VwGH 84/04/0002

VwGH84/04/00025.6.1984

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Baumgartner, Dr. Griesmacher, Dr. Weiss und Dr. Stoll als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Gyenge, über die Beschwerde des MB, des AW, der JW und der WW, alle in L, alle vertreten durch Dr. Hans Maxwald, Rechtsanwalt in Linz, Schmidtorstraße 4, gegen den Bescheid des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 17. Oktober 1983, Zl. 303.699/9-111-3/83, betreffend Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage (mitbeteiligte Parteien: A und BB, beide in L, beide vertreten durch Dr. Franz Kriftner, Rechtsanwalt in Linz, Stelzhamerstraße 12), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §52;
B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art89 Abs2;
GewO 1859 §25;
GewO 1859 §32;
GewO 1973 §74 Abs2 Z1;
GewO 1973 §77 Abs1;
GewO 1973 §77 Abs2 Satz2;
GewO 1973 §79;
VwRallg;
AVG §52;
B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art89 Abs2;
GewO 1859 §25;
GewO 1859 §32;
GewO 1973 §74 Abs2 Z1;
GewO 1973 §77 Abs1;
GewO 1973 §77 Abs2 Satz2;
GewO 1973 §79;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 8.785,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Zum bisherigen Geschehen ist zunächst auf die in derselben Rechtssache ergangenen hg. Erkenntnisse vom 18. Februar 1983, Zl. 81/04/0153 und Zl. 81/04/0158, hinzuweisen, mit welchen der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 21. Juni 1981, mit dem im Instanzenzug den mitbeteiligten Parteien die gewerbebehördliche Genehmigung einer Tanzbar (Diskothek) im Standort L, S, unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen erteilt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes behoben hat. In den Entscheidungsgründen hat der Gerichtshof hiezu unter anderem wörtlich ausgeführt:

"Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Oktober 1979, Slg. Nr. 9943/A, dargetan hat, ist zwischen gewerblichen Betriebsanlagen im Sinne des § 74 Abs. 1 GewO 1973 und Straßen mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 StVO 1960 grundsätzlich zu unterscheiden. Dies schließt nicht aus, daß die Eignung einer 'örtlich gebundenen Einrichtung', die Nachbarn zu belästigen, in Vorgängen, die sich zwar außerhalb, aber im engeren örtlichen Bereich der Betriebsanlage abspielen, liegen kann. Solche Vorgänge sind gegenüber dem Verkehr auf öffentlichen Straßen in der Weise abzugrenzen, daß zwar das wesentlich zum Betriebsgeschehen in einer Betriebsanlage gehörende Zufahren zu dieser und das Wegfahren von dieser, nicht jedoch das bloße Vorbeifahren auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr dem einer Betriebsanlage zugehörigen Geschehen zuzurechnen ist.

Die belangte Behörde belastete daher im vorliegenden Fall den angefochtenen Bescheid schon deshalb mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, weil sie vermeinte, der durch Fahrzeuge auf öffentlichen Verkehrsflächen entstehende Lärm sei nicht der Betriebsanlage zuzurechnen, mögen auch Fahrbewegungen eine Betriebsanlage zum Ziel haben. Vielmehr wäre sie bei der Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit der gegenständlichen Betriebsanlage verpflichtet gewesen, auch jene zu erwartenden Immissionen einzubeziehen, welche vom Zufahren zu dieser Betriebsanlage und vom Wegfahren von dieser herrühren. In diesem Zusammenhang ist allerdings darauf hinzuweisen, daß zu den Vorgängen, die sich zwar außerhalb, aber im engeren örtlichen Bereich der gegenständlichen Betriebsanlage abspielen, auch das Verhalten der Gäste gehört. Mit dem Besuch einer Tanzbar (Diskothek) ist nämlich nach den Erfahrungen des täglichen Lebens ein Lärmen der Gäste im erwähnten örtlichen Bereich verbunden. Dieses Lärmen ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes als ein im Sinne des § 74 Abs. 3 GewO 1973 zu qualifizierendes Verhalten von Personen anzusehen, die 'die Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen'. Für die gegenteilige Auffassung bietet die Rechtslage keinen Anhaltspunkt."

Unter Bezugnahme auf die im erwähnten Bescheid des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 21. Juni 1981 unter A. Z. 1 vorgeschriebene Auflage - wonach der Betrieb der Anlage so zu führen sei, daß in den Schlafräumen der Nachbarn bei geöffneten Fenstern dieser Räume der nächtliche Grundgeräuschpegel, welcher beim Nachbarn F mit maximal 25 dB/A

ermittelt worden sei, nicht überschritten werden dürfe ... - hat

der Verwaltungsgerichtshof in seinen zitierten beiden Erkenntnissen vom 18. Februar 1983 unter anderem unter Hinweis auf die Vorjudikatur weiter ausgeführt, diese Auflage entspreche insoweit nicht der geforderten "Bestimmtheit", als sie von einem "nächtlichen" Grundgeräuschpegel ausgehe, ohne eine diesbezügliche zeitlich nähere Konkretisierung zu treffen.

