Normen
AgrVG §7a Abs2;
FlVfGG §10 Abs3 impl;
FlVfGG §3 impl;
FlVfGG §4 Abs2 impl;
FlVfLG NÖ 1975 §12 Abs5 idF 6650-2;
FlVfLG NÖ 1975 §17 Abs8 idF 6650-2;
FlVfLG NÖ 1975 §19 Abs1 idF 6650-2;
VwGG §34 Abs1;
AgrVG §7a Abs2;
FlVfGG §10 Abs3 impl;
FlVfGG §3 impl;
FlVfGG §4 Abs2 impl;
FlVfLG NÖ 1975 §12 Abs5 idF 6650-2;
FlVfLG NÖ 1975 §17 Abs8 idF 6650-2;
FlVfLG NÖ 1975 §19 Abs1 idF 6650-2;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
1. Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird als unbegründet abgewiesen.
3. Die Beschwerdeführer haben dem Land Niederösterreich zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Das Zusammenlegungsverfahren F wurde mit Verordnung der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde (ABB) vom 25. Juli 1977 eingeleitet. In der Folge hat diese Behörde jeweils durch Auflage zur allgemeinen Einsicht den Besitzstandsausweis und den Bewertungsplan (Bescheid vom 6. März 1979) sowie den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (Bescheid vom 29. Mai 1979) erlassen. Mit Bescheid vom 28. September 1979 hat sie sodann die vorläufige Übernahme der Abfindungsgrundstücke verfügt. Alle diese Bescheide sind in Rechtskraft erwachsen.
Durch Auflage zur allgemeinen Einsicht in der Zeit vom 16. Februar 1981 bis 2. März 1981 hat die ABB schließlich den Zusammenlegungsplan (Bescheid vom 26. Jänner 1981) erlassen.
In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Erstbeschwerdeführer vor, er habe bei den Abfindungsgrundstücken im Verhältnis zum Altbestand um rund 6 ha mehr Hanglagen erhalten; die Form der Abfindungsgrundstücke sei von der Länge her bis auf zwei Grundstücke äußerst ungünstig, außerdem hätten alle einen Zwickel; es sei ihm ein Grundstück im Ausmaß von 0,1247 ha zugeteilt worden, das landwirtschaftlich nicht nutzbar sei, weshalb er es aufforsten müsse.
2. Mit Bescheid vom 13. Dezember 1983 gab der LAS beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung (die belangte Behörde) nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 und § 17 Abs. 8 Flurverfassungs-Landesgesetz, LGBl. 6650-2 (FLG), keine Folge und bestätigte insoweit den Zusammenlegungsplan.
In der Begründung ihres Bescheides führte die belangte Behörde nach einem Hinweis auf die ergänzenden Ermittlungen (örtliche Erhebungen durch sachverständige Mitglieder des LAS; Bericht des in agrartechnischen Fragen sachkundigen Mitgliedes des LAS vom 31. März 1982; Stellungnahmen der Beschwerdeführer vom 30. April und 16. Juni 1982) sowie einer Darstellung der auf Grund heftiger Niederschläge auf zwei Abfindungsgrundstücken der Beschwerdeführer verursachten Erosionsschäden und der dadurch notwendig gewordenen und behördlicherseits vorgenommenen Sofortmaßnahmen zur Schadensbehebung, deren Erfolg wieder die vor dem Schadensereignis bestandenen Verhältnisse hergestellt habe, zunächst folgendes aus: Das Gesamtausmaß der in das Zusammenlegungsverfahren einbezogenen Grundstücke der Beschwerdeführer betrage 20,9525 ha mit einem Vergleichswert von 50.121,20 Punkten (Abfindungsanspruch gemäß § 17 Abs. 1 FLG). Nach Abzug des gemäß § 13 Abs. 2 FLG ermittelten Beitrages für die gemeinsamen Anlagen in der Höhe von 709,28 Punkten ergebe sich für die Bemessung der Grundabfindung gemäß § 17 Abs. 6 leg. cit. ein Wert von 49.411,92 Punkten. Der Wert der tatsächlich zugeteilten Abfindung habe zunächst 49.415,48 Punkte betragen.
