Normen
AVG §56
AVG §58 Abs1
AVG §58 Abs2
AVG §68 Abs1
DVG 1984 §10
GehG 1956 §12 Abs3
GehG 1956 §12 Abs9
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1987:1985120103.X00
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 400,‑‑ binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Ministerialrat in einem öffentlich‑rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Bundesministerium für Bauten und Technik.
Er studierte ab Herbst 1946 Maschinenbau an der Technischen Hochschule in C und schloß dieses Studium nach achtjähriger Unterbrechung am 25. Juni 1962 mit der Ablegung der 2. Staatsprüfung ab. Nach mehreren kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen stand er vom 10. Juli 1972 bis 31. August 1973 als Vertragsbediensteter I/a mit Sondervertrag in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Wirksamkeit vom 1. September 1973 wurde er zum prov. Baurat (Dienstklasse VI der Verwendungsgruppe A) im Personalstand des Bundesministeriums für Bauten und Technik ernannt.
Im Ernennungsdekret wurde auch gemäß § 12 des Gehaltsgesetzes 1956 der 28. September 1957 als Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers festgesetzt. Die Aushändigung des Ernennungsdekretes erfolgte am 31. August 1973.
Mit Schreiben vom 17. Mai 1981 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, seine nachstehend angeführten Beschäftigungszeiten in der Privatwirtschaft gemäß § 12 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 zur Gänze zu berücksichtigen:
1. T. AG (3. Dezember 1962 bis 31. Juli 1964),
2. E AG, Apparate‑Fabrik (25. April 1966 bis 31. Dezember 1967),
3. GesmbH (1. September 1969 bis 15. Juni 1970) und
4. A (1. Jänner 1971 bis 31. März 1972).
Weiters beantragte er, in sinngemäßer Anwendung des § 12 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 für die Zeit seines Hochschulstudiums wenigstens 8 Jahre zu berücksichtigen. Die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages gemäß § 12 Abs. 2 Z. 8 des Gehaltsgesetzes 1956 angerechneten 5 1/2 Jahre bildeten einen Mittelwert der wirklichen Studienzeiten einer großen Zahl von Absolventen. In seinem Fall seien für die lange Studiendauer ausschließlich die finanziellen und familiären Verhältnisse, nicht aber die Begabungskomponente maßgebend gewesen. In seiner Eingabe vom 23. Mai 1983 begehrte er die Vollanrechnung von wenigstens. 14 Semestern. Mit Schreiben vom 20. November 1983 stellte er schließlich den Antrag, in der Angelegenheit mit Bescheid abzusprechen und seinen Vorrückungsstichtag gerundet mit dem 1. Juli 1974 festzusetzen.
Mit dem nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid traf die belangte Behörde nachstehende Entscheidung:
„Aufgrund Ihrer Ansuchen vom 17. Mai 1981, 23. Mai 1983 und 20. November 1983 wird in Ergänzung des Bescheides vom 31. August 1973, Zahl 34.059‑Präs. 1/73, festgestellt, daß Ihre gemäß § 12 Absatz 1 lit. b zur Hälfte berücksichtigten privaten Vordienstzeiten bei den Firmen T AG., E AG:, Ges.m.b.H., A und M, AG., sowie die den Zeitraum von fünf Jahren und sechs Monaten übersteigende Studienzeit nicht von besonderer Bedeutung im Sinne des § 12 (3) Gehaltsgesetz 1956 für Ihre erfolgreiche Verwendung in der Zentralleitung anläßlich der Begründung des öffentlich‑rechtlichen Dienstverhältnisses waren.“