Mit Bescheid vom 17. Oktober 1983 erteilte der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im fortgesetzten Verfahren neuerlich die von den mitbeteiligten Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens beantragte Genehmigung der gewerblichen Betriebsanlage unter Übernahme des Spruches des Bescheides der Behörde erster Instanz vom 11. August 1978, wobei dieser jedoch wie folgt abgeändert bzw. ergänzt wurde:

"A) Folgende Auflagen werden geändert:

Der Punkt 5) der Auflagen hat nunmehr zu lauten:

'Der Betrieb der Anlage ist so zu führen, daß in den Schlafräumen der Nachbarn bei geöffneten Fenstern dieser Räume der nächtliche Grundgeräuschpegel, welcher beim Nachbarn F mit maximal 25 dB/A ermittelt wurde, nicht überschritten wird. Dies ist durch bauliche Maßnahmen, wie z. B. Montage einer Vorsatzschale zum bestehenden Dach und Zumauern der zum Nachbarn F führenden Fenster und, falls erforderlich, durch Fixierung der Verstärkerleistung der Musikanlagen durch Regelverstärker, zu erreichen. Für die Durchführung der schalltechnischen und baulichen Maßnahmen ist eine einschlägige Fachfirma heranzuziehen.'

Der Punkt 14) der Auflagen erhält folgenden Wortlaut:

'Die beiden Ausgänge aus dem Erdgeschoß und der Ausgang aus dem Obergeschoß sind mit Notleuchten zu kennzeichnen, welche bei Stromausfall mindestens 30 Minuten weiterleuchten.'

B) Nachstehende Auflagen werden zusätzlich vorgeschrieben:

'a) Zum Abdichten der Fenster vor Lichtaustritt darf ausschließlich schwer entflammbares Material verwendet werden.

b) Auf dem Betriebsgelände dürfen keine Parkplätze geschaffen werden. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Betriebsbeschreibung haben zu entfallen.'

c) Die gemäß § 78 Abs. 2 GewO 1973 angeordnete Betriebsbewilligung hat zu entfallen. An deren Stelle wird folgende Auflage vorgeschrieben:

'Die Fertigstellung der Anlage, insbesondere die Erfüllung des Punktes 5) der Auflagen, ist der Behörde gemäß § 359 GewO 1973 unaufgefordert schriftlich anzuzeigen.'"

Nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens im ersten Rechtsgang und Zitierung des hg. Erkenntnisses vom 18. Februar 1983, Zl. 81/04/0158, führte der Bundesminister in der Begründung seines Bescheides vom 17. Oktober 1983 im wesentlichen aus, im Zuge des fortgesetzten Ermittlungsverfahrens hätten die Konsenswerber mit Eingabe vom 18. April 1983 vorgebracht, daß der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz am 18. Februar 1982 den neuen Bebauungsplan S 124 beschlossen habe, in dem das gegenständliche Gebiet zum "Kerngebiet" erklärt worden sei, daß die Straße "S" linksseitig mit einem einseitigen Halteverbot belegt worden sei und daß auf Grund der durchgeführten baulichen Maßnahmen der mit Bescheid des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 21. Juni 1981 vorgeschriebene Lärmgrenzwert von 25 dB/A sehr wohl eingehalten werde. Auf Grund der Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Februar 1983 und der Eingabe der Konsenswerber vom 18. April 1983 habe der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie den Magistrat der Stadt Linz beauftragt, durch Schallpegelmessungen in zumindest drei Nächten den Lärm, der durch die Gäste im örtlichen Nahebereich der in Rede stehenden Diskothek entstehe, zu erheben, wobei an diesen Erhebungen auch ein ärztlicher Sachverständiger teilzunehmen habe. Außerdem sei der Magistrat der Stadt Linz aufgefordert worden, zu berichten, ob das in Rede stehende Gebiet nunmehr tatsächlich die Widmung "Kerngebiet" trage und ob die Straße "S" linksseitig mit einem Halteverbot "belegt" worden sei. Zu der Frage der vorliegenden Flächenwidmungen habe der Magistrat der Stadt Linz ausgeführt, daß für das in Rede stehende Gebiet seit 30. Juni 1982 der Bebauungsplan S 124 rechtswirksam sei, in dem sowohl das Betriebsgrundstück als auch die Grundstücke der Nachbarn mit der Widmung "Kerngebiet" ausgewiesen seien. Weiters habe er mitgeteilt, daß mit Verordnung des Magistrates Linz vom 25. August 1982 an der Ostseite des Straßenzuges "S" zwischen den Häusern 27 und 27c das Halten und Parken verboten worden sei, wobei die Kundmachung durch die Aufstellung der Verkehrszeichen am 28. September 1982 erfolgt sei. Zur Feststellung des Lärms, der durch die Gäste der Diskothek verursacht werde, seien in den Nächten vom 14. bis 15. Juni 1983, vom 17. bis 18. Juni 1983 sowie vom 18. bis 19. Juni 1983 Schallpegelmessungen durchgeführt worden. Hiebei habe sich folgendes ergeben:

"Beschreibung der Meßorte

Wohnzimmer

Meßpunkt 1: der Familie MB ...

1 Kastenfenster ... Richtung Sackgasse S,

Terrassentür ... zum Garten Richtung 'XY' ….

Meßpunkt 2: Küche der Familie AF ….

1 Fenster Richtung 'XY' ...Die Küche befindet sich im ersten

Obergeschoß

Meßpunkt 3: Schlafzimmer der Familie AW ...

1 Fenster Richtung Sackgasse S ..

Die Messungen wurden jeweils in der Mitte des Raumes, und zwar etwa 1,5 m über dem Fußboden vorgenommen. Während der Messungen war jeweils das Fenster des betreffenden Wohnraumes geöffnet. Wegen der Lärmübertragung aus dem Freien konnte auf Schallpegelmessungen bei geschlossenen Fenstern verzichtet werden.

...

