VwGH 84/15/0209

VwGH84/15/020914.4.1986

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte Dr. Großmann, Dr. Närr, Dr. Wetzel und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Brauhart, über die Beschwerde der B Gesellschaft m.b.H. in I, vertreten durch Dr. Martin Schatz, Rechtsanwalt in Innsbruck, Andreas‑Hofer‑Straße 4, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol (Berufungssenat) vom 10. September 1984, Zl. 30.849‑3/82, betreffend Umsatzsteuer 1975‑1978, zu Recht erkannt:

Normen

UStG 1972 §1 Abs1 Z1
UStG 1972 §4 Abs1
UStG 1972 §4 Abs2 Z1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1986:1984150209.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,‑ ‑ binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin stellt Filme her, die zur öffentlichen Aufführung bestimmt sind. Darunter befindet sich auch die Filmmonatsschau „X“. In dieser „Filmchronik“ wird über aktuelle Ereignisse in der Stadt Innsbruck und im Land Tirol berichtet. Außerdem werden auch Werbeblöcke, für die die werbenden Firmen ein besonderes Entgelt zu bezahlen haben, in die Monatsrundschau aufgenommen. Die einzelnen Folgen der Monatsschau „X“ gelangen im Gratisverleih in sämtlichen Tiroler Kinos zum Einsatz. Zur Finanzierung der Monatsrundschau erhielt die Beschwerdeführerin in den Jahren 1975 und 1976 insgesamt S 55.000,‑ ‑ monatlich, in den Jahren 1977 und 1978 von der Kulturabteilung der Tiroler Landesregierung S 50.000,‑ ‑ pro Monat sowie vom Magistrat der Stadt Innsbruck S 25.000,‑ ‑ pro Monat, zur Verfügung gestellt. Die Zuwendung der Geldmittel kommt derart zustande, daß die Beschwerdeführerin jeden Monat bei der Tiroler Landesregierung sowie beim Magistrat der Stadt Innsbruck schriftlich die Überweisung des jeweiligen Kostenanteils beantragt. In diesen Anträgen gibt die Beschwerdeführerin auch einen detaillierten Überblick über die in der Monatsrundschau behandelten Themen.

Die Beschwerdeführerin behandelte die Geldzuweisungen der Tiroler Landesregierung und des Magistrates der Stadt Innsbruck als nicht der Umsatzsteuer unterliegende Subventionen.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung für die Jahre 1975 bis 1978 unterzog der Betriebsprüfer u.a. diese Geldzuwendungen einem Steuersatz von 8 v.H. Er begründete dies damit, daß zwischen der Beschwerdeführerin und der Tiroler Landesregierung bzw. dem Magistrat der Stadt Innsbruck ein Leistungsaustausch stattfinde. Die Beschwerdeführerin produziere die Monatsrundschau „X“. Dies liege aufgrund der Werbewirksamkeit der Filme im Interesse der Tiroler Landesregierung bzw. des Innsbrucker Stadtsenates. Als Gegenleistung erhalte die Beschwerdeführerin dafür vom Land Tirol bzw. von der Stadt Innsbruck die monatlichen „Kostenbeiträge“.

Das Finanzamt schloß sich auch in diesem Fall der Ansicht des Betriebsprüfers an und erließ entsprechende Umsatzsteuerbescheide.

