VwGH 86/07/0005

VwGH86/07/00058.4.1986

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Zeizinger und Dr. Fürnsinn, als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Pinter, über die Beschwerde des K und der NW in H, beide vertreten durch Dr. Peter Wiesauer, Rechtsanwalt in Linz, Hauptplatz 23/II, gegen den Bescheid des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom 6. März 1985, Zl. 710.646/06-OAS/84, betreffend Abweisung eines Devolutionsantrages, zu Recht erkannt:

Normen

AgrVG §1;
AgrVG §1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Agrarbehörde Linz hat mit Bescheid vom 22. Juli 1975 das Flurbereinigungsverfahren H eingeleitet. Nachdem Besitzstandausweis und Bewertungsplan rechtskräftig erlassen worden waren (Bescheid derselben Behörde vom 13. August 1976), wurde mit Bescheid vom 13. Oktober 1978 die vorläufige Übernahme der Grundabfindungen abgeordnet.

Mit Schriftsatz vom 17. Jänner 1984 stellten die Beschwerdeführer den Antrag auf Übergang der Zuständigkeit an den Landesagrarsenat beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung, weil die Behörde erster Instanz den Flurbereinigungsplan noch immer nicht erlassen habe, obwohl seit dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides, mit dem die vorläufige Übernahme angeordnet worden sei, schon mehr als drei Jahre verstrichen seien. Sie wiesen in diesem Zusammenhang auf den § 7 a Abs. 4 AgrVG 1950 und den § 73 Abs. 2 AVG 1950 hin.

Der Landesagrarsenat beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung hat sodann für den 7. Juni 1984 über diesen Antrag eine mündliche Verhandlung anberaumt und in der Ladung zugleich darauf hingewiesen, daß die Gemeinde H mit Schreiben vom 14. Mai 1984 mitgeteilt habe, daß der Bauausschuß in seiner Sitzung am 16. Mai 1984 den Tagesordnungspunkt "WK und N, P 4, Schaffung von Baugrund" beraten werde. Die Gemeinde sei bestrebt für die Beschwerdeführer einen geeigneten Bauplatz zu schaffen. Das Verfahren werde jedoch noch geraume Zeit beanspruchen, damit mit der Landesplanung und der Naturschutzbehörde ein gemeinsamer Nenner gefunden werden könne. In einer Stellungnahme vom 4. Juni 1984 wiesen die Beschwerdeführer darauf hin, daß die Gemeinde H bei einer Verhandlung am 22. Februar 1984 betreffend die Flurbereinigung erklärt habe, daß sie ohne Einschaltung der Agrarbezirksbehörde Linz keine Baubewilligung erteilen und keine Änderung des Flächenwidmungsplanes im Flurbereinigungsgebiet durchführen werde. Die von der Agrarbehörde angestrebten Maßnahmen seien nicht zielführend; durch eine laufende neue Umwidmung im Flurbereinigungsgebiet ergebe sich eine erhebliche und unzumutbare Verzögerung bei der Erlassung des Flurbereinigungsplanes. Demgegenüber habe die Agrarbezirksbehörde Linz mitgeteilt, daß die Planauflage im Anschluß an die Servitutenregelung voraussichtlich im Juli 1983 erfolgen würde. Wenn auch noch verschiedentliche Umwidmungsverfahren immer wieder neu im Flurbereinigungsgebiet von der Agrarbezirksbehörde selbst bei der Gemeinde veranlaßt würden, so sei wohl bei der amtsbekannten Dauer der Änderung von Flächenwidmungsplänen mit einer Verzögerung von sicherlich mehreren Jahren zu rechnen, was für sämtliche Betroffene und nicht nur für die Beschwerdeführer unzumutbar erscheine. Alle diese Umstände zeigten deutlich die Notwendigkeit des Überganges der Zuständigkeit zur Entscheidung an die Oberbehörde auf, da offenbar die Unterbehörde auch in absehbarer Zeit nicht bereit sei, die Erlassung des Flurbereinigungsplanes in Angriff zu nehmen.

