Normen
AVG §42 Abs1 impl;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
BauRallg;
VwGG §34 Abs1;
AVG §42 Abs1 impl;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
BauRallg;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von zusammen S 8.300,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 37, vom 17. März 1982 wurde den Mitbeteiligten die Baubewilligung zur Errichtung eines vollunterkellerten zweigeschossigen Einfamilienhauses samt Senkgrube und Zisterne auf der Liegenschaft Wien 14, W-weg 55, EZ. 2349 des Grundbuches der Katastralgemeinde Hütteldorf, erteilt.
Dagegen erhoben sowohl der Beschwerdeführer als auch andere Anrainer Berufung. Mit Bescheid der Bauoberbehörde vom 26. August 1982 wurden die Berufungen als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhoben lediglich die anderen Anrainer, nicht aber der nunmehrige Beschwerdeführer, die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hob mit Erkenntnis vom 22. Februar 1983, Zl. 82/05/0140, den Bescheid der Bauoberbehörde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit auf, weil die Behörde zu Unrecht die Einwendungen der beschwerdeführenden Anrainer als präkludiert angesehen hatte.
Mit Bescheid vom 31. August 1983 wies die Bauoberbehörde für Wien die Berufung der Nachbarn neuerlich als unbegründet ab.
Gegen diesen Bescheid erhoben nunmehr sowohl die anderen Nachbarn (hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1984, Zl. 83/05/0173), als auch der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Seit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A, vertritt der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, daß im Falle der Berufung einer Partei mit beschränktem Mitspracherecht, wie etwa eines Nachbarn im Verfahren zur Erlangung einer Baubewilligung, die Berufungsbehörde nicht über den Themenkreis hinausgehen kann, in dem diese Partei mitzuwirken berechtigt ist. Bekämpft also ein Nachbar in einem solchen Verfahren den Bescheid, mit dem seine Berufung abgewiesen wurde (und mit dem daher über seine subjektivöffentlichen Rechte abschließend abgesprochen worden ist), nicht mehr, so ist er am weiteren Verfahren, welches ja nicht mehr seine subjektiv-öffentlichen Rechte betreffen kann, nicht mehr beteiligt, es sei denn, es erfolgte eine Änderung zu seinem Nachteil. Kommt es zu einer solchen Änderung nicht, ist ein Bescheid, mit dem über die Berufung eines anderen Nachbarn, wenn auch über dasselbe Bauansuchen, entschieden wird, von dem Nachbarn, der seine Einwendungen nicht weiter verfolgt hat, nicht mehr bekämpfbar.
Dies bedeutet im vorliegenden Fall, in dem der nunmehrige Beschwerdeführer den Berufungsbescheid vom 26. August 1982 unangefochten ließ, daß er zur Bekämpfung des Bescheides vom 31. August 1983, der lediglich auf Grund der Aufhebung des Bescheides vom 26. August 1982 über Beschwerde anderer Nachbarn in Verfolgung von deren Rechten ergangen ist, nicht mehr legitimiert ist; ist doch eine Veränderung der Rechtslage des Beschwerdeführers zu seinem Nachteil dadurch nicht eingetreten. Im übrigen hat die belangte Behörde diesen ihren Ersatzbescheid gar nicht mehr an den Beschwerdeführer gerichtet.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 VwGG 1965 mangels Berechtigung zur Erhebung zurückzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981.
Wien, am 27. März 1984
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