Kultivierungsarbeiten bzw. Geländekorrekturen auf den Abfindungsgrundstücken 1292 und 1305 hätten, wie die Nachbewertung ergeben habe, eine Verschlechterung der Bodenqualitäten zur Folge gehabt. Die Wertminderung habe 225,40 Punkte (Geldausgleich: S 11.270,-- bei Angleichungsfaktor 50) betragen. Der Wert der tatsächlich zugeteilten Abfindung betrage demnach 49.190,08 Punkte und liege daher um 241,84 (richtig: 221,84) Punkte unter dem Wert der Bemessungsgrundlage. Diese Differenz betrage nur 0,48 % (richtig: 0,44 %) des Abfindungsanspruches und sei daher im Sinne des § 17 Abs. 7 FLG unerheblich. Das Ausmaß der Abfindung betrage 20,8539 ha. Der Durchschnittswert der Grundstücke habe im alten Stand 2392 Punkte/ha betragen, im neuen Stand betrage er 2359 Punkte/ha; er sei damit um 33 Punkte/ha (1,38 %) verkleinert worden. Die Verteilung der Bonitäten im alten und im neuen Stand ergebe im einzelnen folgendes Bild:
Tabelle nicht darstellbar.
Das Flächen/Wert-Verhältnis habe im alten Stand
4,18 m2/Punkt betragen, im neuen Stand betrage es 4,24 m2/Punkt; es sei damit um 0,06 m2/Punkt (1,44 % des alten Standes) vergrößert worden. Der Flächenverlust gegenüber dem alten Stand betrage 0,0986 ha und beruhe auf dem Beitrag für die gemeinsamen Anlagen im Ausmaß von 0,3813 ha, der geringfügigen Bonitätsverschlechterungen, der Neuvermessungs- und der Einteilungsdifferenz. Die berücksichtigungswürdige Hangneigungsfläche sei insgesamt um 0,44 ha vergrößert worden. Die Beschwerdeführer hätten anstelle der 25 alten sieben neue Besitzstücke erhalten.
In der weiteren Begründung ihrer Entscheidung setzte sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer zum Ergebnis der ergänzenden Ermittlungen wie folgt auseinander: Laut Mustergrundverzeichnis seien Hangneigungen erst ab 8 % durch Einstufung in eine schlechtere Ackerklasse zu berücksichtigen; geringere Neigungen seien bei der Bewertung nicht zu berücksichtigen. Die Zunahme der 8 % und stärker geneigten Flächen gegenüber dem alten Stand betrage rund 0,45 ha (2,2 % der Abfindungsfläche); die mit 5 % - 7 % geneigten Flächen hätten um rund 2,16 ha zugenommen (Gesamtzunahme somit 2,61 ha). Während bei Hangneigungen von 8 % und darüber abgestuft Wertabschläge vorgenommen worden seien, seien auf Grund der im Mustergrundverzeichnis festgelegten Richtlinien unter 8 % liegende Hangneigungen infolge der nur geringfügigen Behinderungen in diesem Bereich unberücksichtigt geblieben. Bei diesen Festlegungen ergebe sich eine gewisse Übereinstimmung mit den Untersuchungen von H. Rühmann "Die Erschwerung motorisierter Arbeiten am Hang" und der von diesem - in der Begründung näher dargestellt - getroffenen Zoneneinteilung der geneigten Flächen. Zur behaupteten ungünstigen Form der meisten Abfindungsgrundstücke sei zu bemerken, daß das Grundstück 1266 eine durchschnittliche Länge von rund 145 m und eine Breite von rund 90 m aufweise; die Längsseiten des Grundstückes verliefen zueinander parallel. Im alten Stand hätten die Beschwerdeführer nördlich der Landstraße (d.h. im Bereich dieses Abfindungsgrundstückes über fünf kleine, meist kürzere und teilweise unregelmäßig geformte Grundstücke verfügt. Bei Ackerung in der Längsrichtung könne von störender Zwickelform kaum gesprochen werden. Das Länge/Breite-Verhältnis von 1 : 1,6 sei (insbesondere im Vergleich mit den dort gelegen gewesenen Altgrundstücken) durchaus zumutbar. Im übrigen hätten die Beschwerdeführer Anspruch auf eine Abfindung in der betreffenden Ried gehabt. Die durchschnittliche Länge des Abfindungsgrundstückes 1292 betrage etwa 290 m, die durchschnittliche Breite rund 