VwGH 85/07/0254

VwGH85/07/025425.9.1986

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Pinter, über die Beschwerde des 1) MG und der 2) NG, beide in O, beide vertreten durch Dr. Franz Kampel, Rechtsanwalt in Neulengbach 2, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 23. April 1985, Zl. VI/3-AO-85/92, betreffend Zusammenlegungsplan O, zu Recht erkannt:

Normen

FlVfGG §10 impl;
FlVfGG §4 impl;
FlVfLG NÖ 1975 §18 idF 6650-3;
FlVfGG §10 impl;
FlVfGG §4 impl;
FlVfLG NÖ 1975 §18 idF 6650-3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Im Zusammenlegungsverfahren O hat die Niederösterreichische Agrarbezirksbehörde durch Auflage zur allgemeinen Einsicht in der Zeit vom 14. November 1983 bis einschließlich 28. November 1983 den Zusammenlegungsplan (Bescheid vom 11. Oktober 1983) erlassen. Gegen diesen Bescheid haben mehrere Parteien, darunter auch die nunmehrigen Beschwerdeführer Berufung erhoben.

2. Mit Bescheid vom 23. April 1985 hat der Landesagrarsenat beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung (die belangte Behörde) der Berufung der Beschwerdeführer keine Folge gegeben und den Zusammenlegungsplan in Ansehung der Abfindung der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 und § 17 Abs. 8 Flurverfassungs-Landesgesetz 1975, LGBl. 6650-3 (FLG), bestätigt.

Zur Begründung ihres Bescheides führte die belangte Behörde nach zusammengefaßter Darstellung des bisherigen Verfahrensverlaufes (einschließlich des Berufungsvorbringens) und Wiedergabe der §§ 17 Abs. 8 und 18 Abs. 4 FLG - soweit für die Erledigung des Beschwerdefalles von Belang - folgendes aus: Die Beschwerdeführer hätten in das Zusammenlegungsverfahren u.a. die Grundstücke 215 und 222, je KG X, eingebracht; zufolge des vereinfachten Flächenwidmungsplanes aus dem Jahre 1973 lägen Teile dieser beiden Grundstücke im Bauland; im Zuge der Neueinteilung bei den Beschwerdeführern jedoch kein Bauland zugewiesen worden. Das Berufungsvorbringen sei in dieser Hinsicht widersprüchlich. Einerseits wendeten die Beschwerdeführer ein, daß Teile der beiden Grundstücke als Bauland deklariert und daher gemäß § 18 Abs. 1 lit. b FLG als Grundstücke mit besonderem Wert anzusehen seien; anderseits verwiesen sie auf § 18 Abs. 2 leg. cit., wonach Grundstücke, die keine land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke seien, nur mit Zustimmung der Grundeigentümer der Zusammenlegung unterzogen werden dürften. Handle es sich im ersten Fall um land- und forstwirtschaftliche Grundstücke, die als Bauland ausgewiesen seien, so beziehe sich § 18 Abs. 2 FLG auf Grundstücke, die keine land- und forstwirtschaftlichen seien. Im vorliegenden Fall handle es sich jedenfalls um Grundstücke, die zumindest teilweise im Bauland gelegen seien und zusätzlich für den Obstbau verwendet, also landwirtschaftlich genutzt würden. Eine Zustimmung der Grundstückseigentümer gemäß § 18 Abs. 2 FLG für die Einbeziehung dieser Grundstücke in das Zusammenlegungsverfahren sei daher nicht erforderlich. In der Berufung werde ausdrücklich darauf hingewiesen, daß für die im Bauland gelegenen Grundstücke kein Antrag gemäß § 18 Abs. 4 FLG gestellt worden sei. Der Meinung der Beschwerdeführer, ein solcher Antrag sei deshalb nicht erforderlich gewesen, weil bereits aus dem Bebauungsplan hervorgehe, daß Teile davon als Grundstücke mit besonderem Wert ausgeschieden seien, könne nicht beigepflichtet werden. Der § 18 Abs. 4 leg. cit. bestimme ausdrücklich, daß die Parteien von der Behörde vor Erlassung des Bewertungsplanes aufzufordern seien, bei sonstiger Nichtberücksichtigung innerhalb einer Frist von vier Wochen, entsprechend begründete Anträge auf Anerkennung gewisser im Zusammenlegungsgebiet liegender Grundstücke bzw. Grundstücksteile als solche mit besonderem Wert zu stellen. Die hier vom Gesetzgeber verwendete Formulierung "bei sonstiger Nichtberücksichtigung" weise darauf hin, daß die Anerkennung eines Grundstückes als Grundstück mit besonderem Wert nicht von Amts wegen zu erfolgen habe, sondern ein rechtzeitiger Parteienantrag notwendige Voraussetzung dafür sei. Die Beschwerdeführer seien wie alle übrigen Parteien des gegenständlichen Zusammenlegungsverfahrens aufgefordert worden (Schreiben vom 25. Juni 1979), einen Antrag gemäß § 18 Abs. 4 FLG zu stellen, wenn sie der Ansicht seien, Eigentümer von Grundstücken mit besonderem Wert zu sein. Diese Verständigung sei den Beschwerdeführern am 2. Juli 1979 zugestellt worden; ein entsprechender Antrag sei innerhalb der gesetzlichen Frist nicht gestellt worden. Es bestehe daher im Sinne des § 18 FLG auch kein Anspruch der Beschwerdeführer auf Wiederzuteilung gleich großer im Bauland gelegener Flächen. Die belangte Behörde könne somit auch in der "Frage der Baulandzuteilung" keine Gesetzwidrigkeit der Abfindung der Beschwerdeführer erblicken.