In der Begründung des Bescheides führte die belangte Behörde aus, daß es bei der Anwendung des § 12 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 nur auf jene Verwendung ankomme, die der Beamte bei Beginn des öffentlich‑rechtlichen Dienstverhältnisses auszuüben gehabt habe. Es sei daher festzustellen gewesen, welche Kenntnisse und Erfahrungen der Beschwerdeführer in dem strittigen Zeitraum erworben habe, und es sei in der Folge anhand der konkreten Tätigkeiten in der Abteilung IV/3 zu prüfen gewesen, ob diese Kenntnisse und Tätigkeiten der erfolgreichen Verwendung des Beschwerdeführers in dieser Abteilung zugrunde gelegen seien. In der Firma T. habe der Beschwerdeführer auf Grund seiner Tätigkeit Erfahrungen im Entwurf und der statistischen Auslegung von Tiefbohrgerüsten gewonnen. In der Firma E habe er sich in seinem Aufgabenbereich Kenntnisse auf dem Gebiet der Elektrotechnik, insbesondere betreffend die Konstruktion von Hochspannungsschaltern, erworben. Bei der Firma C habe er während seiner neunmonatigen Firmenzugehörigkeit als Leiter der Abteilung Produktentwicklung Gelegenheit gehabt, die Arbeitsweise eines modernen multinationalen Unternehmens bei der Entwicklung neuer Produkte kennenzulernen. Anläßlich seiner Tätigkeit in der Firma A habe er sich Erfahrungen bei der Entwicklung, Planung und Kalkulation von Angeboten für holzverarbeitende Industrieanlagen angeeignet, wobei er in den letzten vier Monaten seines Dienstverhältnisses auch Probleme der Kunststoffverarbeitungsmaschinen habe kennenlernen können. Schließlich sei noch festzuhalten, daß der Beschwerdeführer bei der Firma M im Rahmen seiner Aufgaben, für neue Maschinen die geeigneten Schmiermittel festzulegen, Erfahrungen auf dem Schmiermittelsektor gesammelt habe. Die Abteilung IV/3 habe zu diesen Vordienstzeiten (mit Ausnahme der Zeit bei M deren Vollanrechnung der Beschwerdeführer erst 1983 beantragt habe) am 24. August 1981 bemerkt, daß die zugrunde liegenden Tätigkeiten mit dem Dampfkesselwesen keinen unmittelbaren Zusammenhang auf wiesen, sodaß sie für die Tätigkeit des Beschwerdeführers in dieser Abteilung, bei der der Beschwerdeführer auf dem Gebiet des Dampfkesselwesens eingesetzt gewesen sei, keine besondere Bedeutung hätten. Zu dieser Stellungnahme sei dem Beschwerdeführer am 27. Oktober 1981 Parteiengehör eingeräumt worden. Am 23. Mai 1983, also erst nach 1 1/2 Jahren, habe er dazu Stellung genommen. Er habe dabei außer Streit gestellt, daß er in den genannten Vordienstzeiten Tätigkeiten verrichtet habe, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit auf dem Gebiet des Dampkesselwesens gestanden seien. Er habe ferner die Ansicht vertreten, daß es bei der Beurteilung nach § 12 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 nicht auf etwaige einschlägige Vortätigkeiten ankomme, sondern ausschließlich auf die erfolgreiche Verwendung im öffentlich‑rechtlichen Dienstverhältnis. Dieser Rechtsansicht könne nicht beigepflichtet werden. Ebenso müsse der Behauptung des Beschwerdeführers widersprochen werden, daß er auf Grund seiner Industrietätigkeit schon nach kurzer Zeit in der Lage gewesen sei, Arbeiten zu liefern, die Beamte ohne Industriepraxis nicht hätten liefern können. Während der Beschwerdeführer erst nach einer zehnjährigen Verwendung im Bundesdienst einen ausgezeichneten Verwendungserfolg aufgewiesen habe, werde in der Zentralleitung diese Leistungsstufe von Beamten der Verwendungsgruppe A in technischer Verwendung mit oder ohne Industriepraxis regelmäßig in wenigen Jahren erreicht. Im Gegensatz zur eigenen Einschätzung des Beschwerdeführers lasse eine im Personalakt einliegende Stellungnahme seines damaligen Sektionsleiters vom 24. Jänner 1976 zur Frage der Übernahme in den damaligen Dienstzweig „Höherer Ministerialdienst“ erkennen, daß der Beschwerdeführer noch im Jahre 1975 ‑ also