Meßergebnisse

Folgende A-bewertete Schallpegel wurden bestimmt:

Meßpunkt 1

Messung Nr. 1

Datum: 14. Juni 1983

Meßbeginn: 22.30 Uhr

Meßende: 23.00 Uhr

L1 52 dB

L10 42 dB

L50 36 dB

L90 33 dB

L95 32 dB

Leq 41 dB

Hörprobe: entfernter Verkehrslärm,

vereinzelt Lärm im Sackgassenbereich

S

Hin- und Herfahrt eines Pkw im Sackgassenbereich,

2 Fußgeher im Sackgassenbereich.

Beobachtungen: keine Musik im Lokal, nur einige Gäste im Lokal,

Lokaleingang nicht beleuchtet.

Messung Nr. 2

Datum: 14. Juni 1983

Meßbeginn: 23.27 Uhr

Meßende: 23.42 Uhr

L1 59 dB

L10 48 dB

L50 37 dB

L90 33 dB

L95 32 dB

Leq 46 dB

Hörprobe: entfernter Verkehrslärm,

2 Mopeds fahren hin und zurück,

Gespräche vor dem Lokal (einmal),

Zurufe vor dem Haus zum Lokal,

1 Auto fährt hin und zurück,

1 Motorrad fährt hin und zurück.

Beobachtungen: Während kurzzeitiger Aufschreie eines im Wohnhaus schlafenden Kindes wurde das Meßgerät auf 'Stand by' (Bereitschaft) geschaltet. Zunehmender Regen zwang zur Beendigung der Meßtätigkeit.

Meßpunkt 2

Messung Nr. 1

Datum: 17. Juni 1983

Meßbeginn: 22.40 Uhr

Meßende: 23.10 Uhr

L1 49 dB

L10 41 dB

L50 37 dB

L90 35 dB

L95 35 dB

Leq 40 dB

Hörprobe: entfernter Verkehrslärm,

vereinzelt Mopedlärm,

fallweise Pkw,

vereinzelt Zurufe von Gästen vor dem Lokal,

Zuschlagen von Autotüren.

Beobachtungen: kein Regen mehr, Discobetrieb, Musik auf den Eingangsstufen des Lokales hörbar, aber am Meßort nicht.

Messung Nr. 2

Datum: 17. Juni 1983

Meßbeginn: 23.30 Uhr

Meßende: 24.00 Uhr

L1 47 dB

L10 46 dB

L50 37 dB

L90 34 dB

L95 33 dB

Leq 43 dB

Hörprobe: entfernter Verkehrslärm,

1 Flugzeug,

ab und zu Pkw-Verkehr im Sackgassenbereich,

Türzuschlagen bei Pkw,

vereinzelt Rufe von Gästen.

Messung Nr. 3

Datum: 18. Juni 1983

Meßbeginn: 00.40 Uhr

Meßende: 1.10 Uhr

L1 50 dB

L10 41 dB

L50 35 dB

L90 32 dB

L95 32 dB

Leq 41 dB

Hörprobe: entfernter Verkehrslärm,

Pkw und Mopeds hörbar,

Türzuschlagen,

Gespräche von Gästen.

Meßpunkt 3

Messung Nr. 1

Datum: 18. Juni 1983

Meßbeginn: 22.01 Uhr

Meßende: 22.31 Uhr

L1 64 dB

L10 51 dB

L50 40 dB

L90 35 dB

L95 34 dB

Leq 53 dB

Hörprobe: entfernter Verkehrslärm,

zufahrende Mopeds,

Gespräche und Zurufe von Gästen,

Türzuschlagen,

umdrehendes, aufheulendes Moped,

Pkw mit aufgedrehtem Autoradio.

Beobachtungen: In der 'XY' gab es Diskothekenbetrieb; aus dem Lokal war am Meßort nichts zu hören.

Messung Nr. 2

Datum: 18. Juni 1983

Meßbeginn: 22.37 Uhr

Meßende: 23.07 Uhr

L1 54 dB

L10 48 dB

L50 39 dB

L90 34 dB

L95 33 dB

Leq 44 dB

Hörprobe: entfernter Verkehrslärm,

startende Mopeds,

Türzuschlagen bei Pkw, Autostart,

Zurufe von Gästen,

zufahrende Pkw,

Singen und Sprechen von Gästen,

entferntes Hundegebell,

Klopfen an die Eingangstüre des Lokals,

abfahrende Pkw,

Reversiervorgänge von Pkw,

laufendes Autoradio,

Gespräche vor dem Haus S.

Messung Nr. 3

Datum: 18. Juni 1983

Meßbeginn: 23.11 Uhr

Meßende: 23.41 Uhr

L1 64 dB

L10 50 dB

L50 38 dB

L90 33 dB

L95 32 dB

Leq 53 dB

Hörprobe: entfernter Verkehrslärm,

zu- und abfahrende Pkw,

zu- und abfahrende Mopeds,

Hupen,

Gespräche von Gästen.

Messung Nr. 4

Datum: 18. bis 19. Juni 1983

Meßbeginn: 23.45 Uhr

Meßende: 00.15 Uhr

L1 58 dB

L10 48 dB

L50 39 dB

L90 34 dB

L95 33 dB

Leq 48 dB

Hörprobe: entfernter Verkehrslärm,

zu- und abfahrende Pkw,

zu- und abfahrende Mopeds,

entferntes Autohupen,

Gespräche und Lachen von Gästen,

lautes Singen und Lachen von Gästen,

Moped mit laufendem Motor am Stand,

entferntes Hundegebell.

Messung Nr. 5

Datum: 19. Juni 1983

Meßbeginn: 00.20 Uhr

Meßende: 00.50 Uhr

L1 64 dB

L10 50 dB

L50 39 dB

L90 34 dB

L95 33 dB

Leq 53 dB

Hörprobe: entfernter Verkehrslärm,

zu- und abfahrende Pkw,

zu- und abfahrende Mopeds,

Türzuschlagen,

Rufe von Gästen, Gespräche von Gästen,

Musik aus dem Lokal bei offener Eingangstür leise hörbar.

