VwGH 86/06/0229

VwGH86/06/022915.10.1987

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zach und die Hofräte Mag. Onder und DDr. Hauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Ortmayr, über die Beschwerde des Dr. J F in G, vertreten durch Dr. Heimo Hofstätter, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Juli 1986, Zl. 03‑12 Fe 61‑86/1, betreffend eine Übertretung der Steiermärkischen Bauordnung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §10 Abs1
AVG §10 Abs2
ZustG §9 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1987:1986060229.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bundesland Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 15. Oktober 1984 wurde Dr. H D und dem Beschwerdeführer, beide vertreten durch B L, ein Baueinstellungs‑ und Beseitigungsauftrag gemäß § 73 Abs. 2 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 betreffend bestimmte, auf dem Grundstück Nr. XY, EZ 254, KG I ausgeführte Bauarbeiten, erteilt. Zugestellt wurde dieser Bescheid an B L, in G, H‑Gasse.

In der Folge wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, Anfang Oktober 1984 auf dem Grundstück Nr. XY, EZ 254 KG I, in G ohne baubehördliche Bewilligung eine Zwischenwand beseitigt sowie zwei Stahlträgerunterzüge im I. Obergeschoß des Hauses im Bereich des ehemaligen Teppichgeschäftes eingebaut und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 57 Abs. 1 lit. c der Steiermärkischen Bauordnung 1968 begangen zu haben. Der Beschwerdeführer wurde dazu als Beschuldigter von der BH Perg vernommen.

Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 15. März 1985 wurde der Beschwerdeführer wegen der oben näher bezeichneten Verwaltungsübertretung gemäß § 73 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 lit. c der Steiermärkischen Bauordnung schuldig erkannt und gemäß § 73 Abs. 1 dieses Gesetzes über ihn eine Geldstrafe von S 3.000,-- (Ersatzarreststrafe drei Tage) verhängt.

Aus dem im Akt erliegenden Rückschein ergibt sich, daß das Straferkenntnis dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt werden sollte, nach dem zweiten (vergeblichen) Zustellversuch am 3. April 1985 beim Postamt […] hinterlegt und schließlich am 9. April 1985 vom Beschwerdeführer persönlich behoben wurde.

Mit Schreiben vom 24. April 1985, zur Post gegeben am 25. April 1985, erhob B L im Namen des Beschwerdeführers Berufung gegen dieses Straferkenntnis und führte aus, daß der Beschwerdeführer aufgrund seiner Ortsabwesenheit von dem Straferkenntnis erst durch Akteneinsicht seines ausgewiesenen Vertreters B L am 24. April 1985 Kenntnis erhalten habe; für den Fall des Fristablaufs werde eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Die im Straferkenntnis angeführten Arbeiten seien teilweise gar nicht durchgeführt worden, die tatsächlich durchgeführten Arbeiten entsprächen jedoch dem Gesetz.

Mit Schreiben des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 14. Mai 1985 wurde B L gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1950 aufgefordert, binnen zwei Wochen eine Vollmacht beizubringen, da ansonsten der Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig zurückgewiesen werden müßte. Im „Gegenstandsakt“ befinde sich keine Vollmacht für dieses Verfahren, der Verweis auf eine allenfalls in einem anderen Verfahren vorgelegte Vollmacht genüge nicht.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 24. Oktober 1985 wurde der Wiedereinsetzungsantrag abgewiesen sowie über B L als bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers ‑ die Vollmacht war am 4. Juni 1985 vorgelegt worden ‑ wegen „der Erstattung unrichtiger Angaben in der Absicht einer Verschleppung des Verwaltungsstrafverfahrens eine Mutwillensstrafe von S 1.000,--“ (im Falle der Uneinbringlichkeit Strafe von drei Tagen) verhängt. In der Begründung wurde dargelegt, daß der Beschwerdeführer bereits am 9. April 1985 das am 3. April 1985 hinterlegte Straferkenntnis in Empfang genommen und dies durch seine eigenhändige Unterschrift unter Beisetzung des Datums bestätigt habe. Damit habe der Fristenlauf für eine Berufung gegen das Straferkenntnis am 9. April 1985 begonnen. Daß nicht einmal der Versuch unternommen worden sei, das Vorliegen eines gesetzlichen Wiedereinsetzungsgrundes geltend zu machen, halte die Behörde für ein unwiderlegbares Indiz für die Verschleppungsabsicht. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.

In der Folge richtete B L ein Schreiben vom 20. November 1985 an das Baurechtsamt des Magistrates Graz mit dem Hinweis, daß das Vollmachtsverhältnis der Behörde schon seit Jahren bekannt sei und bereits mehrmals ersucht worden sei, alle Schriftstücke an B L (als Vertreter des Beschwerdeführers) zuzustellen.

Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung (belangte Behörde) vom 7. Juli 1986 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis vom 15. März 1985 mit der Begründung als verspätet zurückgewiesen, daß der Beschwerdeführer nach einem Auslandsaufenthalt das am 3. April 1985 hinterlegte Straferkenntnis bereits am 9. April 1985 in Empfang genommen und dies durch seine eigenhändige Unterschrift unter Beisetzung des Datums bestätigt habe. Damit habe der Fristenlauf am 9. April 1985 begonnen und die Rechtsmittelfrist am 23. April 1985 geendet. Die erst am 25. April 1985 der Post zur Beförderung übergebene Berufung sei somit als verspätet eingebracht anzusehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Im gegenständlichen Verfahren wie auch in anderen Fällen sei der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter B L vertreten gewesen. Es liege beim Baurechtsamt Graz eine Erklärung des Beschwerdeführers auf, wonach in allen Verfahren vor dem Baurechtsamt Schriftstücke, auch in Strafverfahren, an B L zuzustellen seien. Die Zustellvollmacht habe der Behörde also bekannt sein müssen, und es sei auch bisher immer an den Beschwerdeführer (gemeint ist wohl: an den Vertreter des Beschwerdeführers) zugestellt worden. Die Behörde hätte daher auch das Straferkenntnis vom 15. März 1985 dem ausgewiesenen Vertreter des Beschwerdeführers zustellen müssen; dieser habe erst durch Akteneinsicht Kenntnis vom Inhalt des Bescheides erhalten und dagegen berufen. Die erfolgte Berufung sei also rechtzeitig erfolgt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Aktenvorlage und erstatteter Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Die belangte Behörde führt in ihrer Gegenschrift aus, daß das Straferkenntnis vom 15. März 1985 zu Recht nicht an B L, sondern dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt worden sei, da die Vollmachtsvorlage für das gegenständliche Verfahren erst mit Schriftsatz vom 3. Juni 1985 erfolgt sei, sodaß bis zu diesem Zeitpunkt für das gegenständliche Strafverfahren kein Vollmachtsverhältnis bestanden habe.

Der Vertreter des Beschwerdeführers bringt dazu in einer Äußerung vor, diese Vorgangsweise stehe im Gegensatz zur in anderen Verfahren gezeigten Gepflogenheit der Behörde, wo sie offensichtlich doch Kenntnis von einer bestehenden Zustellungsvollmacht gehabt habe und, da es schon auf Grund vorgelegter Vollmachten amtsbekannt gewesen sei, „automatisch“ sämtliche Bescheide und Schriftstücke bisher an B L gerichtet habe.

Die Beschwerdebehauptung, daß beim „Baurechtsamt Graz“ eine Erklärung des Beschwerdeführers aufliege, wonach in allen Verfahren vor dem Baurechtsamt Schriftstücke, auch im Strafverfahren, an B L zuzustellen seien sowie dessen Erklärung unter Berufung auf diese Vollmacht, daß sämtliche Schriftstücke an ihn zuzustellen seien, bleibt unbewiesen, da sich im Akt keine derartigen Erklärungen finden. In einem Aktenvermerk vom 13. Mai 1985 wird sogar festgestellt, daß keine Vollmacht vorliege.

Auch wenn seinerzeit der Beseitigungsauftrag vom 15. Oktober 1984 unter anderem an „Dr. J F, vertreten durch B L“ ergangen ist und selbst wenn eine Art „Generalvollmacht“ vorgelegen sein sollte, bedeutet das aber nicht, daß die Behörde auch in weiteren Verfahren „automatisch“ davon ausgehen mußte, daß der Beschwerdeführer wiederum durch B L vertreten sein wollte. Eine derartige Schlußfolgerung wäre nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann am Platz, wenn die Partei ihren Willen, sich auch in allen weiteren Rechtssachen eben dieses Vertreters zu bedienen, unmißverständlich zu erkennen gegeben hätte. Aber selbst das Vorliegen einer „Generalvollmacht“ allein reicht hiezu nicht aus (siehe Erkenntnis vom 29. April 1955, Zl. 1357/54, Slg. N. F. Nr. 3726/A).

Daher ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, daß bis zum Einlangen der schriftlichen Vollmacht am 4. Juni 1986 die Behörde Zustellungen an die Partei persönlich durchzuführen hatte, da Zustellungen an den noch nicht als bevollmächtigt ausgewiesenen Vertreter nicht rechtswirksam gewesen wären (siehe Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Februar 1967, Zl. 1632/66, Slg. N. F. Nr. 7081/A). Die Behörde erster Instanz hat daher das Straferkenntnis zu Recht dem nunmehrigen Beschwerdeführer persönlich zugestellt; da dieser das (hinterlegte) Schriftstück am 9. April 1985 behoben hat, ist die Rechtsmittelfrist am 23. April 1985 abgelaufen und die durch den (mittels Vollmachtsvorlage vom 3. Juni 1985 ausgewiesenen) Vertreter B L am 25. April 1985 zur Post gegebene Berufung verspätet, sodaß sie ‑ wie durch den in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde mit der von ihr gegebenen Begründung ‑ zurückzuweisen war.

Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Damit erübrigt sich eine gesonderte Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243/1985.

Wien, am 15. Oktober 1987

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