VwGH 82/14/0165

VwGH82/14/016521.2.1984

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte Dr. Karlik, Dr. Simon, Dr. Schubert und Dr. Pokorny als Richter, im Beisein des Schriftführers Drr. Traumüller, über die Beschwerde der MA in S, vertreten durch Dkfm. DDr. Wilfried Dorazil, Rechtsanwalt in Wien I, Wipplingerstraße 24-26, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Salzburg, Berufungssenat, vom 18. September 1981, Zl. 52-GA3-BK-L/80, betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für die Jahre 1972 bis 1977 (mitbeteiligte Partei: Dr. CM, K), zu Recht erkannt:

Normen

BAO §188
BAO §243
BAO §246
BAO §273
BAO §278
VwGG §41 Abs1
VwGG §42 Abs2
VwGG §46 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1984:1982140165.X00

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.135,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Das X-theater wurde ab 1. Jänner 1972 bis zumindest 30. Juni 1977 in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betrieben. An der Gesellschaft waren Professor HA mit 75 % und der Mitbeteiligte, Dr. CM, mit 25 % beteiligt. Professor A verstarb am 1. Juli 1977. Alleinerbin war die erblasserische Witwe; die Beschwerdeführerin (Tochter des Verstorbenen) war als Legatarin mit dem Theater (bzw. den Anteilen daran) bedacht worden.

Eine Selbstanzeige des Mitbeteiligten betreffend Steuerhinterziehungen im X‑theater hatte eine Betriebsprüfung zur Folge, die höhere als die erklärten Einkünfte feststellte. Diese Feststellungen fanden in Bescheiden des Finanzamtes über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für die Jahre 1972 bis 1977 ihren Niederschlag. Die Bescheide für die Jahre 1972 bis 1976 ergingen im gemäß § 303 Abs. 4 BAO wiederaufgenommenen Verfahren. Der Bescheid für das Jahr 1977 wurde gemäß § 200 (Abs. 1) BAO vorläufig erlassen, dies nach der Aktenlage deshalb, weil für die Abgabenbehörde noch nicht endgültig feststand, ob auch noch nach dem Tod des Professor A einheitlich und gesondert festzustellende Einkünfte erzielt wurden bzw. wem solche Einkünfte in welcher Höhe zuzurechnen waren. Sämtliche Bescheide (für die Jahre 1972 bis 1977) waren an das "X-theater Ges n b R zu Handen Professor HA" gerichtet. Die Bescheide für die Jahre 1972 bis 1976 sehen Gewinnanteile für Professor HA und den Mitbeteiligten vor, der Bescheid für 1977 daneben noch einen Gewinnanteil für die Beschwerdeführerin, diesen nach der Aktenlage für die Zeit nach dem Tod ihres Vaters. Sämtliche Feststellungsbescheide ergingen laut angefochtenem Bescheid "im April 1979" (ohne Zustellnachweis).

Gegen die Feststellungsbescheide (für 1972 bis 1977) erhob nur der Mitbeteiligte Berufung, und zwar wegen zu geringer Gewinnfeststellung. Der Beschwerdeführerin wurde in dem durch die Berufung des Mitbeteiligten ausgelösten Berufungsverfahren laufend Parteiengehör gewährt und sie (ihre Vertreter) wurden auch der mündlichen Berufungsverhandlung beigezogen.

Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde höhere Gewinne (Einkünfte) fest als das Finanzamt. Die Gewinne wurden im Spruch des angefochtenen Bescheides für die Jahre 1972 bis 1976 Professor HA und dem Mitbeteiligten zugerechnet, für.das Jahr 1977 erfolgte zudem - für die Zeit nach dem Tod des Professor A - die Zurechnung eines Gewinnanteiles an die Beschwerdeführerin. Der angefochtene Bescheid ist "an Frau und Herrn MA und Dr. CM, Gesellschafter des X-theaters Gesellschaft bürgerlichen Rechtes zu Handen Dr. CM" gerichtet.

Vorliegende Beschwerde macht inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, dessen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Die belangte Behörde hätte die Gewinne im angefochtenen Bescheid höher festgesetzt als das Finanzamt, die Beschwerdeführerin werde damit durch die Folgebescheide zu einer höheren Steuerleistung verhalten, sodaß der angefochtene Bescheid in das Recht der Beschwerdeführerin auf gesetzmäßige Besteuerung eingreife. Die Beschwerdegründe gehen dahin, daß die Berufung des Mitbeteiligten als verspätet zurückzuweisen gewesen wäre, daß die auf höhere Gewinnfeststellung abzielende Berufung mangels "Beschwer" nicht in sachliche Behandlung hätte gezogen werden dürfen und daß die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Schätzung und Beweiswürdigung Mängel aufweise.