Messung Nr. 6

Datum: 19. Juni 1983

Meßbeginn: 1.01 Uhr

Meßende: 1.31 Uhr

L1 56 dB

L10 49 dB

L50 38 dB

L90 34 dB

L95 32 dB

Leq 45 dB

Hörprobe: entfernter Verkehrslärm,

zu- und abfahrende Pkw,

zu- und abfahrende Mopeds,

Türzuschlagen,

Rufe von Gästen.

Erläuterungen:

Für den überprüften, ständig schwankenden Lärm wurde der äquivalente Dauerschallpegel mit Hilfe des Pegelstatistik- und Mittelungsgerätes gemessen. Der äquivalente Dauerschallpegel (Leg) ist jener Schallpegel, der bei kontinuierlicher Andauer die gleiche Schallenergie aufweist wie der schwankende Schallpegel. Außerdem wurde der von 1 %, 10 %, 50 %, 90 % und 95 % der gesammelten Proben erreichte oder überschrittene Pegel als L1, L10, L50, L90 und L95 bestimmt. Der Schallpegel L1 kann zur Beschreibung des Spitzenschallpegels herangezogen werden.

Zusammenfassend ergibt sich aus den durchgeführten Messungen folgendes:

In der 1. Nacht wurden bei offenem Wohnzimmerfenster in der Wohnung der Familie MB A-bewertete äquivalente Dauerschallpegel von 41 dB und 46 dB gemessen. Während des Beurteilungszeitraumes gab es eine nur äußerst schwache Frequentierung der 'XY'.

In der 2. Nacht erfolgten Messungen in der Küche der Familie AF. Bei offenem Fenster wurden A-bewertete äquivalente Dauerschallpegel zwischen 40 dB und 43 dB bestimmt. Die Hörprobe hat den Eindruck einer mäßigen Auslastung des Gastgewerbebetriebes vermittelt.

Die höchsten A-bewerteten äquivalenten Dauerschallpegel zwischen 44 dB und 53 dB wurden in der 3. Nacht bei offenem Fenster im Schlafzimmer der Familie AW gemessen. Auffallend war, daß zahlreiche Pkw wegen der Beengtheit beim Lokal nicht wenden konnten und daher im Retourgang den Sackgassenbereich S verlassen haben. Andere Pkw haben in der Nähe des Lokals umgedreht. Viele Mopeds wurden während des Beurteilungszeitraumes gehört."

Der ärztliche Sachverständige des Magistrates der Stadt Linz habe - so führte der Bundesminister weiter aus - unterm 29. Juni 1983 nachstehendes ausgeführt:

"In der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 (Blatt 1) 4. Ausg./Nov. 1972 sind auf Tafel 2 nachstehende A-bewertete Immissionsgrenzwerte für

Räume mit geöffnetem Fenster für die Nachtzeit angegeben:

Sondergebiet, Krankenhaus - Erholungsgebiet, Kur -

Fremdenverkehrsgebiet: 30 dB.

Wohngebiet in Vororten, Wochenendhausgebiet, ländliches Wohngebiet (mit sehr geringem Verkehrslärm; Wohnstraßen): 35 dB.

Städtisches Wohngebiet, Gebiet für Bauten land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit Wohnungen: 40 dB.

Kerngebiet (Büros, Geschäfte, Handel, Verwaltung, Wohnungen),

Gebiet für Betriebe ohne Lärmemission: 45 dB.

Gebiet für Betriebe mit geringer Lärmemission: 50 dB.

Ein Vergleich der gemessenen A-bewerteten Beurteilungspegel ergibt, daß der Immissionsgrenzwert für städtisches Wohngebiet immer überschritten wurde. In der 3. Nacht wurde im Schlafzimmer der Familie AW, L, S, zeitweise sogar der Immissionsgrenzwert für 'Gebiet für Betriebe mit geringer Lärmemission' überschritten."

