strafverfügung vom Beschwerdeführer bereits am 11. Februar und nicht wie von seiner Kanzleiangestellten irrtümlich vorgemerkt am 21. Februar 1986 übernommen worden sei. Der Rechtsanwalt hätte nach Ansicht der belangten Behörde durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherstellen müssen, daß er nicht auf die zeitgerechte Erledigung der befristeten Prozeßhandlung „vergesse“.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Gemäß § 71 Abs. 1 lit. a AVG 1950 ist gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Wiedereinsetzung auch dann zu bewilligen, wenn eine Frist durch ein Verhalten von Angestellten des Bevollmächtigten der Partei versäumt wurde, es sei denn, es läge ein Verschulden der Partei vor. Dem Verschulden der Partei selbst ist das Verschulden ihres Vertreters gleichzuhalten. Ein Versehen eines Kanzleibediensteten stellt jedoch für einen Rechtsanwalt und damit für die von diesem vertretene Partei nur dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar, wenn der Rechtsanwalt der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Angestellten hinreichend nachgekommen ist (vgl. das Erkenntnis vom 11. Mai 1984, Zl. 83/02/0501). Wenn der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, daß für die richtige Beachtung der jeweiligen Rechtsmittelfrist in einer Rechtsanwaltskanzlei stets der Anwalt verantwortlich ist, denn er selbst hat die entsprechende Frist festzusetzen, ihre Vormerkung anzuordnen sowie die richtige Eintragung im Kalender im Rahmen der gebotenen Aufsichtspflicht zu überwachen (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis), muß dies umsomehr für die Informationsaufnahme mit der Partei und die Entscheidung, welcher Rechtsbehelf oder welches Rechtsmittel innerhalb welcher Frist zu ergreifen sein wird, gelten. Der Zeitpunkt der Zustellung eines Bescheides ist für die weiteren beabsichtigten Verfahrensschritte von so wesentlicher Bedeutung, daß diese Information vom Anwalt nicht ungeprüft von einer Kanzleikraft übernommen werden darf. Dadurch, daß der Rechtsvertreter diese ungeprüfte Information seiner Entscheidung über den Zeitraum der Einbringung des Rechtsmittels zugrundelegte, wurde ein schuldhaftes Verhalten gesetzt, was die Bewilligung der Wiedereinsetzung ausschloß.

Es war daher bereits aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers der Wiedereinsetzungsgrund als nicht gegeben anzusehen, sodaß auf die Verfahrensrüge bezüglich der nicht den Fall betreffenden Begründung des angefochtenen Bescheides ‑ weil nicht wesentlich ‑ nicht mehr einzugehen war. Die Beschwerde ist daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz findet ihre Stütze in den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl.Nr. 243/1985.

Wien, am 27. Juli 1987

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