mehr als drei Jahre nach seinem Eintritt in den Bundesdienst ‑ noch immer nicht zu allen in der Abteilung anfallenden Arbeiten habe eingesetzt werden können. Auf Grund seiner begrenzten Einsatzmöglichkeiten in der Abteilung sei bereits am 4. Februar 1977 von seinem Sektionsleiter die schließlich 1980 durchgeführte Versetzung in eine andere Abteilung angeregt worden. Unter diesen Voraussetzungen habe dem Antrag des Beschwerdeführers auf Vollanrechnung der angeführten Vordienstzeiten nicht entsprochen werden können und es habe eine Auseinandersetzung mit seinem sonstigen Vorbringen unterbleiben können, umso mehr, als die meisten Gründe auf seinen fallweisen Einsatz als Amtssachverständiger oder auf seine nunmehrige Tätigkeit in einem anderen Aufgabengebiet abstellten. Zu der vom Beschwerdeführer beantragten Vollanrechnung eines Zeitraumes von acht Jahren seines Maschinenbaustudiums (in Erweiterung der Vollanrechnung von 5 1/2 Jahren gemäß lit. c der Anlage zu § 12 Abs. 2 Z. 8 lit. b des Gehaltsgesetzes 1956) auf Grund des § 12 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 werde festgestellt, daß keine Anhaltspunkte bekannt geworden seien, die die besondere Bedeutung dieser längeren Studienzeit für seine Verwendung in der Abteilung begründen könnten.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diesen Bescheid in seinem Recht auf Festsetzung des Vorrückungsstichtages mit 1. Juli 1954 sowie auf Verbesserung seiner besoldungsrechtlichen Stellung um drei Jahre gemäß § 12 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde kam der Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes, eine Gegenschrift zu erstatten, nicht nach, sondern erklärte mit Schriftsatz vom 21. Juni 1985, daß von der Erstattung einer Gegenschrift „Abstand genommen“ werde. Dessen ungeachtet stellte sie den Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Der für den Beschwerdeführer geführte Personalakt wurde vorgelegt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Gemäß § 12 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 können Zeiten gemäß Abs. 1 lit. b, in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, mit Zustimmung des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Finanzen im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 15. April 1985, Zl. 84/12/0145, und die dort angeführten weiteren Entscheidungen) kommt einer Vortätigkeit besondere Bedeutung dann zu, wenn sie für einen Verwendungserfolg ursächlich ist, der andernfalls nur in einem beträchtlich geringeren Ausmaß eingetreten wäre. Diese Prüfung ist auf den Zeitpunkt der Anstellung des Beamten und auf die Tätigkeit abzustellen, die der Beamte bei Antritt des Dienstes auszuüben hatte.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht bestimmt § 12 Abs. 9 des Gehaltsgesetzes 1956, daß der Vorrückungsstichtag mit Bescheid festzustellen ist. Die Feststellung soll möglichst gleichzeitig mit der Ernennung des Beamten vorgenommen werden.
Im vorliegenden Fall ist über den Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers kein gesonderter Bescheid ergangen, die Feststellung erfolgte vielmehr in dem unter den eingeschränkten Formerfordernissen des § 10 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes ausgefertigten Ernennungsdekret. Diese Vorgangsweise entsprach zwar nicht dem Gesetz, ändert aber nichts daran, daß dem Abspruch über den Vorrückungsstichtag Bescheidqualität beizumessen ist. Auf die Entscheidungsgründe des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Jänner 1985, Zl. 84/12/0215, wird hiezu verwiesen.