In der gegen die für die Jahre 1975, 1976, 1977 und 1978 getrennt ergangenen Bescheide vom 18. März 1981 erhobenen Berufung führte die Beschwerdeführerin zu der in diesem Verfahren noch allein strittigen Frage nach der Umsatzsteuerpflicht der Subventionen aus, daß sie seit nunmehr 18 Jahren nach dem Vorbild der praktizierten österreichischen Kulturfilmförderung eine regionale Berichterstattung aus Kultur, Wirtschaft und Politik für Tirol produziere. Es sei immer darauf geachtet worden, daß dies in Form von Reportagen ohne den geringsten Auftragscharakter geschehe. Es sei von Anfang an erkennbar gewesen, daß mit dieser Produktion kein finanzieller Gewinn zu erzielen sein würde, da diese Filme in den Kinos lediglich als Vorspann eingesetzt würden und von seiten der Lichtspieltheater kein Entgelt für die Zurverfügungstellung dieser Monatsrundschauen gezahlt werde. Die Beschwerdeführerin habe gehofft, durch die Produktion der Rundschau „X“ ihren Bekanntheitsgrad zu steigern und im Zuge einer zukünftigen Regionalisierung des Fernsehprogrammes eine regelmäßige Lokalsendung zu erhalten. Außerdem diene die Herstellung der Monatsrundschau dazu, in auftragsschwachen Zeiten die Arbeitsplätze der Belegschaft zu sichern. Da die Monatsrundschau in erster Linie über Kultur und Politik in Tirol berichte, habe sich die Beschwerdeführerin im Rahmen der üblichen praktizierten Filmförderung an die zuständigen Stellen von Stadt und Land gewandt, um einen Zuschuß zu den entstehenden Unkosten zu erhalten. Diese Beitragsleistung werde jedes Jahr durch Landtags- bzw. Magistratsbeschluß als Förderungsbeitrag in das jeweilige Jahresbudget aufgenommen und neu beschlossen. Da die Auszahlung dieser Beträge in früheren Jahren unregelmäßig in Etappen im nachhinein erfolgt sei, sei die Beschwerdeführerin dazu übergegangen, diese in regelmäßigen, gleichbleibenden Raten anzufordern. Von einer Rechnungslegung könne nicht gesprochen werden. Es liege kein wie auch immer geartetes Auftragsverhältnis vor. Die subventionierenden Stellen hätten auch weder direkt noch indirekt auf die Auswahl und Gestaltung der Themen bzw. auf sonstige Komponenten irgendeinen Einfluß. Außerdem würden die gewählten Zuschüsse die auflaufenden Produktionskosten bei weitem nicht abdecken. Abgesehen davon sei infolge des Grundsatzes von Treu und Glauben von einer Nachversteuerung Abstand zu nehmen: das Finanzamt habe sich nämlich in den Vorjahren immer der Ansicht der Beschwerdeführerin über das Vorliegen von nicht umsatzsteuerpflichtigen Subventionen angeschlossen.

Das Finanzamt holte vor Erlassung einer Berufungsvorentscheidung Stellungnahmen des Magistrates der Stadt Innsbruck sowie der Tiroler Landesregierung zur Subventionsvergabe ein. In der Erklärung des Innsbrucker Stadtmagistrates wird ausgeführt, daß zwischen der Stadtgemeinde Innsbruck und der Beschwerdeführerin keine Geschäftsbeziehung bestehe. Die Stadtgemeinde Innsbruck habe ursprünglich im Rahmen einer diesbezüglichen Absprache mit dem Land Tirol diesem ein Drittel der an die Beschwerdeführerin geleisteten Subvention ersetzt. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung sei man dazu übergegangen, die Subventionsbeiträge der Stadt Innsbruck direkt an das Filmunternehmen der Beschwerdeführerin zu überweisen. Die Stadtgemeinde Innsbruck mache die Beschwerdeführerin auf kulturell und stadtgeschichtlich wertvolle Ereignisse aufmerksam, erteile ihr jedoch keinen direkten Auftrag zur Dokumentation derselben. Eine Zahlungsabsprache bestehe lediglich mit dem Land Tirol. Bei Einstellung der Zahlungen müßte daher Einvernehmen mit dem Land Tirol und nicht mit der Beschwerdeführerin erzielt werden. Zur Übernahme eines Teiles der Landessubvention habe man sich entschlossen, da es im Interesse der Stadtgemeinde liege, aktuelle, die Landeshauptstadt betreffende Ereignisse dokumentarisch festzuhalten. Die Kulturabteilung der Tiroler Landesregierung führte in ihrer Stellungnahme aus, daß in der Zurverfügungstellung von Landesmitteln eine Maßnahme zur Förderung der Produktion der Monatsrundschau gesehen werde. Eine konkrete Auftragserteilung an die Beschwerdeführerin zur Herstellung dieser Filme habe nie stattgefunden. Auch werde auf die Themenwahl kein Einfluß genommen. Es werde eine laufende Subvention gewährt, da es im Interesse des Landes Tirol liege, daß das Zeitgeschehen in Tirol, insbesondere auf dem kulturellen Sektor, in Dokumentationen festgehalten werde. Die Beschwerdeführerin habe keinen Rechtsanspruch gegen das Land Tirol auf Leistung der Zahlungen.

