European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1987:1986090023.X00
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Nach den vorliegenden Akten des Verwaltungsverfahrens wurde einem bei der beschwerdeführenden Partei beschäftigten Fleischhauergehilfen mit Bescheid vom 26. März 1985 wegen Salmonellenausscheidung die Ausübung seines Berufes untersagt.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 11. September 1985 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 17. Juni 1985 auf Vergütung des Verdienstentganges für den genannten Arbeitnehmer für die Zeit des über ihn verhängten Berufsausübungsverbotes gemäß § 33 Epidemiegesetz 1950 abgewiesen. Diese Entscheidung wurde im wesentlichen damit begründet, daß der Antrag der beschwerdeführenden Partei erst am 18. Juni 1985 eingelangt sei, der das Berufsverbot des genannten Arbeitnehmers aufhebende Bescheid aber laut Rückschein am 24. April 1985 vom Arbeitgeber übernommen worden sei, sodaß die im Gesetz vorgesehene sechswöchige Präklusivfrist an diesem Tage zu laufen begonnen und am 5. Juni 1985 geendet habe. Da der Antrag der beschwerdeführenden Partei erst am 18. Juni 1985 bei der Behörde eingelangt sei, sei der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges verspätet geltend gemacht worden und daher erloschen.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei u. a. Berufung. In dieser machte sie im wesentlichen geltend, daß ihr der die Aufhebung des Berufsausübungsverbotes ihres Bediensteten enthaltende Bescheid bisher überhaupt nicht zugestellt worden sei. Die Zustellung sei vielmehr an den am 14. Oktober 1981 verstorbenen, einst persönlich haftenden Gesellschafter der Firma der beschwerdeführenden Partei, Herrn R T, erfolgt. Dienstgeber des genannten Bediensteten sei aber immer die Firma der beschwerdeführenden Partei, also die „RT GesmbH“ gewesen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dieser Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 33 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 702/1974, keine Folge. Zur Begründung wurde nach Wiedergabe des bereits dargelegten Verfahrensablaufes im wesentlichen weiter ausgeführt: Gemäß § 33 Epidemiegesetz 1950 sei der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen, gerechnet vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen, bei der Bezirksverwaltung, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erloschen sei.
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MBA für den 16. Bezirk, vom 26. März 1985, sei dem bei der Firma der beschwerdeführenden Partei beschäftigten Fleischhauergehilfen Herrn M. T. wegen Salmonellenausscheidung die Ausübung seines Berufes mit sofortiger Wirkung bis zur amtlichen Aufhebung dieser Verfügung verboten worden.
Mit Bescheid des vorher genannten Magistratischen Bezirksamtes vom 19. April 1985 sei dieses Berufsverbot mit Wirkung vom 20. April 1985 aufgehoben worden. Dieser Bescheid sei in einem Rückscheinbrief an Herrn R T, L‑Gasse, W, gerichtet gewesen und sei laut Rückschein vom „Postbevollmächtigten für RSb‑Briefe Herrn F W“ am 24. April 1985 übernommen worden.
Gemäß § 22 Abs. 2 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, habe der Übernehmer der Sendung durch Unterfertigung des Zustellnachweises (Zustellschein, Rückschein) unter Beifügung des Datums und, soweit er nicht der Empfänger sei, sein Naheverhältnis zu diesem zu bestätigen.
Der in Rede stehende Bescheid, dessen Übernahme von Herrn F W unter Beifügung des Datums mit seiner Unterschrift bestätigt worden sei, gelte somit gemäß vorgenannter Gesetzesstelle als am 24. April 1985 rechtsgültig zugestellt. Die sechswöchige Frist zur Einbringung des Antrages auf Vergütung des Verdienstentganges für den genannten Bediensteten nach dem Epidemiegesetz 1950 habe daher am 5. Juni 1985 geendet.
Da der Antrag der beschwerdeführenden Partei jedoch erst am 17. Juni 1985 gestellt worden und am 18. Juni 1985 bei der Behörde eingelangt sei, sei dieser gemäß der eingangs genannten Gesetzesstelle als verspätet eingebracht abzuweisen gewesen.