In einer Anfrage gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz VwGG 1965 brachte der Verwaltungsgerichtshof den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens seine Auffassung zur Kenntnis, daß der angefochtene Bescheid schon aus einem anderen Grund rechtswidrig erscheine:

Die Feststellungsbescheide des Finanzamtes hätten nicht nur einem Verstorbenen (Professor A) Einkünfte zugerechnet, sondern seien auch zu Handen des Verstorbenen adressiert gewesen. Diese Gestaltung der Feststellungsbescheide lasse kein anderes Verständnis zu, als daß mit ihnen auch gegenüber dem Verstorbenen eine einheitliche und gesonderte Feststellung getroffen werden sollte. Damit gingen die Bescheide jedoch ins Leere; denn eine einheitliche Feststellung von Einkünften liege nur vor, wenn sie gegenüber allen an der Feststellung Beteiligten wirke. Diese Wirkung könne aber eine einheitliche Feststellung, 'die gegenüber einer nicht (mehr) existierenden Person getroffen werde, nicht entfalten. Es liege daher noch keine rechtsgültige einheitliche und gesonderte Feststellung der fraglichen Einkünfte vor. Auf Grund dessen erscheine aber auch der angefochtene Bescheid rechtswidrig, weil er über die Berufung des Mitbeteiligten sachlich entschieden habe, statt sie als unzulässig zurückzuweisen.

Im übrigen sei nach Ansicht des Gerichtshofes der angefochtene Bescheid auch noch aus einem weiteren Grund rechtswidrig:

Der Zurechnung von Gewinnanteilen an der hier in Rede stehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Spruch des angefochtenen Bescheides an den bereits 1977 verstorbenen Professor A könne im Zusammenhalt mit dem Umstand, daß der angefochtene Bescheid auch an die Beschwerdeführerin gerichtet worden sei, nur die Bedeutung beigemessen werden, daß die Einkünfte aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch gegenüber der Beschwerdeführerin einheitlich und gesondert festgestellt werden sollten. Hiefür fehle aber jedenfalls für die Zeit bis zum Tod des Professor A eine Rechtsgrundlage. Sei doch die Beschwerdeführerin als Vermächtnisnehmerin (Legatarin) lediglich Einzelrechtsnachfolger nach Professor Aicher. Die sich aus den Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Professor A seien nicht auf die Beschwerdeführerin als Einzelrechtsnachfolger, sondern, wie aus § 19 Abs. 1 BAO erhelle, auf die Erbin als Gesamtrechtsnachfolgerin übergegangen (§ 19 Abs. 2 BAO könne, wie der Vollständigkeit halber bemerkt wurde, nach seinem Sinn und Wortlaut ebenfalls zu keiner Inanspruchnahme der Beschwerdeführerin für die Zeit vor dem Ableben des Professor A führen). Die Beschwerdeführerin sei in die abgabenrechtliche Stellung des Verstorbenen auch nicht etwa deshalb eingetreten, weil ihr das X‑theater (Anteile daran), um dessen Einkünfte es gehe, vermacht worden sei. Darauf weise auch § 14 BAO hin, demzufolge der Erwerb eines Unternehmens im Wege der Einzelrechtsnachfolge (Stoll, BAO-Handbuch, Seite 34) lediglich die Geltendmachung einer eingeschränkten Haftung rechtfertige. Der angefochtene Bescheid treffe daher gegenüber der Beschwerdeführerin zu Unrecht eine einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften. Die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erstrecke sich dabei auch auf das Jahr 1977, selbst wenn der Beschwerdeführerin in der zweiten Jahreshälfte einheitlich und gesondert festzustellende Einkünfte zugeflossen sein sollten, weil es sich beim Abspruch über ein Kalenderjahr um einen unteilbaren Abspruch handle.

