European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1987:1985040191.X00
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm der Beschwerdeführer bestraft wurde, weil er am 15. Dezember 1984 eine Übertretung des § 366 Abs. 1 Z. 4 GewO 1973 begangen habe, einschließlich des Verfahrenskostenbeitrages wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.720,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die Bezirkshauptmannschaft Bregenz sprach mit Straferkenntnis vom 2. April 1985 aus, der Beschwerdeführer habe dadurch „eine genehmigte Betriebsanlage nach der Änderung ohne die erforderliche Genehmigung betrieben“, daß er als Inhaber der Konzession für das Güterbeförderungsgewerbe mit dem Standort H, A Straße 56, auf dem Vorplatz seines Betriebes am 24. November 1984 um etwa 13.00 Uhr durch einen Angestellten einen Lkw und am 15. Dezember 1984 zwischen 10.00 Uhr und etwa 13.00 Uhr durch einen Angestellten vier Lastkraftwagen samt Anhänger mit einer Hochdruckwaschanlage, welche von der bisher erteilten gewerbepolizeilichen Genehmigung nicht umfaßt war, habe waschen lassen, obwohl die erforderliche Genehmigung nach § 81 GewO 1973 nicht vorgelegen sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Übertretung des § 366 Abs. 1 Z. 4 GewO 1973 begangen. Gemäß § 366 Abs. 1 leg. cit. wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 2.000,-- (Ersatzarreststrafe vier Tage) verhängt. Zur Begründung führte die Behörde aus, daß der Beschwerdeführer die im Spruch angeführte Betriebsanlage zu den dort genannten Tatzeiten durch das Waschen von Lastkraftwagen und Anhängern mit einer Hochdruckwaschanlage auf dem Vorplatz betrieben habe. Der Beschwerdeführer habe mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 9. Juni 1958 die gewerbepolizeiliche Genehmigung für die Errichtung einer Garage für zwei Lastkraftwagen im Standort H, A Straße 56, erhalten. Mit Bescheid derselben Behörde vom 5. November 1980 sei die gewerbepolizeiliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Dieseltankstelle bei der bestehenden Betriebsanlage in H erteilt worden. Schließlich habe der Beschwerdeführer mit Bescheid dieser Behörde vom 17. Dezember 1982 in der Fassung des Bescheides des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 17. März 1983 die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer weiteren Lkw-Garage und eines Lagers bei der bestehenden Betriebsanlage in H erhalten. Das Waschen von Lastkraftwagen und Anhängern auf dem Vorplatz des Betriebsgeländes mit einer Hochdruckwaschanlage sei nach den Aktenunterlagen von keiner gewerbepolizeilichen Genehmigung umfaßt. Die durch die Bescheide vom 9. Juni 1958, 5. November 1980 und 17. Dezember 1982 in der Fassung des Bescheides vom 17. März 1983 genehmigte Betriebsanlage sei somit durch die Waschvorgänge mit einer Hochdruckwaschanlage an den im Spruch angeführten Tattagen geändert worden. Diese Änderung der genehmigten Betriebsanlage sei genehmigungspflichtig im Sinne des § 81 GewO 1973 gewesen. Eine solche Genehmigung sei jedenfalls bis zum 15. Dezember 1984 nicht erteilt worden. Der Beschwerdeführer habe daher an den ihm zur Last gelegten Tattagen seine genehmigte Betriebsanlage durch die Waschvorgänge mit einer Hochdruckwaschanlage nach der Änderung ohne die erforderliche Genehmigung betrieben. Der Tatbestand des § 366 Abs. 1 Z. 4 GewO 1973 sei damit erfüllt.