Die Rechtskraft des Bescheides steht nun an sich einer neuen Entscheidung der Sache entgegen. Da aber eine Konkretisierung des Tatbestandes des § 12 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 nicht vor dem Beginn des öffentlich‑rechtlichen Dienstverhältnisses des Beamten erfolgen kann, die Bescheidzustellung im Beschwerdefall aber einen Tag vorher erfolgt ist, läge, sofern sich herausstellt, daß die Voraussetzungen der bezeichneten Gesetzesstelle erfüllt sind, ein nachträglich in einem wesentlichen Punkt geänderter Sachverhalt vor, der unter den weiteren Voraussetzungen der positiven Ermessensübung und der Zustimmung der beteiligten Behörde die Erlassung eines neuen Bescheides ermöglichen würde (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Mai 1981, Zl. 12/0383/80). Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 als nicht erfüllt angesehen, weshalb sie die betreffenden Anträge des Beschwerdeführers richtigerweise wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gehabt hätte. Allein dadurch, daß die belangte Behörde statt dessen einen negativen Feststellungsbescheid erlassen hat, wurde der Beschwerdeführer aber in keinem Recht verletzt.
In der Sache selbst bringt der Beschwerdeführer vor, er habe sich auf Grund seiner Vortätigkeit umfangreiche einschlägige Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben können. Bei der Beurteilung der Einschlägigkeit sei im Hinblick auf eine rasche und sichere Entscheidungsfindung, ob ein technischer Gegenstand gänzlich untauglich sei oder welcher Verbesserungen, Ergänzungen oder Veränderungen er bedürfe, eine entsprechende Erfahrung auf dem Ingenieurgebiet von Belang. Das sei vor allem die Tätigkeit als selbständiger Konstrukteur auf dem Entwicklungsgebiet, und zwar begonnen vom ersten Lösungsgedanken über die Konstruktion, die Überwachung der Herstellung in der Werkstätte bis zur praktischen Erprobung, ferner die selbständige Planungstätigkeit und die technische Beratung. Dabei komme in vielfältiger Weise, genauso wie im Rahmen seiner Tätigkeit bei der belangten Behörde, das gesamte Ingenieurwissen und Können zum Tragen und müsse ‑ um erfolgreich zu sein ‑ in erprobter Weise angewandt werden.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist die Bedeutung der aufgezeigten Umstände für eine erfolgreiche Verwendung des Beschwerdeführers nicht in Abrede zu stellen. Die belangte Behörde hat aber im angefochtenen Bescheid zutreffend aufgezeigt, daß zwischen der Verwendung des Beschwerdeführers bei seinem Diensteintritt und den Vortätigkeiten ein sachlicher Zusammenhang, der es rechtfertigen würde, von einer besonderen Bedeutung der Vortätigkeiten zu sprechen, nicht erkennbar ist. Näher liegt es, diese Bedeutung der dem öffentlich‑rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangenen, in gleicher Verwendung zugebrachten Dienstzeit als Vertragsbediensteter des Bundes beizumessen. Diese Zeit wurde aber ohnedies zur Gänze berücksichtigt.
Im gesetzlichen Höchstausmaß von 5 1/2 Jahren wurde auch die Zeit des Maschinenbaustudiums des Beschwerdeführers gemäß § 12 Abs. 2 Z. 8 des Gehaltsgesetzes 1956 in Verbindung mit Z. 1 lit. c der Anlage zu dieser Bestimmung berücksichtigt. Das Begehren des Beschwerdeführers, seine längere Studiendauer gemäß § 12 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 berücksichtigt zu erhalten, ist offensichtlich unbegründet, weil es undenkbar ist, einer überlangen Studiendauer besondere Bedeutung für den Verwendungserfolg eines Beamten beizumessen.
Zusammenfassend ergibt sich somit, daß die behauptete Rechtsverletzung durch den angefochtenen Bescheid nicht vorliegt. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am 5. März 1987
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
