VwGH 86/07/0286

VwGH86/07/028612.5.1987

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Teissl , über die Beschwerde des 1.) HM in L, und weiteren 6 Beschwerdeführern, alle vertreten durch Dr. Gottfried WAIBL, Rechtsanwalt in Dornbirn, Schulgasse 7, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates für Vorarlberg vom 3. November 1986, Zl. LAS-210-212, betreffend Einleitung eines Regulierungsverfahrens (mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft Alpe X, vertreten durch den Obmann JG in L), zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §361;
ABGB §825;
AgrVG §3;
AgrVG §4;
AVG §13;
AVG §13a;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
B-VG Art10 Abs1;
B-VG Art11 Abs2;
B-VG Art12 Abs2;
B-VG Art15 Abs1;
EGVG 2008 Art2;
FlVfGG §15;
FlVfGG §28 Abs1;
FlVfGG §37;
FlVfLG Vlbg 1979 §31 Abs1;
FlVfLG Vlbg 1979 §36 Abs1;
FlVfLG Vlbg 1979 §42 Abs2 Satz1;
FlVfLG Vlbg 1979 §42 Abs2;
GBG §10;
Teilungs- und RegulierungsG Vlbg 1921 §4;
ABGB §361;
ABGB §825;
AgrVG §3;
AgrVG §4;
AVG §13;
AVG §13a;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
B-VG Art10 Abs1;
B-VG Art11 Abs2;
B-VG Art12 Abs2;
B-VG Art15 Abs1;
EGVG 2008 Art2;
FlVfGG §15;
FlVfGG §28 Abs1;
FlVfGG §37;
FlVfLG Vlbg 1979 §31 Abs1;
FlVfLG Vlbg 1979 §36 Abs1;
FlVfLG Vlbg 1979 §42 Abs2 Satz1;
FlVfLG Vlbg 1979 §42 Abs2;
GBG §10;
Teilungs- und RegulierungsG Vlbg 1921 §4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Vorarlberg zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 22. April 1986 leitete die Agrarbezirksbehörde Bregenz (ABB) auf Grund eines von 14 (richtig: 18) Weideberechtigten gestellten Antrages gemäß § 42 Abs. 2 des Vorarlberger Flurverfassungsgesetzes - FlVG, LGBl. Nr. 2/1979, zur Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an der Alpe X (EZ. 217 KG. Y) das Regulierungsverfahren ein. Diese Alpe umfasse eine Fläche von 804 ha und sei im Grundbuch mit 66 Weiderechten den Anteilsberechtigten in 43 B-Blättern als Miteigentum zugeschrieben. Durchgeführte Erhebungen hätten eindeutig ergeben, daß es sich um nach alten Rechten und Übungen von den Nutzungsberechtigten gemeinsam genutzte und somit um agrargemeinschaftliche Grundstücke gemäß § 31 Abs. 1 lit. b FlVG handle. Im Zuge des nun eingeleiteten Regulierungsverfahrens werde der Grundbuchstand durch Eintragung der nach Abschluß des Verfahrens körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft als Eigentümerin der Alpe berichtigt und es würden die Anteilsrechte festgestellt und in einem eigenen Anteilbuch verzeichnet werden. Gleichzeitig werde eine neue Satzung ausgearbeitet. Auf Grund des vorliegenden Antrages seien sowohl die rechtlichen als auch die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Einleitung des Regulierungsverfahrens gegeben.

Im Verfahren über die gegen diesen Bescheid erhobenen Berufungen holte die belangte Behörde eine Stellungnahme der mitbeteiligten Agrargemeinschaft (MB) ein und hielt eine mündliche Berufungsverhandlung ab, in welcher das Ermittlungsergebnis vorgetragen und erörtert wurde. Abschließend wurde

"von den anwesenden Parteien bzw deren Vertretern ausdrücklich außer Streit gestellt, daß

1. gemäß § 42 Abs 1 FlVG mehr als 1/4 der Teilgenossen die Einleitung des Regulierungsverfahrens beantragt haben und

2. keine Zweifel darüber bestehen bzw vorgebracht werden, daß es sich bei den Liegenschaften der Alpe X um agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des § 31 FlVG handelt."

