VwGH 86/05/0148

VwGH86/05/014815.9.1987

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Würth, Dr. Degischer und Dr. Domittner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über die Beschwerde des 1. Dr. H S und 2. Dr. K T, beide in L, beide vertreten durch Dr. Rudolf Krilyszyn, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 18. September 1986, Zl. II/2‑V‑8569, betreffend Zurückweisung einer Vorstellung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Laab im Walde, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §18 Abs4
AVG §56
AVG §58 Abs1
AVG §58 Abs3
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGG §41 Abs1
VwGG §42 Abs2 lita
VwGG §42 Abs2 Z1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1987:1986050148.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde im Zusammenhalt mit dem angefochtenen Bescheid sowie dem Inhalt des hg. Aktes Zl. 86/05/0085, betreffend die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde, ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Eingabe vom 23. April 1985 erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung gegen das an ihren Rechtsvertreter gerichtete, vom Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde unterfertigte Schreiben vom 3. April 1985, welches folgenden Wortlaut hat:

„Ihr Schreiben vom 17.1.1985, welches Sie als Berufung für Ihre Klienten, Herrn Dr. H S und Herrn Dr. K T, gegen den ‚Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Laab im Walde vom 4. Jänner 1985, GZ 1586/84‑BA‘ bezeichnet haben, wurde dem Gemeinderat in seiner Sitzung vom 1.3.1985 zur Behandlung vorgelegt.

Dazu wird mitgeteilt, daß auch nach Ansicht des Gemeinderates das ha. Schreiben vom 4.1.1985 keinen Bescheid darstellt und dagegen demnach auch keine Berufung eingebracht werden konnte. Weiters ist der Gemeinderat ebenfalls der Ansicht, daß die Zwischenlagerung von Humus und Erdaushubmaterial keiner baubehördlichen Bewilligung bedarf und daher kein Baubewilligungsverfahren durchzuführen ist.

Abschließend wird gebeten, die verspätete Erledigung, welche mit Arbeitsüberlastung in der Gemeindekanzlei begründet wird, entschuldigen zu wollen.

Mit freundlichem Gruß

Der Bürgermeister:“

Nach Erhebung der hg. unter der Zl. 86/05/0085 protokollierten Säumnisbeschwerde erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit dem die Vorstellung als unzulässig zurückgewiesen wurde. In der Begründung führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, unter Zugrundelegung der im Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1977, Slg. N. F. Nr. 9458/A, zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung handle es sich bei dem vorliegenden Schreiben um keinen Bescheid.

Dagegen richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 41 Abs. 1 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof, soweit er nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde oder wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften gegeben findet (§ 42 Abs. 2 Z 2 und 3) und nicht § 38 Abs. 2 anwendbar ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte (§ 28 Abs. 1 Z 4) oder im Rahmen der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 28 Abs. 2) zu überprüfen.

Aus dieser Gesetzesstelle ergibt sich ‑ wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, Slg. N. F. Nr. 11.525/A, ausgeführt hat ‑ daß in Verfahren über eine Bescheidbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B‑VG durch den Beschwerdepunkt der Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt wird, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof bereits unter anderem in seinem Erkenntnis vom 16. Jänner 1984, Slg. N. F. Nr. 11.283/A, ausgesprochen, daß die Bezeichnung des Beschwerdepunktes nicht Selbstzweck ist, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Bedeutung ist, daß es dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmißverständlich bezeichnet, so ist er nach dem zuletzt zitierten Erkenntnis auch einer hievon abweichenden Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich.

In der vorliegenden Beschwerdesache führten die Beschwerdeführer unter der Überschrift „Beschwerdepunkt“ aus, sie seien durch den angefochtenen Bescheid in ihrem öffentlich‑rechtlichen Anspruch auf Schutz vor Immissionen durch Bauausführungen im Sinne des § 118 Abs. 8 und 9 der NÖ Bauordnung sowie der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verletzt worden. Durch die gegenständliche Anschüttung auf ihrem Nachbargrundstück würden Immissionen „bedingt“, die einerseits das ortsübliche Ausmaß überschritten und andererseits eine Gefährdung für die Beschwerdeführer und ihre Angehörigen darstellten.

Die Beschwerdeführer haben dabei übersehen, daß Gegenstand des angefochtenen Bescheides ausschließlich die Frage war, ob die vom Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde unterfertigte Erledigung vom 3. April 1985 ‑ wie die Beschwerdeführer meinen ‑ als Bescheid zu qualifizieren ist oder ob es sich hiebei ‑ wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid dargelegt hat ‑ nicht um einen Bescheid handelt.

Der solcherart thematisch auf die Frage der Bescheidqualität des zitierten Schreibens vom 3. April 1985 begrenzte Bescheid der belangten Gemeindeaufsichtsbehörde konnte die Beschwerdeführer nicht in den von ihnen im Beschwerdepunkt geltend gemachten materiell‑rechtlichen Rechten verletzen.

Aufgrund dieser Erwägungen war die Beschwerde, deren Inhalt bereits erkennen läßt, daß die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Rechtsverletzung nicht vorliegt, gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich jedoch veranlaßt, darauf hinzuweisen, daß der Beschwerde auch dann, wenn der Beschwerdepunkt zutreffend bezeichnet worden wäre, ein Erfolg versagt geblieben wäre. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann seit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Slg. N. F. Nr. 9458/A, die Rechtsform eines Bescheides dann, wenn eine behördliche Erledigung nicht ausdrücklich ‑ wie dies § 58 Abs. 1 AVG 1950 anordnet ‑ als Bescheid bezeichnet ist, nur angenommen werden, wenn die Behörde völlig eindeutig zum Ausdruck bringt, daß sie im Falle einer ablehnenden Erledigung normativ ‑ also rechtsverbindlich ‑ den Antrag der Partei abweist, bzw. die Stellung der Beschwerdeführer als Parteien des Verfahrens verneint. Da das vom Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde unterfertigte Schreiben vom 3. April 1985, mit dem der Beschluß des Gemeinderates vom 1. März 1985 ausgefertigt wurde, nicht als Bescheid bezeichnet worden ist, hatte die belangte Behörde ‑ wie diese im angefochtenen Bescheid zutreffend ausführt ‑ hinsichtlich der Wertung der genannten Erledigung ihrem Inhalte nach als Bescheid einen strengen Maßstab anzulegen. Die in dieser Erledigung verwendete Formulierung „wird mitgeteilt“ läßt nicht eindeutig erkennen, ob damit eine normative Entscheidung (im Sinne einer Zurückweisung der Berufung der Beschwerdeführer) getroffen oder die Beschwerdeführer nur über die Rechtslage belehrt werden sollten. Dieselben Zweifel gelten hinsichtlich der im vorletzten Absatz der genannten Erledigung enthaltenen Wendung „ist der Gemeinderat ebenfalls der Ansicht“. Die belangte Behörde hat daher nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes zutreffend die genannte Erledigung nicht als Bescheid gewertet. Mit der vorliegenden Entscheidung wird der Erledigung in der unter der hg. Zl. 86/05/0147 protokollierten Beschwerdesache derselben Beschwerdeführer nicht vorgegriffen.

Schließlich sei erwähnt, daß die Durchführung eines Bewilligungsverfahrens die Einbringung eines Bauansuchens durch den Bauwerber voraussetzt und ‑ entgegen der in der Beschwerde vorgebrachten Auffassung ‑ ein Baubewilligungsverfahren weder von Amts wegen noch auf Antrag eines Nachbarn eingeleitet werden kann.

Wien, am 15. September 1987

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