Dem Antrag in der Berufungsschrift auf Wiederaufnahme des Verfahrens habe nicht entsprochen werden können, da einem derartigen Antrag gemäß § 69 Abs. 1 AVG 1950 nur stattzugeben sei, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig sei; der erstinstanzliche Bescheid sei jedoch noch nicht in Rechtskraft erwachsen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden und Aufhebung begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach dem gesamten Vorbringen sieht sich die beschwerdeführende Partei in ihrem Recht auf Vergütung von Verdienstentgang nach dem Epidemiegesetz dadurch verletzt, daß ihr Antrag unter Zugrundelegung der ordnungsgemäßen Zustellung (Erlassung) des Bescheides, mit dem das Berufsausübungsverbot tatsächlich aufgehoben worden ist, als verspätet abgewiesen wurde. Die beschwerdeführende Partei macht im wesentlichen geltend, daß der genannte Bescheid vom 19. April 1985, mit dem das über ihren Bediensteten verhängte Berufsausübungsverbot wieder aufgehoben worden ist, ihr bis heute nicht rechtswirksam zugestellt worden sei. Der Adressat dieses Bescheides „Herr R T“ sei bereits seit 1981 verstorben. Der mit dem vorübergehenden Berufsausübungsverbot belegte Bedienstete sei nicht bei Herrn R T, sondern bei der RT GesmbH angestellt gewesen. Der Rückschein sei von einem Herrn N (nicht W), der Angestellter der beschwerdeführenden Partei sei, unterschrieben worden. Die Bestimmungen des Zustellgesetzes seien aber keinesfalls eingehalten worden.
Der Bescheid des Magistratischen Bezirksamtes vom 19. April 1985, von dessen Erlassung an die Behörde die sechswöchige Präklusivfrist des Epidemiegesetzes rechnet, ist nach den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens u. a. an „Herrn T R“ adressiert. Der von der belangten Behörde als Grundlage ihrer Begründung im angefochtenen Bescheid genannte § 22 Zustellgesetz setzt genauso wie die in der Gegenschrift als Begründung für die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Abweisung herangezogene Bestimmung des § 7 Zustellgesetz voraus, daß im Beschwerdefall überhaupt ein Zustellproblem vorliegt, daß es sich also um eine fehlerhafte Zustellung und eine allfällige Heilung dieser Zustellmängel gehandelt hat. Im § 7 Zustellgesetz ist vorgesehen, daß ‑ sofern bei der Zustellung Mängel unterlaufen ‑ diese mit dem Zeitpunkt vollzogen ist, in dem das Schriftstück der Person, für die es bestimmt ist (Empfänger), tatsächlich zugekommen ist. Für die Beantwortung der Frage, für welche Person das Schriftstück bestimmt ist, wer also Empfänger sein soll, ist aber allein der in einer bestimmten Weise geäußerte Wille der Behörde maßgebend, mit dem sie zum Ausdruck bringt, für wen das zuzustellende Schriftstück bestimmt ist. § 7 Zustellgesetz regelt also den Fall, daß ein Schriftstück im Wege der Zustellung nicht an den dafür bestimmten Empfänger gelangt ist.
Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß der von der Behörde angegebene Empfänger nicht die Person war, für die das Schriftstück tatsächlich bestimmt gewesen ist. Eine Person, an die die Behörde die Zustellung des Schriftstückes gar nicht verfügt hat, kann aber auch nicht der Empfänger sein. In diesem Fall ist die Heilung eines solchen Mangels weder im Rahmen des § 7 noch des § 22 Zustellgesetz möglich (vgl. unter Hinweis auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, mit Erkenntnis vom 8. April 1986, Zl. 86/04/0001).
Da die belangte Behörde, wie dargelegt, von einer unrichtigen Rechtsauffassung ausging und daher der nach der Annahme der belangten Behörde für den Fristenlauf im Sinne des Epidemiegesetzes maßgebende Bescheid gegenüber der beschwerdeführenden Partei tatsächlich noch gar nicht erlassen worden war, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am 8. September 1987
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