VwGH 85/07/0036

VwGH85/07/003617.9.1985

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kratzert, über die Beschwerde des RH vlg. P in O, vertreten durch Dr. Peter Rohrbacher Rechtsanwalt in Lienz, Hauptplatz 9, gegen den Bescheid des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom 7. November 1984, Zl. 710.623/01-OAS/84, betreffend Neuregelung von Weidenutzungsvorschriften (mitbeteiligte Partei: JE vlg. L in W), zu Recht erkannt:

Normen

FlVfLG Krnt 1979 §87 litb;
FlVfLG Krnt 1979 §87 litb;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und dem Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer und der Mitbeteiligte (in der Folge kurz: MB) sind mit Anteilen von 10/112 bzw. 102/112 die beiden einzigen Mitglieder der Agrargemeinschaft "A" (in der Folge kurz: AG). Der mit Haupturkunde der Agrarbezirksbehörde Villach (ABB) vom 31. Dezember 1951 erlassene Wirtschaftsplan dieser AG sah eine Unterteilung der Weidenutzung in eine Vorweide (1. bis 31. Juli) und eine Nachweide (1. August bis zum Abtriebstag) vor, wobei die Auftriebsberechtigung für den jeweiligen Eigentümer der jetzt dem Beschwerdeführer gehörigen Liegenschaft ausschließlich in die zweite Weideperiode fiel.

Mit Bescheid vom 1. September 1970 hat die ABB einen Antrag des MB auf Neuregelung der Nutzungsbestimmungen der AG abgewiesen. Der dagegen vom MB eingebrachten Berufung gab der Landesagrarsenat beim Amt der Kärntner Landesregierung (LAS) mit Bescheid vom 28. Februar 1972 Folge, behob den Bescheid der ABB und ordnete an, daß der Regelungsplan der AG einer amtlichen Neuordnung bedürfe. Die bestehenden Weidenutzungsvorschriften seien insofern überholt, als sich der Zustand der Alpe durch die extensive Bewirtschaftung (Rückgang der Alpung) sehr verschlechtert habe. Vor allem sei aus arbeitswirtschaftlichen Gründen die Kuhalpung stark zurückgegangen, hingegen bestünde für die Stieralpung besonderes Interesse. Die von der ABB vorzunehmende Neuregelung habe sich daher auf eine Reduktion der Auftriebsrechte sowie darauf zu erstrecken, daß künftig auch männliche Rinder in der Hauptweidezeit aufgetrieben werden dürften.

Mit Bescheid der ABB vom 18. Februar 1982 wurde dann der bestehende Regelungsplan auf Grund des § 95 des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 (FLG 1979), LGBl. Nr. 64, dahin gehend abgeändert, daß an die Stelle der ursprünglichen Punkte 1. bis 9. des Planes folgende Bestimmungen treten sollten:

  1. 1. Der Gesamtauftrieb im Gemeinschaftsbesitz beträgt 25 Rinder.
  2. 2. Zur Vorweide ist die Liegenschaft vlg. L berechtigt, in der Zeit vom 1.7. - 31.7. jeden Jahres 25 Rinder aufzutreiben. Zur Nachweide ist die Liegenschaft vlg L berechtigt, 20 Rinder, die Liegenschaft P 5 Rinder in der Zeit vom 1.8. bis zum Abtriebstag aufzutreiben.

    3. Anstelle des eigenen überwinterten Viehs dürfen die beiden Mitglieder auch fremdes Vieh bis zur angeführten Auftriebszahl aufnehmen.

    4. Anstelle von weiblichen Tieren können auch männliche Tiere aufgetrieben werden, wobei es jeweils der Vollversammlung obliegt, über die betreffende Viehgattung jährlich zu entscheiden, welche Vollversammlung bis längstens 1.4. jeden Jahres durchzuführen ist.