Auf Grund des gesamten Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens, somit auf Grund der im Vorverfahren getroffenen Feststellungen sowie auf Grund der ergänzend durchgeführten Ermittlungen und Feststellungen, sei der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie - so führte er in der Begründung seines Bescheides vom 17. Oktober 1983 weiter aus - zu der Ansicht gelangt, daß bei Betrieb der Anlage unter Einhaltung der von der Gewerbebehörde erster Instanz vorgeschriebenen Auflagen in Verbindung mit den aus dem Spruch dieses Bescheides ersichtlichen zusätzlichen bzw. geänderten Auflagen eine Gefährdung im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 GewO 1973 auszuschließen sei und die von der Betriebsanlage allenfalls herrührenden Belästigungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 leg. cit. auf ein zumutbares Maß beschränkt würden. Dies werde durch die vorgesehenen technischen Maßnahmen erreicht, denn es ergebe sich aus dem Gutachten der gewerbetechnischen Sachverständigen schlüssig, daß der Forderung des ärztlichen Sachverständigen, wonach das Lokal so zu führen sei, daß in den Schlafräumen der Nachbarn bei geöffneten Fenstern dieser Räume der nächtliche Grundgeräuschpegel, welcher beim Nachbarn F mit 25 dB/A ermittelt worden sei, nicht überschritten werde, durch technische Maßnahmen entsprochen werden könne. Es müsse hiebei jedoch den Konsenswerbern überlassen bleiben, durch welche Maßnahmen sie die erforderliche Schalldämmung erreichten. In diesem Zusammenhang sei zu sagen, daß die nunmehr durchgeführten Messungen ergeben hätten, daß an den einzelnen Meßorten Lärm aus dem Lokal weder hör- noch meßbar gewesen sei. Daraus folge, daß sich die von den Konsenswerbern durchgeführten Maßnahmen zur Schalldämmung als wirksam erwiesen hätten. Aus diesem Grunde habe auch die vorgeschriebene Betriebsbewilligung zu entfallen gehabt, da die Auswirkungen der Anlage nunmehr ausreichend beurteilt hätten werden können. Da die Konsenswerber auf die Errichtung des ursprünglich geplanten Kfz-Abstellplatzes verzichtet und ihr Genehmigungsansuchen diesbezüglich eingeschränkt hätten, falle auch diese mögliche Lärmbelästigung der Nachbarn weg. Somit bleibe als mögliche Lärmeinwirkung lediglich Lärm, der von Personen, die die Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen, beim Zu- und Wegfahren zur Betriebsanlage bzw. beim Betreten und Verlassen derselben verursacht werde. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit dieses Lärms sei nunmehr davon auszugehen, daß sowohl das Betriebsgrundstück als auch die Grundstücke der Beschwerdeführer die Widmung "Kerngebiet" trügen. Aus § 16 Abs. 6 des OÖ Raumordnungsgesetzes 1972 ergebe sich, daß als Kerngebiete solche Flächen vorzusehen seien, die vornehmlich für öffentliche Bauten, Verwaltungsgebäude, Gebäude für Dienstleistungsbetriebe sowie für Versammlungs- und Vergnügungsstätten bestimmt seien. Daß eine Diskothek als Vergnügungsstätte anzusehen sei und daher die gegenständliche Diskothek in der für sie bestimmten Widmungskategorie liege, bedürfe keiner näheren Erläuterung. Bereits aus den vorliegenden Widmungen folge, daß der Lärm, der durch das Betreten und Verlassen einer Vergnügungsstätte entstehe, den Nachbarn jedenfalls zumutbar sei. In diesem Zusammenhang sei außerdem auszuführen, daß die nunmehr durchgeführten Messungen ergeben hätten, daß der Lärm im Freien nur in einer solchen Intensität auftrete, daß er für die Nachbarn jedenfalls noch zumutbar sei, da davon auszugehen sei, daß ein gewisses Ausmaß an Belästigungen von den Nachbarn hingenommen werden müsse. Hiebei sei weiters zu bemerken, daß zum Zeitpunkt der ersten Messung, nämlich in der Nacht vom 14. auf 15. Juni 1983, im Lokal "Ruhetag" gewesen sei. Die an den anderen Tagen bei Betrieb des Lokals vorgenommenen Messungen hätten jedoch keine wesentlich anderen Ergebnisse gebracht als bei Betriebsruhe des Lokals. Dies deshalb, da es sich bei der Straße "S" und bei den umliegenden Straßen um öffentliche Verkehrsflächen handle, die nicht nur von den Besuchern des Lokals, sondern auch von anderen Personen benützt würden. Daraus folge, daß nicht jeder Lärm, der auf diesen Straßen entstehe, der Betriebsanlage zugerechnet werden könne. Zu sagen bleibe, daß Gäste eines Lokals im Regelfall dieses ruhig und ohne Erregung ungebührlicherweise störenden Lärms verlassen würden, wobei das gelegentliche Auftreten des Lärmes von Gästen im Freien außerhalb des Lokals nicht der Betriebsanlage zugerechnet werden könne, da die Besucher der Diskothek vor Betreten bzw. nach Verlassen desselben nicht mehr als Gäste, und somit als Personen, die die Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen, angesehen werden könnten. Im übrigen wäre gegen diese Personen, falls sie tatsächlich ungebührlicherweise störenden Lärm erregten, gemäß Art. VIII EGVG 1950 von den hiezu zuständigen Behörden vorzugehen. Zusammenfassend ergebe sich daher, daß der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Hinblick auf den Gesetzesbefehl des § 77 Abs. 1 GewO 1973, wonach die Betriebsanlage, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen, zu genehmigen sei, wenn überhaupt oder bei Einhaltung der Auflagen zu erwarten sei, daß eine Gefährdung im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 ausgeschlossen sei und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt würden und unter Berücksichtigung des Umstandes, daß Geräuscheinwirkungen aus der Diskothek selbst überhaupt nicht zu erwarten seien und die im Freien auftretenden Lärmeinwirkungen, sofern sie überhaupt der Betriebsanlage zugerechnet werden könnten, nur vereinzelt und da nur in geringer Intensität auftreten würden, und deshalb insbesondere bei Berücksichtigung der Widmung als Kerngebiet ebenfalls zumutbar seien, die beantragte Genehmigung zu erteilen gehabt habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Ihrem gesamten Beschwerdevorbringen nach erachten sich die Beschwerdeführer in dem Recht verletzt, daß bei der gegebenen Sach- und Rechtslage die von den Mitbeteiligten angestrebte Bewilligung nicht erteilt werde.

