Normen
AVG §73 Abs1;
BauO Wr §19 Abs2 Z3;
BauO Wr §70 Abs2;
BauO Wr §70;
BauO Wr §71;
BauRallg impl;
BauRallg;
VwGG §42 Abs1;
AVG §73 Abs1;
BauO Wr §19 Abs2 Z3;
BauO Wr §70 Abs2;
BauO Wr §70;
BauO Wr §71;
BauRallg impl;
BauRallg;
VwGG §42 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von je S 2.550,-- (zusammen S 5.100,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Zustimmung der Erstbeschwerdeführerin als Grundeigentümerin beantragte der Zweitbeschwerdeführer als Bauwerber die Erteilung der Baubewilligung hinsichtlich der Grundstücke Nr. n1 und n2 in EZ. nn1 der KG. X (Wien XVII, Ngasse). Hiezu legte er unter anderem eine Erklärung des Magistrates der Stadt Wien - Magistratsabteilung 57 vom 8. August 1973 vor, wonach dem Rechtsvorgänger der Erstbeschwerdeführerin gegen jederzeit möglichen Widerruf die Benützung einer Teilfläche des städtischen Grundstückes Nr. n3 in der EZ. nn2, KG. X, (verlängerte N-gasse) für Zufahrtszwecke zum Eigengrund gestattet wurde. Darin wurde die Verpflichtung des Benützers festgehalten, keine Bauführung, Erdbewegung und Pflanzung von Bäumen oder Sträuchern auf dem in Benützung genommenen Grund ohne schriftliche Bewilligung der MA 57 vorzunehmen, die Benützung durch dritte Personen ohne schriftliche Zustimmung der MA 57 nicht zu gestatten .... (u.a.).
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 7. Juni 1982 wurde die beantragte Baubewilligung versagt, da gemäß § 19 Abs. 1 der Bauordnung für Wien ein Bauverbot bestehe. Die Ausnahme nach § 19 Abs. 2 lit. b Z. 3 leg. cit. komme nicht in Betracht, da sowohl die rechtlich gesicherte als auch die tatsächliche Zufahrt fehle. Bisher habe lediglich ein Benützungsübereinkommen mit dem Eigentümer der EZ. nn2, KG. X, für Zufahrtszwecke bestanden, das auf Grund der Terrainverhältnisse nur mit Kleinfahrzeugen (Moped, Weingartentraktor) habe wahrgenommen werden können. Bei Herstellung einer Zufahrt für Baufahrzeuge und Personenautos (vier Pflichtstellplätze) seien Niveauänderungen und Befestigungen oder Stützmauern erforderlich, über die weder Planunterlagen noch die Zustimmung des Grundeigentümers vorlägen. Durch den Anrainer der EZ. nn3, KG. X, seien Einwendungen gegen die Zufahrts- und Zuleitungsregelung auf die Dauer des anhängigen Gerichtsverfahrens zwischen ihm und der Stadt Wien als bücherlicher Eigentümerin des Grundstückes Nr. n4 erhoben worden, der Anrainer der EZ. nn4, KG. X, habe Einspruch gegen die Erteilung der Baubewilligung erhoben und den Standpunkt vertreten, dass er das Grundstück Nr. n3 in der Breite seiner Liegenschaft ersessen habe. Ein diesbezügliches Verfahren sei bei Gericht anhängig.
Gegen diesen Bescheid erhoben beide Beschwerdeführer je eine Berufung.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Erstbeschwerdeführerin als unzulässig zurückgewiesen, die Berufung des Zweitbeschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Die Zurückweisung der Berufung der Erstbeschwerdeführerin begründete die Behörde damit, dass die Baubewilligung ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt sei, der Eigentümer als Partei des Bewilligungsverfahrens zwar die Wahrnehmung der Voraussetzung seiner Zustimmung durch die Behörde, nicht aber Rechte des Bauwerbers selbst geltend machen könne. Dem Eigentümer, der nicht zugleich Bauwerber sei, werde daher durch die Bauordnung für Wien ein Recht auf Erteilung der Baubewilligung nicht eingeräumt.
