VwGH 85/03/0026

VwGH85/03/00269.10.1985

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Baumgartner, Dr. Weiss, Dr. Leukauf und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kratzert, über die Beschwerde der Jagdgenossenschaft J, vertreten durch den Obmann des Jagdausschusses LK in J, dieser vertreten durch Dr. Manfred Lampelmayer, Rechtsanwalt in Wien I, Elisabethstraße 15, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 9. Jänner 1985, Zl. VI/4-J-70/2, betreffend Jagdgebietsfeststellung (mitbeteiligte Partei: BL in N, vertreten durch Dr. Rudolf Gürtler, Rechtsanwalt in Wien I, Seilergasse 3), zu Recht erkannt:

Normen

JagdG NÖ 1974 §21 Abs1;
JagdG NÖ 1974 §9 Abs3;
JagdRallg;
VwGG §28 Abs1 Z2;
VwGG §34 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1985:1985030026.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 9.360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 9. Dezember 1983 stellte die Bezirkshauptmannschaft Tulln gemäß § 12 Abs. 4 NÖ Jagdgesetz, LGBl. 6500-4 (JG), die Jagdgebiete im Gebiet der Katastralgemeinde X für die Jagdperiode vom 1. Jänner 1984 bis 31. Dezember 1992 fest. Punkt C des Spruches dieses Bescheides lautet:

"C) Eigenjagd der Frau BL:

a) Das Eigenjagdgebiet der Frau BL umfaßt die Parzellen Nr. 545/1, 650, 654/2, 890/2, 890/4, 891, 894/2, 915, 935/2, 990/1, 990/2, 992/1, 992/3, 992/6, 1011/1, 1011/2, 1011/3, 1016, 798/2, 950/2, 984/1, 984/2, 1015/1, 1329, 1448, 1449, 894/4, 902, 909, 913/3, 1427, KG. X, im Ausmaß von 41 ha, 54 ar und 32 m2. Dieses Eigenjagdgebiet wird unter der Voraussetzung anerkannt, daß auch die angrenzenden Flächen in den Katastralgemeinden T und S von der Bezirkshauptmannschaft Krems als Eigenjagdgebiet anerkannt werden.

b) Hinsichtlich der Parzellen Nr. 1385, 1400, 1399, 715/1, 804, 811/1, 811/2, 811/3, 811/4, 812, 813/2, 813/3, 813/4, 814/1, 814/2, 980/1, 1328, 1355, 1360, 1398, 971/4, 972/3, 972/4, 807, KG. X im Ausmaß von 19 ha, 59 ar und 56 m2 wird der Antrag der Frau BL auf Anerkennung als Eigenjagdgebiet gemäß § 6 Abs. 1 NÖ Jagdgesetz abgewiesen.

c) Der Antrag der Frau BL auf Abrundung bzw. Vorpacht von Flächen in der KG. X von insgesamt ca. 73 ha wird gemäß §§ 14 und 15 JG Jagdgesetz abgewiesen.

d) Jagdgebietsabrundungen

Gemäß § 15 Abs. 2 leg. cit. werden die Parzellen Nr. 1017/3 und 906, KG. X im Ausmaß von 1 ha, 67 ar und 93 m2 vom Genossenschaftsjagdgebiet X abgetrennt und dem Eigenjagdgebiet der Frau BL zugewiesen."

Ferner wurde ausgesprochen, daß die mitbeteiligte Partei - unter anderem - S 300,-- an Kosten der Amtsblattverlautbarung zu entrichten habe. Zur Begründung der Abweisung des Antrages auf Anerkennung der im Spruch unter Punkt C lit. b genannten Parzellen als Eigenjagdgebiet wurde auf § 6 JG verwiesen, wonach Eigenjagdgebiete eine zusammenhängende Fläche von mindestens 115 ha aufweisen müßten. Die im Spruch unter Punkt C lit. b angeführten Parzellen der mitbeteiligten Partei würden durch die landwirtschaftliche Parzelle Nr. 1410, KG. X, vom übrigen Eigenjagdgebiet abgetrennt und entsprächen somit nicht mehr den gesetzlichen Voraussetzungen des § 6 JG. Die Abweisung des Antrages der mitbeteiligten Partei auf Zuerkennung von Vorpachtflächen und Abrundung des Jagdgebietes gründe sich auf die §§ 14 und 15 JG. Infolge der Abweisung des Antrages im Punkt C lit. b des Spruches seien auch die Voraussetzungen zur Einräumung des Vorpachtrechtes bzw. der Abrundung des Jagdgebietes nicht mehr gegeben.

Gegen diesen Bescheid erhob die mitbeteiligte Partei Berufung. Darin machte sie im wesentlichen geltend, daß es sich beim Grundstück Nr. 1410 um einen Weg handle, der gemäß § 9 Abs. 3 JG den Zusammenhang der Eigenjagdgebiete nicht unterbreche.

Mit dem angefochtenen Bescheid änderte die belangte Behörde auf Grund der Berufung der mitbeteiligten Partei den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 9. Dezember 1983 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit den §§ 6, 9, 14 und 15 JG insoweit ab, als die in Abschnitt C lit. a angeführten Eigenjagdgebietsteile durch die Grundstücke Nr. 1385, 1400, 1399, 715/1, 804, 811/1, 811/2, 811/3, 811/4, 812, 813/2, 813/3, 813/4, 814/1, 814/2, 980/1, 1328, 1355, 1360, 1398, 971/4, 972/3, 972/4 und 807, KG. X, im Ausmaß von 19 ha, 59 ar und 56 m2 ergänzt werden und auch für diese die Eigenjagdbefugnis anerkannt wird. Darüber hinaus wurde die mit dem zitierten Bescheid vorgeschriebene Verlautbarungsgebühr ersatzlos behoben. Die Berufung hinsichtlich der in Abschnitt C lit. c getroffenen Entscheidung wurde abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß das Grundstück Nr. 1410, KG. X, vom Amtssachverständigen auf Grund eines Lokalaugenscheines wie folgt beschrieben worden sei:

"Das Grundstück Nr. 1410 stellt sich in der Natur als ein schmaler Streifen entlang des Hochwasserschutzdammes dar. Die Fläche ist frisch umgebrochen. Vorhandener Grobschotter läßt vermuten, daß seinerzeit eine Beschotterung gegeben war. Das in westlicher Fortsetzung gelegene Grundstück 1413, für welches das Öffentlichkeitsrecht nicht aufgehoben wurde, ist in der Natur ebenfalls geackert. Sollte eine Qualifikation des Grundstückes 1410 als Weg erfolgen, so ist vom jagdfachlichen Standpunkte aus zu sagen, daß in jagdrechtlichem Sinne ein Zusammenhang mit den im Eigentum der Berufungswerberin stehenden Grundstücken 1398, 1399 und 1400 bzw. den dann nördlich angrenzenden Grundstückskomplex mit dem südlich des Dammes gelegenen rechtskräftig anerkannten Eigenjagdgebiet gegeben wäre."

Die weiteren Ermittlungen hätten ergeben, daß hinsichtlich des Grundstückes 1410 ein Gemeinderatsbeschluß gefaßt worden sei, demzufolge das Öffentlichkeitsrecht für diesen Weg aufgehoben worden sei. Wenn auch nicht beim Vermessungsamt, so doch durch Gerichtsbeschluß vom 2. Mai 1983 sei der Verordnung der Gemeinde G vom 9. November 1982 durch Änderung der Grundstücksbezeichnung "Flurstück" Rechnung getragen worden. Von der Agrarbezirksbehörde sei berichtet worden, daß das Grundstück 1410 seinerzeit im Rahmen des Agrarverfahrens angelegt und der Gemeinde G als Weg ins Gemeindevermögen übertragen worden sei. Diese Gemeinde sei im übrigen auch mit Schreiben vom 26. April 1984 von der Abteilung B/3-A (Flußbau)Gewässeraufsicht angesichts der Feststellung, daß eine Teilstrecke des parallel zum Hochwasserschutzdamm gelegenen Feldweges umgeackert worden sei, davon in Kenntnis gesetzt worden, daß die Grundstücke 1410 und 1271, KG. X, unmittelbar parallel zum Hochwasserschutzdamm T führten und daß sie anläßlich der Errichtung dieses Dammes geschaffen worden seien, um die Zufahrt für Erhaltungsfahrzeuge, Mähgeräte und Baumaschinen zu gewährleisten und daß sie gleichzeitig insbesondere zum Zweck der Dammverteidigung im Hochwassergebiet benötigt würden. Mit Schreiben vom 9. Mai 1984 habe diese Abteilung auch der Berufungsbehörde bekanntgegeben, daß die Befahrbarkeit der Grundstücke 1410 und 1271 insbesondere auch bei Schlechtwetter jederzeit für die Kontrolle und Verteidigung des Hochwasserschutzdammes gewährleistet sein müsse. Die Gemeinde G habe in der Folge mit Schreiben vom 1. August 1984 an die Abteilung B/3-A zum Ausdruck gebracht, dem K-Hochwasserschutzdammwasserverband das Recht einzuräumen, bei Baumaßnahmen, Katastrophenfällen sowie Pflege des Dammes die Flächen zu benützen. Aktenkundig sei auf Grund vorgelegter Lichtbilder, daß der strittige Weg mit Fahrverbotstafeln versehen worden sei, daß dieser jedoch ungeachtet dessen auch mit Traktoren befahren werde und daß eine von der Gemeinde und von der Jagdgenossenschaft behauptete Umwandlung der Wegparzelle 1410 in ein Ackergrundstück nicht vorgenommen worden sei. Auf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens stehe eindeutig fest, daß das Grundstück Nr. 1410 nach wie vor als Weg benützbar sei, als solcher auch verwendet werde und für die Dammbetreuung zur Verfügung stehen müsse. Gemäß § 9 Abs. 3 JG bildeten Straßen, Wege, Eisenbahngrundstücke, natürliche und künstliche Wasserläufe und ähnlich gestaltete stehende Gewässer, welche eine Eigenjagd durchschneiden, keine Unterbrechung des Zusammenhanges. Dabei mache es keinen Unterschied, ob - wie im vorliegenden Fall - ein Weg mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattet sei oder nicht. Bei dieser Sach- und Rechtslage wären die diesseits des Dammes bzw. des Weggrundstückes 1410 gelegenen Grundstücke der Eigenjagdberechtigten wegen des nicht unterbrochenen Zusammenhanges als Bestandteil des Eigenjagdgebietes anzuerkennen; dies umso mehr, als auch die im angrenzenden Verwaltungsbezirk gelegenen Flächen der Eigenjagdberechtigten von den betreffenden Bezirksverwaltungsbehörden als Eigenjagdgebietsteile anerkannt worden seien. Demgegenüber stehe außer Streit, daß eine etwa 72 ha umfassende Fläche des Genossenschaftsjagdgebietes, welche bisher als Jagdeinschluß betrachtet und zugunsten der Eigenjagdberechtigten als Vorpachtfläche anerkannt worden sei, den Voraussetzungen gemäß § 14 JG nicht entspreche, weil eine vollständige Umschließung dieser Fläche durch Eigenjagdgebiete nicht vorliege. Auch Abrundungsvoraussetzungen seien nicht gegeben.

Diesen Bescheid berichtigte die belangte Behörde gemäß § 62 Abs. 4 AVG mit Bescheid vom 25. Februar 1985 insoweit, als der im Spruch enthaltene Satz: "Die Berufung hinsichtlich der in Abschnitt C lit. c getroffenen Entscheidung wird abgewiesen."

richtig zu lauten habe: "Die Berufung hinsichtlich der in Abschnitt C lit. c getroffenen Entscheidung wird abgewiesen, jedoch hinsichtlich der Grundstücke Nr. 802, 803 und 805, KG. X, im Ausmaß von 0,3529 ha für die Eigenjagdberechtigte BL ein Vorpachtrecht zuerkannt."

Mit der vorliegenden Beschwerde wird der Bescheid der belangten Behörde vom 9. Jänner 1985 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes insoweit angefochten, als damit die im Abschnitt C lit. a des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 9. Dezember 1983 angeführten Eigenjagdgebietsteile durch weitere den Grundstücksnummern nach bezeichnete Grundstücke im Ausmaß von 19 ha 59 ar und 56 m2 ergänzt werden und auch für dieselben die Eigenjagdbefugnis anerkannt wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die Abweisung der Beschwerde beantragt wird. Die mitbeteiligte Partei beantragte in ihrer Gegenschrift die Zurückweisung, in eventu Abweisung der Beschwerde.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Dem Vorbringen in der Gegenschrift der mitbeteiligten Partei, die Beschwerde sei zurückzuweisen, weil die Beschwerdeführerin in der Beschwerde (mit welcher sie gleichzeitig auch eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides vorgelegt hatte) als belangte Behörde nicht die Niederösterreichische Landesregierung, sondern das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung bezeichnet habe, ist entgegenzuhalten, daß einem so gearteten Vergreifen in der Bezeichnung der belangten Behörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung eines Zurückweisungsgrundes beizumessen ist. (Vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. Dezember 1984, Zl. 81/11/0119, u.v.a.) Auch dem gleichfalls in der Gegenschrift der mitbeteiligten Partei erhobenen Einwand, dem Obmann des Jagdausschusses mangle die Legitimation zur Beschwerdeerhebung, weil kein Beschluß des Jagdausschusses zur Erhebung der Beschwerde eingeholt worden sei, kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Berechtigung zu.

(Vgl. das Erkenntnis vom 20. Dezember 1955, Slg. Nr. 3928/A.)

In der Sache selbst sind im Beschwerdefall folgende

Bestimmungen des NÖ Jagdgesetzes 1974 maßgebend:

§ 6 Abs. 1 erster Satz: "Die Befugnis zur Eigenjagd steht in

der Regel dem Eigentümer einer zusammenhängenden Grundfläche von mindestens 115 Hektar zu, welche eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite besitzt (Eigenjagdgebiet)."

§ 9 Abs. 1 erster Satz: "Als zusammenhängend im Sinne des § 6 ist eine Grundfläche dann zu betrachten, wenn die einzelnen Grundstücke untereinander in einer solchen Verbindung stehen, daß man von einen Grundteil zum anderen, wenn auch mit Überwindung größerer Schwierigkeiten, gelangen kann, ohne fremden Grund zu betreten."

§ 9 Abs. 3 erster Satz: "Wege, Straßen, Triften, Eisenbahngrundstrecken, natürliche und künstliche Wasserläufe und ähnlich gestaltete zustehende Gewässer, ferner Windschutzanlagen und Dämme, welche die Grundfläche durchschneiden, bilden keine Unterbrechung des Zusammenhanges und stellen mit ihrem durch fremde Grundstücke führenden Längenzuge den für Eigenjagdgebiete erforderlichen Zusammenhang zwischen getrennt liegenden Flächen nicht her."

Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, kommt der Frage, ob das im Eigentum der Marktgemeinde G stehende Grundstück Nr. 1410 der EZ. 113, KG. X, als "Weg" im Sinne des § 9 Abs. 3 erster Satz JG anzusehen ist, für die Feststellung des Eigenjagdgebietes der mitbeteiligten Partei entscheidende Bedeutung zu. Bei Verneinung dieser Frage wäre nämlich der nach den oben angeführten Bestimmungen für die Anerkennung als Eigenjagdgebiet erforderliche Zusammenhang zwischen den nördlich dieses Grundstückes gelegenen (im angefochtenen Bescheid den Grundstücksnummern nach bezeichneten) Grundstücken mit den bereits im erstinstanzlichen Bescheid rechtskräftig anerkannten Eigenjagdgebietsteilen der Beschwerdeführerin nicht mehr gegeben. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kommt es für die Qualifikation einer Grundfläche als Weg im Sinne des § 9 Abs. 3 JG allerdings nicht auf die im Grundbuch aufscheinende Benützungsart (Kulturgattung, Widmung) an, weil es sich bei dieser Eintragung bloß um eine Ersichtlichmachung handelt, die nicht geeignet ist, bestimmte Rechtswirkungen zu begründen. (Vgl. Bartsch, Das österreichische allgemeine Grundbuchsgesetz in seiner praktischen Anwendung7, 551.) Auch der grundbücherlichen Abschreibung der Parzelle vom öffentlichen Gut ("öffentliche Verkehrsfläche") sowie dem Umstand, daß das Grundstück mit Verordnung der Marktgemeinde G als Gemeindeweg aufgelassen und damit dem öffentlichen Verkehr entwidmet wurde, kann keine Bedeutung zukommen, weil § 9 Abs. 3 JG nicht darauf abstellt, ob es sich um einen öffentlichen oder privaten Weg handelt. (Vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Juni 1961, Slg. Nr. 5585/A.)

Maßgebend für die Beurteilung, ob Grundflächen den für die Bildung einer Eigenjagd erforderlichen Zusammenhang unterbrechen oder nicht, ist vielmehr deren tatsächliche Beschaffenheit. Stellt sich eine Grundfläche nach ihrem äußeren Erscheinungsbild in der Natur als Weg (Straße, Trift etc.) dar, dann bildet sie nach § 9 Abs. 3 JG keine Unterbrechung des Zusammenhanges. Nach den Feststellungen der belangten Behörde ist das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. 1410 "nach wie vor als Weg benützbar, wird als solcher auch verwendet und muß für die Dammbetreuung zur Verfügung stehen". Daß diese Feststellungen etwa auf aktenwidrigen Annahmen, auf den Denkgesetzen widersprechenden Schlußfolgerungen oder auf einer mangelhaften Ermittlung des Sachverhaltes beruhen, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und vermag auch der Verwaltungsgerichtshof von sich aus nicht zu erkennen. Gerade der in der Beschwerde zugestandene Umstand, daß die Grundfläche "mit einem Fahrverbot versehen wurde", bestätigt die Annahme, daß sie weiterhin in der Gestalt eines Weges in Erscheinung tritt, weil bei einer landwirtschaftlich genutzten Fläche zu einer solchen Maßnahme wohl kaum Veranlassung bestünde. Daß die Benutzung des Grundstückes als Weg - zumindest eingeschränkt - auch in Zukunft gewährleistet bleibt, ergibt sich daraus, daß die Marktgemeinde G dem K-Hochwasserschutzdammwasserverband entsprechende Benützungsrechte eingeräumt hat. Wenn die Beschwerdeführerin ohne nähere Begründung behauptet, daß die Grundstücksparzelle nunmehr landwirtschaftlich genutzt werde, dann entfernt sie sich von dem von der belangten Behörde mängelfrei festgestellten Sachverhalt, der gemäß § 41 VwGG der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zugrunde zu legen ist. Welche Gründe für die "Umwidmung" der Parzelle maßgebend waren, ist rechtlich bedeutungslos, sodaß auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen nicht weiter einzugehen ist.

Aus diesen Erwägungen folgt, daß der belangten Behörde keine Rechtswidrigkeit zur Last fällt, wenn sie das Grundstück Nr. 1410 dem Tatbestand des "Weges" im Sinne des § 9 Abs. 3 JG unterstellt hat.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 und Abs. 3 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 und C Z. 7 sowie Art. III Abs. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 243/1985.

Wien, am 9. Oktober 1985

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