VwGH 84/14/0060

VwGH84/14/006023.10.1984

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte Dr. Karlik, Dr. Simon, Dr. Schubert und Dr. Pokorny als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Traumüller, über die Beschwerde der IH in H, vertreten durch Dr. Dietrich Roschmann-Hörburg, Rechtsanwalt in Innsbruck, Museumstraße 6, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol vom 1. März 1984, Zl. 40.052-4/84, betreffend Gewährung des Kraftfahrzeugpauschales für November 1982 bis Jänner 1983, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §21;
BAO §22;
BAO §23;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach der im Erkenntnis vom 18. Mai 1977, Zlen. 346, 453/77, Slg. N. F. Nr. 5139/F, zusammengefaßten und seither auf viele weitere Fälle angewandten bisherigen und ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können Verträge zwischen nahen Angehörigen, mögen sie auch den Gültigkeitserfordernissen des Zivilrechts entsprechen, für den Bereich des Steuerrechts (insbesondere) nur dann Anerkennung finden, wenn sie (Punkt 1. im angeführten Vorerkenntnis) nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, weil sonst steuerliche Folgen willkürlich herbeigeführt werden können.

Dies ist bei einem zwischen Bruder und Schwester bloß mündlich abgeschlossenen und über den engsten Familienkreis (Vater) hinaus nicht nach außen zum Ausdruck gekommenen Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug nicht der Fall. Da die Beschwerdeführerin im Abgabenverfahren zum Nachweis ihres Eigentums nur einen solchen Kaufvertrag anzuführen vermochte, hat die belangte Behörde das Eigentumsrecht der Beschwerdeführerin für den Bereich des Steuerrechts zu Recht nicht anerkannt und weitere Beweise über das Zustandekommen eines solchen, für den genannten Bereich irrelevanten Kaufvertrages zu Recht nicht aufgenommen.

Damit war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen (§ 42 Abs. 1 VwGG 1965) und die Begründung auf die Anführung der die Rechtsfrage klarstellenden bisherigen Rechtsprechung zu beschränken (§ 43 Abs. 2 VwGG 1965 in der Fassung des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1984, BGBl. Nr. 298/1984).

Der Zuspruch von Aufwandersatz an den Bund beruht auf den §§ 47 ff VwGG 1965.

Wien, am 23. Oktober 1984

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