VwGH 86/07/0236

VwGH86/07/02367.4.1987

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Teissl , über die Beschwerde der AF in M, vertreten durch Dr. Richard Proksch, Rechtsanwalt in Wien III, Untere Viaduktgasse 55/11, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Salzburger Landesregierung vom 11. Juli 1986, Zl. LAS-127/78-1986, betreffend Kosten der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen im Zusammenlegungsverfahren M (mitbeteiligte Partei: Zusammenlegungsgemeinschaft M, vertreten durch den Obmann PM, M), zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §1333;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
FlVfGG §8 Abs2;
FlVfLG Slbg 1973 §11;
FlVfLG Slbg 1973 §16 Abs2;
FlVfLG Slbg 1973 §17;
FlVfLG Slbg 1973 §18 Abs1;
FlVfLG Slbg 1973 §8 Abs2;
FlVfLG Slbg 1973 §95;
ABGB §1333;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
FlVfGG §8 Abs2;
FlVfLG Slbg 1973 §11;
FlVfLG Slbg 1973 §16 Abs2;
FlVfLG Slbg 1973 §17;
FlVfLG Slbg 1973 §18 Abs1;
FlVfLG Slbg 1973 §8 Abs2;
FlVfLG Slbg 1973 §95;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als darin die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Zahlung von 4 % Verzugszinsen pro Jahr ab Fälligkeit (30. November 1985) bestätigt worden ist, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Salzburg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.720,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Zusammenlegungsverfahren M, das im August 1955 eingeleitet wurde, hat das Amt der Salzburger Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (in der Folge kurz: AB) nach Erörterung mit den Parteien, zu denen u.a. der Rechtsvorgänger der nunmehrigen Beschwerdeführerin zählte, mit Bescheid vom 25. Juli 1973 die Ausführung gemeinsamer Anlagen, und zwar im einzelnen näher beschriebener Wegbauten, angeordnet. In Spruchpunkt 6.) dieses in Rechtskraft erwachsenen Bescheides legte die AB den Schlüssel fest, nach welchem die Kosten für die Errichtung der Wegbauten von den Parteien zu tragen seien. Dabei wurden mehrere Finanzierungsgruppen gebildet, wobei auf den Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin in der Finanzierungsgruppe B 739 der insgesamt 4320 Anteile entfielen. Die Ermittlung dieser Anteile erfolgte unter Berücksichtigung von im Bescheid festgelegten Detailziffern für Vorteilsflächen, Ertragsmeßzahl und Hausanteil der einzelnen Parteien. Gemäß Spruchpunkt 7.) dieses Bescheides sollte pro Anteil in Kürze vorschußweise ein bestimmter Betrag eingehoben werden, zu dessen Zahlung die Parteien verpflichtet seien.

Ausgehend von dem solcherart festgelegten Anteilsschlüssel schrieb die AB mit Bescheid vom 27. Februar 1985 der Beschwerdeführerin die Zahlung eines Betrages von S 88.680,-- samt Verzugszinsen vor, doch wurde dieser Bescheid mit jenem der belangten Behörde vom 5. Juli 1985 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ersatzlos behoben, weil ihm kein entsprechender Beschluß der mitbeteiligten Zusammenlegungsgemeinschaft (in der Folge kurz: MB) vorangegangen war.

Ein derartiger Beschluß der MB wurde am 22. Oktober 1985 nachgeholt, doch war die Beschwerdeführerin zur Zahlung des ihr vorgeschriebenen Betrages weiterhin nicht bereit. Sie stellte vielmehr am 27. November 1985 bei der AB den Antrag auf "Erlassung einer agrarbehördlichen Entscheidung über die Kostenvorschreibung für die gemeinsamen Anlagen", in welchem sie die Reduzierung dieser Vorschreibung auf ein Viertel bzw. "vorsichtshalber" die völlige Befreiung von einer Zahlung beantragte.

Darüber entschied die AB nach Einholung einer Stellungnahme der MB und nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung mit Bescheid vom 14. Jänner 1986, mit welchem sie "gemäß § 8 Abs. 2 und § 11 des Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetzes 1973 (FLG 1973), sowie § 1333 ABGB" die Beschwerdeführerin verpflichtete, "zu den Kosten der gemeinsamen Anlagen der Zusammenlegungsgemeinschaft M einen Beitrag von S 86.640,-- binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides samt 4 % Verzugszinsen pro Jahr ab Fälligkeit (30.11.1985) zu bezahlen". Begründend stützte sich die AB auf ihren rechtskräftigen Bescheid vom 25. Juli 1973, auf den Beschluß der MB, wonach die Beschwerdeführerin vorschußweise 722 Anteile a S 120,-- zu zahlen habe, sowie darauf, daß nach den vorliegenden Unterlagen für den die Finanzierungsgruppe B betreffenden Wegbau bisher rund S 2 Millionen aufgewendet worden seien, wovon auf die Interessenten ein Anteil von S 500.000,-- entfalle.

