VwGH 83/05/0124

VwGH83/05/01243.7.1984

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Straßmann und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Würth, Dr. Degischer und Dr. Domittner als Richter, im Beisein des Schriftführers Richter Mag. Dr. Walter, über die Beschwerde der VS in K, vertreten durch Dr. Erich Sieder, Rechtsanwalt in Enns, Stadlgasse 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 22. November 1982, GZ. 51.637/10- V/7/82, betreffend ein elektrizitätsrechtliches Bewilligungsverfahren (mitbeteiligte Partei: Österreichische Elektrizitätswirtschafts AG - Verbundgesellschaft in Wien I, Am Hof 6a), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §39 Abs1;
AVG §45 Abs2;
StarkstromwegeG 1968 §4;
StarkstromwegeG 1968 §7;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 8.360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 22. Dezember 1980 hatte der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie gemäß § 4 des Starkstromwegegesetzes 1968, BGBl. Nr. 70, festgestellt, daß die generelle Planung des Projektes der Netzverknüpfung für das 380 KV-Umspannwerk Ernsthofen einschließlich der Dimensionierung des Netzknotens und der örtlichen Situierung der einzelnen Umspannwerksteile beiderseits der Enns den durch das Projekt berührten öffentlichen Interessen bei Einhaltung einer Reihe von Bedingungen und Auflagen nicht widerspricht.

Auf Grund des Ansuchens der Mitbeteiligten um Erteilung der engergiewirtschaftsrechtlichen und elektrizitätsrechtlichen Baubewilligung beraumte der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie mit Kundmachung vom 13. Jänner 1980 (richtig: 1981) auf den 27. Jänner 1981 für den Bereich der Gemeinde Ernsthofen und auf den 28. Jänner 1981 für den Bereich der Gemeinde Kronstorf eine mündliche Verhandlung an, und zwar im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bauten und Technik. Die den Gegenstand der Verhandlung bildenden Baumaßnahmen wurden in der Kundmachung ausführlich umschrieben.

Bei der Verhandlung am 28. Jänner 1981 sprach sich die Beschwerdeführerin gegen die Errichtung des Umspannwerkes und der zuführenden Leitungen auf ihren Grundflächen aus und verwies auf ihre Stellungnahme in der Verhandlung der Oberösterreichischen Landesregierung; sie erklärte, diese im vollem Umfang aufrecht zu erhalten und dahin zu ergänzen, daß das Projekt ursprünglich so situiert gewesen sei, daß ihr Grund nur in einem Ausmaß von ca. 700 m2 für das Umspannwerk in Anspruch genommen worden wäre, während nunmehr durch die Veränderung der Situierung ca. 7.300 m2 ihres besten Ackerbodens in Anspruch genommen würden. Dadurch werde ihr bisher geschlossener landwirtschaftlicher Betrieb so eingeschränkt, daß er nicht mehr rentabel bewirtschaftet werden könne. Zu den projektierten Leitungen erklärte sie, daß die vorgesehene Leitung (St. Peter - Ernsthofen) ihre Grundstücke Nr. n1 und n2 nur geringfügig überspanne, sodaß sie dagegen keine Einwendungen erhebe. Die projektierte Leitung Kaprun - Weißenbach -

Ernsthofen überspanne ihr Ackergrundstück Nr. n3 und in den aufgelegten Projektsplänen sei die Errichtung eines Mastes nicht ersichtlich, hingegen sei in der Natur etwa in der Mitte ihres Ackerfeldes ein Mast abgesteckt und ihr mitgeteilt worden, daß dort ein Mast errichtet werden müßte. Gegen diesen Mast bzw. gegen diese Trassierung spreche sie sich aus; wenn der projektierte Mast, wie er ausgesteckt sei, geringfügig (etwa 15 - 20 m) nach Norden verlegt werden würde, würde sich die Bearbeitung ihres Ackers günstiger gestalten. Es könnte im unmittelbaren Bereich des Mastfußes das Ackerland in eine Wiese umgestaltet werden und diese hätte dann Anschluß an eine bereits vorhandene Wiesenfläche.