Die belangte Behörde nahm zur Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz VwGG 1965 folgendermaßen Stellung:

Der Feststellung des Verwaltungsgerichtshofes, daß die Feststellungsbescheide des Finanzamtes als Zustellungsadressaten nicht einen Verstorbenen (Professor Aicher) hätten ausweisen dürfen, stimme die belangte Behörde zu. Sie habe nicht zuletzt deshalb den zweitinstanzlichen Feststellungsbescheid an

Dr. Cassian Müller als mitbeteiligte Partei und an die Beschwerdeführerin MA als der Person, welcher die Anteile des Professor A am X‑theater vermacht worden seien, gerichtet. Die belangte Behörde sei sich allerdings nunmehr im klaren, daß der angefochtene Bescheid mit der Person der MA (d.i. die Beschwerdeführerin) unrichtig adressiert sei, weil nicht auf sie als Vermächtnisnehmerin, sondern auf die erblasserische Witwe EA als Erbin und Gesamtrechtsnachfolgerin die sich aus den Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Professor A übergegangen seien.

Was die Zurechnung von Gewinnanteilen bis 30. Juni 1977 an Professor A betreffe, so habe die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Ansicht des Finanzamtes geteilt, daß die Zurechnung dieser bis zum Tode des Professor A angefallenen Gewinnanteile an den Genannten deshalb nicht unrechtmäßig sei, weil die Gewinnanteile nach Ansicht der Behörde im Falle des Ablebens des Beteiligten ipso iure auf den Gesamtrechtsnachfolger übergingen und daher diesem infolge der Rechtswirkung der Gesamtrechtsnachfolge zugerechnet würden.

Es wäre in der Praxis der Finanzverwaltung auch wohl kaum möglich, gerade bei Gesellschaften, denen eine sehr große Anzahl von Gesellschaftern angehören, einen "rechtmäßigen Bescheid" zu erstellen, da zum Zeitpunkt der Erstellung eines derartigen Bescheides oft nicht bekannt sei, wer von vielleicht hunderten von Gesellschaftern dieser Gesellschaft noch am Leben sei. Im übrigen zeige auch die Behandlung der unter den hg. Zahlen 82/14/0213, 0230 und 82/14/0214, 0231, protokollierten Beschwerdefälle durch den Verwaltungsgerichtshof, daß die Auffassung der belangten Behörde vertretbar sei. In jenem bezüglich Bescheidadressaten und Zurechnung der Einkünfte mit dem vorliegenden vergleichbaren Beschwerdefall habe der damals angefochtene Bescheid in der Person des zum Zeitpunkt der Bescheiderstellung bereits verstorbenen Dr. R. sen. nicht nur einen unrichtigen Bescheidadressaten aufgewiesen, sondern sei auch die Zurechnung der Einkünfte noch an diese Person ergangen. Dennoch habe der Verwaltungsgerichtshof nur die Beschwerde des Gesamtrechtsnachfolgers Dr. R. jun. mangels Beschwerdeberechtigung zurückgewiesen, weil der Bescheid an diesen nicht gerichtet gewesen bzw. der Bescheid für die Person des Dr. R. jun. nicht als rechtswirksam erlassen angesehen worden sei. Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin GA. habe dagegen der Verwaltungsgerichtshof behandelt und mit Erkenntnis vom 7. Juni 1983, Zlen. 82/14/0213, 0230 und 0231 als unbegründet abgewiesen. Damit sei aber der damals angefochtene Bescheid, soweit er die gesonderte Feststellung hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin betroffen habe, als rechtswirksam anerkannt worden. Dementsprechend wäre auch der nunmehr angefochtene Bescheid nicht aus Gründen der Zurechnung von Gewinnanteilen an Professor A, sondern nur infolge der unrichtigen Bescheidadressierung und hier lediglich gegenüber der Person der MA (Dr. CM sei als Bescheidadressat richtig ausgewiesen) rechtswidrig.

Der Mitbeteiligte unterbreitete zwar laut Schriftsatz vom 6. November 1983 eine "Gegenschrift bzw. Stellungnahme", nahm jedoch zur Anfrage des Gerichtshofes gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz VwGG 1965 nicht konkret Stellung.