Auf Grund der gegen dieses Straferkenntnis vom Beschwerdeführer eingebrachten Berufung änderte der Landeshauptmann von Vorarlberg mit Bescheid vom 28. August 1985 das erstinstanzliche Straferkenntnis in teilweiser Stattgebung der Berufung dahin ab, daß der Beschwerdeführer deshalb, weil er am 15. Dezember 1984 zwischen 10.00 Uhr und etwa 13.00 Uhr durch einen Angestellten vier Lastkraftwagen samt Anhänger auf dem Vorplatz seines Betriebes in H, A Straße 56, habe waschen lassen und dadurch die ursprünglich genehmigte Betriebsanlage nach deren Änderung betrieben habe, ohne die erforderliche Genehmigung nach § 81 GewO 1973 zu besitzen, wegen Übertretung nach § 366 Abs. 1 Z. 4 GewO 1973 gemäß § 366 Abs. 1 leg. cit. mit S 1.500,--, im Uneinbringlichkeitsfalle mit drei Tagen Arrest, bestraft werde. Hinsichtlich der im erstinstanzlichen Straferkenntnis weiter angeführten strafbaren Handlung vom 24. November 1984 stellte die Berufungsbehörde das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 lit. b VStG 1950 ein. In der Begründung des Berufungsbescheides wurde u.a. ausgeführt, es sei richtig, daß die Erstbehörde - wie der Beschwerdeführer in der Berufung ausführe - zunächst davon ausgegangen sei, daß es sich bei der hier in Rede stehenden Tätigkeit des Waschens der Lastkraftwagen um einen Vorgang handle, der unter die Bestimmungen des § 79 Abs. 1 GewO 1973 zu subsumieren sei, und dementsprechend auch mit Bescheid vom 8. Oktober 1984 unter Anwendung des § 79 GewO 1973 Auflagen für die Durchführung von Waschtätigkeiten an Lastkraftwagen auf dem Vorplatz der Garagen des Beschwerdeführers vorgeschrieben habe. Demgegenüber habe jedoch der Landeshauptmann von Vorarlberg mit Bescheid vom 29. November 1984 festgestellt, daß bei Durchführung der in Rede stehenden Waschtätigkeiten die Vorschreibung von Auflagen gemäß § 79 GewO 1973 nicht zulässig sei, sondern daß hier eine Änderung einer bereits genehmigten Betriebsanlage vorliege, für die eine Genehmigung nach § 81 GewO 1973 erforderlich sei. Diese Rechtsansicht sei dem Beschwerdeführer erst nach dem 24. November 1984, aber vor dem 15. Dezember 1984 zur Kenntnis gelangt, weshalb ihm nur hinsichtlich der Tat vom 24. November 1984 ein entschuldbarer Rechtsirrtum zugebilligt werden könne und nur bezüglich dieser Tat das Verfahren einzustellen gewesen sei. Der Beschwerdeführer stehe - so wird in der Begründung weiter dargelegt - auf dem Standpunkt, daß das Waschen der Betriebsfahrzeuge auf dem Vorplatz der Betriebsanlage mittels des von ihm verwendeten Waschapparates „Kärcher“ nicht verboten sei und keiner zusätzlichen Genehmigung gemäß § 81 GewO 1973 bedürfe. Dazu sei festzustellen, daß das Waschen von Lastkraftwagen unter Verwendung eines Hochdruckwaschgerätes an sich in den Berechtigungsumfang der Gewerbeberechtigung für das Güterbeförderungsgewerbe falle. Allerdings normiere die Gewerbeordnung, daß solche Tätigkeiten bei Vorliegen der Kriterien der §§ 74 ff GewO 1973 einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung bedürften. Nach der Aktenlage sei dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 9. Juni 1958 die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung einer Garage für zwei Lastkraftwagen am Standort H, A Straße 56, erteilt worden. Mit Bescheid dieser Behörde vom 17. Februar 1982 in der Fassung des Bescheides des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 17. März 1983 sei die Errichtung eines Garagenzubaues im Anschluß an die bestehende Garage ausgesprochen