141 m; der westliche Teil habe eine Breite von 147 m, der östliche Teil eine solche von 138 m. Die Unregelmäßigkeit der Nordgrenze habe nach Ansicht des landwirtschaftlichen Sachverständigen nur unerhebliche Bewirtschaftungserschwernisse zur Folge, wobei diese infolge des bei der Nachbewertung angelegten strengen Maßstabes kompensiert würden. Ausmaße, Verkehrserschließung und Ortsnähe ließen das Abfindungsgrundstück als wirtschaftlich erscheinen. Der aus den Abfindungsgrundstücken 1317 und 1318 gebildete Grundstückskomplex werde in der Schichtenlinie in Richtung seiner größten Längserstreckung (durchschnittlich rund 260 m) bewirtschaftet. Deshalb komme der mangelnden Parallelität der Seiten entlang der Wege 1216 (richtig: 1316) und 1289 keine entscheidende Bedeutung zu. Die Breitenausdehnung des Grundkomplexes liege zwischen 210 m und 228 m. Die kleine ungünstige Dreiecksform (ca. 600 m2) im Südwesten sei in strenger Bewertung als 4. Klasse abgegolten worden und verdiene keine gesonderte Berücksichtigung. Hervorzuheben sei, daß andere Parteien ebenfalls entweder schräge Anschnitte und unregelmäßige Grundstücksgrenzen in Kauf nehmen hätten müssen und die Beschwerdeführer im Hinblick auf ihre ehemals in der betreffenden Ried gelegenen Altgrundstücke im Ausmaß von rund 5,1 ha Anspruch auf einen Abfindungskomplex in diesem Bereich gehabt hätten. Den auf dem Abfindungsgrundstück 1292 durchgeführten Planierungen bzw. Kultivierungen sei bei der Nachbewertung Rechnung getragen worden. Die parallel zu dem Grundstück 1294 (Weg) verlaufende 1 m hohe Böschung sei nachträglich auf Wunsch der Beschwerdeführer auf Kosten der Zusammenlegungsgemeinschaft errichtet worden; deshalb und wegen des Wertabschlages infolge der streng geführten Nachbewertung werde der im Vorhandensein einer Böschung gelegene Nachteil kompensiert. Hinsichtlich des Abfindungsgrundstückes 1210 (Ausmaß 1247 m2) könne ein Zusammenlegungserfolg nur in der Verbesserung der Verkehrserschließung des dort befindlichen Grundkomplexes, dessen Ausmaß etwa 0,4 ha betrage, erblickt werden. Durch Hinzufügung des Grundstückes 1210 an das im ausgeschlossenen Gebiet gelegene Waldgrundstück 141 sei dessen Anschluß an das öffentliche Wegenetz (Grundstück 1209, Weg) erreicht worden. Dem Vorwurf der Beschwerdeführer, alle Abfindungsgrundstücke an der Grenze des Zusammenlegungsgebietes erhalten zu haben, sei entgegenzuhalten, daß die durchschnittliche Entfernung (offenbar vom Hof der Beschwerdeführer) im alten Stand 1269 m betragen habe, während sie sich im neuen Stand auf 1267 m belaufe, also praktisch gleichgeblieben sei.
Abschließend kam die belangte Behörde unter Bezugnahme auf § 17 Abs. 8 FLG zu dem Ergebnis, daß die Gesetzmäßigkeit der Abfindung der Beschwerdeführer zu bejahen sei: Die Anzahl der Grundkomplexe habe sich von 25 auf 7 verringert; bei gleichbleibender durchschnittlicher Entfernung habe sich die Verkehrserschließung der Abfindungsgrundstücke entscheidend verbessert; die Zuteilung des Grundstückes 1210 (0,1247 ha) sei auf Grund der damit geschaffenen Verkehrserschließung und Bringungsmöglichkeit den Beschwerdeführern zumutbar; eine Zunahme der laut Mustergrundverzeichnis berücksichtigungswürdigen Hangneigungsflächen (solche mit und über 8 % Neigung) im Ausmaß von rund 0,45 ha sei von den Beschwerdeführern in Kauf zu nehmen; die Zunahme der unter 8 % (bis einschließlich 5 %) geneigten Flächen um rund 2,16 ha, die bei der Bewertung auf Grund der Richtlinien des Mustergrundverzeichnisses unberücksichtigt geblieben sei, stelle für die Beschwerdeführer kein wesentliches Bearbeitungshindernis dar.
