VwGH 85/08/0142

VwGH85/08/014212.2.1987

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident DDr. Heller und die Hofräte Dr. Liska, Dr. Knell, Dr. Puck und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein des Schriftführers Rat Dr. Novak, über die Beschwerde der DL, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 19. Juli 1985, Zl. MA 14-M 63/82, betreffend Begünstigung gemäß §§ 500 ff ASVG (mitbeteiligte Partei: Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten in Wien II, Friedrich-Hillegeist-Straße 1), zu Recht erkannt:

Normen

ASVG §500
ASVG §502 Abs4
AVG §37
AVG §52
VwGG §42 Abs2 Z3 litb

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1987:1985080142.X00

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für soziale Verwaltung) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem schriftlichen Antrag vom 16. September 1980 begehrte JL, der verstorbene Ehegatte der Beschwerdeführerin, u.a. die begünstige Anrechnung gemäß §§ 500 ff ASVG.

Am 7. Jänner 1982 legte der verstorbene Ehegatte der Beschwerdeführerin drei eidesstättige Erklärungen vor. In seiner eigenen gab er u.a. an, zwar nicht jüdischer Abstammung zu sein, aber in den Jahren vor 1938 einen sehr großen jüdischen Bekanntenkreis gehabt zu haben. Sein mittlerweile verstorbener Bruder sei hingegen ein Nazi-Sympathisant gewesen. Nach den Ereignissen des 13. März 1938 seien viele Freunde des verstorbenen Ehegatten der Beschwerdeführerin in großen Schwierigkeiten gewesen, da sie einerseits auswandern hätten wollen, anderseits gerade in den ersten Monaten nach dem Einmarsch, wo immer sie auch hingekommen seien, der Gefahr ausgesetzt gewesen seien, verprügelt oder auf sonstige Art gedemütigt zu werden. Der verstorbene Ehegatte der Beschwerdeführerin habe es unternommen, für viele seiner Freunde die für den Erhalt eines Ausreisevisums notwendigen Behördenwege zu erledigen. Es seien durch seine Hilfe sehr viele seiner Freunde in das Ausland gekommen. Diese Aktivitäten des verstorbenen Ehegatten der Beschwerdeführerin und seine weiterbestehende Freundschaft sowie sein Verkehr mit Personen jüdischer Abstammung sei auch seinem Bruder bekannt gewesen, der nach einigen Tagen der Besetzung mit einem Parteiabzeichen am Rock herummarschiert sei und sich als sogenannter Illegaler, der schon immer dabei gewesen sei, entpuppt habe. Der verstorbene Ehegatte der Beschwerdeführerin und sein Bruder hätten zusammen in einer Wohnung gelebt. Dieser habe dem verstorbenen Ehegatten der Beschwerdeführerin nach dem Anschluß mitgeteilt, daß er eine Warnung der Behörden für den verstorbenen Ehegatten der Beschwerdeführerin habe. Es sei bekannt geworden, daß der verstorbene Ehegatte der Beschwerdeführerin noch Juden besuche und immer noch mit seinen Freunden in Kontakt sei. Der verstorbene Ehegatte der Beschwerdeführerin stünde bereits auf einer Liste für die Einlieferung in das Konzentrationslager nach Dachau. Ab diesem Zeitpunkt habe der verstorbene Ehegatte der Beschwerdeführerin seine eigene Emigration betrieben, wobei dies damals nicht ganz einfach gewesen sei, da er nicht jüdischer Abstammung gewesen sei. Er habe am 1. September 1938 Wien verlassen und sei in das Ausland gereist.

In der vorgelegten schriftlichen Erklärung der MR erklärte diese, daß sie den verstorbenen Ehegatten der Beschwerdeführerin seit ihrer Jugend kenne. Wegen seiner Freundschaft mit Juden hätte der verstorbene Ehegatte der Beschwerdeführerin in die Emigration müssen, da dies der damaligen Herrschaft bekannt geworden sei.

RL erklärte in der weiteren vorgelegten schriftlichen Mitteilung, daß er den verstorbenen Ehegatten der Beschwerdeführerin seit seiner eigenen Jugend kenne. RL sei nach dem Nazi-Putsch in das Ausland entflohen. Er habe jedoch gehört, daß der verstorbene Ehegatte der Beschwerdeführerin in der Gefahr gewesen sei, in das KZ gebracht zu werden.

