Normen
AVG §71 Abs1 lita
AVG §71 Abs1 Z1 implizit
RAO 1868 §9 Abs1
VwGG §46 Abs1 implizit
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1987:1986010150.X00
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführers gegen die von der Bezirkshauptsmannschaft Feldkirch ausgesprochene Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung einer Berufungsfrist gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 keine Folge gegeben. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, daß der Bescheid über die Verhängung des Aufenthaltsverbotes dem bevollmächtigten Vertreter des Berufungswerbers am 19. Februar 1985 rechtswirksam zugestellt worden sei. Es wäre Aufgabe des Vertreters gewesen, rechtzeitig Kontakt mit seinem Mandanten aufzunehmen und bei entsprechendem Auftrag innerhalb der Rechtsmittelfrist Berufung einzubringen. Der Rechtsvertreter habe die diesbezügliche Abklärung offensichtlich im Wege eines nicht eingeschriebenen Briefes herbeizuführen versucht, wobei die unterlassene qualifizierte (mittels eingeschriebener Postsendung) Zustellung dieses Schreibens nicht der Behörde angelastet werden könne. Von einer „sorgfältig geführten Kanzlei“ müsse die „Abwicklung eines derartigen Terminaktes“ entsprechend vorgemerkt werden und wäre es beim Rechtsvertreter gelegen, vor Ablauf der Rechtsmittelfrist noch einmal bei seinem Mandanten vorstellig zu werden und dessen Entscheidung betreffend Einbringung einer Berufung einzuholen. Es könne sohin kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis erkannt werden, welches den Rechtsvertreter an der Einbringung eines Rechtsmittels gehindert hätte. Hinsichtlich der Versäumung der Rechtsmittelfrist müsse dem Rechtsvertreter ein Verschulden zugesprochen werden, da bei einer entsprechenden Terminisierung zutage getreten wäre, daß die Rückantwort des Mandanten noch ausstehe. Bezüglich der in der Berufung ferner enthaltenen Rüge, daß der erstinstanzliche Bescheid nicht ordnungsgemäß gezeichnet sei, verwies die belangte Behörde auf das Vorarlberger Bezirksverwaltungsgesetz. In diesem sei ausgeführt, daß schriftliche Erledigungen vom Bezirkshauptmann und mit dessen Ermächtigung auch vom Abteilungsleiter oder Unterabteilungsleiter gezeichnet werden können. Es liege in der Organisation einer Bezirkshauptmannschaft, daß der Behördenleiter nicht sämtliche Aktenstücke persönlich zeichnen könne. Zudem gehe dieser Einwand deshalb ins Leere, weil in einem bei der belangten Behörde in jüngster Vergangenheit durchgeführten Berufungsverfahren zutage getreten sei, daß der Bezirkshauptmann von Feldkirch den als Unterabteilungsleiter „zu wertenden“ Fremdenpolizeireferenten ausdrücklich zur Zeichnung von derartigen Schriftstücken ermächtigt habe.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 des B‑VG. Deren Behandlung wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 6. Juni 1986, B 837/85, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
In der über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und in seinem Recht auf Bescheiderlassung durch ein hiezu befugtes Organ verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 71 Abs. 1 lit. a AVG 1950 ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen.
Den vom Beschwerdeführer für die angestrebte Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ins Treffen geführten Argumenten, die im wesentlichen lediglich eine Wiederholung der schon im Berufungsverfahren vorgebrachten Umstände darstellen, kann kein Erfolg beschieden sein.
Der Beschwerdeführer versucht nämlich darzutun, sein Rechtsfreund hätte zu Recht Zweifel daran gehabt, ob der Auftrag des Beschwerdeführers, ein Rechtsmittel zu erheben, noch aufrecht sei und deshalb mit nichteingeschriebenem Brief bei ihm dahingehend angefragt, ob gegen das verhängte Aufenthaltsverbot Berufung eingelegt werden solle; der (ordnungsgemäß im Terminkalender vorgemerkte) Fristenablauf sei dem Rechtsfreund des Beschwerdeführers auch aufgefallen, jedoch habe er im Hinblick auf seine Zweifel am aufrechten Fortbestand des Auftrages seines Mandanten deshalb nicht schuldhaft gehandelt, weil der Brief an den Beschwerdeführer versehentlich aus dem Sammelbriefkasten an eine falsche Adresse gelangt sei.
Gerade zu derart gelagerten Fällen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, daß dann, wenn ein bevollmächtigter Vertreter von seinem Mandanten auf die Anfrage, ob ein Rechtsmittel erhoben werden soll oder nicht, keine Antwort erhalten hat, der Vertreter vorsorglich das Rechtsmittel hätte erheben müssen, außer dies wäre ihm von seinem Mandanten ausdrücklich untersagt worden. Ohne eine solche ausdrückliche Untersagung liegt im Unterlassen der vorsorglichen Erhebung des Rechtsmittels ein der Partei zuzurechnendes Verschulden ihres Rechtsfreundes, welches eine Wiedereinsetzung nach § 71 Abs. 1 lit. a AVG 1950 hindert (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 19. Dezember 1977, Zl. 2639, 2640/77, Slg. N.F. Nr. 9463/A und vom 20. November 1980, Zl. 315/78, Hauer‑Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens; auf die zit. Jud. wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen).
Die belangte Behörde hat somit durch die Verweigerung der beantragten Wiedereinsetzung ihren Bescheid nicht mit der von der Beschwerde behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet.
Mit ihren übrigen Ausführungen wird die Beschwerde darauf verwiesen, daß einerseits die Frage der Unterfertigung des Bescheides nur zu untersuchen gewesen wäre, wenn der Wiedereinsetzungantrag Erfolg gehabt hätte und daß andererseits der Verwaltungsgerichtshof die von der Beschwerde vorgetragenen Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des § 71 AVG (insbesondere auch mit Rücksicht auf die vorliegende Ablehnung der Behandlung der ursprünglich erhobenen Verfassungsgerichtshofbeschwerde durch den Verfassungsgerichtshof) nicht teilt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.
Wien, am 16. Dezember 1987
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