3. Durch diesen Bescheid erachten sich die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf gesetzmäßige Abfindung verletzt. Sie behaupten Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit und begehren deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
4. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zur Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin:
Nach Ausweis der dem Gerichtshof vorgelegten Akten hat gegen den Zusammenlegungsplan allein der Erstbeschwerdeführer, nicht jedoch auch die Zweitbeschwerdeführerin Berufung erhoben. Der Zweitbeschwerdeführerin fehlt damit mangels Erschöpfung des Instanzenzuges (vgl. Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG) die Legitimation, gegen den den erstinstanzlichen Bescheid bestätigenden (und diesen somit nicht zu ihrem Nachteil ändernden) Bescheid des Landesagrarsenates Beschwerde zu erheben (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Mai 1966, Slg. Nr. 6929/A). Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin war demnach gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Zur Beschwerde des Erstbeschwerdeführers:
1.1. Unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt der Erstbeschwerdeführer (in der Folge: Beschwerdeführer) vor, es sei ihm kein "Beweis" darüber zugestellt worden, wie sich die Abfindungen im einzelnen zu den Altgrundstücken verhielten. Die Gesetzmäßigkeit der Abfindung im Sinne des § 17 FLG könne nur dann beurteilt werden, wenn die einzelnen Kriterien der Abfindung gemäß Abs. 8 dieser Gesetzesstelle verglichen werden könnten. Dies sei aber nur dann möglich, wenn bekannt sei, aus welchen Altgrundstücken sich die einzelnen Abfindungen zusammensetzten. Insbesondere sei dabei das Kriterium der tunlichst gleichen Beschaffenheit in bezug auf die speziellen Verhältnisse der einzelnen Altgrundstücke zu berücksichtigen. Da dem Beschwerdeführer eine Gegenüberstellung der Altgrundstücke zu den einzelnen Abfindungen nicht zur Verfügung gestellt worden sei - lediglich eine Gesamtgegenüberstellung der Alt- und Neugrundstücke, noch dazu erstmals im bekämpften Bescheid, sei ihm bekanntgegeben worden -, habe er auf die Kriterien des § 17 Abs. 8 FLG nur grob Bezug nehmen können.
1.2. Der Beschwerdeführer übersieht, daß keine gesetzliche Bestimmung, auch nicht die §§ 45 Abs. 3 AVG 1950 und 7 a Agrarverfahrensgesetz 1950, auf die er sein Vorbringen im besonderen stützt, eine Verpflichtung der Agrarbehörden bzw. ein dieser korrespondierendes Recht der Parteien des Zusammenlegungsverfahrens mit dem von der Beschwerde behaupteten Inhalt normiert. Nach § 7 a Abs. 2 zweiter Satz Agrarverfahrensgesetz 1950 hat die Behörde einer Partei auf Verlangen einen Auszug aus dem Zusammenlegungsplan, ausgenommen die kartographischen Darstellungen, auszufolgen, der den Abfindungsanspruch und die Grundabfindungen der Partei sowie allfällige, die Parteien betreffende Gegenleistungen ausweist. Abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer nach der Aktenlage im Verwaltungsverfahren nie ein Verlangen gestellt hat, das die Ausfolgung einer Gegenüberstellung der Altgrundstücke zu den einzelnen Abfindungen zum Gegenstand hatte, könnte ein solches Begehren eine entsprechende Verpflichtung der Behörde nicht begründen, da sie in der eben zitierten Gesetzesstelle nicht vorgesehen ist. Das Gesetz gibt einer Partei zwar das Recht auf einen ihren Abfindungsanspruch und ihre Grundabfindungen darstellenden Auszug aus dem Zusammenlegungsplan, nicht jedoch auf Bekanntgabe, welche dem Verfahren unterzogenen alten Grundstücke welchen einzelnen Abfindungsgrundstücken entsprechen bzw. zuzuordnen sind. Die vom Beschwerdeführer gleichfalls bemängelte Nichtaushändigung eines Abfindungsausweises ist - sollte diese Behauptung zutreffen - jedenfalls durch die Erlassung des Zusammenlegungsplanes, der u.a. auch den Abfindungsausweis enthalten hat (vgl. § 21 Abs. 2 lit. c FLG), als saniert anzusehen. Der behauptete Verfahrensmangel liegt somit nicht vor.