Im Verfahren über die gegen diesen Bescheid von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung holte die belangte Behörde ein Gutachten ihres agrartechnischen Mitgliedes ein, welches der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht und in einer mündlichen Berufungsverhandlung erörtert wurde, wobei der Vertreter der Beschwerdeführerin die rechnerische Richtigkeit der Interessentenleistung sowie der daraus auf die Beschwerdeführerin entfallenden Beitragsvorschreibung nicht bestritt. Es seien jedoch der Beschwerdeführerin "ca. 2/3 Beitragsleistung zu Unrecht vorgeschrieben worden, weil sie aus den gemeinsamen Anlagen in diesem Umfang keine Vorteile erlangt habe". Außerdem wurde die Berechtigung der Vorschreibung von Verzugszinsen bestritten.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11. Juli 1986 hat die belangte Behörde gemäß § 1 AgrVG 1950 und § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 und 11 FLG 1973 der Berufung der Beschwerdeführerin dahin gehend Folge gegeben, "daß der im Spruch des angefochtenen Bescheides für Frau AF festgesetzte Beitrag zu den Kosten der gemeinsamen Anlagen der Zusammenlegungsgemeinschaft M auf S 79.420,-- herabgesetzt wird". Begründend stützte sich die belangte Behörde insbesondere auf das von ihr eingeholte agrartechnische Gutachten, dessen Zusammenfassung lautete:

"Festzustellen ist, daß die Anteilsberechnung für das A-gut (eigentliches A-gut + N - Trennstücke) mit 722 Anteilspunkten richtig ist. Das A-gut hat, genauso wie jedes andere Gut, zum Bau der gemeinsamen Anlagen nach einem Beitragsschlüssel beizutragen, der insgesamt 4320 Anteile umfaßt.

Die Bausumme mit Stand vom 1.3.1986 würde eine Vorschreibung für 1 Anteil von S 108,145 rechtfertigen. Die vorschußweise Vorschreibung von S 120,--/Anteil ist, auch im Hinblick auf die Kosten bis zur Bauvollendung, als zu hoch anzusehen und würde richtig mit S 110,--/Anteil zu berechnen sein. Dadurch würde sich eine Leistungsvorschreibung für AF von S 79.420,-- ergeben."

Die Berechnung von Verzugszinsen sei durch keine Bestimmung des AgrVG 1950 und des FLG 1973 verboten, mangels einer anderen Regelung sei in diesem Fall § 1333 ABGB anwendbar. Auch der Zeitpunkt der Vorschreibung der Verzugszinsen sei von der AB richtig mit dem von der MB beschlossenen Fälligkeitszeitpunkt festgesetzt worden.

