Normen
AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
AVG §8;
B-VG Art12 Abs3;
B-VG Art132;
ElektrizitätswirtschaftsG Stmk 1981 §21;
ElektrizitätswirtschaftsG Stmk 1981 §22;
ElektrizitätswirtschaftsG Stmk 1981 §23;
ElektrizitätswirtschaftsG Stmk 1981 §24;
ElektrizitätswirtschaftsG Stmk 1981 §34;
VwGG §27;
AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
AVG §8;
B-VG Art12 Abs3;
B-VG Art132;
ElektrizitätswirtschaftsG Stmk 1981 §21;
ElektrizitätswirtschaftsG Stmk 1981 §22;
ElektrizitätswirtschaftsG Stmk 1981 §23;
ElektrizitätswirtschaftsG Stmk 1981 §24;
ElektrizitätswirtschaftsG Stmk 1981 §34;
VwGG §27;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die P-Werke W stellten bei der Steiermärkischen Landesregierung gemäß § 34 des Steiermärkischen Elektrizitätswirtschaftsgesetzes 1981, LGBl. Nr. 77, den Antrag 1. festzustellen, dass der Betrieb der Beschwerdeführerin in ihrem Versorgungsgebiet liege und 2. der E-Werk K-KG zu untersagen, den Betrieb der Beschwerdeführerin ohne Zustimmung der Antragstellerin an ihr Netz anzuschließen und mit elektrischer (Zusatz) Energie zu versorgen. Die Steiermärkische Landesregierung zog lediglich die Elektrizitätswerke K-KG als Partei bei. Diese wendete u.a. ein, dass auch die Beschwerdeführerin gemäß § 8 AVG 1950 Partei sei, ja stellte sogar den Antrag auf Beiziehung der Beschwerdeführerin als Partei in diesem Verfahren. Mit Eingabe vom 2. Februar 1983 stellte schließlich die Beschwerdeführerin selbst einen Antrag auf Beiziehung als Partei, weil sie durch die Behördenentscheidung in ihren rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen berührt würde. Dabei wurde für den Fall der Nichtstattgebung dieses Antrages eine bescheidmäßige Entscheidung hierüber begehrt. Dessen ungeachtet wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin auch in der Folge weder als Partei beigezogen, noch wurde über den Antrag auf ihre Beiziehung als Partei bescheidmäßig abgesprochen. Mit Bescheid vom 15. September 1983 wurden die Anträge der ursprünglichen Antragstellerin als unzulässig zurückgewiesen und die Angelegenheit auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Dieser Bescheid wurde den beiden Elektrizitätsversorgungsunternehmen zugestellt, der Beschwerdeführerin mit dem Zusatz "zur gefälligen Kenntnisnahme".
Die Antragstellerin stellte dagegen einen Devolutionsantrag gemäß Art. 12 Abs. 3 B-VG an die belangte Behörde.
Mit der vorliegenden Beschwerde gemäß Art. 132 B-VG macht die Beschwerdeführerin gegenüber der belangten Behörde Verletzung der Entscheidungspflicht mit der Begründung geltend, dass mit dem Devolutionsantrag gemäß Art. 12 Abs. 3 B-VG auch die Zuständigkeit zur Erledigung ihres Antrages auf Beiziehung als Partei, auf "das Bundesministerium" übergegangen sei. Die belangte Behörde habe jedoch mehr als sechs Monate nach Einlangen der Akten bei ihr über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Beiziehung als Partei nicht entschieden.
Die belangte Behörde beantragte die Zurückweisung der Säumnisbeschwerde, weil eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Gemäß §27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Weg des Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat.
Auf dem Boden dieser Regelung ging im Beschwerdefall die Verpflichtung zur Entscheidung über den Antrag auf Beiziehung der Beschwerdeführerin als Partei bzw. auf Feststellung ihrer Parteistellung keinesfalls mit der Kompetenz zur Entscheidung in der Hauptsache gemäß Art. 12 Abs. 3 B-VG auf den Bundesminister über. Da bei diesem ein vom Verfahren in der Hauptsache verschiedenes, auf die Frage der Parteieigenschaft eingeschränktes Verfahren über die Beiziehung der Beschwerdeführerin sohin gar nicht anhängig gewesen ist, konnte insoweit daher auch eine Entscheidungspflicht der "Ministerialinstanz" nicht eingetreten sein, was wiederum begrifflich eine Säumnis im Sinne des Art. 132 B-VG ausschließt.
Allein schon aus diesem Grunde war daher die vorliegende Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am 15. Dezember 1987
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