Bereits in einer am 25. September 1980 vor dem Amt der Oberösterreichischen Landesregierung aufgenommenen Verhandlungsschrift ist ersichtlich, daß sich die Beschwerdeführerin gegen den Standort des Umspannwerkes ausgesprochen und erklärt habe, sie sei unmittelbare Anrainerin des nächstgelegenen Gehöftes. Das Werk komme auf nächste Entfernung an das Gehöft heran und sie habe auf ihrer Liegenschaft fünf Fremdenzimmer unter der Devise "Urlaub am Bauernhof" ausgebaut. Durch das projektierte nahe Umspannwerk in unmittelbarer Blickrichtung sei der Erholungswert ihres Besitzes derart beeinträchtigt, daß eine Benützung zur Fremdenbeherbergung ausgeschlossen erscheine. Für das Projekt werde der Teil eines Ackergrundstückes in der Größe von 7000 m2 beansprucht, was mehr als 6 % Verlust ihrer besten landwirtschaftlich genutzten Fläche bedeute. Der am Rande der Existenzfähigkeit liegende Hof werde dadurch nicht mehr lebensfähig gehalten. Es sei räumlich durchaus möglich und zumutbar und es würde das Vorhaben dadurch nicht erschwert, wenn das Werk weiter nach Norden oder Osten verlegt werde, wo an sich minderwertiger Ertragsboden vorliege. Hier wäre keine Nähe von Wohnhäusern bzw. landwirtschaftlichen Betrieben gegeben und es wäre eine Situierung auf Gründen des Stiftes St. Florian möglich. Dabei sei weder die Betriebsfähigkeit des landwirtschaftlichen Betriebes des Stiftes gefährdet, noch eine Ersatzlandbeschaffung in Arrondierungsnähe ausgeschlossen. Im übrigen würden die von der Mitbeteiligten beanspruchten Grundflächen in den nächsten Jahren gar nicht benötigt und es erfolge die Projektierung nur vorsorglich, obwohl noch gar nicht mit Sicherheit gesagt werden könne, daß eine Erweiterung in diesem Ausmaß und Umfang überhaupt notwendig sei.

Der elektrotechnische Amtssachverständige erklärte das Projekt unter Einhaltung einer Reihe von Auflagen als genehmigungsfähig und nahm zu dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wie folgt, Stellung: "Die Vorbringen der Grundeigentümer VS beziehen sich zum Teil auf die derzeit nicht verhandlungsgegenständliche Leitungsanlage Ernsthofen II - Tauern. Diese sind ebenso wie ihre sonstigen Vorbringen privatrechtlicher Natur und erfordern keine weitere technische Stellungnahme. Das gleiche gilt hinsichtlich der Vorbringen der Grundeigentümer ..."

Nach weiteren Ausführungen, daß der Wunsch auf Abänderung der Leitungsführung eines anderen Grundeigentümers nicht unterstützt werden könne, weil in der zu betrachtenden Gesamtheit keine Verminderung der Erschwernisse oder eine Verbesserung der technischen Aspekte eintreten würde, im Gegenteil vielmehr zusätzliche Winkel- und Tragmaste benötigt und eine Verbreiterung der Beeinflussungszonen auftreten würde, erklärte der Amtssachverständige: "Auch die Vorbringen der Grundeigentümer VS nach Umprojektierung sind nicht zu unterstützen. Einerseits wurde die Lage des neuen UW-Bereiches im Vorprüfungsverfahren im Hinblick auf die öffentlichen Interessen optimal festgelegt, andererseits ist eine Umlegung eines Teiles des UW technisch nicht möglich."

Die mitbeteiligte Partei führte aus, das Projekt sei in Zusammenarbeit mit der OÖ Bezirksbauernkammer so situiert worden, daß unter Einhaltung der technischen Erfordernisse die Beeinträchtigung aller betroffenen Grundeigentümer so gering wie möglich gehalten sei. Bei den Grundflächen der Beschwerdeführerin handle es sich um solche, die erst zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt beansprucht würden. Es werde eine Fläche von ca. 7.000 m2 beansprucht, das seien rund 4 % der von der Beschwerdeführerin bewirtschafteten Gesamtfläche. Der Vorwurf einer nicht mehr rentabel bewirtschaftbaren Landwirtschaft sei daher nicht gerechtfertigt. Betreffend des Maststandortes auf der Parzelle n3 sei zu sagen, daß dieser Mast zur Leitungsanlage der projektierten 380 KV-Leitung Ernsthofen Tauern gehöre und daher nicht Gegenstand der Verhandlung sei.

