Normen
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1987:1985010306.X00
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 8. Jänner 1985, zugestellt am 12. Jänner 1985, wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des Meldegesetzes eine Geldstrafe in Höhe von S 300,--, im Uneinbringlichkeitsfalle 18 Stunden Ersatzarrest, verhängt.
Mit Einspruch vom 29. März 1985, bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch eingelangt am 1. April 1985, verwies der anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers auf seinen an die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch gerichteten Schriftsatz vom 17. September 1984, wonach er „den Beschwerdeführer in allen Angelegenheiten vertrete“. Dennoch sei die Strafverfügung direkt dem Beschwerdeführer zugestellt worden. Angesichts des aufrechten Vertretungsverhältnisses liege somit ein ungültiger Zustellvorgang vor, weshalb die Zustellung des Straferkenntnisses bzw. der Strafverfügung an den Vertreter des Beschwerdeführers beantragt und gleichzeitig Einspruch bzw. Berufung erhoben werde.
Die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch wies mit Bescheid vom 2. April 1985 den eingebrachten Einspruch gemäß § 49 Abs. 4 VStG 1950 als verspätet zurück. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 keine Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch. In der Begründung wurde ausgeführt, es stehe unbestritten fest, daß der Beschwerdeführer mit Vollmacht vom 17. September 1984 den anwaltlichen Vertreter zur Vertretung in einer fremdenpolizeilichen Angelegenheit der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch bevollmächtigt habe. Es werde auch zugestanden, daß eine einem anderen Strafverfahren zugrundeliegende Anzeige von der Fremdenpolizeiabteilung an die Strafabteilung der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch übermittelt worden sei. Hinsichtlich des Verfahrens nach dem Meldegesetz liege jedoch eine Anzeige des Gemeindeamtes Götzis (Gemeindesicherheitswache Götzis) vor, welche zur Strafverfügung vom 8. Jänner 1984 geführt habe. Es könne auf Grund der verschiedenen Anzeigeerstatter einerseits und der unterschiedlichen Verwaltungsmaterien anderseits nicht davon ausgegangen werden, daß es sich um ein und dieselbe Verwaltungssache handle. In diesem Zusammenhang werde ausgeführt, daß die Vollmacht für das gesamte Verfahren oder nur für Teile desselben (z. B.: mündliche Verhandlung, Zustellung etc.) erteilt werden könne. Unzulässig sei dagegen die Erteilung einer Generalvollmacht für alle künftig anfallenden Verfahren. Es könne jedoch eine bestimmte Person in einer Vollmacht zur Vertretung in mehreren bestimmten Verfahren „ausdrücklich“ bevollmächtigt werden. Auf Grund der vorliegenden Vollmacht im Fremdenpolizeiverfahren sei davon auszugehen, daß sich der Beschwerdeführer nur in diesem Verfahren von seinem anwaltlichen Vertreter rechtsfreundlich vor der Behörde habe vertreten lassen wollen, weshalb die Schlußfolgerung, es bestünde ein enger Sachzusammenhang zwischen diesem Verfahren und dem Verwaltungsstrafverfahren nach dem Meldegesetz unrichtig sei. Ein solcher Zusammenhang könne auch nicht nachträglich mit der Feststellung konstruiert werden, daß die beiden Strafverfahren (davon eines wegen Übertretung des FrPG) in einem späteren Aufenthaltsverbotsverfahren berücksichtigt worden seien.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in welcher die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und auf Gleichheit im Sinne des Art. 14 iVm Art. 6 MRK behauptet wurde. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 2. Oktober 1985, B 575/85, jedoch die Behandlung dieser Beschwerde abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. In der vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf ordnungsgemäße Zustellung behördlicher Schriftstücke und auf ordnungsgemäße Vertretung vor Behörden und Gerichten verletzt. Ergänzend wird im wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer habe im Aufenthaltsverbotsverfahren eine auf den Einschreiter lautende umfassende Vertretungsvollmacht vor Gerichten und Behörden gelegt. Ungeachtet dessen habe die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch eine Strafverfügung direkt an den Beschwerdeführer zugestellt. Im Beschwerdefall komme es darauf an, den Begriff der „anderen Rechtsangelegenheit“ verfassungskonform auszulegen, um nicht zu von der Verfassung oder vom Gesetzgeber nicht gewollten Zuständen zu kommen. Wer in einem Verfahren betreffend eine gewerbliche Betriebsanlage vertreten sein wolle, müsse