    5. Für die Behirtung des Weideviehs hat jedes Nachbarschaftsmitglied selbst zu sorgen.

    6. Die erforderlichen Arbeiten im Gemeinschaftsbesitz sind nach Maßgabe der aufgetriebenen Rinder zu leisten.

    Gegen diesen Bescheid ergriffen sowohl der Beschwerdeführer als auch der MB Berufungen, denen der LAS mit seinem Bescheid vom 25. April 1983 zum Teil stattgab; er behob den angefochtenen Bescheid der ABB und entschied in der Sache selbst auf Grund des im Berufungsverfahren eingeholten Gutachtens seines agartechnischen Mitgliedes

    Der Regelungsplan betreffend die ... AG ... wird von Amts

    wegen abgeändert wie folgt:

    Die Punkte 1. bis 9 des Wirtschaftsplanes a) Weidenutzungsvorschriften werden zur Gänze behoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt:

    1. Die Weidezeit beginnt frühestens am 20. Juni eines jeden Jahres und endet mit Auslaufen der Weideperiode. Damit entfällt eine Differenzierung zwischen Vorweide und Nachweide.

    2. Der Gesamtauftrieb im Gemeinschaftsbesitz beträgt 23 Rinder. Die Liegenschaft vlg. L ist berechtigt 21 Rinder aufzutreiben, während der Liegenschaft vlg P ein Auftriebsrecht für 2 Rinder zusteht.

    3. Anstelle von weiblichen Tieren können auch männliche Tiere aufgetrieben werden, wobei es dem Liegenschaftseigentümer vlg. L zusteht, eine Entscheidung darüber zu treffen. JE vlg. L hat jedoch dem Liegenschaftseigentümer vlg. P bis längstens 1. April eines jeden Jahres bekanntzugeben, welche Viehgattung für die kommende Weideperiode von ihm vorgesehen ist.

    4. Anstelle des eigenen Viehs dürfen die beiden Mitglieder auch fremdes Vieh im Rahmen der angeführten Auftriebszahl aufnehmen.

    5. Den Mitgliedern bleibt das Recht der Schweinehaltung im Bereich der Almhütte unbenommen.

    6. Für die Behirtung des Weideviehs hat jedes Nachbarschaftsmitglied selbst Sorge zu tragen.

    7. Die erforderlichen Arbeiten im Gemeinschaftsbesitz sind von den beiden Mitgliedern nach Maßgabe der aufgetriebenen Rinder zu leisten.

    Begründend führte der LAS im wesentlichen dazu aus, auf die derzeit vorhandenen Weideflächen von nur mehr rund 30 ha könnten während der gesamten Weideperiode maximal 25 Jungrinder mit einem Durchschnittsgewicht von etwa 400 kg aufgetrieben werden. Die Unterteilung in eine Vor- und eine Hauptweidezeit erscheine derzeit nicht mehr gerechtfertigt; auch eine Beschränkung der Weide auf männliche oder weibliche Tiere sei nicht sinnvoll, obwohl eine gleichzeitige Beweidung durch beide Tiergattungen ebenfalls auszuschließen sei. Die Modifizierung des Regelungsplanes durch den LAS solle eine noch bessere und einfachere Ausnützung der vorgegebenen Weiderechte gewährleisten. Die Reduzierung der Auftriebszahl sei auf Grund des Zustandes der Alm unbedingt erforderlich. Die Aufteilung der Rinderstückzahl entspräche dem Anteilsverhältnis der beiden Mitglieder der AG. Die Möglichkeit, auch fremdes Vieh aufzutreiben, solle beiden Mitgliedern zugute kommen und eine ausreichende Bestoßung der noch beweidbaren Alpflächen sichern, um deren weitere Verunkrautung und Verödung zu vermeiden; diese Regelung diene auch den öffentlichen Interessen des Almschutzes. Die Möglichkeit der Schweinehaltung bringe den beiden Mitgliedern der AG keine Nachteile und könne für die Zukunft wieder Bedeutung gewinnen. Im übrigen sei bei der Regelung auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse der Liegenschaften beider Mitglieder Bedacht genommen und berücksichtigt worden, daß ihnen eine optimale Möglichkeit geboten werden müsse, ihre Rechte auch in die Praxis umzusetzen. Alle diese Kriterien müßten jedoch im Zusammenhalt mit der Tatsache des bestehenden Anteilsverhältnisses gesehen werden, sodaß eine Entscheidung ebenfalls nur im Rahmen dieser Anteile habe getroffen werden können.

    Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Berufung hat die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 7. November 1984 gemäß § 1 AgrVG 1950 und § 66 Abs. 4 AVG 1950 im Zusammenhalt mit den §§ 85 und 87 FLG 1979 als unbegründet abgewiesen. Dazu führte die belangte Behörde nach Darstellung des bisherigen Verfahrensverlaufes und der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen im wesentlichen aus, ihr sei die Prüfung oblegen, ob die Änderung des Regelungsplanes mit den gesetzlichen Bestimmungen im Einklang stehe, d. h. ob das Ausmaß der Nutzungen im richtigen Verhältnis zu den Anteilsrechten stehe und ob die angeordneten Nutzungsbeschränkungen nach Maßgabe der im konkreten Fall obwaltenden Umstände erfolgt seien. Ausgehend von dem im Beschwerdefall unbestrittenen Anteilsverhältnis der beiden Mitglieder der AG, der festgestellten Lage und Ertragsfähigkeit der gegenständlichen Almweide und der Umrechnung dieser Futterbasis auf die entsprechende Rinderanzahl sei die belangte Behörde der Auffassung, daß die Festlegung des Gesamtauftriebes im Gemeinschaftsbesitz mit 23 Rindern und dessen Aufteilung auf die beiden berechtigten Liegenschaften mit 21 zu 2 auf Grund von in der Begründung des angefochtenen Bescheides näher dargestellten Berechnungen dem Futterangebot entspreche.

Gemäß § 87 lit. b FLG 1979 habe jede Partei nach dem

Verhältnis ihres festgestellten Anteilsrechtes Anspruch auf

Zuerkennung eines Teiles der Gesamtnutzung. Die vom LAS

vorgenommene Aufteilung (102/112 = 91,07 %, dies entspreche 20,946

= 21 Rindern; 10/112 = 8,93 %, dies entspreche 2,0539 = 2 Rindern)

entspreche dieser Vorschrift.

Auch die Wahlmöglichkeit, anstelle weiblicher Tiere auch männliche Tiere aufzutreiben, scheine der belangten Behörde durchaus gerechtfertigt, da unter anderem bei Viehmärkten im Herbst vermehrt männliche gealpte Jungtiere mit einem Gewicht von 250 bis 300 kg sowohl als rascherwüchsige Einsteller für die Mast als auch als künftige Zuchttiere gefragt seien. Das Wahlrecht des MB bezüglich des Auftriebes bis spätestens 1. April eines jeden Jahres stelle keine unzulässige Einschränkung des Beschwerdeführers dar. Abgesehen davon nämlich, daß der Beschwerdeführer das gegenständliche Weiderecht in den letzten 30 Jahren nicht ausgeübt habe, müsse es für einen Viehhaltungsbetrieb, der derzeit 15 Kühe, 4 Stiere und 5 Kälber habe, möglich sein, zwei weibliche oder männliche Jungrinder wahlweise zur Verfügung zu haben, auch wenn erst am 1. April die Entscheidung falle. Außerdem stünde es dem Beschwerdeführer frei, anstelle eigenen Viehs zwei fremde Jungtiere auftreiben zu lassen, wodurch die Ausnützung der Weiderechte gewährleistet erscheine.

Der Beschwerdeführer habe noch weitere Vorschläge gemacht, die seiner Meinung nach einer besseren Ausnutzung seiner Rechte dienen könnten. Es könne jedoch dahingestellt bleiben, ob diese Vorschläge tatsächlich geeignet seien, den gewünschten Effekt zu erzielen. Im Hinblick darauf, daß die belangte Behörde gemäß § 7 Abs. 2 Z. 2 des Agarbehördengesetzes 1950, BGBl. Nr. 1/1951, i. d.F. der Novelle BGBl. Nr. 476/1974 (AgrBehG 1950), lediglich die Gesetzmäßigkeit der Regulierung prüfen könne, erübrige es sich auf das weitere Berufungsvorbringen näher einzugehen. Die vom LAS angeordnete Regelung sei gesetzmäßig erfolgt, weil sie auf Grund der gegebenen Umstände die bestmögliche Ausnutzung der agrargemeinschaftlichen Weide gewährleiste und die Aufteilung der Nutzungen den Anteilen der Berechtigten an der AG entspreche.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer als "Beschwerdepunkte" die §§ 95 Abs. 1, 85 Abs. 5, 86, 87 lit. b und f FLG 1979 und 7 Abs. 1 sowie Abs. 2 Z. 2 AgrBehG 1950 anführt. Dem Beschwerdeführer gehe es "nicht um eine noch bessere Ausnutzung seiner Rechte, sondern darum, eine eklatante Schlechterstellung durch den LAS hintanzuhalten", weshalb er die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantrage.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Auch der MB beantragt in der von ihm eingebrachten Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Beschwerde wird nicht ausgeführt, aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid die Bestimmungen des § 7 AgrBehG 1950 verletzen sollte. Da das von der belangten Behörde bestätigte Erkenntnis des LAS vom 25. April 1983 in Abänderung des damals angefochtenen Bescheides der ABB ergangen ist, und die Frage der Gesetzmäßigkeit der Regulierung agrargemeinschaftlicher Anteilsrechte strittig war, war die Berufung an die belangte Behörde gemäß § 7 Abs. 2 Z. 2 AgrBehG 1950 zulässig. Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher nicht zu erkennen, in welchen aus § 7 AgrBehG 1950 erfließenden Rechten der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid verletzt worden sein sollte.