Im an den Vertreter des verstorbenen Ehegatten der Beschwerdeführerin gerichteten Schreiben des Wiener Magistrates, Magistratsabteilung 12, vom 8. Jänner 1982 wird mitgeteilt, daß der Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 506 ASVG, betreffend den verstorbenen Ehegatten der Beschwerdeführerin, keiner Erledigung zugeführt werden habe können. Die geltend gemachte Emigration könne nicht als Schädigung im Sinne des § 500 ASVG gewertet werden, da nicht nachgewiesen werden habe können, daß wegen der angegebenen Tätigkeit eine Verfolgungsmaßnahme gesetzt worden wäre. Da also eine Schädigung aus politischen Gründen nicht erwiesen sei, könne die gewünschte Bescheinigung nicht ausgestellt werden.

Mit Bescheid der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten vom 5. März 1982 wurde die vom verstorbenen Ehegatten der Beschwerdeführerin gemäß §§ 500 ff ASVG beantragte Begünstigung für die Zeit vom 13. März 1938 bis 31. März 1959 abgelehnt. Nach der Begründung dieses erstinstanzlichen Bescheides könne die geltend gemachte Emigration nicht als Entschädigung im Sinne des § 500 ASVG gewertet werden, da der verstorbene Ehegatte der Beschwerdeführerin in keinem Zusammenhang mit einer Verfolgung aus politischen oder aus religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung gestanden sei. Der verstorbene Ehegatte der Beschwerdeführerin habe somit keinen Nachteil in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht nachzuweisen.

Gegen diesen Bescheid erhob der verstorbene Ehegatte der Beschwerdeführerin Einspruch mit der Begründung, es sei nachgewiesen worden, daß er auf Grund seiner engen Verbindung zu jüdischen Freunden und seiner Hilfeleistung für diese Freunde im Falle des Verbleibens in Österreich Gefahr gelaufen wäre, in ein Konzentrationslager eingeliefert zu werden. Insbesondere sei der verstorbene Ehegatte der Beschwerdeführerin bereits auf einer Verschickungsliste für das Konzentrationslager Dachau gestanden. Er sei daher aus politischen Gründen ausgewandert und gehöre dem Personenkreis des § 500 ASVG an.

Mit der Eingabe vom 20. Dezember 1982 legte der verstorbene Ehegatte der Beschwerdeführerin die Fotokopie eines Schreibens des Dokumentationsarchives des Österreichischen Widerstandes vom 14. Dezember 1982 vor. Danach verfügte das Dokumentationsarchiv über keine Unterlagen betreffend den verstorbenen Ehegatten der Beschwerdeführerin. Es könne jedoch aus dem vorhandenen historischen Material mitgeteilt werden, daß es zahlreiche Fälle gegeben habe, wo „arische“ Personen von der GESTAPO verfolgt worden seien, die weiter mit Juden freundschaftlichen Kontakt gepflegt hätten. Es sei dies auch ausdrücklich untersagt gewesen. Der wissenschaftliche Sekretär des Dokumentationsarchivs sei gerne bereit, dies als Sachverständiger zu bestätigen.

Im Schreiben vom 7. November 1983 erklärte der Rechtsvertreter, daß die Beschwerdeführerin als Witwe ihres verstorbenen Ehegatten in das Verfahren gemäß § 408 ASVG eintrete.

Ferner befindet sich in den vorgelegten Akten die eidesstättige Erklärung des HK. Der Genannte kenne den verstorbenen Ehegatten der Beschwerdeführerin seit mehr als 50 Jahren, weil dieser zu seinen besten Freunden in Wien gezählt habe. Obwohl der verstorbene Ehegatte der Beschwerdeführerin Arier gewesen sei, habe er sich viel in jüdischen und antifaschistischen Kreisen während und nach dem Anschluß bewegt und habe nicht die persönliche Gefahr gescheut, die mit diesen Dingen verbunden gewesen sei. Nach dem Anschluß, als sich die Juden nicht auf die Straße getraut hätten, sei es der verstorbene Ehegatte der Beschwerdeführerin gewesen, der für die Juden zu den Behörden gegangen sei, und ihnen geholfen habe, ihre Ausreisepapiere vorzubereiten, bzw. die damit verbundenen Wege zu erledigen, soweit dies möglich gewesen sei. Der Genannte sei einer von denen gewesen, denen der verstorbene Ehegatte der Beschwerdeführerin geholfen habe. Der Grund für die Emigration des verstorbenen Ehegatten der Beschwerdeführerin sei darin gelegen, daß er zu seinem großen Entsetzen darauf gekommen sei, daß sein Bruder nicht nur ein Nazi gewesen sei, sondern sogar noch ein illegaler Aktivist und nach dem Anschluß natürlich Funktionär der NSDAP. Der Bruder sei es auch gewesen, der dem verstorbenen Ehegatten der Beschwerdeführerin wiederholt gedroht habe, ihn aufforderte seine Aktivitäten einzustellen und ihn schließlich unmißverständlich aufgefordert habe, sich seinen jüdischen Freunden anzuschließen, die in das Ausland gereist seien, da er ansonsten aufgrund einer Verhaftungsliste in ein Konzentrationslager eingeliefert werden würde.

