VwGH 83/05/0206

VwGH83/05/02069.10.1984

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Straßmann und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Würth, Dr. Degischer und Dr. Domittner als Richter, im Beisein des Schriftführers Richter Mag. Dr. Walter, über die Beschwerde von 14 Bf, alle in S, alle vertreten durch Dr. Jörg Iro, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, Stadtplatz 22/III/2, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 30. November 1981, Zl. BauR-120/14 1981-PO/MO, betreffend eine Baubewilligung nach dem Landes-Straßenverwaltungsgesetz (mitbeteiligte Partei: Land Oberösterreich, Landesstraßenverwaltung), zu Recht erkannt:

Normen

LStVwG OÖ 1975 §57
LStVwG OÖ 1975 §57 Abs1
LStVwG OÖ 1975 §57 Abs4
LStVwG OÖ 1975 §9 Abs1
VwRallg implizit

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1984:1983050206.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben anteilig dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Verordnung der Oberösterreichischen Landesregierung vom 16. Februar 1981 betreffend die Verlegung der Schörflinger Straße (Bezirksstraße Nr. 1265) im Gebiet der Marktgemeinde Schörfling/Attersee, LGBl. Nr. 19/1981, wurde festgelegt:

(1) Der bei km 12,0 (in unmittelbarer Nähe der Straßenunterführung unter der A 1 Westautobahn) von der bisherigen Trasse in südlicher Richtung abzweigende, östlich des Marktes Schörfling dem Bachbett des Mühlbaches folgende und in einem gestreckten Bogen nach Westen führende, bei km 1,075 der B 152 Seeleiten Straße (Bundesstraße) in diese einmündende, neu herzustellende Teil der Schörflinger Straße (Bezirksstraße Nr. 1265 des Verzeichnisses der Landes- und Bezirksstraßen Oberösterreichs) wird als Bezirksstraße erklärt.

(2) Der zwischen km 12,0 und seiner Einmündung bei km 0,212 der B 152 Seeleiten Straße gelegene bisherige Teil der Schörflinger Straße wird als Bezirksstraße aufgelassen. Die Auflassung wird erst mit dem Zeitpunkt der Verkehrsübergabe des neuen Straßenteiles (Abs. 1) wirksam.

§ 2

Im einzelnen ist der Verlauf der neuen und alten Trasse der Schörflinger Straße aus der beim Amt der O. Ö. Landesregierung und beim Marktgemeindeamt Schörfling aufliegenden Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 zu ersehen.“

Diese Übersichtskarte betrifft das Baulos „Umfahrung Schörfling“, Detailprojekt 1972, km 11,930 996 bis km 14,372 500, einschließlich der Änderung 1979 (km 13,420 bis km 14,372), Planzeichen 1662/78.

