VwGH 82/11/0135

VwGH82/11/013520.6.1984

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Knell, Dr. Dorner und Dr. Waldner als Richter, im Beisein der Schriftführerinnen Dr. Neuwiesinger und Dr. Füszl, über die Beschwerde des R K in W, vertreten durch Dr. Karl Leutgeb, Rechtsanwalt in Wien I, Singerstraße 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 1. März 1982, Zl. MA 70‑VIII/K 62/81, betreffend Aufforderung zur Ablieferung der Kennzeichentafeln und des Zulassungsscheines eines Kraftfahrzeuges (mitbeteiligte Partei: J E in W vertreten durch Dr. Paul Weiss, Rechtsanwalt, Wien I, Goldschmiedgasse 10), zu Recht erkannt:

Normen

KFG 1967 §37
KFG 1967 §43 Abs1
KFG 1967 §43 Abs2
KFG 1967 §43 Abs4 litc
KFG 1967 §44

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1984:1982110135.X00

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.485,‑‑ binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Am 19. Februar 1981 beantragte die mitbeteiligte Partei J E in einer von der Bundespolizeidirektion Wien festgehaltenen Niederschrift hinsichtlich eines näher bezeichneten Kraftfahrzeuges „die Abmeldung als Zulassungsbesitzer (1. Besitzer)“, da der Zweitbesitzer (der Beschwerdeführer) den Kraftwagen ständig benütze und sie keinerlei Nutzen habe. Der Kontakt sei schon längere Zeit unterbrochen und sie bekomme weder den Typenschein noch den Zulassungsschein noch die Steuerkarte. Auch könne sie die Kennzeichen nicht abgeben. Wenn das Kennzeichen im Zuge der Ummeldung des Zweitbesitzers abgegeben werde, ersuche sie um Mitteilung, da sie auf das Kennzeichen nicht verzichte.

Zur Aufforderung der Bundespolizeidirektion Wien, im Hinblick auf die genannte Abmeldung vom 19. Februar 1981 den das genannte Fahrzeug betreffenden Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln abzuliefern, nahm der Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 30. März 1981 im wesentlichen dahingehend Stellung, daß J E nicht allein berechtigt sei, hinsichtlich des genannten Fahrzeuges verbindliche rechtsgestaltende Erklärungen abzugeben. Der Beschwerdeführer sei Alleineigentümer des Fahrzeuges, im Typenschein sei an erster Stelle er und erst dann J E genannt; der Standort des Fahrzeuges sei nachweislich immer seine „Wohnung und niemals die Adresse von“ J E gewesen. Auch lauteten alle Versicherungen ausschließlich auf den Beschwerdeführer. Diese Auffassung hielt er auch in einer weiteren Stellungnahme vom 21. Mai 1981 aufrecht, in der er überdies darauf verwies, daß J E niemals Besitzerin des gegenständlichen Kraftfahrzeuges im Sinne des § 309 ABGB gewesen sei, da sie niemals das Fahrzeug benützt, gefahren oder sonst über das Fahrzeug verfügt habe.

Mit dem an den Beschwerdeführer gerichteten Bescheid vom 9. Juli 1981 stellte die Bundespolizeidirektion Wien fest, daß der betroffene Pkw am 19. Februar 1981 abgemeldet worden sei und der Beschwerdeführer daher gemäß § 43 Abs. 1 KFG 1967 den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln abzuliefern habe. Begründet wurde der Bescheid nach Zitierung der beiden ersten Sätze des § 43 Abs. 1 leg. cit. damit, daß der betroffene Pkw unter einem näher bezeichneten Kennzeichen vom 7. April 1976 bis 19. Februar 1981 für J E und den Beschwerdeführer zum Verkehr zugelassen gewesen sei. Am 19. Februar 1981 habe J E dieses Kraftfahrzeug gemäß § 43 leg. cit. abgemeldet, da sie nicht Besitzerin des Fahrzeuges sei. Der Beschwerdeführer sei daher verpflichtet, den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln abzuliefern.