Mit Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung vom 7. Juni 1984 wurde der Devolutionsantrag abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides wurde im wesentlichen ausgeführt, es sei richtig, daß seit der Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen bereits mehr als drei Jahre vergangen seien, doch sei auch zu prüfen gewesen, ob der Flurbereinigungsplan wegen des ausschließlichen Verschuldens der Behörde bisher nicht erlassen worden sei. Dies sei nicht der Fall. Im Zeitpunkt der Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen seien verschiedene Altgrundstücke im Flächenwidmungsplan der Gemeinde H als landwirtschaftliche Nutzflächen (Grünland) eingestuft gewesen. Im Jahre 1980 sei der Flächenwidmungsplan unter anderem in der Weise geändert worden, daß diese Grundflächen in Bauland umgewidmet worden seien. Die Behörde erster Instanz habe seit der Anordnung der vorläufigen Übernahme kontinuierlich an der Erstellung des Flurbereinigungsplanes gearbeitet, so hätte die im Flurbereinigungsgebiet liegende neue Trasse der Bundesstraße ebenfalls vermessen und vermarkt werden müssen. Dies hätte außerdem erforderlich gemacht, weitere Grundstücke in das Flurbereinigungsverfahren einzubeziehen. Der Neubau der Bundesstraße habe auch dazu geführt, daß zusätzliche Begleitwege errichtet hätten werden müssen. Durch den Bau der Bundesstraße seien Geldausgleich für die Mehr- bzw. Minderinanspruchnahme von Grundflächen von insgesamt 43 Parteien zu errechnen gewesen. Weitere Verzögerungen des Flurbereinigungsverfahrens seien dadurch entstanden, daß auf Grund einer Berufung gegen die nachträgliche Einbeziehung von Grundstücken wesentliche Aktenteile des Flurbereinigungsverfahrens der Berufungsinstanz vorgelegt hätten werden müssen. Darüber hinaus seien die Akten auf Grund einer Berufung bzw. Beschwerde der Beschwerdeführer beim Landesagrarsenat, beim Obersten Agrarsenat und beim Verwaltungsgerichtshof gewesen, so daß auch während dieser Zeit eine Entscheidung durch die Behörde erster Instanz nicht hätte erfolgen können. Schließlich habe die Erstbehörde im Juli 1983 die umfangreiche Servitutenverhandlung durchgeführt, so daß der Flurbereinigungsplan in diesem Jahr hätte aufgelegt werden können, wenn nicht durch die geschilderte Änderung der Flächenwidmung neuerliche Überlegungen, Erhebungen und Besprechungen notwendig gewesen wären. Im Hinblick darauf, daß mit dem Flurbereinigungsplan auch die Frage der Zuteilung von Grundstücken von besonderem Wert zu regeln sei, hätte auf Grund der geänderten Flächenwidmung die Behörde wegen der endgültigen Neueinteilung weitere Untersuchungen anstellen müssen. So seien bereits vor Einbringung des Devolutionsantrages mit der Gemeinde H diesbezügliche Gespräche geführt und Erhebungen vorgenommen worden. Die Gemeinde H habe ferner mitgeteilt, daß sich der Bauausschuß der Gemeinde mit dieser Frage beschäftigt habe und Bauland geschaffen werde. Der Umstand, daß die Flächenwidmung geändert werde und das diesbezügliche von der Gemeinde geführte Verfahren noch nicht abgeschlossen sei, stelle ein unüberwindliches Hindernis im Sinne des § 73 AVG 1950 dar. Zwischen der Frage der gesetzmäßigen Abfindung mit Grundstücken von besonderem Wert und dem Flächenwidmungsplan der derzeit einem Änderungsverfahren mit ungewissem Ausgang unterworfen sei, bestehe ein untrennbarer Zusammenhang. Somit sei der für die Erlassung des Flurbereinigungsplanes maßgebende Sachverhalt im gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht endgültig feststellbar. Schließlich sei die Frage des Flächenwidmungsplanes als Vorfrage im Sinne des § 38 AVG 1950 zu behandeln. Die Frage der Raumordnung liege im übrigen in der Zuständigkeit der Gemeinde - die Agrarbehörde könne als Planungsträger lediglich Vorschläge hiezu erstatten. Daraus, daß der Flächenwidmungsplan abgeändert werde, könne keinesfalls abgeleitet werden, daß im Flurbereinigungsgebiet immer wieder neue Umwidmungsverfahren - initiiert von der Agrarbehörde - vorgenommen würden.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung.

Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom 6. März 1985 wurde der Berufung nicht Folge gegeben. In der Begründung dieses Bescheides wurde im wesentlichen ausgeführt, § 7 a Abs. 4 AgrVG 1950 stelle eine Ergänzung zu § 73 Abs. 1 AVG 1950 dar; es seien daher auch die weiteren Bestimmungen der Abs. 2 und 3 des § 73 AVG 1950 ohne Einschränkung anzuwenden. Es gelte daher auch die Bestimmung, daß ein Verlangen auf Übergang der Entscheidungspflicht dann abzuweisen sei, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen sei. Es sei daher im vorliegenden Fall zu prüfen gewesen, ob die Agrarbezirksbehörde Linz ein Verschulden daran treffe, daß sie den Flurbereinigungsplan nicht innerhalb der Drei-Jahres-Frist nach Rechtskraft des Bescheides, mit dem die vorläufige Übernahme der Abfindungsgrundstücke angeordnet worden sei, erlassen habe. Unbestritten sei, daß ein Verschulden der Beschwerdeführer nicht vorliege. Der Landesagrarsenat habe jedoch den Standpunkt vertreten, daß die erstinstanzliche Behörde zwar durchaus bemüht gewesen sei, eine Sachentscheidung herbeizuführen, einer zeitgerechten Erledigung jedoch unüberwindliche Hindernisse entgegengestanden seien. Die belangte Behörde habe daher zu prüfen, ob diese Ausführungen zutreffend seien. Um ein Zusammenlegungs-(Flurbereinigungs-)verfahren möglichst ökonomisch durchführen zu können, habe der Gesetzgeber die Agrarbehörden mit umfangreichen Kompetenzen, die sonst von anderen Behörden wahrzunehmen wären, ausgestattet. Von der Zuständigkeit der Agrarbehörde seien aber gemäß § 102 Abs. 4 lit. c OÖ. FLG 1979 die Angelegenheiten unter anderem der Bundesstraßen und nach lit. d die Angelegenheiten des Baurechtes, der Raumordnung (soweit nach dem Oberösterreichischen Raumordnungsgesetz die Landesregierung oder die Gemeinden zuständig seien), der öffentlichen Straßen (soweit sie nicht unter lit. c oder e fallen), der Jagd der Fischerei sowie des Flurschutzes ausgenommen. Vor allem die Angelegenheiten der Raumordnung (Erstellung von Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen) fielen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden, auf den die Agrarbehörden keinen Einfluß hätten. Die belangte Behörde vertrete im Einklang mit der Rechtsansicht des Landesagrarsenates die Auffassung, daß es aus Gründen der Verwaltungsökonomie nicht möglich sei, einen Zusammenlegungs- (Flurbereinigungs-)plan dann zu erlassen, wenn ein verbindlicher Raumordnungs- bzw. Bebauungsplan nicht vorhanden sei, im Bereich der Gemeinde aber noch Verhandlungen über eine Erstellung eines solchen Planes geführt würden. Unbestritten geblieben sei, daß schon vor Einbringung des Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht mit der Gemeinde H Gespräche geführt und neuerliche Berichtigungen vorgenommen worden seien. Wie der Landesagrarsenat im angefochtenen Erkenntnis ausgeführt habe, habe die Gemeinde H am 14. Mai 1984 mitgeteilt, daß sich der Bauausschuß der Gemeinde mit der Frage der Erstellung des Flächenwidmungsplanes befaßt habe und daß für die Beschwerdeführer Bauland geschaffen werden solle. Bei dieser Sachlage wäre es auch nach Ansicht der belangten Behörde nicht vertretbar, einen Flurbereinigungsplan zu erlassen, der möglicherweise im Zeitpunkt seiner Erstellung bereits fehlerhaft sein würde, wenn die Gemeinde H danach einen Flächenwidmungsplan mit anderem Inhalt erlasse. Die rechtsverbindliche Erlassung eines Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes stelle daher tatsächlich eine Vorfrage für die Erlassung des Flurbereinigungsplanes dar. Die Behörde habe das Verfahren daher zu Recht bis zur Erledigung dieser Angelegenheit durch die zuständige Gemeinde ausgesetzt; ein Verschulden an der Verzögerung der Erlassung des Flurbereinigungsplanes könne ihr daher nicht angelastet werden.