Die Beschwerdeführerin brachte erst nach Ablauf der Frist, welche der Verwaltungsgerichtshof für die Stellungnahme zu seiner Anfrage gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz VwGG 1965 gesetzt hatte, einen diesbezüglichen Schriftsatz beim Gerichtshof ein. In diesem Schriftsatz begehrte sie in bezug auf die eben erwähnte Frist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Diesen Wiedereinsetzungsantrag begründete die Beschwerdeführerin im wesentlichen damit, daß die gegenständliche Anfrage während des Urlaubes des Beschwerdevertreters zugestellt worden sei, und zwar zusammen mit der Aufforderung an die mit-beteiligte Partei, eine Gegenschrift einzubringen. Durch ein einmaliges Mißgeschick eines sonst zuverlässigen Mitarbeiters des Beschwerdevertreters sei die Anfrage gemäß § 41 Abs. 1 VwGG 1965 im Handakt abgelegt worden. Der Mitarbeiter sei der irrtümlichen Meinung gewesen, die Anfrage gehe ebenso wie die Aufforderung zur Erstattung einer Gegenschrift nur die mitbeteiligte Partei an. Es handle sich dabei für die Beschwerdeführerin um ein unvorhersehbares Ereignis, welches sie ohne ihr Verschulden gehindert habe, die Frist für die gegenständliche Anfrage einzuhalten.

Zur Anfrage gemäß § 41 Abs. 1 VwGG 1965 nahm die Beschwerdeführerin wie folgt Stellung:

Es sei nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, den bei ihm angefochtenen Bescheid auf seine Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit schlechthin zu überprüfen. Er könne grundsätzlich nur im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte agieren. Beschwerdepunkt sei aber im gegenständlichen Verfahren nicht der Umstand, daß die erstinstanzlichen Bescheide gegenüber dem verstorbenen Prof. A nicht mehr wirkten. Unabhängig von der Frage, ob diese Bescheide rechtswirksam geworden seien oder nicht, sei es dem Gerichtshof verwehrt, auf Umstände Bedacht zu nehmen, die nicht zum Gegenstand der Beschwerde gemacht worden seien. Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem vom Verwaltungsgerichtshof ins Auge gefaßten Umstand, daß eine einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften gegenüber einem Verstorbenen nicht wirken könne, würde sich (ganz abgesehen davon, daß die Verlassenschaft die Person des Erblassers fortsetze und daher sehr wohl für die Zeit bis zum Todestag Prof. A's eine einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes auch gegenüber dem durch die Verlassenschaft vertretenen Verstorbenen, ja sogar gegenüber dessen Rechtsnachfolger wirksam vorgenommen werden könne) zum Nachteil der Beschwerdeführerin auswirken, wenn sie von der Annahme ausgehe, daß durch die Zurückweisung der von der mit-beteiligten Partei erhobenen Berufung die einheitlich und gesondert festzustellenden Einkünfte der Gesellschaft zwischen dem verstorbenen Prof. A und der mitbeteiligten Partei für die Jahre 1972 bis 1977 (zumindest bis zum Todestag Prof. A's) endgültig festgestellt wären. Der Verwaltungsgerichtshof könne aber von der Möglichkeit, eine in anderen als in der Beschwerde geltend gemachten Gründen gelegene Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzugreifen, nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin Gebrauch machen (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 26. September 1951, Zl. 584/50). Zufolge § 41 Abs. 1 erster Satz VwGG 1965 habe der Gerichtshof, soweit er nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde (wie sie die Beschwerdeführerin im übrigen geltend gemacht habe) oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gegeben finde - der Fall des § 38 Abs. 2 VwGG 1965 habe gegenständlich außer Betracht zu bleiben -, den angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu überprüfen. Beschwerdepunkt sei aber die Behauptung, daß die mitbeteiligte Partei mangels Beschwer nicht berechtigt gewesen sei, gegen die streitgegenständlichen erstinstanzlichen Feststellungsbescheide, die ihr gegenüber jedenfalls wirksam geworden wären, Berufung zu erheben. Der Gerichtshof könne daher, selbst wenn der angefochtene Bescheid aus einem anderen Umstand objektiv rechtswidrig wäre, über diesen Beschwerdepunkt nicht hinweggehen, zumal auch der Beschwerde der mitbeteiligten Partei mangels Beschwer kein Erfolg beschieden gewesen sei. Gleiches müsse für die Beurteilung der Rechtsfrage gelten, ob die mitbeteiligte Partei berechtigt gewesen sei, Berufung gegen die streitgegenständlichen Feststellungsbescheide des Finanzamtes einzulegen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Wiewohl die Beschwerdeführerin verspätet zur Anfrage gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz VwGG 1965 Stellung nahm, war doch auf die rechtlichen Argumente in besagter Stellungnahme einzugehen, weil es einer Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht verwehrt ist, rechtliche Überlegungen bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vorzubringen. Allerdings trägt nach Ablauf einer im Zusammenhang mit einer Anfrage gemäß § 41 Abs. 1 VwGG 1965 gesetzten Frist die Partei das Risiko, daß der Verwaltungsgerichtshof noch vor Abgabe der Stellungnahme entscheidet. Im Beschwerdefall ging dem Verwaltungsgerichtshof die Stellungnahme noch vor seiner Entscheidung zu, womit sich der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als gegenstandslos erweist.

