Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von je S 1.380,-- (zusammen S 2.760,--) und der mitbeteiligten Partei je S 4.755,-- (zusammen S 9.510,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die mitbeteiligte Partei beantragte die elektrizitätsrechtliche Bewilligung für eine Masttrafostation zwischen dem Mast Nr. 83 und Nr. 84 direkt im Leitungszug der bestehenden 30 kV-Anschlußleitung Großalm sowie eine 30 kV-Leitungseinbindung "Neukirchen Eckersiedlung" zwischen Mast Nr. 83 und 84 in die bestehende 30 kV-Anschlußleitung Großalm. Auf Grund der zunehmenden Siedlungstätigkeit und zur Verbesserung der Stromversorgung der bereits bestehenden Objekte im Ortsteil "Eckersiedlung" von Neunkirchen sei die Errichtung einer zweistieligen Maststrafostation mit der Bezeichnung "Neukirchen Eckersiedlung" erforderlich.
In der darüber am 6. September 1984 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde erstattete der Amtssachverständige für Elektrotechnik und Energiewirtschaft nachstehendes Gutachten:
Die Eckersiedlung in der Ortschaft Neukirchen (Gemeinde Altmünster) werde von den beiden Trafostationen Bretterau und Neukirchen-Ost mit elektrischer Energie versorgt. Das Siedlungsgebiet erstrecke sich im wesentlichen entlang der Großalm-Landesstraße. Durch die Weitläufigkeit seien auf der Niederspannungsseite große Leitungslängen erforderlich. Diese Leitungslängen begrenzten auf Grund der hohen Verluste auf der Niederspannungsseite die Übertragungsfähigkeit. Da bei der OKA mehrere Ansuchen um eine Leistungserhöhung eingelangt seien, solle ein neues Ortsnetz geschaffen und die Niederspannungsleitungen zu den einzelnen Abnehmern wesentlich verkürzt werden. Als Aufstellungsort sei die Grundparzelle Nr. n1 (südlich des Gemeindeweges) - anstelle des ursprünglich beabsichtigten Aufstellungsortes, der Grundparzelle Nr. n2 (südlich des Weges) beide Grundstücke jedoch inneliegend in EZ. nn der KG. Neunkirchen im Eigentum der Beschwerdeführer - vorgesehen, und zwar so, daß zwischen dem nächstgelegenen Anlagenteil und dem Fahrbahnrand der Gemeindestraße ein Abstand von mindestens 1 m frei bleibe. Wie sich nämlich beim Lokalaugenschein ergeben habe, erweise es sich als günstiger, die Trafostation auf der Südseite des Ortschaftsweges zu situieren, da dadurch der Tragmast Nr. 84, welcher sich zirka 20 m von diesem Weg entfernt befinde, entfallen könne. Zwischen dem Tragmast Nr. 85 und der Trafostation ergebe sich ein Spannfeld von 93 m, von der Trafostation bis zum Tragmast Nr. 83 eine Spannfeldlänge von 55 m. Eine eigene Anschlußleitung für die Trafostation sei nicht erforderlich, da in diesem Bereich bereits die 30 kV-Leitung Großalm - Neukichen bestehe. Im übrigen erläuterte der Sachverständige die technische Konstruktion.
Der Vertreter der Beschwerdeführer sprach sich grundsätzlich gegen das Projekt aus, da die Belastung der Liegenschaft der Beschwerdeführer durch Leitungsanlagen der mitbeteiligten Partei, und zwar sowohl durch Hochspannungs- als auch durch Niederspannungsmaste, gemessen am ortsüblichen Durchschnitt, bereits derartig hoch sei, daß eine weitere Belastung durch eine Trafostation nicht mehr zumutbar erscheine.
Der Sachverständige führte dazu aus, daß die geplante Trafostation für die Sicherstellung der Stromversorgung im Bereich der Eckersiedlung notwendig sei; eine Verstärkung der bestehenden Niederspannungsleitungen würde nicht den gewünschten Erfolg bringen, da, wie bereits ausgeführt worden sei, die Übertragungsfähigkeit der Niederspannungsleitungen begrenzt sei. Die Trafostation könne im Vorsorgungsschwerpunkt errichtet werden, es seien auf Grund des Standortes nur geringfügige Änderungen im Niederspannungsnetz notwendig. Die elektrische Leitungsanlage sei technisch richtig und zweckmäßig geplant, es seien nicht nur öffentliche Interessen berücksichtigt, es stelle das Bauvorhaben auch eine wirtschaftliche Lösung der Versorgungsaufgabe dar, da durch die Errichtung der Station sowohl ein Hochspannungsmast (neue Spannfeldaufteilung) als auch ein Niederspannungsmast, der sich derzeit auf Parzelle Nr. n2 befinde, entfielen.
