VwGH 86/07/0189

VwGH86/07/018913.1.1987

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Landesregierungsrat Dr. Müllner, über die Beschwerde des KS in P, vertreten durch Dr. Franz Kampel, Rechtsanwalt in Neulengbach 2, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 4. März 1986, Zl. VI/3-AO-155/177, betreffend Beitragsvorschreibung im Zusammenlegungsverfahren P (mitbeteiligte Partei: Zusammenlegungsgemeinschaft P, vertreten durch den Obmann LS in P), zu Recht erkannt:

Normen

FlVfGG §8 Abs2 impl;
FlVfLG NÖ 1975 §114;
FlVfLG NÖ 1975 §115 Abs3;
FlVfGG §8 Abs2 impl;
FlVfLG NÖ 1975 §114;
FlVfLG NÖ 1975 §115 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Bereits mit dem im Instanzenzug ergangenen und in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der belangten Behörde vom 5. März 1985 wurde ein Antrag des Beschwerdeführers, ihn von den Kosten des Zusammenlegungsverfahrens P zu befreien, mit der Begründung abgewiesen, daß den Beschwerdeführer durch diese Kostentragung keine offensichtlichen und unbilligen Härten träfen, weil das Zusammenlegungsverfahren für den Beschwerdeführer verschiedene Vorteile (Reduzierung der Besitzstücke des Beschwerdeführers von 6 auf 3 sowie Aufschließung sämtlicher Abfindungsgrundstücke) erbracht habe.

Anläßlich der Vorschreibung der achten Rate durch die mitbeteiligte Zusammenlegungsgemeinschaft (in der Folge kurz: ZG) hat der Beschwerdeführer neuerlich seine Zahlungspflicht bestritten und hierüber die Entscheidung der Agrarbehörden beantragt.

Mit Bescheid vom 26. November 1985 hat die NÖ. Agrarbezirksbehörde (in der Folge kurz: ABB) in erster Instanz gemäß § 116 Abs. 1 des NÖ. Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975, LGBl. Nr. 66/1950 (in der Folge kurz: FLG), entschieden, daß die dem Beschwerdeführer von der ZG vorgenommene Beitragsvorschreibung betreffend die achte Rate in der Höhe von S 2.724,47 berechtigt sei. Diese Beitragsvorschreibung bestehe schon unter Bedachtnahme auf den oben angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 5. März 1985 dem Grunde nach zu Recht. Eine Prüfung dieser Beitragsvorschreibung der Höhe nach ergebe, daß die ZG betreffend vom Punktewert der Grundabfindung des Beschwerdeführers ausgegangen sei und einen dem Gesetz entsprechenden Hebesatz angewendet habe.