2. In der Sache selbst hält es der Verwaltungsgerichtshof im Sinne seiner Anfrage gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz VwGG 1965 für entscheidend, daß die Feststellungsbescheide des Finanzamtes nicht nur einem Verstorbenen (Prof. A) Einkünfte zurechneten sondern auch zu Handen des Verstorbenen adressiert waren. Diese Gestaltung der Feststellungsbescheide läßt nach wie vor kein anderes Verständnis zu, als daß mit ihnen auch gegenüber einer rechtlich nicht mehr existenten Person eine einheitliche und gesonderte Feststellung getroffen werden sollte, womit die Bescheide jedoch ins Leere gingen. Entspricht es doch dem Wesen einer einheitlichen Festellung von Einkünften, daß sie gegenüber allen an der Feststellung Beteiligten wirkt. Eine solche Wirkung kann aber eine Feststellung, die gegenüber einer nicht (mehr) existierenden Person getroffen wird, nicht entfalten. Es liegt daher im Beschwerdefall noch keine rechts gültige einheitliche und gesonderte Feststellung der fraglichen Einkünfte vor. Mangels rechtswirksamer Feststellungsbescheide des Finanzamtes konnte gegen solche auch nicht rechtswirksam berufen werden, sodaß die belangte Behörde die Berufung des Mitbeteiligten nicht in sachliche Behandlung nehmen durfte, sondern als unzulässig hätte zurückweisen müssen. Die Sachentscheidung bewirkt die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides.

Die Stellungnahmen, welche die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zur Anfrage gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz VwGG 1965 abgaben, vermögen den eben skizzierten, bereits der Anfrage zugrunde liegenden Standpunkt des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu entkräften.

3. Die belangte Behörde bringt in ihrer Stellungnahme zum Ausdruck, sie habe nicht zuletzt infolge der unzutreffenden Angabe des verstorbenen Prof. A als Zustellungsadressaten der Feststellungsbescheide des Finanzamtes den zweitinstanzlichen Feststellungsbescheid an den Mitbeteiligten und an die Beschwerdeführerin gerichtet. Selbst wenn nun die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid an die richtigen Personen adressiert hätte, könnte dies nichts daran ändern, daß keine rechtswirksamen Feststellungsbescheide des Finanzamtes vorlagen, eine Berufung infolgedessen unzulässig war und sich daher die Sachentscheidung der belangten Behörde, an wen immer sie sich richtete, als rechtswidrig erweist.

Die Auffassung der belangten Behörde, daß die Gewinnanteile im Falle des Ablebens eines Beteiligten auf den Gesamtrechtsnachfolger übergehen, trifft grundsätzlich zu. Nichtsdestoweniger sind die Gewinnanteile, wenn sie auf den Gesamtrechtsnachfolger übergegangen sind, bescheidmäßig eben diesem und nicht mehr dem Verstorbenen zuzurechnen. Es mag nun in anderen Fällen eine Bescheidgestaltung dafür sprechen, daß Einkünfte, die als solche des Verstorbenen ausgewiesen sind, nach der erkennbaren Absicht der Behörde bereits dem Gesamtrechtsnachfolger zugerechnet werden. Bei Bescheiden, die wie die strittigen Feststellungsbescheide des Finanzamtes nicht nur einem Verstorbenen Einkünfte zurechneten, sondern auch an den Verstorbenen adressiert waren, konnte der Bescheidwille aber nur darin gesehen werden, die Einkünfte gegenüber dem Verstorbenen festzustellen, mit der schon aufgezeigten Folge, daß die Bescheide keine wirksame einheitliche Feststellung trafen und ins Leere gingen.

Daß eine dem Wesen der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften und sohin dem Gesetz entsprechende Gestaltung von Feststellungsbescheiden bei Personengesellschaften mit zahlreichen Gesellschaftern in Todesfällen auf praktische Schwierigkeiten stoßen mag, sei der belangten Behörde zugebilligt. Diesen praktischen Schwierigkeiten zu begegnen ist aber Aufgabe des Gesetzgebers; Schritte in diese Richtung hat bereits die Novelle der Bundesabgabenordnung des Jahres 1980, BGBl. Nr. 151, gesetzt. Nach dieser Rechtslage ist der Beschwerdefall allerdings noch nicht zu prüfen, weil es sich bei den strittigen Feststellungsbescheiden des Finanzamtes um schon im Jahre 1979 zugestellte Bescheide handelt.