Für die Frage der Gesetzmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ist es nicht von Bedeutung, daß neben der vom LAS getroffenen Regelung möglicherweise auch eine andere Neugestaltung des Wirtschaftsplanes der AG dem Gesetz entsprochen hätte. Nicht anders als im Zusammenlegungsverfahren wird es auch bei der Regulierung agrargemeinschaftlicher Anteilsrechte regelmäßig mehrere Möglichkeiten der Gestaltung geben die dem Gesetz entsprechen (vgl. dazu Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. April 1984, Zl. 83/07/0122, und vom 24. Jänner 1984, Zl. 83/07/0034). Dem Verwaltungsgerichtshof obliegt jedoch nur die Prüfung der Frage, ob und inwieweit die im konkreten Fall gewählte Lösung Rechte des Beschwerdeführers verletzt.

Wie bereits in dem dem angefochtenen Bescheid vorangegangenen Berufungsverfahren versucht der Beschwerdeführer durch umfangreiche Berechnungen auf der Basis des Wirtschaftsplanes vom 31. Dezember 1951 darzulegen, daß die nunmehrige Neuregelung seine Rechte verletze. Der Beschwerdeführer kommt dabei zum Ergebnis, daß eine Aufteilung der Anteilsrechte auf ihn und den MB im Verhältnis von 16 % (= Auftriebsrecht für vier Rinder) zu 84 % (= Auftriebsrecht für 21 Rinder) vorzunehmen gewesen wäre. Gemäß dem von der belangten Behörde in diesem Zusammenhang zutreffend herangezogenen § 87 lit. b FLG 1979 hat aber jede Partei nur nach dem Verhältnis ihres festgestellten Anteilsrechtes Anspruch entweder auf Zuerkennung eines Teiles der Gesamtnutzung, dessen Ausmaß nach Beschaffenheit und Menge dem Verhältnis ihres Rechtes zu den Rechten der anderen Teilgenossen entspricht, oder, wo es die örtlichen Verhältnisse erfordern, auf die unveränderte Belassung der bisherigen Nutzungsausübung, vorbehaltlich jener Beschränkungen, die entweder zur zweckmäßigen Regelung der Ausübung der einzelnen Rechte notwendig sind oder die sich aus der verhältnismäßigen Herabsetzung aller oder einzelner Nutzungen zwecks Wahrung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit der Grundstücke ergeben. Daß das Verhältnis 21 zu 2 Rinder nicht den Anteilsverhältnissen der beiden Gemeinschaftsmitglieder im Beschwerdefall (102/112 zu 10/112) entspräche, vermag der Beschwerdeführer naturgemäß mit seinen Berechnungen nicht darzutun.

Sowohl der LAS als auch die belangte Behörde haben in ihren Entscheidungen auch ausführlich begründet, warum sie zu einer Gesamtauftriebszahl von 23 Rindern gekommen sind. Dem Beschwerdeführer ist es in seiner Beschwerde nicht gelungen, eine darin gelegene Gesetzwidrigkeit aufzuzeigen, zumal er nicht darzutun vermochte, daß die Berechnungen des Futterangebotes durch die belangte Behörde unzutreffend wären, oder wie bei der vom agrartechnischen Mitglied des LAS gutächtlich ermittelten Höchstauftriebsanzahl von 25 Jungrindern eine dem Anteilsverhältnis der beiden Mitglieder der AG besser entsprechende Aufteilung der Auftriebsrechte vorgenommen hätte werden können.