Gemäß § 63 Abs. 1 VwGG 1965 sind die Verwaltungsbehörden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde gemäß Art. 131 B-VG stattgegeben hat, verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Nach Aufhebung eines Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof hat die Behörde bei Erlassung ihres neuen Bescheides die inzwischen eingetretenen Änderungen in der Rechts- und Sachlage zu berücksichtigen (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 2. Aufl., S. 567, zitierte Vorjudikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Die Bindung an eine Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes seitens der Behörde (aber auch des Verwaltungsgerichtshofes) besteht nur in den Fragen, zu denen sich der Verwaltungsgerichtshof geäußert hat (vgl. die bei Dolp, a. a. O., S. 565, zitierte Vorjudikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Eine Änderung der Sach- und Rechtslage ist jedenfalls in Ansehung des von den Besuchern der Tanzbar (Diskothek) im engeren örtlichen Bereich derselben nach den in den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Februar 1983, Zl. 81/04/0153 und Zl. 81/04/0158, dargelegten Erfahrungen des täglichen Lebens zu erwartenden Lärmes, welcher ein im Sinne des § 74 Abs. 3 GewO 1973 zu qualifizierendes Verhalten von Personen ist, die "die Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen", nicht eingetreten. Soweit die belangte Behörde daher im angefochtenen Bescheid eine gegenteilige Ansicht vertritt und solcherart ihrer gesetzlichen Pflicht (§ 63 Abs. 1 VwGG 1965), der in den erwähnten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Februar 1983 dargelegten Rechtsanschauung Rechnung zu tragen, nicht entsprach, belastete sie schon deshalb den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes. In diesem Zusammenhang sei erwähnt, daß die von der belangten Behörde insoweit bezogene Vorschrift des Art. VIII EGVG 1950 zur Abwehr derartigen Lärmes im Bereich des Landes Oberösterreich auch als Landesrecht nicht mehr in Geltung steht, sondern durch die §§ 3 und 4 des OÖ Polizeistrafgesetzes, LGBl. Nr. 36/1979, ersetzt wurde (vgl. § 11 Abs. 4 leg. cit.).

Gleiches - nämlich Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides wegen Verstoßes gegen § 63 Abs. 1 VwGG 1965 - gilt in Hinsicht auf die neuerliche Vorschreibung des Verbotes, einen "nächtlichen" Grundgeräuschpegel bei Betrieb der Anlage nicht zu überschreiten (vgl. die Auflage Punkt 5), ohne diesbezüglich eine zeitlich nähere Konkretisierung zu treffen.

Wohl hat die Rechtslage zwar insoweit eine Änderung erfahren, als nunmehr zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nach den unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde für das verfahrensgegenständliche Gebiet eine Flächennutzungsordnung, nämlich durch Festsetzung der Widmungskategorie "Kerngebiet" (vgl. § 16 Abs. 6 des OÖ Raumordnungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1972, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 15/1977), besteht, welche im Sinne des § 77 Abs. 2 zweiter Satz GewO 1973 in die Beurteilung der Zumutbarkeit miteinzubeziehen ist (vgl. das in den hg. Erkenntnissen vom 18. Februar 1983, Zl. 81/04/0153 und Zl. 81/04/0158, bezogene Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Juni 1981, Zl. 04/0425/79 = Slg. Nr. 10482/A). Allerdings sind die diesbezüglichen Erwägungen der belangten Behörde schon vom Ansatzpunkt her zunächst ohne Relevanz:

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1973 ist eine gewerbliche Betriebsanlage, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen, zu genehmigen, wenn überhaupt oder bei Einhaltung der Auflagen zu erwarten ist, daß eine Gefährdung im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 ausgeschlossen ist und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Im Grunde des § 77 Abs. 2 leg. cit. ist die Frage, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 zumutbar sind, nach den Maßstäben eines gesunden, normal empfindenden Menschen und auf Grund der örtlichen Verhältnisse zu beurteilen. Hiebei sind auch die für die Widmung der Liegenschaft maßgebenden Vorschriften zu berücksichtigen.

Was die Bestimmung des § 77 GewO 1973 anlangt, ist sohin zwischen der Erwartung, daß eine Gefährdung im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 ausgeschlossen ist, einerseits und der Erwartung, daß Belästigungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden, andererseits zu unterscheiden. Die Kriterien der Zumutbarkeit im Sinne des § 77 Abs. 2 GewO 1973 sind nur in Ansehung des Tatbestandselementes der Belästigung im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 von rechtlicher Relevanz, sie haben hingegen in Ansehung des Tatbestandselementes der Gefährdung im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 leg. cit. außer Betracht zu bleiben.

Bei der Beurteilung eines Sachverhaltes daraufhin, ob eine Gefährdung der Gesundheit der Nachbarn (§ 77 Abs. 1 GewO 1973 in Verbindung mit § 74 Abs. 2 Z. 1 leg. cit.) vorliegt, handelt es sich, ebenso wie bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Belästigungen der Nachbarn (§ 77 GewO 1973 in Verbindung mit § 74 Abs. 2 Z. 2 leg. cit.) um die Lösung einer Rechtsfrage. Das Ergebnis der Beweisaufnahme durch Sachverständige (§ 52 AVG 1950) bildet lediglich ein Element des für die Erlassung des Bescheides "maßgebenden Sachverhaltes" (§§ 37 und 56 AVG 1950). Das Merkmal "Gefährdung der Gesundheit" ist ein unbestimmter Gesetzesbegriff. Ein entscheidender Ansatzpunkt für seine Auslegung ergibt sich aus der Unterscheidung zwischen der Gefährdung der Gesundheit der Nachbarn und der Belästigung der Nachbarn. Dementsprechend ist die Gefährdung der Gesundheit eine Einwirkung auf den menschlichen Organismus, der in Art und Nachhaltigkeit über eine bloße Belästigung hinausgeht. Die Abgrenzung ist von der Behörde im Rechtsbereich jeweils unter Heranziehung von dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Sachverständigenaussagen vorzunehmen. Die Behörde hatte demzufolge unter Beachtung der dargestellten Rechtslage vorerst - und somit ohne Bedachtnahme auf eine allfällige Flächenutzungsordnung - zu beurteilen, ob zu erwarten ist, daß eine Gefährdung der Gesundheit der Beschwerdeführer ausgeschlossen ist. War zu erwarten, daß eine Gefährdung der Beschwerdeführer ausgeschlossen ist, dann oblag der Behörde die Prüfung, ob zu erwarten ist, daß Belästigungen der Beschwerdeführer auf ein zumutbares Maß beschränkt werden (vgl. hiezu u. a. die entsprechenden Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 10. April 1984, Zl. 83/04/0295).