3. Die Beschwerdeführer erachten sich durch diesen Bescheid in ihrem aus § 18 FLG erfließenden Recht verletzt. Sie machen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend und begehren deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

4. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Die inhaltliche Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides liegt nach Ansicht der Beschwerdeführer darin, daß ihnen ihre in das Zusammenlegungsverfahren eingebrachten Grundstücke 215 und 222, die teilweise als Bauland ausgewiesen, teilweise als Obstgärten gewidmet gewesen seien, nicht wieder zugewiesen worden seien. Die Beschwerdeführer räumen ein, keinen Antrag gemäß § 18 Abs. 4 FLG gestellt zu haben, halten dies aber für nicht erforderlich, da von § 18 Abs. 1 lit. a bis g leg. cit. erfaßte Grundstücke (hiezu gehörten u.a. als Bauland ausgewiesene und dem Obstbau gewidmete Flächen) dem Eigentümer jedenfalls, sohin ohne Rücksicht auf eine Anerkennung als Grundstück mit besonderem Wert im Sinne des § 18 Abs. 4 FLG, wieder zuzuteilen oder entsprechend ihrem Verkehrswert durch gleichartige zu ersetzen seien. Bei den im Abs. 1 des § 18 leg. cit. aufgezählten Grundstücken und jenen Grundstücken, die gemäß § 18 Abs. 4 leg. cit. anerkannt werden müßten, könne es sich nicht um ein- und dieselben handeln. Die Bestimmung des Abs. 4 müsse mehr als eine Wiederholung des Abs. 1 sein.

1.2. Der Gerichtshof ist einer rechtlichen Beurteilung des vorstehend wiedergegebenen Beschwerdevorbringens im Hinblick auf folgende Überlegungen enthoben:

Nach der ständigen Judikatur beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist das Zusammenlegungsverfahren durch einen stufenförmigen Aufbau gekennzeichnet, mit der Folge, daß jede einzelne Etappe durch einen behördlichen Akt abgeschlossen wird und deren rechtskräftiger Abschluß einerseits Voraussetzung für die Durchführung des nächstfolgenden Stadiums des Verfahrens ist, anderseits bei der Durchführung des weiteren Verfahrens zugrunde zu legen ist. Die rechtskräftige Entscheidung einer früheren Verfahrensstufe kann anläßlich der Bekämpfung eines Bescheides einer späteren Stufe des Verfahrens nicht mehr angefochten werden (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Dezember 1985, Zl. 84/07/0096, und die dort zitierte Rechtsprechung).

Nach Ausweis der dem Gerichtshof vorgelegten Verwaltungsakten ist im Zusammenlegungsverfahren O der Bewertungsplan (§ 12 Abs. 1 FLG) mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde vom 27. September 1979 erlassen worden. Dieser Bescheid erfaßt u.a. auch die Grundstücke 215 und 222 der Beschwerdeführer, wobei der in den Akten erliegende, die Beschwerdeführer betreffende Auszug ausweist, daß sich unter den Grundstücken der Beschwerdeführer Grundstücke bzw. Grundstücksteile mit besonderem Wert gemäß § 18 FLG nicht befinden. Der Bewertungsplan vom 27. September 1979 ist in Ansehung der Grundstücke 215 und 222 seitens der Beschwerdeführer unangefochten geblieben und demnach diesen gegenüber insoweit in Rechtskraft erwachsen. (Die von den Beschwerdeführern gegen den Bewertungsplan erhobene Berufung, der mit Bescheid der belangten Behörde vom 24. Juli 1980 keine Folge gegeben wurde, bezog sich auf die Grundstücke 422 und 456, je KG X.)

Im Lichte der vorstehend dargelegten Rechtsprechung kann sohin auf die Beschwerdebehauptung, es seien die beiden Grundstücke 215 und 222 gesetzwidrigerweise nicht als solche von besonderem Wert behandelt worden, im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle des Zusammenlegungsplanes nicht mehr eingegangen werden.

2. Bei diesem Ergebnis ist dem eine Mangelhaftigkeit des von der belangten Behörde durchgeführten Verfahrens (das zur Erlassung des angefochtenen Bescheides geführt hat) behauptenden Beschwerdevorbringen der Boden entzogen.

3. Nach dem Gesagten war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.

Wien, am 25. September 1986

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