Zur Berufung des Zweitbeschwerdeführers legte die belangte Behörde dar, dass die vor dem Bauplatz gelegenen Verkehrsflächen noch nicht befestigt und mit dem bestehenden Straßennetz noch nicht in Verbindung gebracht seien, weiters, dass ein öffentlicher Rohrstrang einer Trinkwasserleitung und ein Straßenkanal noch nicht verlegt worden seien, sodass ein Bauverbot nach § 19 Abs. 1 lit. c der Bauordnung für Wien vorliege. Von diesem sei zwar für Wohngebäude eine Ausnahme zu gewähren, wenn unter anderem die Entfernung des Bauplatzes vom ausgebauten Straßennetz nicht mehr als 150 m betrage und eine beleuchtete Zufahrt von mindestens 3 m Breite mit befestigter Oberfläche sichergestellt sei; dies treffe jedoch nicht zu, da der Zweitbeschwerdeführer selbst ausführe, dass er anstrebe, mit der Gemeinde Wien ein Übereinkommen zwecks Sicherstellung dieser Zufahrt abzuschließen, wobei die zuständigen Organe der Gemeinde sich offenbar derzeit deshalb nicht in der Lage sähen, eine Vereinbarung mit den Beschwerdeführern zu treffen, weil dritte Personen Rechte an den Grundflächen, welche für die Zufahrt in Anspruch genommen werden sollten, geltend machten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Erstbeschwerdeführerin erachtet sich nach den Ausführungen der Beschwerde in ihrem Recht auf meritorische Erledigung der Berufung verletzt, der Zweitbeschwerdeführer in seinem Recht auf Bewilligung des beantragten Bauvorhabens.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung der von den Beschwerdeführern beantragten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
I.
Die Ausführungen der Erstbeschwerdeführerin, dass sie ein Recht auf Verbauung ihrer Liegenschaft habe und daher der konkrete Versagungsbescheid ihre Rechte als Grundeigentümer verletze, gehen daran vorbei, dass die Erstbeschwerdeführerin unbestritten gar keinen Antrag auf Erteilung der Baubewilligung gestellt hat. Die Abweisung eines von ihr nicht gestellten Antrages kann daher nicht in ihre Rechte eingreifen; die belangte Behörde hat daher zu Recht angenommen, dass die Erstbeschwerdeführerin durch die Abweisung des Antrages des Zweitbeschwerdeführers nicht in ihren Rechten verletzt sein konnte und daher die Berufung zurückzuweisen war. Weder der Bescheid erster noch zweiter Instanz enthält einen mit Rechtskraftwirkung versehenen Ausspruch über die Bebaubarkeit des Grundstückes der Erstbeschwerdeführerin.
Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
II.
Nach § 19 Abs. 1 lit. c der Bauordnung für Wien, in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 18/1976, ist ein Bauverbot auszusprechen, wenn die vor einem Bauplatz, einem Baulos oder vor Teilen von solchen gelegenen Verkehrsflächen noch nicht befestigt oder mit dem bestehenden Straßennetz noch nicht in Verbindung gebracht sind oder in ihnen nicht bereits ein öffentlicher Rohrstrang einer Trinkwasserleitung und ein Straßenkanal verlegt worden sind. Von diesem Bauverbot ist gemäß § 19 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. eine Ausnahme für Wohngebäude und Sommerhäuser zu gewähren, wenn die Entfernung des Bauplatzes vom ausgebauten Straßennetz nicht mehr als 150 m beträgt, eine beleuchtete Zufahrt von mindestens 3 m mit befestigter Oberfläche und die Versorgung mit gesundheitlich einwandfreiem Trinkwasser sichergestellt sind, sämtliche Abwässer in gemäß § 93 Abs. 5 leg. cit. vorgesehene Anlagen eingeleitet werden und deren ordnungsgemäße Räumung und Beseitigung sichergestellt ist; bei Baulosen werden innerhalb des Widmungsgebietes gelegene Aufschließungswege zum Baulos nicht auf das Maß von 150 m angerechnet, doch muss der Aufschließungsweg in einer Breite von mindestens 1,5 m befestigt sein.