Das Finanzamt wies daraufhin die Berufung mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab. Die Beschwerdeführerin erhalte bereits seit rund 15 Jahren Zuschüsse für die von ihr produzierte Monatsrundschau. Unabhängig davon, daß diese Zuschüsse in früheren Jahren steuerfrei belassen worden seien, müsse im Hinblick auf die Art der Gestaltung der Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und den beiden Gebietskörperschaften ein Leistungsaustausch angenommen werden. Die Beschwerdeführerin könne nämlich bereits zu Beginn jedes Jahres mit diesen Einnahmen rechnen, und zwar nicht bloß für ein Jahr, sondern für mehrere Jahre. Es entspreche aber nicht dem Charakter von Subventionen, daß solche über einen langen Zeitraum hinweg gewährt würden. Der Anlaß zu Subventionen bestehe vielmehr in konkreten Einzelfällen.

Im Beschwerdefall sei aus der Gestaltung der Vereinbarung zu schließen, daß es sich hierbei um ein gewolltes, wenn auch vielleicht stillschweigendes Rechtsgeschäft handle, welches mit entsprechenden Leistungen und Gegenleistungen verbunden sei. Die Annahme einer Bezahlung einer, wenn auch nicht in Auftrag gegebenen Lieferung oder Leistung stelle nach den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes einen steuerbaren und im Beschwerdefall auch steuerpflichtigen Umsatz dar.

In dem gegen die Berufungsvorentscheidung eingebrachten Vorlageantrag führte die Beschwerdeführerin ergänzend aus, daß sowohl die Stadt Innsbruck als auch das Land Tirol je eine Kopie der Monatsrundschau für Archivzwecke zur Verfügung gestellt bekämen. Die urheberrechtlichen Verwertungsrechte seien jedoch nicht an die subventionierenden Stellen abgetreten worden. Eine Verwertung durch diese Stellen sei daher nur mit Zustimmung der Beschwerdeführerin möglich. Bisher sei es jedoch noch nicht vorgekommen, daß Stadt oder Land eine Verwertung gewünscht hätten. Es liege daher also weder die Lieferung eines Filmes (höchstens einer Belegkopie) noch eine sonstige Leistung (Übertragung von Urheberrechten) vor.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung hinsichtlich des Streitpunktes ab. Sie begründete dies im wesentlichen damit, daß im Hinblick auf die nunmehr bereits 18‑jährige Monatsschauproduktion ein von allen Beteiligten akzeptiertes und gewolltes Auftragsverhältnis bestehe. Die Monatsrundschau sei auch nicht als Kulturfilm zu qualifizieren, sondern stelle einen Leistungsbericht der Stadt Innsbruck und des Landes Tirol dar. Die Herstellungskosten der Filme würden durch die Kostenbeiträge der beiden Gebietskörperschaften zu 110 % abgedeckt. In bezug auf den Gesamtumsatz sei die Monatsrundschau kein bloßer Lückenbüßer, da in den Streitjahren die erklärten Erlöse aus der Monatsrundschau bis zu 60 % des Gesamtumsatzes gebildet hätten. Zwischen den gegenseitigen Leistungen ‑ Herstellung und Veröffentlichung von Leistungsberichten des Landes Tirol und der Stadt Innsbruck und Übergabe der Filmkopien einerseits sowie Bezahlung der Kostenbeiträge andererseits ‑ bestehe eine innere Verknüpfung und damit jener ursächliche Zusammenhang, der für das Vorliegen eines Leistungsaustausches gefordert werde. Leistung und Entgelt stünden im Verhältnis der Wechselbeziehung und verwirklichten den Tatbestand eines steuerbaren Umsatzes im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1 UStG 1972. Die „Kostenbeiträge“ seien somit nicht als nichtsteuerbare Subvention der vorgenannten Gebietskörperschaften zu betrachten. Die getätigten Umsätze seien gemäß § 10 Abs. 2 Z. 17 UStG 1972 i.V.m. §§ 4 und 38 UrhG dem ermäßigten Steuersatz von 8 v.H. zu unterwerfen. Dem Hinweis der Beschwerdeführerin darauf, daß das Finanzamt in den Vorjahren die Kostenbeiträge stets als Subventionen bewertet habe und im nunmehrigen Abgehen von dieser Ansicht eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben liege, begegnete die belangte Behörde mit dem Argument, daß die Abgabenbehörde auch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht an eine unrichtige Rechtsauffassung, von der sie bei früheren Veranlagungen ausgegangen sei, gebunden sei. Die Grundlagen der Besteuerung seien für jeden Veranlagungszeitraum selbständig festzustellen und der Sachverhalt sowie die Rechtslage neu zu prüfen.