Zur ziffernmäßigen Berechnung des der Beschwerdeführerin vorgeschriebenen Betrages sei auf das eingeholte Gutachten zu verweisen, auch habe die Beschwerdeführerin die rechnerische Richtigkeit dieser Vorschreibung nicht bestritten. Unrichtig sei die Behauptung, die Anteilsfestsetzung im Jahre 1973 sei auf eine Vereinbarung zurückzuführen; die Anteilsfestsetzung (739 von 4320 Anteilen für die Beschwerdeführerin) beruhe vielmehr auf dem rechtskräftigen Bescheid der AB vom 25. Juli 1973. Die MB habe allerdings von sich aus auf die Geltendmachung von 17 Anteilen verzichtet, die auf eine der Beschwerdeführerin von ihrem Rechtsvorgänger nicht übergebene Fläche entfielen. Die AB habe richtigerweise nur über die tatsächlich vorgenommene Vorschreibung der MB gegenüber der Beschwerdeführerin unter Beachtung ihres provisorischen Charakters als Vorausleistung entschieden, wobei der für alle Parteien des Zusammenlegungsverfahrens verbindliche Bescheid vom 25. Juli 1973 als Grundlage heranzuziehen gewesen sei. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, es wären die tatsächlichen Verhältnisse in bezug auf die der Zusammenlegung unterzogenen Vorteilsflächen zu prüfen gewesen, gehe ins Leere, weil bei Erlassung des Bescheides vom 25. Juli 1973 von vornherein bekannt gewesen sei, daß nur Teile der jeweiligen Güter von der Zusammenlegung direkt betroffen seien; dies sei auch im Falle anderer Parteien tatsächlich der Fall gewesen. Von den der tatsächlichen Zusammenlegung unterzogenen 12 ha der Grundfläche der Beschwerdeführerin genössen nach Aussage des landwirtschaftlichen Sachverständigen 8 ha den Vorteil der gemeinsamen Anlagen, sodaß abgesehen von 4 ha Leitenflächen samt Hausgarten der Hauptkomplex durch 1060 m Wege erschlossen werde. Somit sei die Anteilsfestsetzung im Jahre 1973 nicht nach Maßgabe der durch die gemeinsamen Anlagen erschlossenen Flächen erfolgt, sondern es seien auch Grundflächen herangezogen worden, die den Eigentümern "unverändert verbleiben" sollten. Dies sei den Parteien bekannt gewesen und sei auch für das Verständnis des Bescheides vom 25. Juli 1973 von Bedeutung. Auch sei es unrichtig, daß die Vorteilsfläche keine wie immer geartete Berechnungsgrundlage darstelle. Abgesehen davon, daß darüber mit Zustimmung des Rechtsvorgängers der Beschwerdeführerin rechtskräftig entschieden worden sei, sei nicht die reine Vorteilsfläche, sondern deren Ertragsmeßzahl als Berechnungsgrundlage herangezogen worden, wobei bestimmte Kulturflächen und der Hausbesitz besonders bewertet worden seien. Eine Änderung der Sachlage (gegenüber 1973) sei daher nicht gegeben. Mit Rücksicht auf den rechtskräftigen Bescheid vom 25. Juli 1973 und das eingeholte Gutachten sei die von der Beschwerdeführerin geforderte Reduzierung der Anteile nicht möglich.

Abschließend sei festzustellen, daß die nunmehr berichtigte Vorschreibung für die Beschwerdeführerin dem Grunde und der Höhe nach zu Recht bestehe und keine Änderung der Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen gewesen sei. Die endgültige Entscheidung über die Kosten für gemeinsame Maßnahmen und Anlagen bleibe der Endabrechnung vorbehalten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Nach dem darin enthaltenen Vorbringen erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihren Rechten darauf verletzt, keine vorschußweisen Beiträge für gemeinsame Anlagen, allenfalls nicht Beiträge in der ihr vorgeschriebenen Höhe, in keinem Fall aber Verzugszinsen zahlen zu müssen. Die Beschwerdeführerin macht darüber hinaus verfassungsrechtliche Bedenken gegen die im Beschwerdefall eingeschrittenen Behörden und das von ihnen angewendete Verfahren geltend.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Die MB hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.) Die Beschwerdeführerin macht unter Bezugnahme auf die Europäische Menschenrechtskonvention verfassungsrechtliche Bedenken wegen des ihrer Meinung nach fehlenden "Tribunal"- Charakters der belangten Behörde und gegen deren personelle Zusammensetzung sowie dagegen geltend, daß das Verfahren vor den Agrarbehörden nicht öffentlich abgeführt werde.

Dazu ist vorweg zu sagen, daß zur Prüfung, ob ein Bfr durch einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt wurde, gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG allein der Verfassungsgerichtshof berufen ist, wodurch diese Angelegenheiten von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind (Art. 133 Z. 1 B-VG). Die Beschwerdeführerin behauptet weder, daß die belangte Behörde nicht dem einfachen Gesetz entsprechend zusammengesetzt gewesen wäre, noch daß im Verwaltungsverfahren nicht die einfachgesetzlichen Verfahrensvorschriften beachtet worden wären; so war die Beschwerdeführerin insbesondere auch im Rahmen der bloßen Parteienöffentlichkeit in keiner Weise daran gehindert, das ihr sachdienlich Erscheinende vorzubringen.