2.1. Das Schwergewicht der unter dem Titel inhaltlicher Rechtswidrigkeit vorgetragenen Bedenken gegen den angefochtenen Bescheid legt die Beschwerde auf die behauptetermaßen durch die Zusammenlegung herbeigeführte bedeutende Vermehrung von Hanglagen im Besitzstand des Beschwerdeführers. Die Zuteilung von Grundstücken mit insgeamt 6 ha mehr Hanglagen, als im Altbestand vorhanden waren, sei - soweit Hangflächen mit einer Neigung von weniger als 8 % nicht durch einen Wertabschlag berücksichtigt worden seien, nicht zumutbar, weil dies dem Grundsatz der Abfindung mit Grundstücken tunlichst gleicher Beschaffenheit und in der Folge dem Gebot der Erzielung eines zumindest gleichen Betriebserfolges widerspreche. Im Zusammenhang mit der Bewirtschaftungsmethode des Betriebes des Beschwerdeführers könne lediglich eine Neigung von 1 % - 5 % unberücksichtigt bleiben. Die Nichtbeachtung der Neigungen von 6 % und 7 % bewirke zudem eine unrichtige Bewertung und bilde als solche einen Nichtigkeitsgrund im Sinne des § 12 Abs. 5 FLG.
2.2. Soweit sich die Beschwerde gegen die dem Zusammenlegungsplan zugrundeliegende Bewertung von der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücken wendet, ist sie auf die Rechtskraft des Bewertungsplanes zu verweisen. Nach dem vom Beschwerdeführer ausdrücklich herangezogenen § 12 Abs. 5 FLG leidet allerdings der Bewertungsplan bis zur Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§§ 68 Abs. 4 lit. d AVG 1950), wenn die Bewertung eines Grundstückes oder Grundstücksteiles unrichtig ist. Die Beschwerde läßt jedoch außer acht, daß diese Gesetzesstelle den Verfahrensparteien keinen Anspruch auf Nichtigerklärung des Bewertungsplanes einräumt (vgl. § 68 Abs. 7 AVG 1950). Unabhängig davon ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, daß die in der Begründung des angefochtenen Bescheides dargelegte und in der Beschwerde bekämpfte Form der Berücksichtigung bzw. Nichtberücksichtigung von Hanglagen den hiefür in einen Bestandteil des rechtskräftigen Bewertungsplanes (Bescheid vom 6. März 1979) bildenden Verzeichnis der Mustergründe aufgestellten Richtlinien entspricht, denen zufolge "kupiertes Gelände mit Steigungen und Querneigungen" erst ab 8 % mit einem Abschlag zu berücksichtigen ist. Im Hinblick darauf ist es im Beschwerdefall unerheblich, um wieviel höher das Ausmaß der weniger als 8 % geneigten Flächen bei den Abfindungsgrundstücken des Beschwerdeführers gelegen ist als in seinem Altbestand. Die Unterschiedlichkeit der diesbezüglichen Angaben im bekämpften Bescheid und in der Beschwerde bedarf sohin keiner Erörterung. Da der Beschwerdeführer das Ausmaß der von der belangten Behörde auf sachverständiger Grundlage mit 8 % und mehr als 8 % Neigung eingestuften, ihm zugeteilten Flächen (Zunahme gegenüber dem Altbestand rund 0,45 ha) im Verwaltungsverfahren (desgleichen in der Beschwerde) nicht in Zweifel gezogen und auch die Vornahme der dafür laut Mustergründe-Verzeichnis vorgesehenen Wertabschläge unbestritten gelassen hat, besteht für den Gerichtshof kein Anlaß, den durch den angefochtenen Bescheid bestätigten Zusammenlegungsplan in Ansehung der Abfindung des Beschwerdeführers wegen der bezeichneten Zunahme an Hanglagen für rechtswidrig zu erkennen.
3.1. Zur Begründung der bekämpften inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides bringt der Beschwerdeführer weiters vor, das Abfindungsgrundstück 1266 weise in der Natur im Norden eine Breite von 78 m, im Süden eine solche von 89 m auf. Die planliche Darstellung weise demgegenüber eine Breite von 88 m aus, weshalb flächemäßig ein "Manko" von ca. 700 m2 zu verzeichnen sei. Das Abfindungsgrundstück entspreche daher weder der angegebenen Fläche von 1,3063 ha noch dem Kriterium der möglichst günstigen Ausformung.