Die vorliegende Beschwerde macht inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend. Die Beschwerdeführerin bestreitet darin das Vorliegen eines Leistungsaustausches und beantragt die Anerkennung der „Kostenbeiträge“ als nicht steuerbare Subventionen.

Die belangte Behörde beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 UStG 1972 unterliegen die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuerpflicht. § 4 Abs. 1 UStG 1972 besagt, daß der Umsatz im Falle des § 1 Abs. 1 Z. 1 UStG 1972 nach dem Entgelt zu bemessen ist. Entgelt ist alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten. § 4 Abs. 2 Z. 1 UStG 1972 regelt, daß außerdem auch alles, was der Empfänger der Lieferung oder sonstigen Leistung freiwillig aufwendet, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten, zum Entgelt gehört. § 4 Abs. 2 Z. 2 UStG 1972 bestimmt schließlich, daß auch das, was ein anderer als der Empfänger dem Unternehmer für die Lieferung oder sonstige Leistung gewährt, zum Entgelt gehört. Dies gilt jedoch nicht für bundesgesetzlich geregelte Zuschüsse, die dem Zuschußberechtigten aus öffentlichen Kassen oder aus Mitteln bundesgesetzlich errichteter Fonds gewährt werden.

Lieferungen und sonstige Leistungen eines Unternehmers sind nach § 1 Abs. 1 Z. 1 UStG 1972 nur dann steuerbar, wenn ihnen als Entgelt eine Gegenleistung gegenübersteht. Der Wert dieser Gegenleistung und nicht der Wert der Lieferung oder sonstigen Leistung des Unternehmers ist Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer. Ob der Wert dieser Gegenleistung dem Wert der Lieferung oder sonstigen Leistung gleichkommt und worin die Gegenleistung besteht, ist unbeachtlich.

Zum Entgelt zählen auch Beträge, die in wirtschaftlicher Beziehung zu einer Lieferung oder sonstigen Leistung stehen. Die ausdrückliche Einbeziehung auch freiwilliger Gegenleistungen des Leistungsempfängers in den Entgeltsbegriff trägt dem Grundsatz Rechnung, daß unter den Entgeltsbegriff jede Gegenleistung des Leistungsempfängers fallen soll, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit der erbrachten Leistung steht, wobei es gleichgültig ist, ob diese Gegenleistung auf einem Vertrag oder einem einseitigen Rechtsgeschäft beruht oder ohne rechtsgeschäftliche Grundlage erbracht wird. Zum Entgelt gehören somit beispielsweise auch Zuzahlungen über das bedungene Entgelt hinaus wegen besonders zufriedenstellender Leistung und dgl.

Nicht zum Entgelt im Sinne des Umsatzsteuerrechtes zählen hingegen Zuwendungen, die ohne jeden Zusammenhang mit einem Leistungsaustausch gegeben werden. Dazu gehören zum Beispiel Schenkungen, echte Spenden und Subventionen, Schadenersatzbeträge, durchlaufende Posten u.ä.

Erscheint es zweifelhaft, ob eine Zuwendung als Leistungsentgelt oder als eine echte Subvention anzusehen ist, muß geprüft werden, ob die Zuwendung auch ohne eine Gegenleistung des Zuwendungsempfängers gegeben worden wäre.

Gemäß § 4 Abs. 2 Z. 2 UStG 1972 gilt ‑ wie erwähnt ‑ beim Leistungserbringer nicht nur die Gegenleistung des Leistungsempfängers, sondern auch ein Zuschuß von dritter Seite als Entgelt. Dieser Zuschuß von dritter Seite muß allerdings in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Leistungsaustausch stehen, der zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger stattfindet. Der Dritte muß also ein zusätzliches Entgelt deshalb gewähren, damit oder weil der Unternehmer eine Leistung bewirkt. Ist ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Zuschuß durch den Dritten und dem fremden Leistungsaustausch nicht feststellbar, so muß geprüft werden, ob nicht ein Leistungsaustausch zwischen dem Zuschußempfänger und dem Zuschußgeber vorliegt. Im allgemeinen ist es nämlich nicht üblich, daß Zuwendungen unentgeltlich gewährt werden. Liegt weder ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit einem Leistungsaustausch zwischen fremden Personen noch eine Lieferung oder sonstige Leistung des Unternehmers an den Zuschußgeber vor, dann stellt der Zuschuß eine Prämie dar, die dem Unternehmer gegeben worden ist, um ihn zu einem im öffentlichen Interesse gelegenen Handeln anzuregen (echte Subvention).