Der Verwaltungsgerichtshof war demnach zur Prüfung der in diesem Zusammenhang in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen nicht zuständig. Er sah sich durch das Beschwerdevorbringen auch nicht veranlaßt, beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG auf Prüfung der einschlägigen Bestimmungen des AgrBehG 1950 bzw. des AgrVG 1950 auf ihre Konventionsgemäßheit und damit ihre Verfassungsmäßigkeit zu stellen, zumal sich der Verfassungsgerichtshof mit jenen Fragen schon wiederholt befaßt und eine Verfassungswidrigkeit dabei nicht festgestellt hat (vgl. dazu etwa Verfassungsgerichtshof Slg. 5100, 7068, 7574, 8544, 8729, 8795, 8828, 9514 und 10080).

2.) Das Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz wurde mit LGBl. Nr. 64/1955 wiederverlautbart und mit dem Gesetz LGBl. Nr. 33/1972 umfassend novelliert. Art. II Abs. 2 dieser Novelle sah vor, daß Verfahren, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet wurden, nach jener Rechtslage zu Ende zu führen sind, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestanden hat.

Mit LGBl. Nr. 1/1973 wurde das Salzburger Flurverfassungsgesetz als FLG 1973 neuerlich wiederverlautbart, wobei Art. II Abs. 3 der Wiederverlautbarungskundmachung anordnete, daß die Übergangsbestimmungen der jeweiligen in der Wiederverlautbarung berücksichtigten Rechtsvorschriften - dazu zählte u.a. die Novelle LGBl. Nr. 33/1972 - durch diese Wiederverlautbarung nicht berührt würden.

Gemäß LGBl. Nr. 67/1980 hat jedoch Art. II Abs. 2 der Novelle LGBl. Nr. 33/1972 zu entfallen.

Das Zusammenlegungsverfahren M ist daher ungeachtet des lange zurückliegenden Zeitpunktes seiner Einleitung nunmehr nach den Bestimmungen des FLG 1973 fortzuführen, auf welche die im Beschwerdefall eingeschrittenen Agrarbehörden somit zutreffend ihre Entscheidungen gestützt haben.

Gemäß § 8 Abs. 2 FLG 1973 hat die Zusammenlegungsgemeinschaft im Auftrag und unter Aufsicht der Agrarbehörde die ihr zur Besorgung zugewiesenen Aufgaben und Maßnahmen durchzuführen, die sich aus der Zusammenlegung ergeben. Sie hat insbesondere Sach-, Arbeits- und Geldaufwendungen zu leisten und auf ihre Mitglieder umzulegen.

Gemäß § 11 FLG 1973 obliegt die Entscheidung über Streitigkeiten innerhalb der Zusammenlegungsgemeinschaft der Agrarbehörde.

Gemäß § 18 Abs. 1 FLG 1973 sind u.a. die Kosten für die Errichtung der gemeinsamen Anlagen in Ermangelung einer anderweitigen Vereinbarung oder Verpflichtung von den Parteien nach dem gemäß § 16 Abs. 2 festgelegten Beitragsschlüssel (das ist im wesentlichen im Verhältnis der Werte ihrer Grundabfindungen) zu tragen.

Gemäß § 95 FLG 1973 ist die während des Verfahrens durch Bescheide der Agrarbehörde oder durch die vor der Agrarbehörde schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgegebenen Erklärungen und gesetzten Verfahrenshandlungen der Beteiligten geschaffene Rechtslage auch für die Rechtsnachfolger bindend.

Bei der Beurteilung der im Beschwerdefall strittigen Beitragsvorschreibung ist davon auszugehen, daß der Bescheid der AB vom 25. Juli 1973 unverändert dem Rechtsbestand angehört. Mit diesem Bescheid ist sowohl der Anteilsschlüssel, nach dem die einzelnen Parteien zu den damals angeordneten Wegbauten beizutragen haben, als auch der konkrete Anteil des Rechtsvorgängers der Beschwerdeführerin nach diesem Schlüssel, sowie die Verpflichtung der Parteien zur Leistung entsprechender Vorschüsse dem Grunde nach rechtskräftig festgesetzt worden. Die daraus abzuleitenden Verpflichtungen sind gemäß § 95 FLG 1973 für die Beschwerdeführerin bindend. Der Bescheid vom 25. Juli 1973 stellt auch eine "anderweitige Verpflichtung" im Sinne des § 18 Abs. 1 FLG 1973 dar, welche einer Anwendung des dort erwähnten Beitragschlüssels nach § 16 Abs. 2 entgegensteht. Daß die strittige Vorschreibung die Aufwendungen für die bereits im Bescheid der AB vom 25. Juli 1973 angeordneten Wegbauten betrifft und gemäß dem damals festgelegten Schlüssel der Höhe nach richtig ermittelt wurde, bestreitet die Beschwerdeführerin ebensowenig wie den Umstand, daß bereits entsprechend hohe Wegebaukosten tatsächlich aufgelaufen sind.