Mit Bescheid vom 22. November 1982 erteilte der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie für das in diesem Bescheid näher beschriebene Detailprojekt - erste Ausbaustufe sowie für die späteren Ausbaustufen bereits jetzt erforderliche Baumaßnahmen - die energiewirtschaftsrechtliche Baubewilligung gemäß §§ 6 und 7 des Starkstromwegegesetzes 1968 unter gleichzeitiger Vorschreibung einer Reihe von Bedingungen und Auflagen. Unter Punkt V wurde über das Vorbringen der Beschwerdeführerin wie folgt entschieden: "1. Der Antrag der Grundeigentümerin VS, die Freiluftschaltanlage weiter nach Norden oder Osten so zu verlegen, daß diese weiter von ihrem Bauernhof abgerückt wird, bzw. von ihren landwirtschaftlichen Flächen nur ein geringfügiges Randstreifenstück in Anspruch genommen werden muß, weiters der Antrag, die Situierung eines in der Mitte ihres Ackergrundstückes GP n3, KG. X zu errichtenden Mastes der zukünftigen Leitung Ernsthofen - Weißenbach - Tauern nach Norden zu verändern, wird zu ersterem Antrag als sachlich und rechtlich unbegründet, zu letzterem Antrag als nicht verhandlungsgegenständlich abgewiesen." In der Begründung dieses Bescheides wurde zunächst ausgeführt, die kontinuierliche Steigerung des österreichischen Bedarfes an elektrischer Energie erfordere die stufenweise Errichtung eines österreichischen 380 KV-Leitungsnetzes, das entsprechend den Erfordernissen des Transportes und Verteilung dieser großen Energiemengen, den Erfordernissen des Stromaustausches und der Reservehaltung für Ausfälle durch entsprechend dimensionierte, leistungsfähige Netzknoten in Österreich zu verbinden und überdies in die 380 KV-Netze der österreichischen Nachbarländer im Rahmen der Verbundorganisation UCBDE bzw. des Verbundes der RGW-Staaten einzubinden sei. Die Bedeutung, Funktion, Notwendigkeit und Dimensionierung des gegenständlichen 380 KV-Netzknotens Ernsthofen sei in der Einleitung zum Spruch des Bescheides sowie im gemäß § 5 des Starkstromwegegesetzes (StWG) erflossenen Vorprüfungsbescheid des Bundesministers eingehend dargelegt und begründet worden. Auf Grund der dort zugrunde gelegten Ergebnisse, der energiewirtschaftlichen und energietechnischen Überlegungen, Ausbauprogramme und damit zu erzielenden Sicherstellung des zukünftigen Bedarfes für die österreichische Elektrizitätsversorgung hätte daher im Spruch des vorgenannten Vorprüfungsbescheides die grundsätzliche Genehmigung des Bauvorhabens erteilt werden können, wobei für die Detailprojektierungen der Anlagen und Anlagenteile entsprechende Auflagen und Bedingungen zur Harmonisierung mit den berührten öffentlichen Interessen der Elektrizitätsversorgung sowie den übrigen gemäß § 7 Abs. 1 StWG zu wahrenden öffentlichen Interessen vorgesehen worden seien. Das von der Mitbeteiligten auf Grund dieses Vorprüfungsbescheides ausgearbeitete Detailprojekt sei im Zuge der in diesem Verfahren durchgeführten umfangreichen, eingehenden und auf die öffentlichen Versorgungsziele ausgerichteten Ermittlungen in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Anforderungen nach § 7 des Gesetzes, den erteilten Detailprojektierungsauflagen und sonst zu wahrenden öffentlichen Interessen sowie mit dem Ziele untersucht worden, die erforderlichen Eingriffe in private Rechte in Summe in geringst möglichem Ausmaß zu halten. Nach weiteren Ausführungen wird sodann dargelegt, daß im Baubewilligungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 des Starkstromwegegesetzes neben dieser grundsätzlichen Ermittlung auch eine Abstimmung mit den bereits vorhandenen bzw. bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen sowie mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, der Raumplanung, des Naturschutzes, der Wasserwirtschaft, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, des Luftraumes, des Dienstnehmerschutzes und anderer vorzunehmen sei. Die im Verfahren gehörten Vertreter des Forstwesens, des Wasserbaues und der Wasserwirtschaft, des Straßenbaues, der Gemeinden Ernsthofen und Kronstorf, der öffentlichen