Unter Beiziehung der Beschwerdeführer und anderer Anrainer führte die belangte Behörde eine mündliche Verhandlung mit Beweisaufnahmen durch und erteilte schließlich der mitbeteiligten Partei gemäß § 57 Abs. 4 in Verbindung mit § 59 Abs. 1 des O.ö. Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1975, LGBl. Nr. 22 (LStVG), die Bewilligung zum Bau der Schörflinger Straße (Bezirksstraße Nr. 1265 des Verzeichnisses der Landes- und Bezirksstraßen Oberösterreichs) von km 11,930 bis km 14.372, Baulos „Umfahrung Schörfling“, gelegen im Gemeindegebiet der Marktgemeinde Schörfling, unter Vorschreibung einer Reihe von Bedingungen, die nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf die Festlegung des Verlaufes der neuen Trasse durch die Verordnung, sodass für Einwendungen gegen die Trassenführung nur ein geringer Spielraum verbleibe. Ungeachtet dessen setzte sie sich mit den Einwendungen der Anrainer auseinander, insbesondere auch mit der Frage der Notwendigkeit und der Wirtschaftlichkeit, wobei sie dem Gutachten des technischen Amtssachverständigen folgte. Damit einzelne Einwendungen hätten geprüft und berücksichtigt werden können, sei die mündliche Verhandlung vom 12. März auf24. bzw. 30. April 1981 vertagt worden. Das Ergebnis des wasserrechtlichen und des naturschutzbehördlichen Bewilligungsverfahrens habe nicht abgewartet werden müssen, da die Verwirklichung des Straßenbauvorhabens eine Mehrheit von Bewilligungen verschiedener Behörden erfordere. Erst bei Vorliegen sämtlicher Bewilligungen könne daher - unter Außerachtlassung eines Enteignungsverfahrens - das Straßenbauvorhaben zur Verwirklichung gelangen. Das Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1975 räume aber weder dem einen noch dem anderen Verfahren einen Vorrang gegenüber dem straßenrechtlichen Bauverfahren ein. Weiters erfasse der Verordnungstext lediglich jenen Bereich, der der Verlegung unterliege; wenn das Straßenbauvorhaben daher auf einen darüber hinausgehenden Bereich greife (km 11,930 996 gegenüber km 12,000), so liege dies darin begründet, dass der Differenzbereich die bestehende Straßenanlage erfasse und somit laut vorliegendem Projekt lediglich die Einbindung der zu verlegenden Umfahrungsstraße in den vorhandenen Bestand Richtung Regau beinhalte.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer und andere Anrainer zunächst Beschwerde an den den Verfassungsgerichtshof. Dieser erkannte mit Erkenntnis vom 22. September 1983, GZ. B 74/82, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden seien. Er wies daher die Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber ab, ob die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden seien. In diesem Erkenntnis legte der Verfassungsgerichtshof ausführlich dar, warum weder gegen die Verfassungsmäßigkeit der §§ 8 und 9 Abs. 1 LStVG noch gegen die Gesetzmäßigkeit der „Einreihungsverordnung“ der Oberösterreichischen Landesregierung vom 16. Februar 1981 Bedenken bestünden. Auf Grund des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens kam der Verfassungsgerichtshof zu dem Schluss, dass entgegen der Meinung der Beschwerdeführer der von der Oberösterreichischen Landesregierung gewählten Projektlösung der Vorzug vor allen anderen Varianten zu geben sei, sodass die durch die Verordnung verfügte Verlegung der Bezirksstraße die günstigste Lösung und damit im öffentlichen Interesse gelegen sei. Zu den ebenfalls geltend gemachten Naturschutzfragen verwies der Verfassungsgerichtshof darauf, dass von der Oberösterreichischen Landesregierung bereits mit Bescheid vom 22. November 1977 festgestellt worden sei, durch das in Frage stehende Projekt würden öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes nicht verletzt.