Weiters liegt im Verwaltungsakt die eidesstättige Erklärung des Dr. OH. Danach sei der Genannte ein jahrelanger Freund des verstorbenen Ehegatten der Beschwerdeführerin gewesen. Beide hätten sich aus einem gemeinsamen Freundeskreis junger Leute gekannt, die viele Jahre vor 1938 miteinander befreundet gewesen seien. In diesem Freundeskreis hätten sich auch viele junge Leute jüdischer Abstammung befunden. Dies sei der Grund dafür gewesen, daß der Bruder des verstorbenen Ehegatten der Beschwerdeführerin nicht dazu gehört habe. Es sei bekannt gewesen, daß der Bruder des verstorbenen Ehegatten der Beschwerdeführerin sich schon einige Jahre vor 1938 illegal für den Nationalsozialismus betätigt habe und daher gegen den vorliegend jüdischen Bekanntenkreis des verstorbenen Ehegatten der Beschwerdeführerin einiges einzuwenden gehabt habe. Nach den Ereignissen des 13. März 1938 habe der verstorbene Ehegatte der Beschwerdeführerin seinen jüdischen Freunden unschätzbare Dienste erwiesen. Er habe sich als Arier frei bewegen können und bei Behördenwegen zwecks Beschaffung von Ausreisepapieren etc. unendlich viel geholfen. Auch bei der Flucht des Genannten sei der verstorbene Ehegatte der Beschwerdeführerin hilfreich beteiligt gewesen. Anscheinend sei er als Judenfreund und Helfer denunziert worden, sein Bruder habe ihn gewarnt, daß er für das Konzentrationslager vorgemerkt sei. Glücklicherweise habe der verstorbene Ehegatte der Beschwerdeführerin durch die Flucht ins Ausland der drohenden Verschickung in ein Konzentrationslager zuvorkommen können. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Einspruch gegen den erstinstanzlichen Bescheid der mitbeteiligten Partei vom 5. März 1982 als unbegründet abgewiesen und festgestellt, daß der verstorbene Ehegatte der Beschwerdeführerin nicht dem zu begünstigenden Personenkreis aufgrund von § 500 ASVG angehört habe. Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides schieden im Gegenstand sowohl religiöse Gründe wie auch Abstammungsgründe aus. Es seien lediglich politische Motive für die Emigration des verstorbenen Ehegatten der Beschwerdeführerin geltend gemacht worden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lägen politische Gründe als Motiv der Emigration jedoch nur dann vor, wenn sich der Betroffene in einem aktiven Verhalten gegen die Träger der damaligen Macht gewandt habe oder zufolge der von ihm gesetzten Aktivitäten politischer Natur Vergeltungsmaßnahmen der Träger der damaligen Macht gewärtigen habe müssen. Im vorliegenden Fall habe jedoch der verstorbene Ehegatte der Beschwerdeführerin eindeutig und zweifelsfrei von sich aus rein humanitäre Maßnahmen und Hilfeleistungen für eine damals verfolgte Bevölkerungsschicht gesetzt. Diesen Vorgängen sei jedoch in keiner Weise ein politischer Charakter zu unterlegen. Der verstorbene Ehegatte der Beschwerdeführerin habe sich - als Arier ad personam in keiner Weise von Verfolgungen bedroht - nach dem 13. März 1938 niemals politisch betätigt oder auch nur in irgendeiner Weise hervorgetan. Es sei auch kein konkretes Faktum hervorgekommen, daß er mit den damaligen NS-Behörden in abträglichen Kontakt gekommen wäre. Das diesbezügliche Vorbringen des verstorbenen Ehegatten der Beschwerdeführerin selbst sowie der Zeugen in unbestimmter Form und ohne nähere Detaillierung reiche zum Nachweis einer die Person des verstorbenen Ehegatten der Beschwerdeführerin gefährdenden Behördenkontaktierung keinesfalls aus. Dies umso weniger, als der verstorbene Ehegatte der Beschwerdeführerin aus eigenen Angaben laufend Behördenwege in Emigrationssachen erledigt habe und anläßlich solcher Erledigungen die damaligen Behörden jederzeit gegen den verstorbenen Ehegatten der Beschwerdeführerin vorgehen hätten können, wären seine Handlungen für den verfolgten Bevölkerungskreis als nach den damaligen Gesetzen rechtswidrig erachtet worden. Dies sei jedoch offensichtlich nicht der Fall gewesen und es habe sich die Tätigkeit des verstorbenen Ehegatten der Beschwerdeführerin für seine damaligen jüdischen Freunde als ein rein humanitärer Akt dargestellt, den jegliche politische Motivation fehle. An dieser Tatsache vermöge auch die vorgelegte Bescheinigung des Dokumentationsarchives des Österreichischen Widerstandes in ihrer Allgemeinheit nichts zu ändern. Dies deshalb, weil darin vorerst nichts über den verstorbenen Ehegatten der Beschwerdeführerin selbst angeführt sei und auch nicht zum Ausdruck komme, aufgrund welcher Umstände oder Vorschriften Kontakte mit jüdischen Bevölkerungskreisen generell verboten und mit Sanktionen bedroht gewesen sein sollten. Der verstorbene Ehegatte der Beschwerdeführerin habe sohin keinerlei begünstigungsfähigen Tatbestand aufzuweisen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Nach den Beschwerdeausführungen dürfe die Motivation der Handlungsweise des verstorbenen Ehegatten der Beschwerdeführerin mit der Frage des Emigrationsgrundes nicht verwechselt werden. Der Emigrationsgrund sei die Mitteilung des Bruders des verstorbenen Ehegatten der Beschwerdeführerin, es drohe die Verschickung in das Konzentrationslager, nachdem den Behörden die Aktivitäten des verstorbenen Ehegatten der Beschwerdeführerin bekannt geworden seien. Damit habe der verstorbene Ehegatte der Beschwerdeführerin eine ihm konkret drohende und unmittelbar bevorstehende Verfolgung durch den NS-Staat behauptet, der er sich durch Flucht zu entziehen gesucht habe. Diese drohende Verfolgung habe offenkundig ihre Grundlage in der nationalsozialistischen Rassengesetzgebung und im typischen national-sozialistischen Gedankengut gehabt. Der § 500 ASVG biete keinen Anhaltspunkt dafür, daß eine drohende Verfolgungshandlung, wie sie der verstorbene Ehegatte der Beschwerdeführerin behauptet habe, weder unter „rassisch“ noch unter „politisch“ zu subsumieren sei. Dies würde nämlich darauf hinauslaufen, daß der Gesetzgeber der Zweiten Republik letztlich Verfolgungshandlungen gegen Personen billige, deren Ursache in der Unterstützung und Hilfeleistung für eine verfolgte Bevölkerungsgruppe liege, deren Verfolgung vom Gesetzgeber unzweifelhaft mißbilligt werde. Widerstand gegen die nationalsozialistische Obrigkeit könne nicht nur mit der Waffe in der Hand oder im Rahmen einer illegalen politischen Partei, sondern auch dadurch erfolgen, daß sich jemand offen auf die Seite einer verfolgten Minderheit stelle und aktiv für diese Minderheit tätig sei. Zur entscheidungswesentlichen Frage, ob dem verstorbenen Ehegatten der Beschwerdeführerin eine Verfolgung der von ihm behaupteten Art gedroht habe bzw. welchen Sachverhalt die belangte Behörde in diesem Zusammenhang als erwiesen annehme und aus welchen Gründen sie dies tue, enthalte der angefochtene Bescheid überhaupt keine Feststellung. Der von der belangten Behörde konstruierte Gegensatz in „humanitäre Motivation“ und „politische Motivation“ in Ansehung der Handlungen des verstorbenen Ehegatten der Beschwerdeführerin sei aus rechtlichen Gründen verfehlt. Die belangte Behörde mißverstehe auch den Beweisantrag auf Einholung eines Gutachtens des Dokumentationsarchivs des Österreichischen Widerstandes oder einer anderen zuständigen Institution. Gerade die von der belangten Behörde ohne nähere Begründung unterstellte Annahme, die Handlungen des verstorbenen Ehegatten der Beschwerdeführerin seien nach den damaligen Gesetzen nicht als rechtswidrig erachtet worden, bzw. nicht mit Sanktionen bedroht gewesen, hätte durch ein derartiges Gutachten widerlegt werden sollen. Mit diesem Beweis hätte ausschließlich dargetan werden sollen, daß der vom verstorbenen Ehegatten der Beschwerdeführerin geschilderte Sachverhaltsverlauf für die politischen Verhältnisse geradezu typisch gewesen sei. Die belangte Behörde begründe auch nicht näher, warum sie in Zweifel ziehe, daß die Handlungen des verstorbenen Ehegatten der Beschwerdeführerin nach den damaligen Gesetzen als rechtswidrig erachtet worden seien. Aus dem Schreiben des Dokumentationsarchivs des Österreichischen Widerstandes gehe hervor, daß die angeführten Kontakte mit Personen jüdischer Abstammung ausdrücklich untersagt gewesen seien. Das halte die belangte Behörde offenbar für unbeachtlich. Sie könne sich auch nicht auf den Standpunkt zurückziehen, daß im vorgelegten Schreiben des Doku-mentationsarchivs die „Umstände oder Vorschriften“, auf die sich die Aussage dieses Schreibens stütze, nicht zum Ausdruck kämen. Dieses Schreiben sollte ausschließlich dazu dienen, den gestellten Beweisantrag auf Einholung eines entsprechenden Gutachtens als sachlich begründet darzutun. Es könne bei der Beurteilung der Verfolgungshandlung nicht darauf ankommen, ob sich die NS-Behörden bei ihren Verfolgungshandlungen im Rahmen der NS-Gesetze gehalten hätten. Verfolgungshandlungen seien auch ohne Rechtsgrundlage gesetzt worden, zumal der NS-Staat bekanntlich kein Rechtsstaat gewesen sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 500 ASVG werden Personen, die in der Zeit vom 4. März 1933 bis 9. Mai 1945 aus politischen Gründen - außer wegen nationalsozialistischer Betätigung - oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen einen Nachteil erlitten haben, nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 501, 502 Abs. 1 bis 3 und 5 und 506, Personen, die aus den angeführten Gründen ausgewandert sind, nach den §§ 502 Abs. 4 bis 6, 503 und 506 begünstigt.

Nach § 506 Abs. 3 erster und zweiter Satz ASVG hat, wer Begünstigungen nach den §§ 501, 502 Abs. 1 bis 3 und 5 beantragt, glaubhaft darzutun, daß ihm aus einem der im § 500 bezeichneten Gründen in seinen sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen ein Nachteil im Sinne der §§ 501 bis 504 erwachsen ist. Zu diesem Zwecke hat er eine Bescheinigung der für seinen Wohnort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde darüber beizubringen, daß der Nachteil durch einen der im § 500 bezeichneten Gründe veranlaßt worden ist.

Zunächst ist festzustellen, daß der verstorbene Ehegatte der Beschwerdeführerin eine Bescheinigung gemäß § 506 Abs. 3 zweiter Satz ASVG darüber, daß der von ihm geltend gemachte Nachteil in seinen sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen durch einen der im § 500 ASVG bezeichneten Gründen veranlaßt worden ist, nicht beibringen konnte. Dieser Umstand allein hindert jedoch die belangte Behörde an sich nicht, das Vorliegen eines Nachteiles der angeführten Art aus politischen Gründen im Sinne des § 500 ASVG anzunehmen. Gerade in einem derartigen Fall wird jedoch die Behörde die Frage, ob der von einem Begünstigungswerber behauptete sozialversicherungsrechtliche Nachteil tatsächlich aus politischen Gründen veranlaßt worden ist, aufgrund eines besonders sorgfältigen Ermittlungsverfahrens zu beurteilen haben (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. September 1972, Zlen. 1009, 1010/72).

Wenn der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, unter den in § 500 Abs. 1 ASVG genannten politischen Gründen, aus denen der Begünstigungswerber ausgewandert sei, könne nicht schon eine politische Überzeugung oder allein die Mitgliedschaft zu einer bestimmten politischen Partei verstanden werden, sondern nur eine konkrete politische Verfolgung oder die begründete Gefahr einer solchen, so brachte er dadurch nicht zum Ausdruck, eine konkrete politische Verfolgung oder die begründete Gefahr einer solchen könne überhaupt nur dann in Betracht kommen, wenn die betreffende Person konkrete politische Maßnahmen gegen die NS‑Machthaber gesetzt habe. Nach dieser vom Verwaltungsgerichtshof aufrecht erhaltenen Interpretation der aus politischen Gründen verfolgungsbedingten Auswanderung vermag nur der Nachweis einer konkreten politischen Verfolgung oder der begründeten Gefahr einer solchen anspruchsbegründend sein. Auf dem Boden dieser Rechtslage kommt es somit nicht darauf an, ob der Begünstigungswerber konkrete politische Maßnahmen gegen die NS-Machthaber gesetzt hat (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. September 1985, Zl. 84/08/0017).

In den Erkenntnissen vom 9. Juli 1982, Z1. 81/08/0193, und vom 30. Juni 1983, Zl. 83/08/0018, sprach der Gerichtshof aus, daß nach zeitgeschichtlichen Quellen in der Zeit vom 13. März 1938 bis zum Beginn des zweiten Weltkrieges keine allgemeine Verfolgungsgefahr für Personen „arischer“ Abstammung bestand, die mit Juden intime Beziehungen unterhielten.

In der vorliegenden Angelegenheit wird behauptet, der verstorbene Ehegatte der Beschwerdeführerin habe sich wegen seiner gesellschaftlichen Kontakte zu Juden und wegen der Erledigung von Behördenwege für diese Personen vor einer politischen Verfolgung gefürchtet. Diese Furcht wäre aber nur unter der Voraussetzung objektiv begründet und damit begünstigungsrechtlich relevant, wenn in der Zeit vom 13. März 1938 bis zum 1. September 1938 (Auswanderung) eine allgemeine Verfolgungsgefahr für Personen „arischer“ Abstammung bestand, die mit Juden solche Beziehungen unterhielten, wie dies vom verstorbenen Ehegatten der Beschwerdeführerin angegeben wird. Ob deshalb eine solche allgemeine Verfolgungsgefahr angenommen werden kann, ist klärungsbedürftig. Im Hinblick auf das Schreiben des Dokumentationsarchivs des Österreichischen Widerstandes vom 14. Dezember 1982 hätte von der belangten Behörde zur Frage, ob sich der verstorbene Ehegatte der Beschwerdeführerin aus objektiven Gründen vor einer konkreten politischen Verfolgung gefürchtet habe, ein entsprechender Sachverständige befragt werden müssen. Von diesem wäre unter Bedachtnahme auf die obgenannten Erkenntnisse vom 9. Juli 1982 und vom 30. Juni 1983 zu klären gewesen, ob das angegebene Verhalten des verstorbenen Ehegatten der Beschwerdeführerin Personen, „arischer“ Abstammung auf Grund einer auf irgendeiner Rechtsstufe stehenden generellen Vorschrift vor dem 1. September 1938 bei Strafe, untersagt war oder ob aufgrund von Präzedenzfällen (wenn auch nur im örtlichen Bereich des verstorbenen Ehegatten der Beschwerdeführerin) eine generelle Duldung von Verfolgungsmaßnahmen wegen eines derartigen Verhaltens erschlossen werden kann.

Erst aufgrund dieses (im Beschwerdefall nicht durchgeführten) Sachverständigenbeweises hätte die Beurteilung der belangten Behörde erfolgen können, ob sich der verstorbene Ehegatte der Beschwerdeführerin objektiv begründet (und damit begünstigungsrechtlich relevant) oder nur aus einer bloßen Überreaktion heraus vor der ihm durch seinen Bruder in Aussicht gestellten Verbringung in ein Konzentrationslager fürchtete.

Wegen dieser Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes ist der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z.3 lit. b VwGG aufzuheben.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert

wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse des Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 243/1985.

Wien, am 12. Februar 1987

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