Versorgungseinrichtungen bzw. - träger hätten dem Detailprojekt, ebenso wie - in Vertretung der allgemeinen Landwirtschaftsinteressen - die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich, in vollem Umfang zugestimmt. Die in den Spruch aufgenommenen Bedingungen und Auflagen zugunsten dieser öffentlichen Interessen würden den als berechtigt anerkannten Forderungen derselben entsprechen. Die Angemessenheit, Notwendigkeit und Durchführbarkeit dieser Auflagen sei insbesondere durch das Gutachten des Amtssachverständigen bestätigt worden. Im Zuge des Verfahrens hätte die Behörde in Wahrung der öffentlichen Interessen der Landeskultur und des Forstwesens auch darauf zu achten, daß die Durchführung der im Bescheid als im öffentlichen Interesse gelegen erkannten Energiebaumaßnahmen so erfolge, daß die Summe der notwendigen Eingriffe in private Rechte und somit insbesondere in die Rechte an Grund und Boden so gering bleibe, wie dies, energietechnisch und energiewirtschaftlich gesehen, möglich und vertretbar sei. Das Ermittlungsverfahren habe durch die Lokalaugenscheine eindeutig erwiesen, daß die Summe der notwendigen Eingriffe in Privateigentum auf das geringst mögliche Ausmaß beschränkt worden sei. Die Mehrzahl der betroffenen Grundeigentümer habe daher auch dem Detailprojekt die Zustimmung nicht verweigert. Einzelne Forderungen von Grundeigentümern, die über dieses als berechtigt angesehene Ausmaß von Eingriffen samt Abhilfemaßnahmen hinausreichten, hätten als sachlich unbegründet bzw. in den Bestimmungen des Starkstromwegegesetzes keine rechtliche Deckung findend abgewiesen werden müssen. So sei der Antrag der Beschwerdeführerin, die Freiluftschaltanlage weiter nach Norden oder Osten zu verlegen, sodaß diese weit von ihrem Bauernhof abgerückt werde und ihre landwirtschaftlichen Flächen nur gering in Anspruch genommen würden, abzuweisen, da einerseits bereits im rechtskräftigen Vorprüfungsbescheid gemäß § 4 des Gesetzes festgestellt worden sei, daß der projektsgemäße Errichtungsort der Freiluftschaltanlage dem öffentlichen Energieversorgungsinteresse und den übrigen öffentlichen Interessen optimal entspreche und das gegenständliche Detaileinreichprojekt sich daher zwingend an diese grundsätzliche Feststellung zu halten hätte; naturgemäß habe auch das gegenständliche Ermittlungsverfahren nichts dieser Feststellung Gegenläufiges zu Tage gebracht. Hinsichtlich des Ausmaßes der Beanspruchung sei der Antrag darüber hinaus auch deswegen abzuweisen, weil ungeachtet der stärkeren Beanspruchung von Flächen dieser Grundeigentümerin, die Summe aller Eingriffe in Privatrechte bei der gegenständlichen Ausführung die geringst mögliche sei. Abschließend verwies der Bundesminister darauf, daß es sich beim energiewirtschaftsrechtlichen Baubewilligungsverfahren ausschließlich um die Erteilung einer verwaltungsrechtlichen Erlaubnis zur Errichtung von Energieversorgungsanlagen handle und zur tatsächlichen Errichtung derselben neben der behördlichen Erlaubnis auch eine privatrechtliche Gestattung durch einen entsprechenden Privatrechtstitel, wie etwa Dienstbarkeitsvertrag, oder ein ihn ersetzender Titel aus einem Enteignungsverfahren erforderlich sei.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, deren Behandlung dieser Gerichtshof mit Beschluß vom 13. Juni 1983, B 34/83, ablehnte, die Beschwerde jedoch dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Dieser Beschluß langte beim Verwaltungsgerichtshof am 9. August 1983 ein, nicht jedoch waren diesem Beschluß die Verwaltungsakten angeschlossen. Mit Verfügung vom 10. Oktober 1983 leitete der Verwaltungsgerichtshof das Vorverfahren ein, in dessen Zuge sich herausstellte, daß die Verwaltungsakten am 2. Mai 1983 dem Verfassungsgerichtshof vorgelegt worden waren. Die Akten des Verwaltungsverfahrens konnten erst am 14. April 1984 auf Grund einer persönlichen Vorsprache des Berichters des Verwaltungsgerichtshofes beim Verfassungsgerichtshof - entgegen dem Abfertigungsvermerk der Kanzlei - beim Verfassungsgerichtshof aufgefunden werden.

In ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt die Beschwerdeführerin, den angefochtenen Bescheid "wegen Rechtswidrigkeit" aufzuheben. Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei beantragen in ihren Gegenschriften, der Beschwerde keine Folge zu geben.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 4 des Starkstromwegegesetzes 1968, BGBl. Nr. 70, kann die Behörde über Antrag oder von Amts wegen ein Vorprüfungsverfahren anordnen, wenn ein Ansuchen um Bewilligung der Inanspruchnahme fremden Grundes zur Vornahme von Vorarbeiten (§ 5) oder um Bewilligung zur Errichtung und Inbetriebnahme elektrischer Leitungsanlagen (§ 6) vorliegt und zu befürchten ist, daß durch diese elektrischen Leitungsanlagen öffentliche Interessen nach § 7 Abs. 1 wesentlich beeinträchtigt werden. In diesem sind der Behörde durch den Bewilligungswerber über Aufforderung folgende Unterlagen vorzulegen:

a) ein Bericht über die technische Konzeption der geplanten Leitungsanlage,

b) ein Übersichtsplan im Maßstab 1:50000 mit der vorläufig beabsichtigten Trasse und den offenkundig berührten, öffentlichen Interessen dienenden Anlagen.

Nach § 4 Abs. 2 des Gesetzes sind im Rahmen eines Vorprüfungsverfahrens sämtliche Behörden und öffentlichrechtlichen Körperschaften, welche die durch die geplante elektrische Leitungsanlage berührten öffentlichen Interessen (§ 7 Abs. 1) vertreten, zu hören.

§ 4 Abs. 3 leg. cit. bestimmt, daß nach Abschluß des Vorprüfungsverfahrens mit Bescheid festzustellen ist, ob und unter welchen Bedingungen die geplante elektrische Leitungsanlage den berührten öffentlichen Interessen nicht widerspricht.

Das Starkstromwegegesetz 1968 enthält weiter im § 6 Regelungen betreffend das Bewilligungsansuchen und im § 7 Normen über die Bau- und Betriebsbewilligungen, wogegen verfahrensrechtliche Regelungen im Gesetz nicht vorgesehen sind.

Nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes hat die Behörde die Bau- und Betriebsbewilligung zu erteilen, wenn die elektrische Leitungsanlage dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie nicht widerspricht. Zu dieser Bewilligung hat die Behörde durch Auflagen zu bewirken, daß die elektrischen Leitungsanlagen diesen Voraussetzungen entsprechen. Dabei hat eine Abstimmung mit den bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, des Natur- und Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft und des Wasserrechtes, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung, der Sicherheit des Luftraumes und des Dienstnehmerschutzes zu erfolgen. Die zur Wahrung dieser Interessen berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind im Ermittlungsverfahren zu hören.

Abs. 2 dieses Paragraphen bestimmt weiter, daß die Behörde bei Auflagen, deren Einhaltung aus Sicherheitsgründen vor Inbetriebnahme einer Überprüfung bedarf, zunächst nur die Baubewilligung erteilen und sich die Erteilung der Betriebsbewilligung vorbehalten kann.