Wenn der Beschwerdeführer ausführt, daß eine Reduzierung des Auftriebsrechtes auf 23 Rinder mit den Intentionen des Almschutzes nicht in Einklang zu bringen wäre, ist dem entgegenzuhalten, daß die im Beschwerdefall eingeschrittenen Agrarbehörden auch in dieser Hinsicht das Gesetz nicht verletzt haben. Gerade durch die getroffenen Neuregelungen soll doch eine Intensivierung der in den vergangenen Jahrzehnten vernachlässigten Almwirtschaft ermöglicht und gefördert werden (vgl. etwa die durch die Neuregelung erstmalig eröffnete Möglichkeit des Auftriebes von Fremdvieh).

Auch in der Frage des wahlweisen Auftriebes weiblicher oder männlicher Tiere sind die Agrarbehörden mit guten Gründen neueren Wirtschaftsentwicklungen entgegengekommen, wobei die dem MB als überwiegendem Mehrheitsgemeinschafter eingeräumte Entscheidungsbefugnis nicht als gesetzwidrig angesehen werden kann. Wenn der Beschwerdeführer die damit verbundene Majorisierung als eine Verletzung seiner Mitgliedschaftsrechte an der AG rügt, dann ist ihm zu erwidern, daß die Agrarbehörden die Mehrheitsverhältnisse in der AG nicht geschaffen, sondern nur zum unerläßlichen Ausgangspunkt ihrer Neuregelung gemacht haben. Dem Beschwerdeführer bleibt es unbenommen, seine Anregungen in der nach den Satzungen alljährlich abzuhaltenden Vollversammlung im Rahmen der AG vorzubringen; es liegt aber in der Natur der Sache und nicht im Rahmen der Einflußmöglichkeiten der Agrarbehörden, daß der Beschwerdeführer im Falle von Uneinigkeiten über die Vorgangsweise der AG mit seinen 10/112-Anteilen in der Minderheit bleiben wird. Dem Einwand des Beschwerdeführers, am 1. April sei es für ihn zu spät, sich auf den Auftrieb männlicher oder weiblicher Tiere einzustellen, hat bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend entgegengehalten, daß dieses Argument mit Rücksicht auf die Größe des dem Beschwerdeführer gehörigen Betriebes, auf die Zulässigkeit des Auftriebes von nur zwei Rindern im Rahmen der AG sowie auf die Möglichkeit, auch Fremdvieh aufzutreiben, wirtschaftlich nicht zu überzeugen vermag. Eine Rechtswidrigkeit der diesbezüglich angeordneten Regelung vermag der Verwaltungsgerichtshof jedenfalls ebensowenig zu erkennen, wie in dem Umstand, daß die Zulässigkeit des Auftriebes von Fremdvieh ohne ein jeweils dem anderen Gemeinschaftsmitglied eingeräumtes "Vorpachtrecht" angeordnet worden ist.

Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erblickt der Beschwerdeführer schließlich darin, daß sich die belangte Behörde mit der Prüfung des Eigenbedarfes der Mitglieder nicht ausreichend auseinandergesetzt habe. Abgesehen von der Unrichtigkeit dieses Vorbringens (siehe S. 13 des angefochtenen Bescheides) vermögen aber auch die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil gemäß dem bereits oben wiedergegebenen § 87 lit. b FLG 1979 der Anspruch des Beschwerdeführers auf einen Teil der Gesamtnutzung der AG nicht nach seinem Bedarf, sondern ausschließlich nach dem Verhältnis der Anteilsrechte zu bemessen ist. Eine allenfalls nach dem Gesetz mögliche unveränderte Belassung der bisherigen Nutzungsausübung strebt der Beschwerdeführer selbst nicht an, abgesehen davon, daß die örtlichen Verhältnisse unbestritten die vom LAS bereits mit seinem Bescheid vom 28. Februar 1972 angeordnete amtliche Neuordnung des Regelungsplanes erforderlich gemacht haben.

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als frei von der vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtswidrigkeit, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Dabei konnte von der Abhaltung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof abgesehen werden, weil bereits die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ (§ 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG).

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 sowie Abs. 3 Z. 2 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 sowie C Z. 7 und Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.

Wien, am 17. September 1985

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