Zugebilligt sei der belangten Behörde auch, daß ihre Auffassung, bei einer unzutreffenden Gewinnanteilszurechnung wäre ein Feststellungsbescheid nur nach Maßgabe (nur im Umfang) dieser unzutreffenden Zurechnung rechtswidrig, aus der Sicht der von ihr zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen ist. Allerdings darf nicht übersehen werden, daß für den Verwaltungsgerichtshof damals die Frage der Beschwerdeberechtigung bei Tod eines Bescheidadressaten im Vordergrund seiner Erwägungen stand, wie der Beschluß vom 21. September 1982, Zl. 82/14/0214, deutlich zeigt. Auf die Frage nach der Rechtswirkung von Feststellungsbescheiden, die einer nicht mehr existierenden Person Einkünfte zurechnen und auch eindeutig an sie gerichtet sind, nämlich, daß derartige Bescheide keine einheitliche, d.h. gegenüber allen Beteiligten wirkende Feststellung von Einkünften treffen, hatte der Gerichtshof nicht einzugehen.

4. Der Stellungnahme der Beschwerdeführerin zur Anfrage gemäß § 41 Abs. 1 VwGG 1965 ist folgendes entgegenzuhalten:

Nach dieser Gesetzesstelle hat der Verwaltungsgerichtshof, soweit er nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde oder wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften gegeben findet (§ 42 Abs. 2 lit. b und c) und nicht § 38 Abs. 2 anwendbar ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte (§ 28 Abs. 1 Z. 4) oder im Rahmen der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 28 Abs. 2) zu überprüfen. Ist er der Ansicht, daß für die Entscheidung über die Rechtswidrigkeit des Bescheides in einem der Beschwerdepunkte oder im Rahmen der Erklärung über den Umfang der Anfechtung Gründe maßgebend sein könnten, die einer Partei bisher nicht bekannt gegeben wurden, so hat er die Parteien darüber zu hören und, wenn nötig, eine Vertagung zu verfügen.

Beschwerdepunkt ist nach § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG 1965 das bestimmt bezeichnete Recht, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet.

Der die Beschwerde ausführende Schriftsatz vom 22. Juni 1982 gibt zwar nicht ausdrücklich einen Beschwerdepunkt an, enthält aber doch Darlegungen, die erkennen lassen, in welchem Recht sich die Beschwerdeführerin verletzt erachtet. Es sind dies jene schon in der Anfrage gemäß § 41 Abs. 1 VwGG 1965 wiedergegebenen Ausführungen, die dahin gehen, die belangte Behörde hätte die Gewinne im angefochtenen Bescheid höher festgesetzt als das Finanzamt, die Beschwerdeführerin werde damit durch die Folgebescheide zu einer höheren Steuerleistung verhalten, sodaß der angefochtene Bescheid in das Recht der Beschwerdeführerin auf gesetzmäßige Besteuerung eingreife. Mit diesem Vorbringen hat die Beschwerdeführerin die von ihr als verletzt erachteten Rechte umschrieben. Abgehoben davon sind die als Beschwerdegründe (§ 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG 1965) anzusehenden "Rechtsausführungen" des Schriftsatzes vom 22. Juni 1982. Dort wird vorgetragen, warum sich die Beschwerdeführerin in ihren Rechten verletzt erachtet, nämlich im wesentlichen deshalb, weil die Berufung des Mitbeteiligten als verspätet zurückzuweisen gewesen wäre, weil die auf höhere Gewinnfeststellung abzielende Berufung mangels "Beschwer" nicht in sachliche Behandlung hätte gezogen werden dürfen und weil die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Schätzung und Beweiswürdigung Mängel aufweise. Daß es sich hiebei um Beschwerdegründe (und nicht um Beschwerdepunkte) handelt, hat der Gerichtshof ebenfalls schon in seiner Anfrage gemäß § 41 Abs. 1 VwGG 1965 ausdrücklich festgehalten. Die Beschwerdeführerin irrt, wenn sie die Beschwerdeausführungen über die mangels Beschwer fehlende Berechtigung des Mitbeteiligten, Berufung zu erheben, als Beschwerdepunkt wertet. Es handelt sich hier um einen Beschwerdegrund, der insbesondere dartun soll, warum die belangte Behörde nach Meinung der Beschwerdeführerin zu