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 3. November 1986 wies die belangte Behörde die Berufungen der nunmehrigen Beschwerdeführer als unbegründet ab und bestätigte den erstinstanzlichen Einleitungsbescheid. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensverlaufes, des Vorbringens der Beschwerdeführer und der einschlägigen Bestimmungen des FlVG im wesentlichen aus, die Nutzung der Alpe X erfolge nach alten Rechten und Übungen, wobei allerdings keine schriftlichen Verwaltungs- oder Nutzungssatzungen vorlägen. Nach alter Übung zählten zu den Organen der Alpe X die Vollversammlung der (im Grundbuch in B-Blättern zu verschiedenen Anteilen eingetragenen) Weiderechtsbesitzer, ein Verwaltungsausschuß sowie ein Obmann, ein oder zwei Alpmeister und ein Kassier. Die Nutzung der Alpweiden erfolge gemeinschaftlich, wobei die Rinder und die Kühe gemeinsam aufgetrieben und hiefür ein gemeinsamer Hirte bestellt werde. Aus dem einschlägigen Grundbuchsanlegungsakt ergebe sich weiters, daß die Alpe X eine Gemeinschaftsalpe mit 66 Alprechten darstelle und daß eine Veräußerungsbeschränkung insofern bestehe, als nach alter Übung Weiderechte nur an Personen verkauft werden dürften, die in L wohnhaft seien. Den Antrag auf Einleitung des Regulierungsverfahrens hätten mehr als ein Viertel der bekannten Teilgenossen gestellt, sodaß diesbezüglich die Voraussetzungen nach § 42 Abs. 2 FlVG für die Einleitung des Verfahrens gegeben seien. Aus der Art der Nutzung ergebe sich weiters eindeutig, daß es sich bei den betreffenden Liegenschaften um agrargemeinschaftliche Liegenschaften handle und daß die Gesamtheit der Nutzungsberechtigten eine Agrargemeinschaft im Sinne der §§ 31 Abs. 1 lit. b und 32 Abs. 1 FlVG bilde. Zur Auffassung der Beschwerdeführer, daß der Zweck des Regulierungsverfahrens auf einfachere Art, wie durch Aufstellung von Satzungen erreicht werden könne, sei zu bemerken, daß der gestellte Antrag offenbar darauf zurückzuführen sei, daß die bisherige Willensbildung innerhalb der Agrargemeinschaft zunehmend zu Schwierigkeiten in der Bewirtschaftung und der Verwaltung der Alpe geführt habe. Nach Ansicht der belangten Behörde sei es insbesonders im Hinblick auf das Ausmaß der zur Alpe gehörenden Liegenschaften, die Anzahl der Weiderechtsbesitzer und auf die fehlenden Statuten geboten, daß nicht nur Satzungen aufgestellt würden, sondern auch im notwendigen Umfang Grundlagen für die Erarbeitung von den heutigen Erfordernissen entsprechenden Regelungen für die Verwaltung und die Nutzung der agrargemeinschaftlichen Liegenschaften geschaffen würden.

Im Hinblick auf das Vorbringen der Beschwerdeführer sei weiters zu bemerken, daß bei der Alpe X kein bloßes zivilrechtliches Eigentum vorliege, das unter anderem die freie Teilbarkeit der gemeinsamen Grundstücke auf Verlangen eines Beteiligten bedeuten würde. Vielmehr sei jeder Weiderechtsbesitzer verpflichtet, die herkömmlichen Regeln betreffend die Nutzung der Alpe einzuhalten. Die Eintragung der Nutzungsberechtigten als Miteigentümer im Grundbuch sei auf die unterschiedliche Behandlung der Gemeinschaftsgüter durch die Praxis der Gerichte bei Anlegung und Fortführung der Grundbücher zurückzuführen. Das Vorliegen agrargemeinschaftlicher Grundstücke trotz Eintragung von Miteigentum im Grundbuch sei im Teilungs- und Regulierungsgesetz vom 11. Juli 1921, LGBl. Nr. 115/1921, sogar vom Gesetzgeber ausdrücklich anerkannt worden. Im Grundbuch sei vielfach Miteigentum der Nutzungsberechtigten eingetragen worden, obwohl Liegenschaften einer Agrargemeinschaft gehörten; dies gehe u. a. auf die Diskrepanz zwischen der vielfach auf deutschrechtlichen Vorstellungen beruhenden historischen Ausbildung dieser Gemeinschaften und den später einsetzenden, dem römisch-rechtlichen Aufbau des bürgerlichen Rechtes verhafteten legislatorischen Maßnahmen zurück.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf "ausnahmslos alle im § 42 Abs. 2 VwGG genannten Tatbestände" gestützte Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem Recht, daß über die in ihrem Miteigentum stehenden Grundstücke kein Regulierungsverfahren eingeleitet werde, sowie in ihrem Recht auf ein der Verfassung und dem Gesetz entsprechendes Verfahren verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Die mitbeteiligte Agrargemeinschaft hat ebenfalls eine Gegenschrift erstattet, in der sie unter Hinweis auf die bisherigen Übungen und den aufrechten Antrag die Auffassung der Agrarbehörden bestätigte, aber auch die Bereitschaft aller Weiderechtsbesitzer kundtat, allenfalls auch ohne Regulierungsverfahren erstellten, "rechtlich gedeckten und abgesicherten" Nutzungsstatuten zuzustimmen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 36 Abs. 1 FlVG kann die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei agrargemeinschaftlichen Grundstücken entweder durch Teilung oder durch Regulierung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte erfolgen.