Nicht zum Entgelt von dritter Seite gehören bundesgesetzlich geregelte Zuschüsse, die dem Unternehmer (Zuschußberechtigten) für eine Lieferung oder sonstige Leistung an einen Dritten aus öffentlichen Kassen oder aus Mitteln bundesgesetzlich errichteter Fonds gewährt werden. Werden derartige Zahlungen jedoch für eine Leistung des Empfängers an die Gebietskörperschaft oder an den Fonds gewährt (direkter Leistungsaustausch), so sind sie Bestandteil des Entgelts gemäß § 4 Abs. 1 UStG 1972. Ein derartiger direkter Leistungsaustausch liegt z.B. bei der kostenlosen Überlassung von Büchern durch die Buchhändler an Schüler im Rahmen der Schulbuchaktion und dem Ersatz der Kosten durch die Republik Österreich an die Buchhändler vor (vgl. auch die Erkenntnisse vom 15. März 1977, Zl. 235/77, und vom 3. Mai 1977, Zl. 350/77).

Im Gegensatz zu den bundesgesetzlich geregelten Zuschüssen fallen landesgesetzlich geregelte Zuschüsse und Zuschüsse von Fonds, die nicht durch ein Bundesgesetz errichtet wurden, nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 4 Abs. 2 Z. 2 UStG 1972.

Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 UStG 1972 erfaßt die Umsatzsteuer jeden Leistungsaustausch als solchen, ohne Rücksicht darauf, ob der Unternehmer dabei einen Gewinn erzielt oder nicht. Für das Vorliegen eines die Umsatzsteuerpflicht bewirkenden Leistungsaustausches ist allein entscheidend, ob Leistung und Entgelt im Verhältnis der Wechselbeziehungen, in einem inneren Zusammenhang und in gegenseitiger Abhängigkeit stehen. Zwischen den gegenseitigen Leistungen muß eine innere Verknüpfung bestehen. Die Zahlungen müssen davon abhängig sein und deshalb geleistet werden, daß der Zahlungsempfänger die von ihm erwartete Tätigkeit und Leistung vollbringt (vgl. Erkenntnis vom 28. September 1950, Zl. 993/48, Slg. Nr. 257/F).

Ein Leistungsaustausch liegt nicht vor, wenn entweder eine Leistung unentgeltlich erbracht wird oder die Einnahme nicht im Zusammenhang mit einer Leistung des Unternehmers steht. In Fällen, in denen ein Leistungsaustausch nicht unmittelbar erkennbar ist (wie z.B. Schenkungen, Subventionen, Spenden), ist zu prüfen, ob die Zuwendungen nicht doch in Wechselbeziehung zu einer Gegenleistung stehen. So sind z.B. „freie Spenden“, die ein Verein im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Konzerten eingenommen hat, als Entgelt für die musikalische Darbietung zu betrachten (vgl. Erkenntnis vom 22. April 1955, Zl. 1251/52, Slg. Nr. 1145/F). Auch Spenden für Ehrenkarten zu einer Ballveranstaltung sind als Entgelt für das Recht zur Teilnahme an der Veranstaltung anzusehen (vgl. Erkenntnis vom 16. März 1949, Zl. 1156/47).

Die umsatzsteuerpflichtigen Leistungen beruhen in der Regel auf Schuldverhältnissen. Gegenstand der Leistung im umsatzsteuerrechtlichen Sinn ist jedoch nicht die aufgrund eines zivilrechtlichen Vertrages übernommene Verpflichtung, sondern stets die Erfüllung des Vertrages. Nicht das Verpflichtungsgeschäft, sondern dessen Erfüllung stellt den steuerrechtlich relevanten Tatbestand dar. Dabei kommt es nicht darauf an, was vereinbart wurde, sondern ausschließlich darauf, was tatsächlich geleistet wird. Das Vertragsverhältnis kann lediglich in Zweifelsfällen für die Beurteilung der Leistung herangezogen werden. (Zu den obigen Ausführungen vgl. Kranich‑Siegl‑Waba, Mehrwertsteuerhandbuch, 4. überarbeitete Auflage, S 3 ff und S 104 ff).