In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung gesteht der Beschwerdeführer zu, daß sich die Anzahl seiner Grundstücke durch das Zusammenlegungsverfahren von 6 auf 4 verringert habe, dies entspreche einem zahlenmäßigen Zusammenlegungserfolg von 33 %. Die Agrarbehörden hätten jedoch zur Frage der Beitragspflicht des Beschwerdeführers Feststellungen dahin gehend unterlassen, ob nicht andere Parteien gegenüber dem Beschwerdeführer unverhältnismäßig größere Vorteile aus dem Zusammenlegungsverfahren gezogen hätten. Eine Verbesserung der Agrarstruktur des Beschwerdeführers habe durch das Zusammenlegungsverfahren nicht stattgefunden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 4. März 1986 gab die belangte Behörde dieser Berufung des Beschwerdeführers nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 nicht Folge. Der Beschwerdeführer habe im Zusammenlegungsverfahren 4 Abfindungsgrundstücke mit einem Wert von insgesamt 6.054,39 Punkten zugewiesen erhalten. Bereits im rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde vom 5. März 1985 sei festgestellt worden, daß die Vorteile, die der Beschwerdeführer aus dem Zusammenlegungsverfahren beziehe, so beachtlich seien, daß die Bezahlung der Kosten durch ihn keineswegs als offensichtliche und unbillige Härte anzusehen sei. Mit Rücksicht darauf, daß sich der Sachverhalt seit der rechtskräftigen Entscheidung in der Frage, ob eine Kostenbefreiung zur Vermeidung offensichtlicher und unbilliger Härten erforderlich sei, in keiner Weise geändert habe, sei eine neuerliche Aufrollung dieser Angelegenheit unzulässig; daher habe auch die Erstbehörde zu Recht über diese Frage nicht nochmals entschieden, sondern auf die bereits ergangenen Entscheidungen der Agrarbehörden erster und zweiter Instanz verwiesen. Es bleibe daher nur zu prüfen, ob die Vorschreibung der 8. Rate etwa aus anderen Gründen unrichtig sei. Die Höhe des angewandten Hebesatzes sei unangefochten geblieben, die Beitragsgrundlage decke sich mit dem bereits früher erhobenen Wert der Grundabfindung des Beschwerdeführers. Auch die zur Bestimmung der Beitragshöhe erforderliche Rechenoperation sei fehlerfrei erfolgt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 114 Abs. 1 FLG haben die Parteien unbeschadet der Bestimmungen des § 8 Agrarverfahrensgesetz 1950 bestimmte im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens auflaufende Kosten zu tragen. Gemäß § 115 Abs. 1 FLG sind die gemäß § 114 anfallenden Kosten, wenn nichts anderes vereinbart wurde, nach dem Verhältnis der Werte der Grundabfindungen auf die Parteien umzulegen. Die Beiträge sind nach Maßgabe des jeweiligen Bedarfes in Teilbeträgen einzuheben, die, solange der Aufteilungsschlüssel noch nicht feststeht, nach einem vorläufigen Schlüssel vorzuschreiben und als Abschlagszahlungen zu verrechnen sind. Soweit es zur Vermeidung offensichtlicher und unbilliger Härten für einzelne Parteien erforderlich ist, hat die Behörde gemäß § 115 Abs. 3 FLG diese Parteien zu Lasten aller übrigen oder einzelner anderer Parteien, die aus dem Verfahren unverhältnismäßig größere Vorteile ziehen, von den Kosten ganz oder teilweise zu befreien. Wird von einer Partei die ihr von der Zusammenlegungsgemeinschaft angelastete Zahlungspflicht nicht anerkannt, dann hat hierüber nach § 116 Abs. 1 FLG die Behörde zu entscheiden.

Unbestritten ist, daß die belangte Behörde bereits mit ihrem Bescheid vom 5. März 1985 rechtskräftig dem Grunde nach über die Beitragsverpflichtung des Beschwerdeführers zu den Kosten des Zusammenlegungsverfahrens P abgesprochen hat. Mit Recht haben jedoch die Agrarbehörden diesen Bescheid nicht zum Anlaß einer Zurückweisung des neuerlichen Befreiungsantrages des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache genommen, weil über die konkrete Zahlungsverpflichtung des Beschwerdeführers hinsichtlich der nunmehr vorgeschriebenen achten Rate darin noch nicht entschieden worden ist.

Ob eine Partei zu Lasten aller übrigen oder einzelner anderer Parteien des Zusammenlegungsverfahrens gemäß § 115 Abs. 3 FLG von den gemäß § 114 FLG anfallenden Kosten befreit werden darf, hängt davon ab, ob dies zur Vermeidung offensichtlicher und unbilliger Härten für jene Partei erforderlich ist. Derartige Härten müssen mit einem aus dem Verfahren für andere Parteien erfließenden Vorteil im Zusammenhang stehen. Der Gesetzgeber stellt somit nicht auf subjektive Kriterien, wie etwa die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse der um Befreiung ansuchenden Partei, sondern auf besondere aus dem Zusammenlegungsverfahren für die Partei entspringende Nachteile ab (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Juli 1978, Zl. 823/78).