worden. Darüberhinaus besitze der Beschwerdeführer eine Betriebsanlagengenehmigung für eine Diesel-Tankstelle bei der bestehenden Betriebsanlage. Das Waschen von Lastkraftwagen mittels Hochdruckwaschgerät sei nach Auffassung der Berufungsbehörde bisher von keiner dieser Genehmigungen erfaßt worden und daher gewerbebehördlich als Betriebsanlagenerweiterung noch nicht genehmigt. Wenn der Beschwerdeführer meine, daß das Reinigen der Betriebsfahrzeuge ein wesenseigener Betriebsvorgang in der für das Güterbeförderungsgewerbe zweckbestimmt genehmigten Betriebsanlage sei und daher keiner Genehmigung nach § 81 GewO 1973 bedürfe, so werde damit lediglich zum Ausdruck gebracht, daß die in Rede stehende Waschtätigkeit Bestandteil der gewerblichen Betriebsanlage sei. Dies bedeute aber noch nicht, daß dieser Anlageteil bereits gewerbebehördlich als Betriebsanlage genehmigt sei. In diesem Sinne habe zwischenzeitlich auch das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie mit Bescheid vom 27. Februar 1985 festgestellt, daß das Waschen von Lastkraftwagen ebenso wie die Durchführung von Reparatur- und Servicearbeiten im Bereich des Vorplatzes der Garage des Beschwerdeführers nach der Aktenlage bisher von keiner Genehmigung umfaßt worden und daher eine Genehmigungspflicht gegeben sei. Auch das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, daß beim Gebrauch seines Waschapparates die im Betriebsanlagenbescheid vom 17. Februar 1982 in der Fassung des Berufungsbescheides des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie vom 17. März 1983 enthaltenen Auflagen bezüglich lärmerzeugende Reparatur- und Servicearbeiten eingehalten werden, vermöge noch nicht zu beweisen, daß er keiner weiteren gewerbebehördlichen Genehmigung für das Waschgerät bedürfe, da der erwähnte Berufungsbescheid des Bundesministeriums lediglich die Genehmigung einer weiteren Lkw-Garage und eines Reifenlagers zum Inhalt habe und das Waschgerät sowie der Waschvorgang auf dem Vorplatz nicht erwähnt seien. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf den Erlaß des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie vom 9. September 1984, demzufolge der von ihm verwendete Hochdruckwaschapparat Marke „Kärcher“ für den Gebrauch generell zugelassen sei und in dem gleichzeitig verfügt worden sei, daß seine Verwendung in Gewerbebetrieben der Gewerbebehörde nur anzuzeigen sei, was bedeute, daß bei Verwendung dieses Apparates um keine gewerberechtliche Genehmigung angesucht zu werden brauche und daß sohin seine Verwendung auch keine Änderung der Betriebsanlage gemäß § 81 GewO 1973 darstelle, gehe fehl, weil dieser Erlaß die Frage der Gewährung von Ausnahmen von den Bestimmungen der Dampfkesselverordnung für Durchlaufkessel zum Gegenstand habe. Mit diesem Erlaß sei entgegen der Meinung des Beschwerdeführers keine Aussage über die Genehmigungspflicht nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung über gewerbliche Betriebsanlagen getroffen worden. Auch der weitere Einwand des Beschwerdeführers, daß in seinem Betrieb seit zwölf Jahren der typisierte Waschapparat der Marke „Kärcher“ verwendet werde, spreche keinesfalls für eine erteilte Genehmigung und stelle außer Zweifel, daß bei der Betriebsanlagengenehmigung im Jahre 1958 dieses Gerät noch gar nicht vorhanden gewesen sei. Was schließlich den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffe, sei darauf hinzuweisen, daß für ein solches Feststellungsverfahren die Berufungsbehörde erstinstanzlich nicht zuständig sei.