Die Beschwerdeführer erhoben zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser hat mit Beschluß vom 23. November 1985, B 377/85-3, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

In der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem gesetzlichen Recht auf Übergang der Entscheidungspflicht an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gemäß § 7 a AgrVG 1950 in Verbindung mit § 73 AVG 1950 verletzt. In Ausführung der Beschwerde bringen die Beschwerdeführer vor, der angefochtene Bescheid leide an Begründungs- und Verfahrensmängeln. In der diesem Bescheid zugrunde liegenden Berufung sei ausdrücklich vorgebracht und ausgeführt worden, daß am 22. Februar 1984 vor der Agrarbezirksbehörde Linz eine mündliche Verhandlung stattgefunden und dabei die Gemeinde H ausdrücklich in ihrer Stellungnahme die verbindliche Erklärung abgegeben habe, daß sie im Flurbereinigungsgebiet keine Änderung des Flächenwidmungsplanes vornehmen werde. Selbst wenn man also die Frage der Prüfung des Verschuldens der Behörde bejahe, müßte man davon ausgehen, daß eine Vorfrage nicht vorliege und nach den bisherigen Mitteilungen der Agrarbezirksbehörde Linz, die Planauflage könne im Anschluß an die Servitutenregelung voraussichtlich im Juli 1983 erfolgen, offenbar ein Verschulden der Agrarbezirksbehörde in der Nichtauflage des Flurbereinigungsplanes zu erblicken sei. Die Ansicht der belangten Behörde, daß die Frage der Flächenwidmung im vorliegenden Fall eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG 1950 darstelle, sei unzutreffend. Würde man dieser Ansicht folgen, so wäre die Erlassung eines Flurbereinigungsplanes nämlich gänzlich unmöglich, da ja die Flächenwidmung wie auch nach den Bestimmungen des Oberösterreichischen Raumordnungsgesetzes vorgesehen, sich laufend zwangsläufig ändern müsse. So gesehen würde die Vorfrage niemals wegfallen. Da Flächenwidmungsplanänderungen naturgemäß mit Rücksicht auf das Genehmigungsverfahren auch oftmals mehrere Jahre dauern, würde der gröblich unbillige Zustand der Beschwerdeführer auf eine Zeitspanne, die in Jahrzehnte ginge, fortgeschrieben. Dem gegenüber liege eine Bereicherung der übrigen Parteien am Flurbereinigungsverfahren vor, welche Baugründe zugewiesen und bereits auch verkauft hätten. Die Beschwerdeführer hätten überhaupt 2000 m2 weniger Grundabfindungen bei der vorläufigen Grundnahme erhalten; der erhaltene Grund sei nur landwirtschaftlich nutzbarer Grund und kein Baugrund. Ein Verschulden der Agrarbehörde liege auch insofern vor, als umfangreiche Parzellierungen im Flurbereinigungsgebiet genehmigt worden seien, dies auf den Altgrundstücken der Beschwerdeführer. Davon habe man aber die Beschwerdeführer weder jemals verständigt noch in Kenntnis gesetzt noch irgendwie angehört. Die belangte Behörde habe sich damit nicht auseinandergesetzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet.

Der Verwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 1 AgrVG 1950 findet das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 mit Ausnahme des § 78 in den Angelegenheiten der Bodenreform für die Agrarbehörden mit den im nachfolgenden angeführten Änderungen und Ergänzungen Anwendung. Gemäß § 7 a Abs. 4 AgrVG 1950 ist im Falle einer vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen der Zusammenlegungsplan spätestens drei Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides, mit dem die vorläufige Übernahme angeordnet wurde, zu erlassen. Diese Bestimmung stellt, wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, eine Änderung des § 73 Abs. 1 AVG 1950 dar. Demnach geht gemäß § 7 a Abs. 4 AgrVG in Verbindung mit § 73 Abs. 2 AVG 1950 auf schriftliches Verlangen einer Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über, wenn binnen drei Jahren nach Erlassung des Bescheides, mit dem die vorläufige Übernahme angeordnet worden ist, der Flurbereinigungsplan nicht erlassen wird. Das Verlangen ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Zutreffend hat daher die belangte Behörde im Beschwerdefall die Frage geprüft, ob ein ausschließliches Verschulden der Behörde an der Verzögerung vorliegt. Die Abweisung eines Verlangens auf Übergang der Entscheidungspflicht hat den Charakter eines verfahrensrechtlichen Bescheides.