Agrargemeinschaftlich sind gemäß § 31 Abs. 1 lit. b FlVG u. a. Grundstücke, welche von allen oder von gewissen Mitgliedern einer Gemeinde (Ortschaft), einer oder mehreren Ortschaften, Nachbarschaften, Interessentschaften oder ähnlicher agrarischer Gemeinschaften kraft ihrer persönlichen oder mit einem Besitze verbundenen Mitgliedschaft oder von den Mitberechtigten an Wechsel - oder Wandelgründen gemeinschaftlich oder wechselweise genutzt werden.

Im Beschwerdefall sind die Agrarbehörden beider Instanzen davon ausgegangen, daß die Alpe X als agrargemeinschaftlich im Sinne der zuletzt wiedergegebenen Gesetzesstelle anzusehen ist. Dagegen bringen die Beschwerdeführer nunmehr vor, es liege gar keine Agrargemeinschaft vor, in jedem Falle aber hätten es die Agrarbehörden unterlassen, die Frage des Bestehens einer solchen Agrargemeinschaft mit den Parteien unter Aufzeigung der möglichen Alternativen zu erörtern und entsprechende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen.

Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, daß vor der Erlassung des erstinstanzlichen Einleitungsbescheides ein Streit darüber, ob die Alpe agrargemeinschaftlich genutzt wurde, offenbar nicht bestanden hat. Auch im weiteren Verfahren sind sämtliche einschlägigen Hinweise auf in diesem Sinne zu deutende alte Übungen unwiderlegt geblieben, so insbesondere der Umstand, daß die Weidenutzung immer gemeinschaftlich und im Wege einer - wenn auch nicht in einer geschriebenen Satzung festgelegten - inneren Organisation geregelt war. So haben auch die Beschwerdeführer regelmäßig an den Vollversammlungen der "Alpinteressentschaft X" teilgenommen, die sie bezeichnenderweise auch noch in ihrer Beschwerde als "Agrargemeinschaft X" als mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens genannt haben. Der Verwaltungsgerichtshof kann nicht finden, daß die damit verbundene rechtliche Problematik im Verwaltungsverfahren nicht ausreichend erörtert worden wäre. So haben die Beschwerdeführer den Bescheid der ABB in erster Linie unter Hinweis darauf bekämpft, daß sie ihres nach dem Grundbuchstand "freien" zivilrechtlichen Miteigentums nicht beraubt werden wollten; nichtsdestoweniger haben nach Erörterung der Verfahrensergebnisse letztlich alle Beschwerdeführer im Berufungsverfahren das Vorliegen einer Agrargemeinschaft nicht in Zweifel gezogen. Die belangte Behörde hat darüber hinaus - mit Rücksicht auf ihre amtswegige Ermittlungspflicht völlig zutreffend - ihre Feststellung des Vorliegens agrargemeinschaftlicher Grundstücke nicht ausschließlich auf diese "Außerstreitstellung" gestützt, sondern dazu auf die bereits genannten Übungen sowie darauf verwiesen, daß die grundbücherliche Eintragung von Miteigentum der Annahme agrargemeinschaftlicher Grundstücke aus historischer Sicht keinesfalls entgegenstehe. Schon im Vorarlberger Teilungs- und Regulierungsgesetz vom 11. Juli 1921, LGBl. Nr. 115, wurden als gemeinschaftliche Grundstücke gemäß § 4 lit. c u.a. jene bezeichnet, "die einer agrarischen Körperschaft, Interessentschaft, Nachbarschaft oder einer agrarischen Gemeinschaft (im Grundbuch oft als Miteigentum eingetragen) gehören". Dem Vorbringen der Beschwerdeführer ist demgegenüber nicht zu entnehmen, welche Umstände im Falle der Alpe X dafür sprechen sollten, daß es sich hier um schlichtes zivilrechtliches Miteigentum handeln sollte; so fehlen insbesondere die Auffassung der belangten Behörde und der MB widerlegende Hinweise darauf, daß die Alpe X bisher nach den zivilrechtlichen Miteigentumsregeln verwaltet worden wäre.