3.2. Ein Sachverhaltsvorbringen wie das eben beschriebene ist vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht erstattet worden, sodaß für die belangte Behörde kein Anlaß bestand, Untersuchungen dahin gehend anzustellen, ob der einen Bestandteil des Zusammenlegungsplanes bildende Lageplan hinsichtlich des Abfindungsgrundstückes 1266 allenfalls mit den in der Natur gegebenen Verhältnissen nicht übereinstimme. Abgesehen davon, daß das in Rede stehende Beschwerdevorbringen sohin dem Neuerungsverbot (§ 41 Abs. 1 VwGG) unterliegt, ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, daß das in der Begründung des bekämpften Bescheides mit 1,3063 ha festgestellte Flächenausmaß mit den Angaben des im Akt erliegenden, den Beschwerdeführer betreffenden Auszuges aus dem gleichfalls einen Bestandteil des Zusammenlegungsplanes bildenden Abfindungsausweis übereinstimmt und er es überdies seiner Stellungnahme vom 30. April 1982 ausdrücklich zugrunde gelegt hat.
4.1. Soweit die Beschwerde in verschiedenem Zusammenhang durch einen Vergleich einzelner Abfindungsgrundstücke mit ihnen in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit etwa entsprechenden Altgrundstücken die Gesetzwidrigkeit der Abfindung darzutun versucht, so ist - im Sinne der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - auch hier festzuhalten, daß eine derartige Betrachtungsweise im Gesetz (§ 17 Abs. 8 FLG) keine Deckung findet, es vielmehr für die Beantwortung der Frage der Gesetzmäßigkeit der Abfindung einer Partei allein auf das Ergebnis des Vergleiches ihrer gesamten Abfindung mit dem gesamten von ihr eingebrachten Altbestand ankommt.
4.2. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsansicht vermögen weder die einzelne Abfindungsgrundstücke (1292, 1305, 1318) betreffenden Ausführungen über im Vergleich zu bestimmten, hinsichtlich der Lage entsprechenden Altgrundstücken vermehrte Hangflächen noch die sich auf das Abfindungsgrundstück 1210 beziehenden Einwände der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen:
Was den bezeichneten Hanglagen-Vergleich anlangt, sei auf die Erwägungen unter II. 2.2. verwiesen, denen zufolge es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm - im übrigen auch erstmals - in der Beschwerde behauptete Verletzung der Abfindungsregeln der Zuteilung von Grundstücken tunlichst gleicher Beschaffenheit und der Ermöglichung eines zumindest gleichen Betriebserfolges wie vor der Zusammenlegung unter dem Blickwinkel eines im gesamten gesehen größeren Ausmaßes an Hangflächen begründet darzutun. Gleiches hat hinsichtlich einzelner vor und nach der Zusammenlegung im Besitzstand des Beschwerdeführers befindlicher Hanglagen zu gelten.
Nach Meinung des Beschwerdeführers handle es sich bei dem Grundstück 1210 "unweigerlich um eine gesetzwidrige Zuteilung einer Abfindung, weil der Altbesitz dem Neubesitz keinesfalls entspricht". Damit verkennt die Beschwerde, daß die Zuteilung eines Abfindungsgrundstückes in bestimmter Lage nach dem Gesetz nicht davon abhängig ist, daß dort bereits vor der Zusammenlegung ein dem Zusammenlegungsverfahren unterzogenes Grundstück im Eigentum des Beschwerdeführers stand. Der Umstand, in einer bestimmten Lage kein Altgrundstück besessen zu haben, vermittelt keinen Rechtsanspruch auf Nichtzuteilung einer Abfindung in dieser Lage. Wenngleich einzuräumen ist, daß das Abfindungsgrundstück 1210 weder möglichst groß noch günstig geformt ist, so kann darin allein ein Grund für die Gesetzwidrigkeit der Gesamtabfindung nicht erblickt werden, zumal der von der belangten Behörde dazu ins Treffen geführte Gesichtspunkt des mit der Zuteilung des Grundstückes 1210 für den Beschwerdeführer bewirkten Zusammenlegungserfolges der verbesserten Verkehrserschließung nicht als rechtswidrig zu erkennen ist und an sich vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt wird. Schließlich versagt auch der Vorwurf des Beschwerdeführers, er könne das besagte Grundstück nicht landwirtschaftlich nutzen, es müsse vielmehr infolge seiner Lage in unmittelbarer Nachbarschaft eines Waldgrundstückes aufgeforstet werden. Es besteht - von der Regelung des § 18 FLG betreffend Grundstücke mit besonderem Wert abgesehen - kein Anspruch, ein bestimmtes Abfindungsgrundstück in einer bestimmten Weise zu nutzen, es sei denn, es wäre dies bei Betrachtung der Gesamtabfindung zur Ermöglichung eines zumindest gleichen Betriebserfolges wie vor der Zusammenlegung erforderlich (vgl. § 17 Abs. 8 zweiter Satz FLG). Solches wurde indes nicht einmal vom Beschwerdeführer behauptet.
5.1. Schließlich führt die Beschwerde in bezug auf das Abfindungsgrundstück 1318 aus, es sei unrichtig, daß die aufgetretenen Erosionsschäden (Einbruch) behördlicherseits behoben und der frühere Zustand wiederhergestellt worden sei. Die Herstellung des früheren Zustandes sei vielmehr auf Kosten des Beschwerdeführers erfolgt, sodaß eine Bonitierung mit dem Zustand vor dem Erosionseinbruch als Grundlage der Abfindung gesetzwidrig sei. Die durch die genannten Schäden bewirkte Bodenwertänderung wäre im Zuge einer Nachbonitierung durch Bewertung der betroffenen Flächen "außer Kultur" zu berücksichtigen gewesen, was in der Folge zu einer größeren Abfindung geführt hätte.
5.2. Es kann dahingestellt bleiben, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß die auf dem Abfindungsgrundstück 1318 entstandenen Erosionsschäden auf Kosten des Beschwerdeführers behoben worden sind, da dies im gegebenen Zusammenhang ohne wesentliche Bedeutung ist. Aus dem Blickwinkel der vom Beschwerdeführer vermißten Nachbewertung ist von rechtlicher Relevanz allein die Frage, ob die im § 19 Abs. 1 FLG normierten Voraussetzungen erfüllt sind oder nicht. Dieser Bestimmung zufolge sind nur solche Bodenwertänderungen durch die Nachbewertung zu ermitteln, die durch gemeinsame Maßnahmen oder Anlagen oder durch geplante Kulturumwandlungen verursacht werden. Daß in Ansehung des Abfindungsgrundstückes 1318 eine Kulturumwandlung geplant gewesen wäre, wurde vom Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde behauptet. Was indes das erstgenannte Kriterium anlangt, so wurde im Verwaltungsverfahren - vom Beschwerdeführer unbestritten - festgestellt (vgl. dazu die von der ABB aufgenommene und u.a. vom Beschwerdeführer gefertigte Verhandlungsschrift vom 25. August 1982 und die dort in bezug genommene Stellungnahme des Operationsleiters vom 4. August 1982), daß die auf dem genannten Grundstück vorgenommenen (und in der Folge die aufgetretenen Erosionsschäden möglicherweise mitverursachenden) Planierungen nur zum geringeren Teil in Ausführung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen ex 1979 durchgeführt worden seien; der überwiegende Teil des in Frage stehenden Flächenabschnittes sei auf Wunsch und Kosten des Beschwerdeführers außerhalb des Planes der gemeinsamen Maßnahmen planiert worden "da die Kosten für die Eigentümer niedriger waren, als eine Nachbewertung Kosten verursacht hätte". Entsprechend der Anordnung des § 19 Abs. 1 FLG kam ausschließlich für die durch die im Rahmen der gemeinsamen Maßnahmen ausgeführten Einebnungen verursachten, nicht hingegen für die auf die Eigeninitiative des Beschwerdeführers zurückzuführenden Bodenwertänderungen eine Nachbewertung in Betracht. Den Ausführungen in der Gegenschrift der belangten Behörde zufolge wurde die im Zuge der gemeinsamen Maßnahmen vorgenommene Geländekorrektur auf der betreffenden Teilfläche des Abfindungsgrundstückes 1318 durch eine Nachbewertung entsprechend berücksichtigt - eine Feststellung, der der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist. Die in der Beschwerde behauptete Rechtswidrigkeit liegt demnach auch in diesem Punkt nicht vor.
6. Da es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen ist, eine Gesetzwidrigkeit des durch den angefochtenen Bescheid bestätigten Zusammenlegungsplanes aufzuzeigen, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
7. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 sowie 51 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 und Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.
Wien, am 18. Februar 1986
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