Entgegen der in der Beschwerde aufgestellten Behauptung, die Gemeinde H habe die Erklärung abgegeben, daß sie im Flurbereinigungsgebiet keine Änderung des Flächenwidmungsplanes vornehmen werde, hat die genannte Gemeinde die Erklärung abgegeben, daß sie ohne Einschaltung der Agrarbezirksbehörde Linz keine Baubewilligung erteilen und keine Änderung des Flächenwidmungsplanes im Flurbereinigungsgebiet durchführen werde, wie die Beschwerdeführer übrigens selbst in ihrer Stellungnahme vom 4. Juni 1984 ausgeführt haben. Dies bedeutet aber keineswegs, daß die Gemeinde keine Flächenwidmungsänderungen mehr beabsichtige, sondern daß sie solche gegebenenfalls in Abstimmung mit der Agrarbehörde vornehmen werde. Die Gemeinde hat überdies auch ausdrücklich in ihrem Schreiben vom 14. Mai 1984 mitgeteilt, daß sie Umwidmungen zur Schaffung von Bauland für die Beschwerdeführer beabsichtige.

Unbestritten ist, daß nach der Anordnung der vorläufigen Übergabe im Flurbereinigungsgebiet landwirtschaftliche Flächen zu Bauflächen umgewidmet und parzelliert worden sind und daß durch die Neutrassierung der Bundesstraße weitere Grundstücke in das Verfahren einbezogen werden mußten. Zufolge dieser Änderungen der Flächenwidmung - es sollen laut Schreiben der Gemeinde H vom 14. Mai 1984 noch weitere folgen - und der Neutrassierung der Straße, die außerhalb der Ingerenz der Agrarbehörden liegen (§ 102 Abs. 4 OÖ. FLG 1979, LGBl. Nr. 73), war eine fristgerechte Erlassung des Flurbereinigungsplanes nicht möglich. Für die Neutrassierung der Straße sind umfangreiche neue Vermessungen erforderlich; Bodenwertänderungen, die sich im Laufe des Verfahrens ergeben, sind zu berücksichtigen und führen im Falle der Einflußnahme auf den Abfindungsanspruch zu einer Neubewertung (§ 14 ÖO. FLG 1979, der zufolge § 29 FLG 1979 auch im Flurbereinigungsverfahren anzuwenden ist). Was Flächenwidmungsplanänderungen betrifft, hat die Agrarbehörde auch auf vor Erlassung des Flurbereinigungsplanes eingetretene Änderungen der Flächenwidmung und auf Bodenwertänderungen Bedacht zu nehmen.

Soweit die Beschwerdeführer eine Beeinträchtigung gegenüber anderen Parteien dadurch behaupten, daß sie bei der vorläufigen Grundübernahme nur landwirtschaftlich nutzbare Gründe und keine Baugründe und überdies um 2000 m2 weniger erhalten hätten sowie daß auf Grundflächen, die sie in das Verfahren eingebracht hätten, ihnen aber nicht mehr zugewiesen worden seien, Parzellierungen vorgenommen worden seien, ist dem entgegenzuhalten, daß dies eine Frage der Gesetzmäßigkeit der Abfindung ist - über die im zu erlassenden Flurbereinigungsplan abzusprechen sein wird - nicht jedoch eine Frage der Berechtigung des Devolutionsantrages.

Der Verwaltungsgerichtshof kann daher bei dem vorliegenden Sachverhalt nicht finden, daß die belangte Behörde rechtswidrig gehandelt hat, wenn sie unter Bedachtnahme auf den maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich die Abweisung des Devolutionsantrages durch den Landesagrarsenat, zu dem Ergebnis gelangt ist, daß die Verzögerung an der Erlassung des Flurbereinigungsplanes nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Da sich die Beschwerde sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.

Wien, am 8. April 1986

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