Gemäß § 42 Abs. 2 erster Satz FlVG ist das (agrargemeinschaftliche Grundstücke betreffende) Regulierungsverfahren auf Antrag einzuleiten, wenn sich mindestens ein Viertel der bekannten Teilgenossen für die Einleitung des Verfahrens erklärt. Daß diese Voraussetzungen für die Verfahrenseinleitung im Beschwerdefall gegeben waren, hat die belangte Behörde mit Rücksicht auf den dem Verfahren zugrundeliegenden Antrag sowie auf Grund der diesbezüglichen Außerstreitstellung im Berufungsverfahren unbedenklich bejaht. Die Beschwerdebehauptung, ein erheblicher Teil der ursprünglich 18 Antragsteller habe inzwischen seine Meinung revidiert, weshalb der Antrag gar nicht mehr aufrecht sei, geht schon deshalb ins Leere, weil dieser Antrag nach Ausweis der Akten bisher von keinem der Antragsteller zurückgezogen wurde, worauf auch die MB in ihrer Gegenschrift mit Recht hingewiesen hat. Es ist ferner entgegen der von den Beschwerdeführern geäußerten Ansicht nicht Aufgabe der Behörde, auf die Zurückziehung gestellter Anträge hinzuwirken.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag auch der Auffassung der Beschwerdeführer, die Regelung der Antragstellung auf Einleitung eines Regulierungsverfahrens in § 42 Abs. 2 FlVG sei verfassungswidrig, nicht zu folgen.

Art. 12 Abs. 2 zweiter Satz B-VG bestimmt, daß die Einrichtung, die Aufgaben und das Verfahren der Senate sowie die Grundsätze für die Einrichtung der mit den Angelegenheiten der Bodenreform sonst noch befaßten Behörden durch Bundesgesetz geregelt werden. Es trifft zu, daß danach dem Landesgesetzgeber die Erlassung einer das Verfahren der Agrarsenate betreffenden Rechtsvorschrift verwehrt ist (vgl. dazu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 8. Oktober 1973, Slg. 7152).

Um eine solche Vorschrift handelt es sich jedoch im Falle des in Ausführung des § 28 Abs. 1 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951, BGBl. Nr. 103, ergangenen § 42 Abs. 2 FlVG nicht. Wer Partei eines Verwaltungsverfahrens ist, ist den einschlägigen Verwaltungsvorschriften zu entnehmen, welche allenfalls auch vorsehen können, daß einer Person nur bestimmte materielle Rechte zustehen, womit eine beschränkte Parteistellung geschaffen wird (vgl. dazu Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes3, S. 42 ff). In diesem Sinne sieht auch § 4 AgrVG 1950 vor, daß die Bestimmungen der Verwaltungsvorschriften, wer in einem Agrarverfahren als unmittelbar oder mittelbar Beteiligter anzusehen ist und welche Rechte ihm zustehen, unberührt bleiben. Verwaltungsvorschriften im Sinne des AgrVG 1950 sind nach dessen § 3 alle von den Agrarbehörden in den Angelegenheiten der Bodenreform zu handhabenden Gesetze und Verordnungen, somit jedenfalls auch das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz und das FlVG. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher nicht veranlaßt, im Sinne der Anregung der Beschwerdeführer das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu unterbrechen, um beim Verfassungsgerichtshof die Prüfung der Bestimmungen über die Antragstellung auf Einleitung eines Regulierungsverfahrens gemäß Art. 140 B-VG zu beantragen.

Gemäß § 42 Abs. 2 zweiter Satz FlVG kann von der Einleitung eines Regulierungsverfahrens abgesehen werden, wenn der Zweck des Regulierungsantrages auf einfachere Art, wie durch Aufstellung von Satzungen nach den Bestimmungen des § 73 oder von Wirtschaftsplänen nach den Bestimmungen der §§ 74 und 75 oder durch ein von der Behörde in die Wege zu leitendes Übereinkommen, erreicht werden kann.

Die Beschwerdeführer meinen nun, die belangte Behörde hätte im Beschwerdefall von dieser Bestimmung Gebrauch machen und von der Einleitung eines Regulierungsverfahrens absehen müssen, zumal die "Miteigentümer, sofern überhaupt eine Agrargemeinschaft vorliegen sollte" an einem freiwilligen Übereinkommen interessiert seien. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Gründe dargelegt, aus denen sie im Beschwerdefall die Voraussetzungen für ein Absehen von der Einleitung des Regulierungsverfahren für nicht gegeben angesehen hat. Den Beschwerdeführern ist es demgegenüber nicht gelungen, in konkreter Weise aufzuzeigen, welchen Inhalt ein derartiges Übereinkommen haben sollte und wie sich dazu jene Teilgenossen stellen, die durch ihre Antragstellung eine behördliche Regulierung angeregt haben. Die belangte Behörde ist daher auch aus dieser Sicht nicht rechtswidrig vorgegangen, wenn sie die erstinstanzliche Einleitung des Regulierungsverfahrens mit dem angefochtenen Bescheid bestätigt hat, ganz abgesehen davon, daß einem künftigen Abschluß des Regulierungsverfahrens im Wege eines solchen, den gesetzlichen Bestimmungen nicht widersprechenden Übereinkommens (vgl. § 43 Abs. 6 AVG 1950) nichts entgegensteht.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 sowie 53 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.

Wien, am 12. Mai 1987

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