Gegen diesen Bescheid, und zwar dem gesamten Beschwerdevorbringen nach nur, soweit mit ihm der Beschwerdeführer wegen der von ihm am 15. Dezember 1984 begangenen Übertretung des § 366 Abs. 1 Z. 4 GewO 1973 bestraft wurde, richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragte in der von ihr erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Vorweg ist zu bemerken, daß vom Verwaltungsgerichtshof die in dem an die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemäß § 41 VwGG gerichteten Beschluß vom 25. November 1986 vorläufig vertretene Ansicht, es könnte der angefochtene Bescheid mit der Rechtswidrigkeit behaftet sein, daß die belangte Behörde unzulässigerweise über eine Berufung gegen ein nichterlassenes Straferkenntnis in der Sache entschieden habe, weil das Straferkenntnis der Erstbehörde nicht mit der Unterschrift desjenigen versehen sei, der die Erledigung genehmigt habe, als nicht zutreffend nicht mehr aufrechterhalten wird. Dem von der belangten Behörde mit ihrer Stellungnahme zu dem angeführten Beschluß vorgelegten Verfügungsbogen der Bezirkshauptmannschaft Bregenz betreffend das in Rede stehende Verwaltungsstrafverfahren ist nämlich zweifelsfrei zu entnehmen, daß dem erstinstanzlichen Straferkenntnis die nach § 18 Abs. 4 AVG 1950 erforderliche eigenhändige Genehmigung von zuständigen Organ der Behörde erteilt wurde.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht verletzt, „nicht nach den Bestimmungen der §§ 81 und 366 GewO bestraft zu werden“. In Ausführung dazu bringt der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, für die Beurteilung der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretung des § 366 Abs. 1 Z. 4 GewO 1973 sei die rechtliche Vorfrage maßgebend, ob der Beschwerdeführer auf Grund seiner bestehenden gewerberechtlich genehmigten Betriebsanlage zum Waschen der Betriebsfahrzeuge in seinem Betrieb berechtigt und ihm dabei die Verwendung des Waschapparates Marke „Kärcher“ gestattet sei, ohne eine zusätzliche gewerbebehördliche Genehmigung gemäß § 81 GewO 1973 für das Waschen seiner Betriebsfahrzeuge erwirken zu müssen. Die - mit mehreren Bescheiden gewerberechtlich genehmigte - Betriebsanlage des Beschwerdeführers sei der Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes mit fünf Lkw-Zügen zweckgewidmet. In dieser zweckgewidmeten Funktion stehe die Betriebsanlage mit allen ihren Einrichtungen und Ausstattungen in einem räumlichen und betriebsflächenmäßigen Zusammenhang. Aus der Zweckbestimmung der Betriebsanlage ergebe sich, welche innerbetrieblichen Vorgänge nach ihrer Art als betriebszugehörige Geschehen der Betriebsanlagengenehmigung zuzurechnen und daher als wesenseigene innerbetriebliche Betriebsvorgänge mit der Betriebsanlagengenehmigung mitgenehmigt seien. Verrichtungen in der normalen Wartung, Pflege und betriebssicheren Instandhaltung der Betriebsfahrzeuge seien in einer dem Gütertransport gewidmeten Betriebsanlage wesenseigene Betriebsvorgänge im Betriebsgeschehen eines solchen Betriebes. Hiefür werde auch der branchenübliche Begriff der „einfachen Reparatur- und Servicearbeiten“ in der Praxis verwendet. Das Waschen sei eine Teiltätigkeit in der Wartung der Betriebsfahrzeuge und sei mit der Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung für den Zweck des Gütertransportes mittels Kraftfahrzeugen als innerbetrieblicher wesenseigener Betriebsvorgang in einem mitgenehmigt. In einer Betriebsanlagengenehmigung bedürfe es keiner Aufzählung solcher innerbetrieblichen wesenseigener Betriebsvorgänge im einzelnen, weil sich diese der Behörde gegenüber durch die in der Genehmigung erfolgte Zweckbestimmung der Betriebsanlage von selbst als solche mit dem Betriebsgeschehen aufzeigten. Eine Behörde könne wohl im Bedarfsfalle für solche erwartete wesenseigene Betriebsvorgänge bei der Genehmigung der Betriebsanlage im Sinne des § 74 GewO 1973 Auflagen vorschreiben. Sie könne auch bei einer bereits genehmigten Betriebsanlage nachträglich unter den Voraussetzungen des § 79 GewO 1973 zusätzliche Auflagen erlassen. Einer nachträglichen Genehmigungspflicht gemäß § 81 GewO 1973 unterlägen aber bei einer bereits genehmigten Betriebsanlage solche innerbetriebliche wesenseigene Betriebsvorgänge nicht, weil sie mit der erteilten Genehmigung der Betriebsanlage