Unrecht in der Sache entschied, statt die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Nur die Beschwerdepunkte, nicht die Beschwerdegründe umgrenzen aber nach § 41 Abs. 1 VwGG 1965 die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes. Den Rahmen der den Beschwerdeausführungen zu entnehmenden, vorstehend wiedergegebenen Beschwerdepunkte sprengt der vom Verwaltungsgerichtshof für maßgeblich erachtete Aufhebungsgrund (oben Punkt 2) nicht; denn im Recht, von der belangten Behörde zu keiner höheren Steuerleistung verhalten zu werden als durch das Finanzamt, bzw. im Recht auf gesetzmäßige Besteuerung wird die Beschwerdeführerin auch verletzt, wenn sie durch den angefochtenen Bescheid zu überhaupt keiner Steuerleistung hätte verhalten werden dürfen, wie dies dem Standpunkt des. Verwaltungsgerichtshofes entspricht.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist der Verwaltungsgerichtshof der Rechtsmeinung, daß die erstinstanzlichen Bescheide nicht nur gegenüber dem verstorbenen Prof. A keine Wirkung entfalteten, sondern daß sie überhaupt keine einheitliche Feststellung von Einkünften trafen und daher zur Gänze (nach allen Seiten hin) ins Leere gingen (siehe Punkte 2) und 3) oben). Da rechtswirksame Feststellungsbescheide des Finanzamtes überhaupt nicht erlassen waren, stellt sich die Frage nach der Zulässigkeit der Berufung schon unter diesem Gesichtspunkt und nicht erst unter dem Gesichtspunkt der Rechtzeitigkeit der Berufung, der bereits einen wirksam erlassenen Bescheid voraussetzt. Im übrigen vermag die Beschwerde auch nicht darzutun, daß die Berufung des Mitbeteiligten als verspätet zurückzuweisen gewesen wäre; auch wenn man nämlich gleich der Beschwerdeführerin davon ausgehen wollte, daß die Bescheide des Finanzamtes gegenüber dem Mitbeteiligten Wirkung erlangt hätten, könnte doch für den Beginn der Berufungsfrist unter Bedachtnahme auf die Adressierung der Feststellungsbescheide an den verstorbenen Prof. A nicht maßgebend sein, wann sie im X-theater übernommen wurden, sondern wann sie dem Mitbeteiligten zugekommen sind.

Die Ansicht der Beschwerdeführerin über die Feststellung von Einkünften eines Verstorbenen teilt der Verwaltungsgerichtshof insoweit, als eine einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften, die einem Verstorbenen zustanden, (vor Einantwortung) gegenüber der Verlassenschaft und (nach Einantwortung) gegenüber dem (Gesamt-)Rechtsnachfolger wirksam vorgenommen werden kann. Die Feststellungsbescheide des Finanzamtes haben aber eine solche Feststellung nicht gegenüber der Verlassenschaft oder dem Rechtsnachfolger getroffen, sondern gegenüber dem Verstorbenen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in den Punkten 2) und 3) sei verwiesen. Aus diesen Ausführungen geht auch hervor, daß der Verwaltungsgerichtshof der Meinung der Beschwerdeführerin, die erstinstanzlichen Feststellungs-bescheide seien gegenüber dem Mitbeteiligten jedenfalls wirksam geworden, nicht beizupflichten vermag. Es trifft daher auch die in diesem Zusammenhang gezogene Folgerung der Beschwerdeführerin nicht zu, der Mitbeteiligte wäre mangels Beschwer zur Erhebung der Berufung nicht berechtigt gewesen: er war hiezu nicht berechtigt, weil wirksame Feststellungsbescheide gar nicht erlassen worden waren.

Die Beschwerdeführerin führt auch ins Treffen, der Standpunkt des Verwaltungsgerichtshofes würde sich unter der Annahme zu ihrem Nachteil auswirken, daß durch die Zurückweisung der vom Mitbeteiligten erhobenen Berufung die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen dem verstorbenen Professor A und dem Mitbeteiligten für die Jahre 1972 bis 1977 (zumindest bis zum Todestag des Prof. A) endgültig getroffen wäre. Einer solchen Auswirkung hält die Beschwerdeführerin das hg. Erkenntnis vom 26. September 1951, Zl. 584/50, entgegen.

Die Aussage, durch die Zurückweisung der Berufung des Mitbeteiligten wäre die einheitliche und gesonderte Feststellung der Gesellschaftseinkünfte endgültig getroffen, ist offenbar so zu verstehen, daß die belangte Behörde die Berufung des Mitbeteiligten aus den in der Beschwerde angegebenen Gründen hätte zurückweisen müssen, wodurch es endgültig bei der von der Beschwerdeführerin für günstig erachteten einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte durch das Finanzamt geblieben wäre; auch der Verwaltungsgerichtshof hätte daher - wie weiter zu folgern ist - nur jene Beschwerdegründe aufzugreifen, die zur Aufhebung des angefochtenen-Bescheides führen würden, weil die belangte Behörde die Berufung des Mitbeteiligten entsprechend dem Beschwerdestandpunkt hätte zurückweisen müssen. Es sind dies Zurückweisung der Berufung als verspätet sowie Zurückweisung der Berufung mangels einer Beschwer des Mitbeteiligten. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes setzt jedoch eine Berufung zu allererst voraus, daß ein rechtswirksamer und daher mit ihr bekämpfbarer Bescheid vorliegt. Erst wenn ein solcher Bescheid ergangen ist, stellt sich die Frage, innerhalb welcher Frist gegen ihn berufen werden und ob sich jemand durch ihn beschwert erachten konnte.

Zum Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. September 1951, Zl. 584/50, sei vorerst bemerkt, daß es noch zu § 41 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes StGBl. Nr. 208/1945 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 212/1946, erging, einer Bestimmung, deren Wortlaut mit dem geltenden § 41 Abs. 1 VwGG 1965 nicht voll übereinstimmt. Auch wenn man aber das Erkenntnis so wie die Beschwerdeführerin uneingeschränkt auf den Beschwerdefall für anwendbar hält, ist für sie daraus nichts zu gewinnen. Zwar bringt das Erkenntnis zum Ausdruck, es sei dem Gerichtshof verwehrt, von der nach § 41 Abs. 1 VwGG eingeräumten Möglichkeit, eine in anderen als in der Beschwerde geltend gemachten Gründen gelegene Gesetzwidrigkeit aufzugreifen, zum Nachteil des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen. Das Erkenntnis läßt aber auch erkennen, daß es sich um einen konkreten und feststehenden Nachteil - in jenem Beschwerdefall wäre eine Berufungsfrist versäumt gewesen - handeln muß. Von einem solchen Nachteil kann jedoch nicht schon deshalb gesprochen werden, weil nach einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem vom Gerichtshof für maßgeblich erachteten Grund die Möglichkeit besteht, daß im fortzusetzenden Verwaltungsverfahren Bescheide anderen Inhaltes ergehen als die von der Beschwerdeführerin für günstig erachteten, aber unwirksamen Feststellungsbescheide des Finanzamtes.

Letztlich könnte der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid auch gar nicht entsprechend den Vorstellungen der Beschwerdeführerin aufheben, weil die Berufung des Mitbeteiligten aus den von ihr angegebenen Gründen hätte zurückgewiesen werden sollen. Warum der Grund für die Zurückweisung der Berufung als verspätet nicht zutrifft, wurde bereits dargetan. Soweit die Beschwerdeführerin aber eine Beschwer als Voraussetzung für das Recht auf Berufung fordert, kann ihr der Gerichtshof darin deshalb nicht beipflichten, weil für das Rechtsmittelverfahren nach der Bundesabgabenordnung eine dem Artikel 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG und dem § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG 1965 vergleichbare Prozeßvoraussetzung nicht besteht.

5. Aus den in Punkt 2) aufgezeigten Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Daß sich die Rechtswidrigkeit auf das ganze Jahr 1977 erstreckt, ergibt sich aus den diesbezüglich unwidersprochenen Ausführungen in der Anfrage gemäß § 41 Abs. 1 VwGG 1965.

Die Anregung der Beschwerdeführerin, eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof durchzuführen, griff der Gerichtshof nicht auf, weil die Anfrage gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz VwGG 1965 den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ausreichend Gelegenheit bot, ihren Standpunkt darzulegen und im übrigen eine Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 lit. f VwGG 1965 entbehrlich war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 und die Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221. Der ursprüngliche Beschwerdeschriftsatz war nur in einfacher Ausfertigung eingebracht worden, sodaß hiefür auch der Stempelgebührenersatz nur für eine Eingabe zuerkannt werden konnte.

 

Wien, am 21. Februar 1984

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