Obwohl diese gesetzlichen Bestimmungen in gleicher Weise wie die Starkstromwegegesetze der österreichischen Bundesländer ein Mitspracherecht der durch die elektrischen Leitungsanlagen unmittelbar betroffenen Grundeigentümer im Baubewilligungsverfahren nicht ausdrücklich vorsehen, hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung aus den Bestimmungen über die Einräumung von Leitungsrechten und den Enteignungsregelungen die Auffassung vertreten, daß den unmittelbar betroffenen Grundeigentümern bereits im elektrizitätsrechtlichen Baubewilligungsverfahren ein Mitspracherecht zukommt und sie berechtigt sind, die Notwendigkeit der elektrischen Anlage auf ihren Grundflächen zu bekämpfen (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 24. Oktober 1963, Slg. N. F. Nr. 6128/A, vom 22. Juni 1961, Slg. N. F. Nr. 5594/A, u.a.). Bei einer gegenteiligen Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen könnten nämlich die betroffenen Grundeigentümer erst im Zuge eines Enteignungsverfahrens bzw. eines Verfahrens betreffend Einräumung von Leitungsrechten den Gegenstand und den Umfang der Anlage in Zweifel ziehen, was zur Folge hätte, daß das früher durchgeführte Baubewilligungsverfahren bei Berechtigung des Vorbringens neuerlich durchgeführt werden müßte.

Ausgehend von dieser Rechtsprechung, von der abzugehen der Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdefall sich nicht veranlaßt sieht, war das Beschwerdevorbringen auf seine inhaltliche Berechtigung zu prüfen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, daß offensichtlich auch die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei den Standpunkt vertreten haben, der Beschwerdeführerin komme als betroffener Grundeigentümerin bereits im elektrizitätsrechtlichen Baubewilligungsverfahren Parteistellung zu, wäre doch die Beschwerdeführerin ansonsten dem Verfahren gar nicht beigezogen worden und hätten sich weder die belangte Behörde noch die mitbeteiligte Partei mit ihrem Vorbringen auseinandergesetzt.

In der Beschwerde wird nun unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, GZ: B 362/81, die Auffassung vertreten, daß hinsichtlich der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung nach dem Elektrotechnikgesetz die ausschließliche Zuständigkeit des Bundesministers für Bauten und Technik gegeben sei, der bekämpfte Bescheid und damit die Bewilligung des begehrten Projektes aber untrennbar Entscheidungen im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Bauten und Technik im Sinne der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung nach dem Elektrotechnikgesetz enthalte.

Diesem Vorbringen kommt keine Berechtigung zu. Nach § 24 Abs. 1 des Starkstromwegegesetzes 1968 ist als Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes - soweit § 25 nichts anderes bestimmt - zwar das Bundesministerium für Bauten und Technik genannt, jedoch wurde dieser Bestimmung durch das Bundesministeriengesetz 1973, BGBl. Nr. 389, dahingehend derogiert, daß nunmehr Behörde im Sinne des § 24 des Starkstromwegegesetzes 1968 das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie ist, wie sich aus Teil 2 Abschnitt F Ziffer 13 der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1973 ergibt. Da mit dem angefochtenen Bescheid, wie erwähnt, eine elektrizitätsrechtliche Baubewilligung nach § 7 des Starkstromwegegesetzes 1968 erteilt worden ist, erübrigte sich eine nähere Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen.