Die belangte Behörde legte zwar im angefochtenen Bescheid dar, sie sei auf Grund des gesamten Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens zur Ansicht gelangt, daß bei Betrieb der Anlage unter Einhaltung der Auflagen (auch) eine Gefährdung im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 GewO 1973 auszuschließen sei. Dabei hatte sie - wie sich aus dem Begründungszusammenhang ergibt - die Forderung des ärztlichen Amtssachverständigen des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz laut dessen im ersten Rechtsgang abgegebenem Gutachten vom 17. Juli 1979 im Auge, wonach vom Standpunkt des Gesundheitsschutzes der Anrainer der Erteilung der beantragten Bewilligung nur dann zugestimmt werden könne, wenn es durch technische Maßnahmen möglich sei, den Betrieb (einschließlich des in der Folge nicht mehr einen Bestandteil des Projektes bildenden Parkplatzes) "so zu führen, daß in den Schlafräumen der Nachbarn bei geöffneten Fenstern dieser Räume der nächtliche Grundgeräuschpegel, welcher beim Nachbar F mit maximal 25 dB/A ermittelt wurde, nicht überschritten wird". Die weiteren Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides zeigen aber, daß die belangte Behörde diese Forderung nur im Hinblick auf den Lärm als erfüllt erachtet, welcher aus den Räumen der in Rede stehenden Betriebsanlage dringen könnte. Das erwähnte Gutachten des ärztlichen Amtssachverständigen vom 17. Juli 1979 erschöpft sich allerdings keineswegs in einer Aussage über die Einwirkungen auf den menschlichen Organismus und die daraus für diesen resultierenden Folgen bloß in Ansehung des aus den Betriebsräumen zu erwartenden Lärmes. Vielmehr bezieht sich dieses Gutachten - wie im angefochtenen Bescheid ohnedies dargestellt ist - nicht nur auf diese Lärmquelle:

"Dabei handelt es sich einerseits um die Musikgeräusche der Stereoanlage, andererseits um jene verschiedenartigen Geräusche (Fahr- und Motorgeräusche, impulsartige Schlaggeräusche beim Zuschlagen von Autotüren), welche beim Zu- und Wegfahren zum bzw. vom geplanten Parkplatz entstehen. Dazu kommen dann noch jene in der Nacht ebenfalls sehr störend wirkenden Geräusche, die entstehen, wenn sich ankommende oder weggehende Gäste außerhalb des Gebäudes der Diskothek auf dem Parkplatz mehr oder weniger laut unterhalten. Erfahrungsgemäß wird eine Diskothek in erster Linie von Jugendlichen bzw. jüngeren Personen aufgesucht, die dann nach Verlassen des Lokals in vorgerückter nächtlicher Stunde teils infolge vorangegangenen übermäßigen Alkoholkonsums teils aus ihrer heiter-fröhlichen Stimmungslage heraus sich eben mehr oder weniger lautstark miteinander unterhalten.

All diese beschriebenen Geräusche führen im Laufe der Zeit, wenn sie während der Nachtzeit, d. h. nach 22.00 Uhr, über einen längeren Zeitraum immer wieder auf einen gesunden normalempfindenden Menschen einwirken, über den Weg des vegetativen Nervensystems zu verschiedenartigen Gesundheitsstörungen, wie z. B. Funktionsstörungen des Verdauungstraktes oder des Herz-Kreislaufsystems oder auch schweren nervösen Störungen, da solche Geräusche Schlafstörungen (Einschlaf- oder Durchschlafstörungen) bewirken."

Die belangte Behörde hätte daher - da sie die erwähnte Forderung des ärztlichen Amtssachverständigen in Ansehung der nächtlichen "Lärmgrenze" von 25 dB/A offenbar an sich durchaus als schlüssig ansah, wie sich insbesondere aus der nunmehr zu Punkt 5 vorgeschriebenen Auflage ergibt -, wollte sie nicht den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belasten, gemäß § 60 AVG 1950 darzutun gehabt, aus welchen Gründen sie vermeinte, der Lärm, welcher von den übrigen der Betriebsanlage zuzurechnenden Lärmquellen (Fahrzeugverkehr, Gästelärm im engeren örtlichen Bereich der Betriebsanlage) hervorgerufen wird, sei gleichfalls nur in einem Ausmaß zu erwarten, das sich im Rahmen der erwähnten Forderung des ärztlichen Amtssachverständigen halte.

Mit dem Beschwerdevorbringen zur "unzulässigen und mißbräuchlichen Änderung der Flächenwidmung", die "ungesetzlich erfolgt und durch das O.Ö. Raumordnungsgesetz nicht gedeckt" wäre, vermögen die Beschwerdeführer allerdings eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun. Einer Flächennutzungsordnung kommt nämlich bei der Vollziehung gewerberechtlicher Vorschriften - hier des § 77 Abs. 2 GewO 1973 - nur insoweit Relevanz zu, als die Gewerbebehörde darauf bei der Beurteilung der Zumutbarkeit (bloß) Bedacht zu nehmen, diese Vorschriften jedoch nicht zu "vollziehen" hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher bei seiner im Rahmen des Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG vorzunehmenden rechtlichen Beurteilung des vor ihm angefochtenen Bescheides, mit welchem über einen Antrag auf Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage unter Einbeziehung einer Flächennutzungsordnung die Beurteilungsgrundlage für die zumutbare Immissionsgrenze zu finden ist, diese Flächennutzungsordnung nicht im Sinne des Art. 89 Abs. 2 B-VG anzuwenden und ist sohin auch nicht in der Lage, bei allfälligen Bedenken gegen dieselbe einen Antrag gemäß Art. 139 Abs. 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof zu stellen (vgl. auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Mai 1983, Zl. 82/04/0146; hinsichtlich der zitierten, nichtveröffentlichten hg. Entscheidungen wird im übrigen auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen).