bereits mitgenehmigt seien. Die Bezirkshauptmannschaft Bregenz habe im Jahre 1958 laut Verhandlungsvorschrift vom 28. April 1958 für die gewerberechtliche und baurechtliche Genehmigung der Betriebsanlage samt Wohnhaus des Beschwerdeführers die kommissionelle Verhandlung in einem durchgeführt und danach auf Grund der anstandslosen Ergebnisse der Verhandlung entschieden. Bei der kommissionellen Verhandlung sei auf das vom Beschwerdeführer vorgesehene notwendige Waschen der Betriebsfahrzeuge Bedacht genommen worden. Es habe die Behörde diesbezüglich mehrere Auflagen in den beiden gleichzeitig ergangenen Bescheiden vom 9. Juni 1958 in bezug auf das Waschen der Betriebsfahrzeuge und des dabei anfallenden Abwassers vorgeschrieben. Im gleichen Sinne unterstelle der spätere Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vom 17. Februar 1982, daß die mit der branchenüblichen Bezeichnung „einfache Reparatur- und Servicearbeiten“ verrichteten Betriebsvorgänge mit der Betriebsanlagengenehmigung mitgenehmigt seien, wenn er im Bescheidspruch die Auflage mache, „lärmerzeugende Reparatur- und Servicearbeiten dürfen nur während der üblichen Betriebszeiten von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr durchgeführt werden“. Eine genehmigungspflichtige Änderung im Sinne des § 81 GewO 1973 sei vom Beschwerdeführer in der genehmigten Betriebsanlage nie vorgenommen worden. Das Waschen der Betriebsfahrzeuge sei von allem Anfang an und stets unter Beachtung aller behördlichen Auflagen mit den herkömmlichen Waschgeräten „getätigt“ worden. Im Genehmigungsbescheid sei keine Vorschreibung in der Richtung gemacht worden, welches Waschgerät oder ob etwa nur ein ganz bestimmtes Waschgerät zum Waschen zu verwenden sei. Es sei die Wahl des Waschgerätes dem Betriebsinhaber freigestellt geblieben. Es habe nur der Waschvorgang entsprechend den ergangenen Auflagen durchgeführt werden müssen.
Der Beschwerde kommt Berechtigung zu.
Gemäß § 366 Abs. 1 Z. 4 GewO 1973 begeht eine Verwaltungsübertretung, die nach dem Einleitungssatz dieser Gesetzesstelle mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,-- oder mit einer Arreststrafe bis zu sechs Wochen zu ahnden ist, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach deren Änderung betreibt (§ 81). Gemäß § 81 GewO 1973 bedarf, wenn eine genehmigte Betriebsanlage so geändert wird, daß sich neue oder größere Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 ergeben können, auch die Änderung der Anlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage zu umfassen, soweit sich die Änderung auf sie auswirkt.
Unter dem Begriff „Änderung“ im Sinne des § 81 GewO 1973 ist jede durch die bereits erteilte Genehmigung nicht gedeckte Maßnahme des Inhabers der Betriebsanlage zu verstehen, durch die einer der in dieser Bestimmung angeführten Umstände eintritt, wobei die Genehmigungspflicht hinsichtlich der Änderung einer Betriebsanlage schon von der bloßen Möglichkeit neuerer oder größerer Gefährdungen, Belästigungen Beeinträchtigungen oder nachteiliger Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO 1973 abhängt (vgl. u.a. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Jänner 1981, Zl. 1366/80, vom 27. März 1981, Zl. 04/1236/80, und vom 16. Oktober 1981, Zl. 04/1485/79).
Bei Anwendung des § 366 Abs. 1 Z. 4 in Verbindung mit § 81 GewO 1973 hat die Behörde nicht die Genehmigungsfähigkeit der Änderung der Betriebsanlage zu prüfen. Gegenstand dieses Verfahrens ist vielmehr die Änderung der Betriebsanlage im Verhältnis zu der in § 81 leg. cit. normierten Genehmigungspflicht, nämlich die Beurteilung der Tatbestandsmäßigkeit der Änderung im Hinblick auf die Regelung des § 81 GewO 1973, d.h. die Beurteilung der Frage, ob es sich um eine solche Änderung handelt, daß sich neue oder größere Auswirkungen im Sinne dieser Regelung ergeben können (vgl. auch dazu das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. März 1981, Zl. 04/1236/80). Jede im Verhältnis zu § 81 GewO 1973 genehmigungslos vorgenommene Änderung oder das Betreiben der Betriebsanlage nach einer solchen Änderung erfüllt den Tatbestand des § 366 Abs. 1 Z. 4 GewO 1973. Der belangten Behörde oblag es daher zu prüfen, ob bzw. inwiefern dem dem Beschwerdeführer angelasteten Verhalten im Sinne des zweiten Tatbestandes des § 366 Abs. 1 Z. 4 GewO 1973 der Tatbestand einer - erfolgten - genehmigungslosen „Änderung“ der sachverhaltsmäßig nach der Aktenlage in Betracht zu ziehenden bestehenden genehmigten Betriebsanlage im Sinne des § 81 GewO 1973 zugrundeliegt und des weiteren, ob allenfalls vorliegende „Änderungen“ die im § 74 Abs. 2 leg. cit. angeführten Umstände ergeben können (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Februar 1986, Zl. 85/04/0083). Ausgehend davon aber erweisen sich die behördlichen Feststellungen und Darlegungen im angefochtenen Bescheid in Ansehung des sachlichen und räumlichen Umfanges der von ihr als bestehend angenommenen Betriebsanlagengenehmigungen nicht als ausreichend, um dem Verwaltungsgerichtshof die Kontrolle des angefochtenen Bescheides auf seine Rechtmäßigkeit hin zu ermöglichen. Für die Ermittlung des Umfanges der Genehmigungen ist nämlich nicht nur der Wortlaut der Genehmigungsbescheide, sondern auch die Betriebsbeschreibung maßgebend (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 1986, Zl. 84/04/0245), wobei im Sinne des angeführten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Februar 1986, Zl. 85/04/0083, allenfalls auch auf das allen Gewerbetreibenden im § 32 Abs. 1 GewO 1973 eingeräumte Recht der Instandhaltung der Betriebsmittel Bedacht zu nehmen ist. Es genügt daher nicht, zur Beantwortung der Frage, ob das dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid angelastete Waschen der Lastkraftwagen samt Anhänger auf dem Vorplatz seines Betriebes von den bestehenden Genehmigungen erfaßt ist, bloß darauf hinzuweisen, daß dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 9. Juni 1958 „die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung einer Garage für zwei Lastkraftwagen“ und mit Bescheid derselben Behörde vom 17. Februar 1982 in der Fassung des Bescheides des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie vom 17. März 1983 „die Errichtung eines Garagenzubaues im Anschluß an die bestehende Garage“ sowie die Genehmigung für eine - offenbar nur innerbetriebliche - Dieseltankstelle erteilt worden sei, um allein daraus abzuleiten, daß das Waschen von Lastkraftwagen mittels Hochdruckwaschgerät bisher von keiner dieser Genehmigungen erfaßt worden sei. Dazu hätte es vielmehr entsprechender Feststellungen auf Grund der dem Verwaltungsstrafakt im übrigen nicht angeschlossenen Bescheide und Verwaltungsakten betreffend die erteilten Betriebsanlagengenehmigungen bedurft, um gegebenenfalls anhand der Plan- und Beschreibungsunterlagen konkrete Anhaltspunkte für die Beantwortung der Frage des Vorliegens einer genehmigungslosen Änderung der Betriebsanlage zu gewinnen. (Bemerkt wird, daß in dem der Beschwerde angeschlossenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz aus dem Jahre 1958 über die gewerbepolizeiliche Genehmigung zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage für zwei Lkw in dem hier in Rede stehenden Standort ausdrücklich auf Plan und Beschreibung verwiesen sowie auf Abwässer Bezug genommen wurde. Desgleichen wurde mit dem Bescheid derselben Behörde aus dem Jahre 1982 die beantragte Genehmigung nach Maßgabe der diesem Bescheid als wesentlicher Bestandteil zugrunde liegenden Plan- und Beschreibungsunterlagen erteilt.) Unter Zugrundelegung des solcherart festgestellten Sachverhaltes wären sodann von der belangten Behörde entsprechend den obigen Darlegungen rechtliche Erwägungen dahin anzustellen gewesen, ob auf die mit den zum Waschen der Fahrzeuge auf dem Vorplatz seines Betriebes verwendeten Hochdruckwaschgerät verbundenen Immissionen die Voraussetzungen des § 81 GewO 1973 zutreffen.
Es zeigt sich sohin, daß der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkte ergänzungsbedürftig blieb und Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, wobei von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG Abstand genommen werden konnte und eine Auseinandersetzung mit dem weiteren Beschwerdevorbringen entbehrlich war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985. Das Begehren auf Ersatz des Schriftsatzaufwandes war nur in der beantragten Höhe zuzusprechen. Die Abweisung des Mehrbegehrens hat nicht erforderlichen Stempelgebührenaufwand zum Gegenstand.
Wien, am 17. Februar 1987
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