VwGH 84/05/0042

VwGH84/05/004215.5.1984

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Straßmann und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Würth, Dr. Degischer und Dr. Domittner als Richter, im Beisein des Schriftführers Richter Mag. Dr. Walter, über die Beschwerde der Firma S KG in K, des ES und der MS, beide in M, alle vertreten durch DDr. Siegfried Mitterhammer, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, Parkstraße 15, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 23. März 1977, Zl. BauR‑1071/1‑1976 Ha/Atz, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. FD und 2. GD, beide in L, 3 Gemeinde M, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

BauO OÖ 1875 §9
BauRallg implizit

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1984:1984050042.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 15. Juni 1976 erteilte der Bürgermeister der Gemeinde M den Mitbeteiligten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses auf der Parzelle Nr. 453/2 der Katastralgemeinde O. Gleichzeitig wurden Einwendungen der Beschwerdeführer („Forderungen“ genannt) abgewiesen. Der dagegen von den Beschwerdeführern erhobenen Berufung gab der Gemeinderat mit Bescheid vom 9. August 1976 keine Folge.

Die dagegen erhobene Aufsichtsbeschwerde wies die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a. d. Krems mit Bescheid vom 8. November 1976, in der Fassung des Richtigstellungsbescheides vom 16. November 1976, als unbegründet ab. Der dagegen erhobenen Berufung gab die Oberösterreichische Landesregierung mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 23. März 1977 keine Folge. Begründend vertrat die Gemeindeaufsichtsbehörde zweiter Instanz die Auffassung, die Beschwerdeführer seien durch die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung in ihren subjektiv öffentlichen Rechten nicht verletzt worden, was im einzelnen näher ausgeführt wurde.

Die dagegen von den Beschwerdeführern erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wies dieser Gerichtshof mit Erkenntnis vom 25. November 1983, Zl. B 177/77, mangels Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber ab, ob die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden sind. Der Verfassungsgerichtshof führte zur Begründung im wesentlichen aus, die Baubehörde habe ausschließlich solche öffentlich‑rechtliche Einwendungen der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren zu berücksichtigen, da sich auf Bestimmungen des Baurechtes stützen, eine baurechtliche Bestimmung, wonach der schieß- und sprengmittelgesetzlich festgelegte Gefährdungsbereich zu berücksichtigen wäre, bestehe jedoch nicht. Das Beschwerdeverfahren habe keinen Anhaltspunkt für die Annahme erbracht, daß die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder infolge Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt worden seien.

In ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof behaupten die Beschwerdeführer, sie seien durch den angefochtenen Bescheid in subjektiven Rechten verletzt worden. Unter dem Titel einer Verletzung von Verfahrensvorschriften rügen sie, daß auf ihre Einwendungen betreffend Explosionsgefahr durch die geplante Garage, auf ihre Befürchtungen betreffend durch die geplante Garage, auf ihre Befürchtungen betreffend Rutschgefahr des zu verbauenden Hanges, auf die Feststellung des Gefahrenbereiches durch den Betrieb der Beschwerdeführer, auf die Beeinträchtigungen des Naturschutzes und des Landschaftsbildes, auf die Lage des zu errichtenden Bauwerkes im Hochwasserabflußgebiet und in einem Quellenschutzgebiet und schließlich auf entsprechende Mängel der Baupläne nicht eingegangen worden sei. Eine Baubewilligung nach § 5 der im Beschwerdefall noch anzuwendenden OÖ. Bauordnung aus dem Jahre 1875 hätte schließlich deshalb nicht erteilt werden dürfen, weil die Beschwerdeführer privatrechtliche Einwendungen erhoben hätten. Wäre aber die Bauführung nur in öffentlich‑rechtlicher Hinsicht für zulässig erklärt worden, dann hätte dies eine Verteilung der Klägerrolle im Zivilstreit zur Folge, so daß durch die Vorgangsweise der Behörde die Beschwerdeführer in ihren Rechten verletzt worden seien.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes vermag das Beschwerdevorbringen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Zunächst ist davon auszugehen, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Verfahrensrechte der Parteien nicht weiter gehen können als ihre materiellen Rechte, dienen doch die Verfahrensrechte der Durchsetzung materiellrechtlicher Ansprüche. Unter diesem Gesichtspunkt ist aber ein Nachbar im Rahmen des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens nach der im Beschwerdefall noch anzuwendenden OÖ. Bauordnung aus dem Jahre 1875 nicht berechtigt, tatsächliche oder vermeintliche Verletzungen des Naturschutzes des Landschaftsbildes, wasserrechtlicher Bestimmungen, der Bestimmungen betreffend die Beschaffenheit des Bauplatzes (Rutschgebiet), die Lage im Hochwasserabflußgebiet sowie solcher Planmängel geltend zu machen, die der Verfolgung der Rechte des Nachbarn im Verwaltungsverfahren nicht entgegenstanden (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Slg. N.F. Nr. 8579/A). Daß aber die Beschwerdeführer im Beschwerdefall auf Grund der Baupläne in der Lage waren, ihre Rechte geltend zu machen, zeigen allein schon die umfangreich vorgebrachten Einwendungen. Im durchgeführten Baubewilligungsverfahren hat auch der technische Amtssachverständige das Bauvorhaben der Mitbeteiligten als baurechtlich zulässig erachtet, so daß eine gesonderte Beurteilung der Frage, ob durch die Errichtung einer Garage für einen Pkw eine Explosionsgefahr bestehe, nicht erforderlich erschien. Die belangte Behörde hat schließlich in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend darauf verwiesen, daß dadurch, daß anstelle einer Zulässigkeitserklärung eine Baubewilligung erteilt worden ist, die Beschwerdeführer nicht in einem subjektiv öffentlichen Recht verletzt worden seien, da inhaltlich auch eine Baubewilligung lediglich aussage, daß der Bauführung in öffentlich‑rechtlicher Hinsicht kein begründetes Hindernis entgegenstehe. Aus diesem Grunde hat auch die nunmehr geltende Bauordnung für Oberösterreich dieses Rechtsinstitut der Zulässigkeitserklärung nicht übernommen, zumal, wie erwähnt, auch eine Baubewilligung in Wahrheit keine andere Aussage beinhaltet.

Mit diesem Vorgehen der Baubehörde ist eine Verteilung der Kläger- und Beklagtenrolle in einem nachfolgenden Zivilprozeß nicht verbunden. Auch diesbezüglich konnten sohin die Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht dartun.

Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war ihre Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 15. Mai 1984

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