Wie auf Verwaltungsebene, behauptet die Beschwerdeführerin auch in ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, durch eine geringfügige Verschiebung der Situierung der vorgesehenen Freiluftschaltanlage nach Norden oder Osten hätten ihre Grundflächen nicht bzw. nicht in dem vorgesehenen Umfang in Anspruch genommen werden müssen, ohne daß öffentliche Interessen dagegen gesprochen hätten. Da, wie erwähnt, der Grundeigentümer im Zuge des elektrizitätsrechtlichen Baubewilligungsverfahrens nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berechtigt ist, die Notwendigkeit der Inanspruchnahme seiner Grundflächen in Zweifel zu ziehen, war die belangte Behörde verpflichtet, sich mit diesem Vorbringen im durchgeführten Verwaltungsverfahren auseinanderzusetzen. Wie gleichfalls schon erwähnt, hat der elektrotechnische Amtssachverständige der belangten Behörde anläßlich der Verhandlung am 28. Jänner 1981 zu dem diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin lediglich ausgeführt, ihr Vorbringen nach Umprojektierung sei nicht zu unterstützen. Als Begründung wurde darauf verwiesen, daß die Lage der Anlage im Vorprüfungsverfahren im Hinblick auf die öffentlichen Interessen optimal festgelegt worden sei und eine Umlegung eines Teiles der Anlage technisch nicht möglich sei. Diese Aussagen des Amtssachverständigen enthalten einerseits die Behauptung, die Anlage sei im Hinblick auf die öffentlichen Interessen im Vorprüfungsverfahren optimal festgelegt worden, und andererseits die Behauptung, eine andere Planung sei technisch nicht möglich, sie liefern jedoch keine Begründung dafür, daß diese Behauptungen auch zutreffen. Die mitbeteiligte Partei hat sich anläßlich dieser Verhandlung zur Widerlegung des Vorbringens der Beschwerdeführerin auf die Aussage beschränkt, das Projekt sei in Zusammenarbeit mit der OÖ Bezirksbauernkammer so situiert worden, daß unter Einhaltung der technischen Erfordernisse die Beeinträchtigung aller betroffenen Grundeigentümer so gering wie möglich gehalten worden sei. Auch diese Argumentation läßt nicht erkennen, aus welchen Gründen die Forderung der Beschwerdeführerin einer Berechtigung entbehrt. In der Begründung des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde dem diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin, wie erwähnt, ausschließlich entgegengehalten, daß bereits im rechtskräftigen Vorprüfungsbescheid festgestellt worden sei, der projektsgemäße Errichtungsort der Freiluftschaltanlage entspreche dem öffentlichen Energieversorgungsinteresse und den übrigen öffentlichen Interessen optimal, das gegenständliche Detaileinreichprojekt hätte sich daher zwingend an diese grundsätzliche Feststellung zu halten, und naturgemäß habe auch das nunmehrige Ermittlungsverfahren nichts dieser Feststellung Gegenläufiges zutage gebracht. Der Hinweis auf das durchgeführte Vorprüfungsverfahren vermag deshalb für sich allein die Behauptung der Beschwerdeführerin nicht zu entkräften, weil ein Mitspracherecht im Vorprüfungsverfahren ihr nicht zukam und ihr daher auch nicht die Rechtskraft des dieses Verfahren abschließenden Bescheides zu Recht entgegengehalten werden kann. Daß aber die Anlage nur auf dem vorgesehenen Aufstellungsort optimal den öffentlichen Energieversorgungsinteressen und den übrigen öffentlichen Interessen entspricht, kann weder dem Vorprüfungsverfahren noch dem nunmehr durchgeführten Ermittlungsverfahren entnommen werden, und auch die Ausführungen des elektrotechnischen Amtssachverständigen können dies nicht dartun.

Das bedeutet aber im Ergebnis, daß das bisher durchgeführte Ermittlungsverfahren in einem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig geblieben ist, sodaß der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 VwGG 1965 aufzuheben war.

Bei dieser Situation erübrigte sich ein weiteres Eingehen auf die Beschwerdeausführungen. Zu dem Beschwerdevorbringen sei jedoch zwecks Vermeidung von Mißverständnissen noch bemerkt, daß der Verwaltungsgerichtshof auf Grund des im Akt erliegenden Schätzungsgutachtens nicht die Auffassung der Beschwerdeführerin hätte teilen können, durch die vorgesehene Grundinanspruchnahme sei die Lebensfähigkeit ihres landwirtschaftlichen Betriebes gefährdet, lassen doch die Ausführungen in diesem Gutachten, denen sie nicht widersprochen hat, ihr diesbezügliches Vorbringen unbegründet erscheinen. Auch könnte sich die Rechtswidrigkeit der angefochtenen elektrizitätsrechtlichen Baubewilligung nicht dadurch ergeben, daß die Grundflächen der Beschwerdeführerin nicht in nächster Zeit benötigt werden, weil das Baubewilligungsverfahren ja einem allfälligen späteren Enteignungsverfahren vorgeschaltet ist und die tatsächliche Grundinanspruchnahme erst nach Durchführung des Enteignungsverfahrens in Betracht kommen kann.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die Bestimmungen der §§ 47 ff VwGG 1965 sowie die Verordnung BGBl. Nr. 221/1981. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft einen Antrag auf Zuerkennung von den pauschalierten Schriftsatzaufwand übersteigenden Beträgen, u.a. für eine Ergänzung der Beschwerde und für Umsatzsteuer.

Wien, am 3. Juli 1984

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte