VwGH 85/07/0008

VwGH85/07/000811.6.1987

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Teissl, über die Beschwerde des AS in F, vertreten durch Dr. Josef Heis, Rechtsanwalt in Innsbruck, Anichstraße 3, gegen den Bescheid des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom 7. November 1984, Zl. 710.639/02-OAS/84, betreffend Zusammenlegung X, zu Recht erkannt:

Normen

AgrBehG 1950 §7 idF 1974/476;
FlVfGG §4 Abs2;
FlVfGG §4 Abs5;
FlVfLG Tir 1978 §20 Abs8;
FlVfLG Tir 1978 §9;
AgrBehG 1950 §7 idF 1974/476;
FlVfGG §4 Abs2;
FlVfGG §4 Abs5;
FlVfLG Tir 1978 §20 Abs8;
FlVfLG Tir 1978 §9;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Vorgeschichte dieses Beschwerdefalles ist dem demselben Beschwerdeführer gegenüber ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Jänner 1982, Zl. 81/07/0137, zu entnehmen. Mit diesem war der damals angefochtene Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 2. Juli 1981 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben worden, weil im Verfahren über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den vom Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz erlassenen Zusammenlegungsplan X das Parteiengehör verletzt worden war. Im fortgesetzten Verfahren wurde der Berufung des Beschwerdeführers sodann mit Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 27. Oktober 1983 mit der Maßgabe Folge gegeben, daß dem Beschwerdeführer "die im Teilungsplan des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung III d 3, vom 1.2.1983, Zl. IIId3- 10007/531, ausgewiesene Abfindung Gp. 2143" zugewiesen und das Guthaben des Beschwerdeführers laut Abfindungsberechnung von 12.869 S auf 13.019 S erhöht, die Berufung aber im übrigen als unbegründet abgewiesen wurde. Die auch dagegen erhobene Berufung wies hierauf der Oberste Agrarsenat beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft mit seinem nunmehr in Beschwerde gezogenen Erkenntnis vom 7. November 1984 gemäß § 1 AgrVG 1950 und § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 20 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1978 (TFLG 1978) ab. Begründend wurde nach zusammengefaßter Darstellung des vorangegangenen Verwaltungsgeschehens, Bezugnahme auf örtliche Erhebungen am 11. April 1984 und Hinweis insbesondere auf § 20 Abs. 1, 8 und 9 TFLG 1978 ausgeführt: Im vorliegenden Fall sei der Beschwerdeführer mit zwei Besitzkomplexen im Ausmaß von insgesamt

6.420 m2 und einem Vergleichswert von 26,34 Punkten in das in Rede stehende Zusammenlegungsverfahren einbezogen worden; das Wert:Fläche-Verhältnis habe demnach 40,87 Punkte je ha betragen - eine Berechnung, die richtigerweise für den Vergleichswert von 26,24 (Abzug infolge Vermessung 0,10 Punkte) zutrifft. Für die gemeinsamen Anlagen sei dem Beschwerdeführer nichts abgezogen worden. Er habe Anspruch darauf, mit Grundstücken im Wert von 26,24 Vergleichspunkten abgefunden zu werden. Mit dem Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 27. Oktober 1983 habe der Beschwerdeführer einen Besitzkomplex im Gesamtausmaß von 5.892 m2 erhalten, welche einem Wert von 25,33 Vergleichspunkten entsprächen; das Wert:Fläche-Verhältnis betrage demgemäß 42,99 Punkte je ha. Diese Gegenüberstellung zeige, daß die Abfindung des Beschwerdeführers, was seinen Anspruch auf wertgleichen Ersatz und auf Zuteilung von Grundstücken, deren Wert: Fläche-Verhältnis demselben Verhältnis bei den Altgrundstücken entspreche, gesetzmäßig erfolgt sei. Einer gesetzlich zulässigen Wertabweichung von + 8,17 Punkten je ha - 20 v.H. der 40,87 Punkte - stehe ein tatsächlicher Wertgewinn von 2,12 Punkten je ha gegenüber. Die Abweichung im Wert:Fläche-Verhältnis betrage 0,91 Vergleichspunkte bei einer zulässigen Abweichung von ± 1,31 Vergleichspunkten. Es sei somit aus den rein rechnerischen Kriterien des § 20 TFLG 1978 keine Verletzung der Gesetzmäßigkeit der Abfindung abzuleiten. Die tatsächlichen Verhältniswerte und Differenzen erreichten nicht annähernd die zulässigen Grenzwerte. Aufgrund des Ermittlungsverfahrens und der Aktenlage stehe fest, daß im Zusammenlegungsgebiet Kultivierungsmaßnahmen auf Eigeninitiative vorgenommen worden seien, die keine gemeinsamen Maßnahmen im Sinn des TFLG 1978 darstellten. So habe der Beschwerdeführer auf seiner Abfindung 2143 umfangreiche Geländekorrekturen vorgenommen; es habe zum Zeitpunkt der örtlichen Erhebung ein anderer Geländezustand als im Zeitpunkt der vorläufigen Übergabe der Abfindung geherrscht. Bei der Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Abfindung seien die nachträglichen privaten Veränderungen der Abfindung nicht zu berücksichtigen gewesen. Diese letztere weise, bedingt durch das Wegenetz und die Geländeverhältnisse, eine unregelmäßige Form auf, die etwa der eines Dreieckes entspreche; sie werde im Süden durch den öffentlichen Weg (richtig: agrargemeinschaftlichen Bringungsweg) 2145 und im Norden zum Teil vom öffentlichen Weg 2095 begrenzt; beide Wege bildeten im Osten einen spitzen Winkel. Vom Westen her werde die Abfindung des Beschwerdeführers vom Grundstück 2142 ungefähr hakenförmig umschlossen. Die Abfindung umfasse die Altgrundstücke 581 und 582 (4.532 m2) mit Ausnahme der auf den Weg 2145 entfallenden Flächen praktisch zur Gänze; die Restfläche resultiere aus den Altgrundstücken 595, 596 und 597 (1.888 m2). Allein schon daraus, daß beachtliche Teile des Altbesitzes in der Abfindung des Beschwerdeführers enthalten seien, und aus den vor Durchführung der Geländekorrektur aufgenommenen Querprofilen sei ableitbar, daß keine Änderungen eingetreten seien, die mit der Forderung nach Zuteilung von Grundstücken tunlichst gleicher Beschaffenheit unvereinbar wären, oder eine Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes bedingten. Vielmehr müsse, ausgehend vom rechtskräftigen Bewertungsplan, die geringfügige Verbesserung des Durchschnittswertes der Abfindung um rund 5,2 % erwähnt werden. Darüber hinaus sei die Abfindung 2143 nun ausreichend durch eine neue öffentliche Weganlage erschlossen, während dies bei den Altgrundstücken 581 und 582 nicht der Fall gewesen sei. Wenn der Beschwerdeführer behaupte, er hätte um 747 m2 weniger Grundfläche zugeteilt erhalten, so beziehe sich dies richtigerweise auf eine Abnahme bei den schlechteren Bonitäten der 12. und 13. Bonitätsstufe; darüber hinaus habe der Beschwerdeführer in der 2. und 3. Bonitätsklasse 1.723 m2 weniger erhalten; diese Verschiebungen würden durch eine Mehrfläche von 1.904 m2 in der 4. und 71 m2 in der 5. Bonitätsklasse ausgeglichen. Tatsächlich sei die Abfindung um 528 m2 bzw. unter Berücksichtigung des Vermessungsverlustes um 495 m2 kleiner als vor der Zusammenlegung. Nach dem Gesetz bestehe kein Anspruch auf ein bestimmtes Flächenausmaß, vielmehr entspreche die Abfindung in ihren rechnerischen Kriterien den Forderungen des TFLG 1978. Aus dem Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 27. Oktober 1983 sei zu entnehmen, daß das Abfindungsgrundstück vor der Durchführung der Geländekorrektur ohne Schwierigkeiten maschinell bewirtschaftbar gewesen sei. Das Ausmaß an Böschungsflächen sei mit 1.390 m2 im alten und 350 m2 im neuen Stand (gemeint offenbar: nach Durchführung der Geländekorrektur) festgestellt worden. In der Zwischenzeit habe der Beschwerdeführer jene Geländekorrekturen vorgenommen, die eine Vermehrung von Böschungsflächen mit sich gebracht hätten. Diese Böschungen seien aufgrund der vorhandenen Neigungen (bis 62 %) maschinell nicht bearbeitbar, ergäben sich aber nicht aus einer gemeinsamen Maßnahme, sondern seien auf eine private Initiative des Beschwerdeführers zurückzuführen und als solche für die Beurteilung der Gesetzmäßigkeit der Grundabfindung in bezug auf ihre Beschaffenheit nicht relevant. Wenngleich die Abfindung in ihrer Form und mit den erwähnten Böschungsflächen nicht gerade als ideal anzusprechen sei, halte sie doch einem Vergleich mit dem alten Besitz stand, weil aufgrund des Wunsches des Beschwerdeführers und der gegebenen Erschließungsverhältnisse sowie der Geländeform kaum andere Lösungsmöglichkeiten vorhanden gewesen seien. Nach dem Erkenntnis des Landesagrarsenates und den vorhandenen technischen Unterlagen bestehe für den Geldausgleich zugunsten des Beschwerdeführers ein Guthaben von 13.019 S.

Dieses Erkenntnis wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft, wobei sich der Beschwerdeführer in dem Recht auf gesetzmäßige Abfindung verletzt erachtet.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte. Der Beschwerdeführer gab hiezu eine Gegenäußerung ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im folgenden vorzunehmende Prüfung der in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen hat von folgenden maßgebenden Voraussetzungen auszugehen: zum einen, daß der Beschwerdeführer zwei, flächenmäßig im Verhältnis von etwa 7:3 stehende, nur wenig voneinander entfernte Besitzkomplexe in das Zusammenlegungsverfahren eingebracht hat, von denen er den größeren der beiden Komplexe (die Grundstücke 581 und 582), um die genannte Wegfläche verkleinert (was entgegen dem Beschwerdevorbringen im angefochtenen Bescheid, wie oben angegeben, nicht unbeachtet blieb), jedoch um eine unmittelbar anschließende Fläche (die den kleineren Komplex der Grundstücke 595, 596 und 597 ersetzt) erweitert, wieder zugewiesen erhielt; zum anderen, daß vom rechtskräftigen Bewertungsplan, an den Behörde und Parteien gebunden sind, ausgegangen werden mußte, dessen Festsetzungen für den Abfindungsanspruch des Beschwerdeführers maßgebend waren (§ 14, § 20 Abs. 1 TFLG 1978; zum stufenförmigen Aufbau des Zusammenlegungsverfahrens vgl. die ständige Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, so etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. November 1976, Zlen. 1199, 1200/76, mit dem in Slg. 9186/A wiedergegebenen Rechtssatz).

Daß sich die gesamte Abfindung des Beschwerdeführers in Hinsicht des Verhältnisses zwischen Wert und Flächenausmaß auf der Grundlage des Bewertungsplanes im gesetzlichen Rahmen (§ 20 Abs. 8 TFLG 1978) hält und auch, was den Wertunterschied anlangt, die durch das Gesetz (§ 20 Abs. 9 TFLG 1978) bestimmte Grenze beachtet wurde, ist im angefochtenen Bescheid, durch das Beschwerdevorbringen unwiderlegt, gezeigt worden; die belangte Behörde hat dabei zu Recht darauf verwiesen, daß sie die in Art und Ausmaß letztlich nicht klargestellten Änderungen, welche durch einer Geländekorrektur dienende, nach Erlassung des Zusammenlegungsplanes vorgenommene Kultivierungsmaßnahmen auf den Abfindungsflächen des Beschwerdeführers hervorgerufen wurden, nicht zu berücksichtigen, sondern von dem aus der Aktenlage sich ergebenden Zustand vorher auszugehen hatte. Die betreffenden Maßnahmen leiten sich nämlich weder vom bekämpften Zusammenlegungsplan noch von sonstigen behördlichen Entscheidungen oder Verfügungen, die die belangte Behörde im Rechtsmittelverfahren zu prüfen gehabt hätte, ab noch stellen sie Vorgänge dar, die etwa im Weg einer Nachbewertung gemäß § 21 TFLG 1978 - wofür im Beschwerdefall auch sonst die Voraussetzungen fehlten zu einem anderen Abfindungsanspruch hätten führen können; derartiges wird im übrigen selbst vom Beschwerdeführer nicht behauptet.

Für die folgende Prüfung des Beschwerdevorbringens verbleibt daher zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid etwa dadurch in seinen Rechten verletzt wurde, daß er nicht "mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit" abgefunden wurde (§ 20 Abs. 1 TFLG 1978), sowie ob die Grundabfindung nicht "möglichst groß, günstig geformt und ausreichend erschlossen" ist, nicht "in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei weitgehend" entspricht oder nicht "bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke" ermöglicht (§ 20 Abs. 8 TFLG 1978).

Der Beschwerdeführer weist nun im einzelnen unter anderem darauf hin, daß ihm eine "Böschung von ca. 350 m2" verblieben sei und man diese "nur unter schwierigsten Bedingungen und nur händisch" bearbeiten könne. Diese 350 m2 betreffen aber nicht den rechtsbeachtlichen neuen Stand vor den Geländebereinigungs- und Kultivierungsmaßnahmen, sondern den Zustand nach diesen (ausführlich dargelegt in der Begründung des Erkenntnisses des Landesagrarsenates vom 27. Oktober 1983, Seite 11); ferner handelt es sich dabei um Flächen der Bonitätsklasse XII, zu der vor den besagten Maßnahmen eine deutlich größere Fläche gehörte, von den eingebrachten Grundstücken aber - und dies ist ausschlaggebend - sogar 1225 m2 solche der Bonitätsklasse XII und weitere 165 m2 solche der Bonitätsklasse XIII waren. Wie dargetan, muß im Zusammenhang eine Erörterung der durch den Bewertungsplan bereits verbindlich festgelegten Bewertung selbst unterbleiben. (Im übrigen kann gemäß § 7 Abs. 3 des Agrarbehördengesetzes 1950 in der Fassung BGBl. Nr. 476/1974 die Bewertung in der Berufung an den Obersten Agrarsenat - die belangte Behörde dieses Beschwerdeverfahrens - nicht angefochten werden.) Aus demselben Grund sind auch alle anderen in der Beschwerde behandelten Fragen, die zugleich eine Kritik an der Bewertung darstellen, wie jene nach der Hangneigung der Abfindungsfläche, nach den "Geländerainen und Buckelwiesen" auf den neu zugewiesenen Flächen sowie nach dem Ausmaß des Waldschattens am Grundbesitz des Beschwerdeführers vor und nach der Zusammenlegung nur noch unter den Gesichtspunkten des § 20 Abs. 1 und 8 TFLG 1978 bedeutsam. Eine wesentlich andere Hangneigung der neu hinzugekommenen Fläche (im Vergleich zur wieder zugewiesenen) nimmt jedenfalls auch der Beschwerdeführer nicht an, weshalb es nicht ausschlaggebend sein kann, warum im Gutachten vom 20. Oktober 1980 von einer im Mittel höchstens 7%igen Hangneigung die Rede war, am 13. September 1982 von der damals in Aussicht genommenen Kultivierung die Herbeiführung einer Neigung von ca. 17 % durchschnittlich erwartet und sodann nach deren Durchführung unter Hinweis auf Lichtbildaufnahmen am 16. Mai 1983 eine durchschnittliche Neigung der Fläche von 8 % festgestellt wurde. Was die Geländeraine und Buckelwiesen betrifft, behauptet der Beschwerdeführer, 1390 m2 Böschungsflächen erhalten zu haben, die erst durch die schon erwähnten Geländebereinigungsmaßnahmen auf 350 m2 hätten vermindert werden können. Abgesehen aber davon, daß diese Behauptung mit dem von den Agrarbehörden ermittelten Sachverhalt in Widerspruch steht - am 20. Oktober 1980 war festgestellt worden, daß schon im alten Stand die dem Beschwerdeführer wieder zugewiesenen Grundflächen "Geländeunebenheiten und Geländeraine, sogenannte 'Buckel'" aufgewiesen hätten, die "heute noch sichtbar" seien - sind die (am 6. September 1983) vom Agrartechniker aufgezeigten 1390 m2 "Böschungsflächen" im alten Stand, die dann im Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 27. Oktober 1983 und im nun angefochtenen Erkenntnis genannt werden, nichts anderes als die schon erwähnten Flächen minderer Bonität (1225 m2 der Bonitätsklasse XII, betreffend das Grundstück 581, und 165 m2 der Bonitätsklasse XIII, betreffend das Grundstück 595), wie sich aus dem Besitzstandsausweis und Bewertungsplan ergibt. Entsprechendes gilt für das Vorbringen des Beschwerdeführers, der Waldschatten sei durch die Zusammenlegung "erheblich größer" geworden. Sollte das bedeuten, die Intensität der Schattenwirkung hätte insgesamt zugenommen, steht die Behauptung mit den Plänen und sonstigen Unterlagen nicht in Einklang; es bleibt dann die in der Begründung des durch das angefochtene Erkenntnis bestätigten Erkenntnisses des Landesagrarsenates vom 27. Oktober 1983 enthaltene, ausführliche und schlüssige Erwiderung auf diesen Vorwurf maßgebend. Sollte die Behauptung besagen, für den Beschwerdeführer hätten vergleichsweise jene Flächenränder zugenommen, die überhaupt (gleichgültig welche Fläche davon betroffen ist) mit Waldschatten in Berührung kommen, dann läßt sich damit für die Frage der Rechtmäßigkeit der Abfindung von vornherein nichts gewinnen, weil es nicht auf die Waldrandlage als solche, sondern die Beeinträchtigung durch Waldschatten ankommt. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch meint, der Waldschatten habe sich durch die Tieferlegung des Weges der Agrargemeinschaft vergrößert, ist festzustellen, daß auf die Verhältnisse nach den Kultivierungsmaßnahmen nicht Bedacht zu nehmen war und sich im übrigen allein mit der Tieferlegung des betreffenden Weges eine Verlängerung des Waldschattens nicht erklären ließe.

Dem ganzen die Beschaffenheit der Abfindung betreffenden Beschwerdevorbringen ist nun entgegenzuhalten, worauf schon im angefochtenen Bescheid hingewiesen wurde, daß dem Beschwerdeführer anstelle von Flächen der zweiten und dritten Bonitätsklasse im Ausmaß von 1723 m2 Flächen in der vierten Bonitätsklasse im Ausmaß von 1904 m2 sowie weitere 71 m2 der fünften Bonitätsklasse, dafür aber (unter Bedachtnahme auf einen Neumessungsverlust von 33 m2 - später ergaben sich 36 m2) 747 m2 weniger Flächen aus der zwölften und dreizehnten Bonitätsklasse zugewiesen wurden; eine Änderung der Beschaffenheit in diesem Umfang ist schon an sich nicht auffällig, umso weniger ergibt sich unter Bedachtnahme darauf, daß die Grundabfindung möglichst groß (ein Komplex) sein sollte und die Wiederzuweisung der Flächen 581 und 582 nach Lage der Akten (vgl. etwa die schon erwähnte agrartechnische Stellungnahme vom 20. Oktober 1980) "wunschgemäß" erfolgte, die Abfindung also im Bereich der bezeichneten Altgrundstücke zu liegen kam, dabei aber infolge der vorgegebenen Begrenzung durch die beschriebenen Wege wenig Spielraum zu einer anderen Gestaltung auch in Hinsicht der Beschaffenheit verblieb, ein Verstoß gegen den Grundsatz der tunlichst gleichen Beschaffenheit der Abfindung.

Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, die Altgrundstücke seien bereits vor der Zusammenlegung, und zwar durch Straße und Fahrrechte, gut erschlossen gewesen, jede andere Behauptung sei nachweisbar unrichtig. Auch mit diesem Einwand läßt sich die Beschwerde aber nicht zum Erfolg führen.

Es kommt nämlich nicht darauf an, wie die Verkehrsverbindungen vor der Zusammenlegung verlaufen sind, sondern ob die Grundabfindung "ausreichend erschlossen" ist; daß dies im Beschwerdefall zutrifft, steht außer Streit; in welchem Ausmaß durch das Zusammenlegungsverfahren eine Verbesserung eingetreten ist, kann also auf sich beruhen.

Vom Beschwerdeführer wird des weiteren geltend gemacht, es sei eine Schlechterstellung durch ungünstige Ausformung und schlechtere Bewirtschaftbarkeit herbeigeführt worden. Auch dieser Vorwurf ist unberechtigt. Die Ausformung konnte, wie schon gezeigt, unter den angegebenen tatsächlichen Voraussetzungen schwerlich (das heißt höchstens unbedeutend) anders vorgenommen werden; konkrete Vorstellungen werden auch vom Beschwerdeführer nicht formuliert. Auf die Behauptung des Beschwerdeführers, die Abfindung wäre schlechter zu bewirtschaften, ist zu erwidern, daß ihm der Großteil der Abfindungsfläche aus dem Altbestand wieder zugewiesen wurde und der neu hinzugekommene Teil fast zur Gänze einer höheren Bonitätsklasse angehört; nähere Einzelfragen in diesem Zusammenhang wurden bereits oben behandelt; daß es an einer "weitgehenden" Entsprechung in Hinsicht der Bewirtschaftungsmöglichkeit (§ 20 Abs. 8 TFLG 1978) fehle, ist somit nicht hervorgekommen.

Der Beschwerdeführer hält die Abfindung auch deswegen für gesetzwidrig, weil der eingetretene Flächenverlust 490 m2 betrage (laut angefochtenem Bescheid: 495 m2) und weil, was sich weder dem Grunde noch dem anteiligen Ausmaß nach rechtfertigen lasse, 491 m2 (oder 492 m2) für die Verbreiterung einer Gemeindestraße abgezogen worden seien. Hiezu ist zunächst zu bemerken, daß bei einer Inanspruchnahme von Grundflächen für Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (§ 19 TFLG 1978) entsprechende Punkteabzüge vorgesehen sind, die der Zusammenlegungsplan (im Rahmen der Abfindungsberechnung) zu enthalten hat (§ 23 Abs. 2 lit. b Z. 3 TFLG 1978). Solche Punkteabzüge wurden im Beschwerdefall jedoch nicht vorgenommen; in der Abfindungsberechnung wurde lediglich ein (allgemeiner) Abzugsfaktor nur für Neumessung festgelegt; auch die Vergleichberechnungen zuletzt im angefochtenen Bescheid gehen (faktisch oder rechnerisch) nicht von irgendeinem Vorabzug von Flächenteilen der einbezogenen Grundstücke des Beschwerdeführers aus. Es läßt sich daher der Gesamtflächenverlust für den Beschwerdeführer von 495 m2 nicht in einem bestimmten (An‑)Teil einer Zweckwidmung der angegebenen Art zuordnen. Was aber den bezeichneten Flächenverlust insgesamt betrifft, hat die belangte Behörde vom Beschwerdeführer im Ergebnis unwiderlegt dargetan, daß dieser einen tatsächlichen Wertgewinn erzielt hat und die Abweichung im Verhältnis zwischen Wert und Flächenausmaß - darauf und nicht auf das Flächenausmaß allein stellt das Gesetz ab - deutlich unter der zulässigen Grenze liegt.

Der Beschwerdeführer vermißt schließlich eine ausdrückliche Begründung dafür, daß die Abweichung im Verhältnis zwischen Wert und Flächenausmaß unvermeidlich war. Da es aber im allgemeinen mehrere Möglichkeiten der Gestaltung der Abfindung im Zusammenlegungsplan geben wird, die dem Gesetz entsprechen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. März 1987, Zl. 86/07/0248, und die dort angeführte Rechtsprechung), kann eine Verfahrenspartei schon deswegen einen rechnerischen Beweis dafür, daß die Abweichung rechtens nur in einem bestimmten, etwa in dem gegebenen Ausmaß erfolgen konnte, nicht verlangen. Wie sich aber im Beschwerdefall unter den angegebenen Voraussetzungen, insbesondere der örtlichen Lage des Besitzkomplexes, die eingetretene Abweichung hätte vermeiden lassen, ist nicht ersichtlich.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 243/1985, insbesondere auch deren Art. III Abs. 2.

Wien, am 11. Juni 1987

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