deswegen noch keine Vertretung in einer Personalausweissache wünschen. Das vorliegende Problem könne sich nur stellen, wenn dieselbe Behörde zwei (mindestens formell) getrennte Verfahren führe. Grundsätzlich sei eine Bezirkshauptmannschaft monokratisch eingerichtet und eine systematische Untergliederung existiere nur behördenintern. Bei Vorliegen einer allgemeinen Vollmacht werde von der Behörde sinnvollerweise zu prüfen sein, ob sich eine Vollmacht auch auf ein allfälliges weiteres Verfahren erstrecke. In der Regel funktioniere dies in der Praxis auch klaglos. Die Fremdenpolizeiabteilung der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch habe auf Grund der im Aufenthaltsverbotsverfahren vorgelegten allgemeinen Vertretungsvollmacht von der Bevollmächtigung gewußt und dementsprechend den Bescheid erster Instanz über die Erlassung des Aufenthaltsverbotes richtig zugestellt. Der Kern des Problems bestünde darin, daß der Beschwerdeführer davon ausgegangen sei, im fremdenpolizeilichen Verfahren umfassend vertreten zu sein. Zusätzlich sei der Beschwerdeführer wegen des Fehlens eines eigenen, geeigneten Briefkastens besorgt gewesen. Der Beschwerdeführer habe davon ausgehen können, daß alle im Zusammenhang mit dem Aufenthaltsverbot stehenden behördlichen Schreiben nur an seinen Rechtsfreund ergehen würden. Es handle sich beim konkreten Verwaltungsstrafverfahren um ein absolut konnexes Verfahren, was sich auch daraus ergebe, daß das Ergebnis dieses Strafverfahrens im Aufenthaltsverbotsverfahren herangezogen worden sei. Die Sicherung einer wirksamen Vertretung gebiete es, daß bei einem unmittelbar konnexen Verfahren von Seiten der Behörde beim Vertreter eines Verfahrensbeteiligten angefragt werde, ob sich die Vertretungsvollmacht auch auf dieses Verfahren erstrecke.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im vorliegenden Beschwerdefall ist allein zu prüfen, ob die belangte Behörde durch die Bestätigung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 2. April 1985, mit welchem der Einspruch des Beschwerdeführers gegen die Strafverfügung vom 8. Jänner 1985 als verspätet zurückgewiesen wurde, dem Gesetz entsprochen hat. Gemäß § 10 Abs. 1 AVG 1950 können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte Personen vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk.
Nach übereinstimmender Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes ist die Behörde nicht berechtigt, auch wenn der Gewalthaber in einer Rechtssache eine allgemeine Vollmacht des Machtgebers vorgelegt hat, diesen im Verfahren über andere, bereits schwebende oder erst später anhängige Rechtsangelegenheiten ebenfalls als durch den einmal ausgewiesenen Gewalthaber vertreten zu behandeln, es sei denn, daß die Partei ihren Willen, sich auch in allen weiteren Rechtssachen eben dieses Vertreters zu bedienen, unmißverständlich zu erkennen gegeben hat. Die Tatsache allein, daß in der einen Rechtssache eine Vollmacht vorgelegt worden ist, die eine Bevollmächtigung zur Vertretung in allen Angelegenheiten beurkundet, reicht hiezu nicht aus (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. September 1982, Zl. 82/03/0018 und die dort angeführte weitere Rechtsprechung).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage erweist sich die Beschwerde als nicht berechtigt. Aus dem von der Bezirkshauptmannschaft Felkirch vorgelegten Verwaltungsstrafakt läßt sich kein Anhaltspunkt für die Behauptung des Beschwerdeführers gewinnen, die do. Strafabteilung hätte vom aufrechten Bevollmächtigungsverhältnis gewußt oder wissen müssen. Die von der Marktgemeinde Götzis am 27. Dezember 1984 erstattete Anzeige wurde unmittelbar der Strafabteilung der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch zugeteilt und hatte die Strafverfügung vom 8. Jänner 1985 zur Folge. Es wäre in weiterer Folge Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen, seinen Willen, sich auch in diesem Verwaltungsstrafverfahren desselben anwaltlichen Vertreters zu bedienen, zu erkennen zu geben. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war es jedenfalls der Erstbehörde verwehrt, die für das Aufenthaltsverbotsverfahren erteilte Vollmacht auch für das Verwaltungsstrafverfahren betreffend die Übertretung des Meldegesetzes als erteilt anzusehen.
Da sich die Beschwerde sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich unter Bedachtnahme auf die Höhe des geltend gemachten Kostenanspruches auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.
Wien, am 9. September 1987
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