Nach der Abtretung nahmen lediglich die aus dem Spruch ersichtlichen Beschwerdeführer die aufgetragene Ergänzung der Beschwerde vor; hinsichtlich der übrigen wurde das Verfahren eingestellt. Die verbleibenden Beschwerdeführer erklärten, den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zu bekämpfen; sie erachteten sich in ihrem Eigentumsrecht durch Bau einer unnötigen Straße, in einem Recht auf ein dem Art. 6 MRK entsprechendes Verfahren und in einem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich, dass damit offensichtlich das Recht auf Abweisung der Straßenbaubewilligung für eine nicht erforderliche Verkehrsverbindung, das Recht auf Wahrung der Verfahrensrechte der Beschwerdeführer und das Recht auf Wahrung der Zuständigkeit der Behörde gemeint ist.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 57 Abs. 4, erster Satz, LStVG 1975 hat die Behörde auf Grund des Ergebnisses der nach § 57 Abs.1 leg. cit. über projektierte Neuanlagen, Verlegungen oder Umbauten bestimmter, in § 8 Abs. 1 angeführter Straßen (worunter auch Bezirksstraßen fallen) abzuhaltenden mündlichen Verhandlung mit Bescheid die Bedingungen festzusetzen, welche bei der Ausführung der beabsichtigten Straßenbauten vom Standpunkt des öffentlichen Interesses und der mit diesem nicht in Widerspruch stehenden Interessen der Beteiligten zu erfüllen sind. Diese Regelung schließt nach ständiger Rechtsprechung (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 7. April 1978, Slg. N. F. Nr. 9517/A, und vom 15. Mai 1984, Zl. 05/1293/80) nicht nur das Recht der betroffenen Beteiligten (Grundeigentümer) mit ein, zu verlangen, dass das Straßenbauvorhaben so erstellt werde, dass ihre rechtlichen, aber auch ihre wirtschaftlichen Interessen nur in dem durch das öffentliche Interesse zwingend gebotenen Umfang beeinträchtigt werden, sondern verpflichtet eo ipso die Behörde, bei der ihr danach aufgetragenen Interessenabwägung insbesondere auch zu prüfen, ob und inwieweit die beabsichtigten straßenbaulichen Maßnahmen vom Standpunkt des öffentlichen Interesses überhaupt erforderlich sind. Freilich ist im Falle einer Verlegung und nicht eines bloßen Um- oder Ausbaues einer bestehenden Straße (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Slg. N., F. Nr. 8353/A) durch die im Sinne des § 9 LStVG zu erlassene Einreihungsverordnung der Verlauf der Straßentrasse in groben Zügen festzulegen; an diese Festlegung ist die Behörde im Verfahren nach §§ 57 ff LStVG gebunden. Diese die Verwaltungsbehörde und - unbeschadet der Möglichkeit eines Aufhebungsantrages an den Verfassungsgerichtshof im Falle der Gesetzwidrigkeit der Verordnung auch den Verwaltungsgerichtshof bindende Verordnung hat der Verfassungsgerichtshof in dem eingangs zitierten Erkenntnis ausführlich geprüft und die von den Beschwerdeführern dagegen erhobenen Einwendungen widerlegt. Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich diesen Ausführungen an. Der Verfassungsgerichtshof hat aber auch zutreffend dargelegt, dass zwischen dem bewilligten Projekt und der Verordnung insofern kein Widerspruch bestehe, als jenes schon bei km 11.930 996 beginne, diese aber erst die Verlegung ab km 12,000 vorsehe.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 15. Mai 1984, Zl. 05/1293/80, dargelegt hat, bedarf es der Änderung der Einreihungsverordnung ja nur, soweit die Trasse verlegt wird, nicht aber für Um- bzw. Ausbauten. Die Differenz von 70 m betrifft lediglich einen derartigen Umbau, um die neue Trasse in die alte einzubinden. Darüber hinaus aber verweist § 2 der Verordnung auf die aufgelegte Übersichtskarte, in der das Projekt bereits bei km 11,930 996 beginnt; insoweit ist auch dieser Beginn in den Verordnungstext einbezogen worden.

Die Beschwerdeführer erheben jedoch selbst in ihrer Äußerung nach Ergehen des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes lediglich Einwendungen gegen das Projekt der Verlegung der Straße als solches und nicht etwa gegen die Ausbildung dieser Straße im Rahmen der durch die Verordnung festgelegten Trasse. Der Verwaltungsgerichtshof musste daher auf diese Ausführungen ebenso wenig eingehen wie auf die nur in diesem Zusammenhang erhobenen Mängelrügen.

Auch das behauptete Fehlen einer naturschutzbehördlichen Bewilligung ist in dem Verfahren über die Baubewilligung nicht weiter zu berücksichtigen; hat doch die belangte Behörde bereits richtig erkannt, dass zwar zur Bauführung selbst alle diese Bewilligungen vorliegen müssen, das Gesetz jedoch keine zeitliche Priorität vorsieht.

Zur Entscheidung in dem selbst im ergänzenden Schriftsatz vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend gemachten Beschwerdepunkt der Verletzung in einem Recht auf ein dem Art. 6 MRK entsprechendes Verfahren und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, wobei die Ausführungen sich jedoch nicht gegen die Verletzung des Gesetzes, sondern gegen die Verfassungswidrigkeit der jeweiligen gesetzlichen Vorschriften richten, ist der Verwaltungsgerichtshof überhaupt nicht berufen; dementsprechend hat ja auch bereits der Verfassungsgerichtshof über diese Fragen abgesprochen.

Da die Beschwerdeführer also im Rahmen der zulässig geltend gemachten Beschwerdepunkte in ihren Rechten nicht verletzt wurden, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Soweit nichtveröffentlichte Erkenntnisse des Gerichtshofes zitiert wurden, wird auf Art. 14 Abs. 4 der hg. Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981.

Wien, 9. Oktober 1984

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