Abgesehen von dem demnach rechtlich nicht bedeutsamen Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner persönlichen Leistungsfähigkeit erblickt er die ihm aus einer Kostenzahlung erwachsenden offensichtlichen und unbilligen Härten ausschließlich darin, daß die bisherigen Ergebnisse des Zusammenlegungsverfahrens für ihn nicht ausreichend vorteilhaft ausgefallen seien. Er behauptet in diesem Zusammenhang allerdings nicht, daß es diesbezüglich zu einer Änderung des Sachverhaltes gekommen sei, welcher bereits dem erwähnten Bescheid der belangten Behörde vom 5. März 1985 zugrundegelegen ist. Die belangte Behörde hat daher Rechte des Beschwerdeführers nicht etwa dadurch verletzt, daß sie bei der Beurteilung der Zahlungspflicht des Beschwerdeführers für die nunmehr strittige achte Rate ohne neuerliche Beweisaufnahme zum Grund der Zahlungspflicht des Beschwerdeführers von diesem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid ausgegangen ist.

Der Beschwerdeführer bringt im übrigen gar nicht vor, daß ihm aus dem Zusammenlegungsverfahren überhaupt keine Vorteile erwachsen seien, doch könne das Zusammenlegungsverfahren für die Eigentümer kleinerer Grundflächen nicht eben solche Vorteile erbringen wie im Falle des Vorliegens von größeren Abfindungsflächen. Abgesehen davon jedoch, daß ja auch der Anteil an den aufzubringenden Kosten im Verhältnis des Wertes der Abfindungen der einzelnen Verfahrensparteien zu erfolgen hat, liegt in diesem Umstand allein noch keinesfalls eine offensichtliche und unbillige Härte für den Beschwerdeführer als einen Eigentümer von Grundflächen geringeren Ausmaßes. Demgegenüber ist weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus den vorgelegten Akten ersichtlich, daß dem Beschwerdeführer durch das Zusammenlegungsverfahren unverhältnismäßige Nachteile zugefügt worden wären. Bei dieser Sachlage stellt die Beurteilung der belangten Behörde, eine offensichtliche und unbillige Härte zu Lasten des Beschwerdeführers liege nicht vor, keine Verletzung seiner Rechte gemäß § 115 Abs. 3 FLG dar.

Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erblickt der Beschwerdeführer darin, daß die belangte Behörde Erhebungen durch ein dafür unzuständiges Mitglied des erkennenden Senates veranlaßt und ihrer Entscheidung zugrunde gelegt habe. Abgesehen davon, daß in der Beschwerde nicht aufgezeigt wird, welche zusätzlichen oder anders gearteten Beweisergebnisse dadurch hätten herbeigeführt werden können, daß solche Erhebungen durch einen landwirtschaftlichen Sachverständigen durchgeführt worden wären, ist zu diesem Beschwerdevorbringen darauf hinzuweisen, daß dem angefochtenen Bescheid gesonderte Erhebungen der belangten Behörde über die vom Beschwerdeführer aus dem Zusammenlegungsverfahren gezogenen Vorteile gar nicht vorangegangen sind. Die belangte Behörde hat sich vielmehr auf ihren in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 5. März 1985 bezogen. Eine Überprüfung dieses Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof konnte der Beschwerdeführer durch seine nunmehrige Beschwerde jedoch nicht mehr herbeiführen.

Da auch im nunmehrigen, nur die Vorschreibung der achten Rate der vom Beschwerdeführer zu leistenden Beitragszahlung betreffenden Verfahren nicht hervorgekommen ist, daß für den Beschwerdeführer offensichtliche und unbillige Härten vorliegen, ist seinem Befreiungsantrag mit Recht nicht entsprochen worden. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG im Zusammenhalt mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.

Wien, am 13. Jänner 1987

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