Die mitbeteiligte Partei nahm dieses Verhandlungsergebnis zur Kenntnis.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde für das Projekt der Mitbeteiligten nach Maßgabe der bei der energierechtlichen Verhandlung vorgelegenen, als solche gekennzeichneten Projektsunterlagen bzw. der in der mitfolgenden Verhandlungsschrift festgelegten Beschreibung die nachgesuchte elektrizitätsrechtliche Bau- und Betriebsbewilligung unter den im Gutachten des Amtssachverständigen für Elektrotechnik und Energiewirtschaft enthaltenen Bedingungen und Auflagen erteilt. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf das Gutachten des Amtssachverständigen und wies zum Vorbringen der Beschwerdeführer darauf hin, daß entsprechend dem Befund des Amtssachverständigen durch die Verschiebung der Trafostation auf die Südseite des Ortschaftsweges der Tragmast Nr. 84 der im Gegenstand genannten Hochspannungsleitung sowie entsprechend dem Ergebnis des Lokalaugenscheines auch ein Niederspannungsmast entfallen könnten. Die Belastung der Grundstücke der Beschwerdeführer durch das vorgesehene Projekt werde daher nicht größer, sondern geringer.
Dieser Bescheid wurde mit einer vollen Abschrift der Verhandlungsschrift an die Beschwerdeführer zugestellt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem Recht auf Einhaltung der Bestimmungen des § 7 des Oberösterreichischen Starkstromwegegesetzes 1970 in Verbindung mit den Bestimmungen des AVG verletzt.
Sowohl die belangte Behörde als auch die mitbeteiligte Partei erstatteten eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber erwogen:
Gemäß § 7 des Oberösterreichischen Starkstromwegegesetzes 1970, LGBl. Nr. 1/1971, hat die Behörde die Bau- und Betriebsbewilligung zu erteilen, wenn die elektrische Leitungsanlage dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie nicht widerspricht. In dieser Bewilligung hat die Behörde durch Auflagen zu bewirken, daß die elektrischen Leitungsanlagen diesen Voraussetzungen entsprechen. Dabei hat eine Abstimmung mit den bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, des Natur-und Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft und des Wasserrechts, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung, der Sicherheit des Luftraumes und des Dienstnehmerschutzes zu erfolgen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hiezu etwa die Erkenntnisse vom 10. Mai 1979, Zl. 2253/77, und vom 5. März 1985, Zlen. 84/05/0193, 0194) hat der durch eine derartige Leitung betroffene Grundeigentümer schon im Bewilligungsverfahren zur Wahrnehmung seiner Rechte Parteistellung. Dabei kann er geltend machen, daß kein öffentliches Interesse daran bestehe, die geplante Leitung in einer seine Grundstücke berührenden Art (oder wenigstens in der vorgesehenen Weise) auszuführen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 26. Mai 1977, Zlen. 1623/75 und 2325/75, sowie vom 5. März 1985, Zlen. 84/05/0193, 0194).
Den Beschwerdeführern ist zuzugeben, daß der angefochtene Bescheid sich mit einem Minimum an Begründung begnügt, ja durch den Vorspruch offensichtlich den Irrtum der Beschwerdeführer über die projektierte Lage der Trafostation auf der (nördlich der Straße gelegenen) Parzelle n2 statt richtig der Parzelle n1 (südlich der Straße) herbeigeführt hat. Durch die gleichzeitige Zustellung der Verhandlungsschrift, auf die im Bescheid ausdrücklich verwiesen wurde, ist jene allerdings als Teil des Bescheides anzusehen, die Begründungen des Sachverständigen und auch die von der mitbeteiligten Partei zur Kenntnis genommene Veränderung der Lage der Trafostation sind Teil des Bescheides geworden.
Geht man von dem unbedenklichen Gutachten des Sachverständigen aus, sind allerdings die Einwendungen der Beschwerdeführer nahezu unverständlich. Die Masttrafostation wird im Verlauf einer ohnehin bestehenden 30 kV-Überlandleitung errichtet; durch diese Errichtung können je ein auf dem Grund der Beschwerdeführer bereits bestehender Mast für die 30 kV-Leitung und für die Niederspannungsleitung entfallen. Wo anders die Trafostation anzubringen gewesen wäre, haben die Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde auch nur angedeutet. Wegen des Spannungsabfalles durch ein übergroßes Niederspannungsleitungsnetz ist aber auch die Notwendigkeit der Errichtung einer neuen Trafostation überhaupt dargetan. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Damit erübrigte sich auch eine gesonderte Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Soweit nichtveröffentlichte Erkenntnisse des Gerichtshofes zitiert wurden, wird auf Art. 14 Abs. 4 der hg. Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985 unter Berücksichtigung ihres Art. III. Für die Umsatzsteuer steht neben dem Schriftsatzaufwand ein Aufwandersatz nicht zu.
Wien, am 17. September 1985
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