Die Beschwerdeführer wenden sich ferner gegen die Auflage, daß auf dem Betriebsgelände keine Parkplätze geschaffen werden dürfen. Es sei rechtlich ausgeschlossen, daß die belangte Behörde "die Abschaffung dieser Kfz-Abstellplätze" verfüge, obwohl den mitbeteiligten Parteien von der Baubehörde die Schaffung von 15 Kfz-Abstellplätzen zwingend vorgeschrieben worden sei. Diese Vorschreibung sei auch für die belangte Behörde bindend. Die Beschwerdeführer verkennen auch damit die Rechtslage. Die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt. Genehmigung und Versagung der Genehmigung sind daher bei sonstiger Rechtswidrigkeit an das Vorliegen eines Antrages gebunden. Im vorliegenden Fall haben nun die mitbeteiligten Parteien im Zuge des Verfahrens ihr Ansuchen um Genehmigung dahin eingeschränkt, daß auf die Genehmigung des Parkplatzes verzichtet wurde. Von diesem Sachverhalt hatte die belangte Behörde - wie von ihr in der Gegenschrift zutreffend ausgeführt wurde - auszugehen, wobei es für sie unerheblich war, daß die Baubehörde Abstellplätze vorschrieb, weil die Versagung der Genehmigung gewerblicher Betriebsanlagen auf der Grundlage baurechtlicher Vorschriften nicht zulässig ist (vgl. sinngemäß die unter dem Geltungsbereich der Gewerbeordnung 1859 ergangenen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Juli 1970, Zl. 1324/69, und vom 23. September 1970, Zl. 670/70). Sollte der in Rede stehende Parkplatz allerdings nach Genehmigung des vorliegenden Projektes betrieben werden, würde dies eine nach § 81 GewO 1973 genehmigungspflichtige Änderung der Betriebsanlage bedeuten und es unterläge eine konsenslose Änderung der Strafsanktion des § 366 Abs. 1 Z. 4 GewO 1973. Zu den im Zusammenhang mit dem Wegfall des Parkplatzes in der Beschwerde unter dem Gesichtspunkt einer Beeinträchtigung des Verkehrs auf der Straße S vorgetragenen Einwänden sind die Beschwerdeführer neuerlich darauf hinzuweisen, daß § 74 Abs. 2 Z. 4 GewO 1973 den Nachbarn keine Stellung einräumt, deren Beeinträchtigung von ihnen als Verletzung ihrer subjektiven öffentlichen Rechte geltend gemacht werden könnte.

Schließlich ist der Bestand einer Gewerbeberechtigung nicht Voraussetzung für die Genehmigung der Betriebsanlage (vgl. dazu auch § 15 Z. 2 GewO 1973). Die Ansicht der Beschwerdeführer, es dürfe ein Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage nicht durchgeführt werden, solange die entsprechende Konzession, an der es nach Meinung der Beschwerdeführer im Beschwerdefall noch mangle, nicht erteilt sei, widerspricht sohin der Rechtslage.

Für das fortgesetzte Verfahren ist hinsichtlich des vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen des Magistrates der Stadt Linz im zweiten Rechtsgang abgegebenen Gutachtens, welches von der belangten Behörde bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides herangezogen wurde, zu bemerken: Dieses Gutachten kann schon deshalb keine taugliche Entscheidungsgrundlage bilden, weil darin zwar die Vorgänge im Bereich der gegenständlichen Betriebsanlage zu den Meßzeitpunkten beschrieben werden, eine Bezugnahme auf die jeweilige Beobachtung bei der Darstellung der Lärmmeßdaten allerdings fehlt. Damit aber läßt dieses Gutachten einen verläßlichen Schluß darauf, welches konkrete Ausmaß der jeweils der Betriebsanlage zuzurechende Lärm erreichen wird, nicht zu. In diesem Zusammenhang sei allerdings auch darauf verwiesen, daß die belangte Behörde zwar begründungslos davon ausgeht, in der Nacht vom 14. auf den 15. Juni 1983 habe im Lokal "Betriebsruhe" geherrscht, obwohl sich aus dem bezüglichen Gutachten der gewerbetechnischen Amtssachverständigen des Magistrates der Stadt Linz maßgebliche Anhaltspunkte für Gegenteiliges ergeben, doch kann dahingestellt bleiben, ob in dieser Nacht tatsächlich "Ruhetag" war oder nicht. Denn bei der Lösung der Frage, welche Art und Intensität eines Lärmes von der projektierten Betriebsanlage zu erwarten ist, ist es ohne Relevanz, ob ein derartiger - gleichartiger - Lärm bei der Befundaufnahme von "Gästen" oder von anderen Personen, die das Lokal benützen, bzw. deren Fahrzeugen hervorgerufen wird.

Der angefochtene Bescheid war jedoch aus den vorstehend dargelegten Gründen gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne daß auf das übrige weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen war.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 39 Abs. 2 lit. d und f VwGG 1965 Abstand genommen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981. Das Begehren auf Ersatz der Umsatzsteuer war im Hinblick auf die Pauschalierung des Schriftsatzaufwandes gemäß § 58 VwGG 1965 abzuweisen.

Wien, am 5. Juni 1984

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