Die Beschwerdeführerin produziert seit mehr als 18 Jahren die Tiroler Monatsrundschau „X“. Sie dokumentiert darin aktuelle Ereignisse im Land Tirol und in der Landeshauptstadt Innsbruck. Die Filme werden den Tiroler Kinos als Vorspann im Gratisverleih zur Verfügung gestellt. Je eine Kopie der Filme erhalten die Stadtgemeinde Innsbruck und die Tiroler Landesregierung für Archivzwecke. Die Beschwerdeführerin erhält von diesen beiden Gebietskörperschaften Informationen und Hinweise auf stattfindende Veranstaltungen sowie monatliche Kostenbeiträge zur Produktion der Filme.

Im Lichte der obigen Rechtsausführungen stellen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes diese Kostenbeiträge ein umsatzsteuerpflichtiges Entgelt dar. Auch wenn die Beschwerdeführerin sowie die beiden oben genannten Gebietskörperschaften die gegenständlichen Kostenbeiträge offenbar als Subvention betrachten, muß doch beachtet werden, daß zweifellos ein Leistungsaustausch stattgefunden hat. Die Produktion der Filme liegt wie auch von den die Förderung gewährenden Gebietskörperschaften erklärt worden ist, eindeutig im Interesse der beiden Gebietskörperschaften, da in ihnen das Zeitgeschehen in der Stadt Innsbruck und im Land Tirol dokumentiert und einer großen Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Auch erhalten die beiden Gebietskörperschaften Kopien der Filme für ihre Archive. Daß sie vor einer weiteren Verwertung der Filme erst die Zustimmung der Beschwerdeführerin einholen müßten, ist dabei ohne Bedeutung. Zweifelsohne würden die betreffenden Gebietskörperschaften der Beschwerdeführerin die den Streitgegenstand bildenden Geldmittel nicht zukommen lassen, wenn die Beschwerdeführerin die Monatsrundschau nicht produzieren würde.

Klar gegen das Vorliegen einer echten Subvention spricht auch die Tatsache, daß die Beschwerdeführerin die Filme den Tiroler Kinos im Gratisverleih zur Verfügung zu stellen hat. Die unentgeltliche Weitergabe der Monatsrundschau zur Verbreitung durch die Kinos ist ein wesentlicher Teil der Leistung der Beschwerdeführerin an die beiden Gebietskörperschaften und auch ausschlaggebend für die Gegenleistung der Gebietskörperschaften an die Beschwerdeführerin, nämlich die Zahlung von „Kostenbeiträgen“, die es der Beschwerdeführerin erst ermöglichen, die Rundschau herzustellen.

Sofern die Beschwerdeführerin ausführt, daß durch die Kostenbeiträge nur 60 % der Produktionskosten abgedeckt würden, wird darauf verwiesen, daß es für das Vorliegen eines Leistungsaustausches nicht notwendig ist, daß der Wert der Leistung dem der Gegenleistung entspricht. Aus diesem Grunde bedarf es auch keiner Erörterung, ob es den Tatsachen entspricht, daß, wie von der belangten Behörde festgestellt worden ist, durch die Förderungsbeiträge die Produktionskosten zu 110 % gedeckt werden.

Im Sinne obiger Ausführungen ist daher festzuhalten, daß der Leistungsaustausch, der in der Dokumentation des Tiroler Zeitgeschehens durch die Beschwerdeführerin und in der kostenlosen Überlassung der Filmbeiträge an die Tiroler Kinos einerseits und in der Gewährung von „Kostenbeiträgen“ durch die Gebietskörperschaften an die Beschwerdeführerin andererseits besteht, bewirkt, daß die „Kostenbeiträge“ nicht als echte Subvention eingestuft werden können. Die Kostenbeiträge stellen das Entgelt für die Leistung der Beschwerdeführerin dar und sind der Umsatzsteuer zu unterziehen.

Die von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vorgebrachten Argumente sind daher nicht geeignet, den Verwaltungsgerichtshof zu einer anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage zu veranlassen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243, insbesondere deren Art. III Abs. 2.

Wien, 14. April 1986

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