Gegen die Vorschreibung einer anteiligen Beitragsleistung im angefochtenen Bescheid bringt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde wörtlich vor:

"... Zum einen kennt das Flurverfassungslandesgesetz für Salzburg überhaupt keine vorschußweisen Beitragsleistungen in Geld für die gemeinsamen Anlagen, sondern spricht lediglich davon, daß die Kosten von den gemeinsamen Anlagen und Vermarkungen in einem bestimmten Verhältnis aufgeteilt werden müssen.

Dies setzt allerdings eine Endabrechnung und eine endgültige Übergabe voraus, sodaß eine vorschußweise Rechnung der gemeinsamen Anlagen nicht möglich ist.

Es muß daher weiters darauf hingewiesen werden, daß dem nunmehr ergehenden Bescheid die Rechtsgrundlage deshalb entzogen ist, weil sich die Verhältnisse seit dem Jahr 1973 wesentlich insoferne geändert haben, als die sogenannten Vorteilsflächen, heute nicht mehr sich als solche darstellen. So wurde weder das Wegenetz verändert noch bei dem weitaus größten Teil der von mir einbezogenen Liegenschaften Vermessungen vorgenommen. Diese Liegenschaften sind daher nicht mehr der Kommassierung im technischen Sinn unterzogen. Wenn ich aber auch keinen Vorteil aus der Zusammenlegung ziehen kann, so hätte der Landesagrarsenat oder auch die Agrarbehörde 1. Instanz jedenfalls mich von Beiträgen zu den gemeinsamen Anlagen befreien müssen. Diesbezüglich fehlen alle Überlegungen insbesondere, welchen Vorteil ich in der Folge aus dem Zusammenlegungsverfahren ziehen werde."

Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtswidrigkeit der strittigen Beitragsvorschreibung, deren Rechtsgrundlage der rechtskräftige Bescheid der AB vom 25. Juli 1973 ist, nicht aufgezeigt. Welche konkrete Änderung der Verhältnisse seit diesem Bescheid eingetreten sei, wird von der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar dargetan. Für die auf der Basis des Bescheides der AB vom 25. Juli 1973 erfolgte vorschußweise Beitragsvorschreibung ist es ferner weder relevant, welche Ergebnisse die noch ausstehende Endabrechnung der Kosten für die Errichtung der Wegebauten künftig erbringen wird, noch welche Vorteile die Beschwerdeführerin aus dem Zusammenlegungsverfahren im ganzen dereinst ziehen wird.

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher insoweit, als darin der Beschwerdeführerin auf der Grundlage des rechtskräftigen Bescheides der AB vom 25. Juli 1973 die Zahlung eines anteiligen Vorschusses auf die Kosten der Wegbauten aufgetragen wird, nicht mit der behaupteten Rechtswidrigkeit belastet, weshalb die Beschwerde in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

3.) Anders verhält es sich aber mit der von der Beschwerdeführerin weiters bekämpften, im angefochtenen Bescheid bestätigten Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Zahlung von 4 % Verzugszinsen. Die Beschwerdeführerin weist nämlich zutreffend darauf hin, daß diesem Ausspruch eine gesetzliche Grundlage fehlt (vgl. dazu das zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach dem oberösterreichischen FLG ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Oktober 1986, Zlen. 86/07/0034, 0048, 0049).

Die belangte Behörde hat ausgehend davon, daß ihrer Meinung nach die Vorschreibung von Verzugszinsen weder nach dem AgrVG 1950 noch nach dem FLG 1973 verboten ist, ihren diesbezüglichen Ausspruch in Verkennung der Rechtslage auf § 1333 ABGB gestützt. Durch diese zivilrechtliche Schadenersatzbestimmung wird aber nicht eine für alle Rechtsbereiche anwendbare Grundlage für die Vorschreibung von Verzugszinsen geschaffen. Da es im hier strittigen Bereich des Salzburger Flurverfassungsrechtes an einer konkreten, die Vorschreibung von Verzugszinsen ermöglichenden Gesetzesvorschrift fehlt, war der angefochtene Bescheid insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

4.) Von der Abhaltung einer Verhandlung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten erkennen ließen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt.

5.) Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die § 47, 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 sowie 50 VwGG in Verbindung mit Art. I A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.

Wien, am 7. April 1987

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