An dieser klaren Rechtslage gehen die Ausführungen der Beschwerde vorbei. Der Zweitbeschwerdeführer führt nämlich selbst aus, dass er seit nahezu zwei Jahren versuche, mit der Stadt Wien ein Übereinkommen über die Herstellung einer befestigten Zufahrt von der W-gasse bis zum Baugrundstück zu erreichen. Die Bauordnung gibt jedoch keine Handhabe dafür, einen Grundeigentümer zu verpflichten, Grundstücksteile zur Errichtung einer zwar im Flächenwidmungsplan als öffentliches Gut gewidmeten Straße, deren Errichtung jedoch von der Gemeinde Wien als Straßenerhalterin noch nicht vorgesehen ist, einem Privaten zwecks Ausbaues einer Zufahrtsstraße zur Verfügung zu stellen. Die Gemeinde Wien als Grundeigentümerin hätte daher den Abschluss eines derartigen Übereinkommens auch ohne Anführung von Gründen ablehnen können, die Angabe selbst unzureichender Gründe wäre daher bedeutungslos. Selbst das allfällige Motiv einzelner Organwalter der Gemeinde Wien, unter Umständen bereits andere Verbauungsvorschriften durchsetzen zu können, kann an der rechtlichen Situation des Beschwerdeführers nichts ändern.
Aus dem Akt ist nämlich keineswegs erkennbar, dass zwischen der von der Erstbeschwerdeführerin als Abtretungsfläche dem öffentlichen Gut übereigneten Grundfläche und der Fortsetzung des öffentlichen Guts nur Flächen lägen, die von Anrainern an das öffentliche Gut abgetreten worden seien; die Zitierung des in einer Einlage des Grundbuches der Katastralgemeinde X inneliegenden Grundstückes der Gemeinde Wien deutet vielmehr darauf hin, dass es sich um ein Grundstück handelt, das zum Finanz- oder Verwaltungsvermögen der Gemeinde, nicht aber zum öffentlichen Gemeindegut gehört (vgl. §§ 287 f ABGB).
Die gegenteilige Behauptung in der Beschwerde stellt sich insofern als eine nach § 41 VwGG unzulässige und daher nicht beachtliche Neuerung dar. Kann jedoch der Bauwerber - aus welchen Gründen immer - kein Übereinkommen mit allen beteiligten Grundeigentümern vorlegen, wonach er auf deren Gründen die beleuchtete Zufahrt von mindestens 3 m Breite mit befestigter Oberfläche zu errichten berechtigt sei, kann von einer Sicherstellung dieser angeführten Zufahrt keine Rede sein; auf alle übrigen Abweisungsgründe kommt es daher nicht mehr an.
Der Bauwerber hat auch keinen Anspruch darauf, dass die Baubehörde mit der Entscheidung über ein eingebrachtes Bauansuchen solange zuwartet, bis nicht vorhandene Voraussetzungen erbracht wurden. Dies widerspricht sogar § 73 AVG 1950, dies unbeschadet des Umstandes, dass die Erteilung der Baubewilligung ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt ist und es dem Bauwerber jederzeit freisteht, seinen Antrag zurückzuziehen. Es kann also entgegen dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof erstatteten Vorbringen der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit darin gelegen sein, dass die Behörden entschieden haben.
Die belangte Behörde hat daher mit Recht im Instanzenzug die Baubewilligung versagt; auch die dagegen erhobene Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Verfahrensaufwand gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/81.
Wien, am 15. Jänner 1985
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