In der dagegen erhobenen Berufung rügte der Beschwerdeführer zunächst, daß die erstinstanzliche Behörde auf seine Stellungnahme vom 21. Mai 1981 überhaupt nicht eingegangen sei, wiederholte dieses Vorbringen und ergänzte: Anerkenne die Behörde hinsichtlich eines Pkws zwei oder mehrere Personen als Zulassungsbesitzer bzw. führe sie im Zulassungsschein für das Fahrzeug diese Personen als Zulassungsbesitzer an, dann könne die Erklärung einer Person unter solchen Voraussetzungen nur dahingehend verstanden werden, daß sie als Zulassungsbesitzerin ausscheide und die weitere Person als weiterer Zulassungsbesitzer gegenüber der Behörde verantwortlich bleibe.

Mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte die belangte Behörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 den erstinstanzlichen Bescheid. In der Bescheidbegründung geht die belangte Behörde davon aus, daß zufolge § 43 Abs. 1 KFG 1967 die Zulassung des gegenständlichen Kraftfahrzeuges „für J E ‑ hinsichtlich deren Person ‑ erloschen“ sei, da sie am 19. Februar 1981 die Abmeldung vorgenommen habe. Demnach sei der Zulassungsschein für dieses gegenständliche Kraftfahrzeug nicht mehr richtig und daher der Zulassungsbehörde abzuliefern (rückzustellen). Sache dieser Stelle werde es sein, die entsprechende Berichtigung vorzunehmen. Wenn sich auch am Inhalt der Kennzeichentafeln für dieses Kraftfahrzeug nichts geändert habe, sei der Spruch des Bescheides der Erstbehörde auch hinsichtlich dieser Ablieferungsverpflichtung zu bestätigen. Kraftfahrzeuge dürften nur dann zugelassen werden, wenn der Antragsteller glaubhaft mache, er sei der rechtmäßige Besitzer des Fahrzeuges. Unbestritten sei, daß J E neben dem Beschwerdeführer Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Fahrzeuges gewesen sei und demnach der Behörde gegenüber glaubhaft gemacht habe, sie sei rechtmäßige Besitzerin (Mitbesitzerin) des Fahrzeuges gewesen. Sei aber bei mehreren Zulassungsbesitzern einer von ihnen nicht mehr Besitzer oder Inhaber des Fahrzeuges, so habe er das Fahrzeug nach Maßgabe der Bestimmungen des § 43 Abs. 4 lit. c leg. cit. abzumelden. Die Verpflichtungen, den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln abzuliefern, bestehe auch für alle übrigen Zulassungsbesitzer.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei beantragten in ihren Gegenschriften die Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des mit „Abmeldung“ überschriebenen § 43 KFG 1967 lauten:

„(1) Die Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers erlischt, wenn der Zulassungsbesitzer das Fahrzeug bei der Behörde abgemeldet hat, die den Zulassungsschein für das Fahrzeug ausgestellt hat oder in deren örtlichem Wirkungsbereich er seinen Aufenthalt hat. Bei der Abmeldung sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung ...

(2) Wurde das Fahrzeug abgemeldet und der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln abgeliefert (Abs. 1) oder ihr Verlust oder Untergang glaubhaft gemacht, so sind der Behörde, sofern nicht zwingende entgegenstehende Gründe glaubhaft gemacht werden, der Typenschein oder der Bescheid über die Einzelgenehmigung und der Nachweis der ordnungsgemäß entrichteten Kraftfahrzeugsteuer oder der Steuerbefreiung zur Einsichtnahme vorzulegen. Die Behörde hat auf diesen Dokumenten die Abmeldung und den Tag der Abmeldung zu bestätigen. Als Tag der Abmeldung gilt der Tag der Ablieferung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln oder der Tag, an dem ihr Verlust oder Untergang glaubhaft gemacht wurde.

(3) Das Kennzeichen ist auf Antrag des Zulassungsbesitzers längstens sechs Monate, gerechnet vom Tage der Abmeldung an, freizuhalten und dem Antragsteller für ein anderes Fahrzeug derselben Untergruppe (§ 3), dessen Zulassung er vor Ablauf der Frist von sechs Monaten beantragt hat, zuzuweisen.

(4) Der Zulassungsbesitzer hat sein Fahrzeug abzumelden, wenn ......

c) er nicht mehr der rechtmäßige Besitzer ... ist ......“

Kommt der Zulassungsbesitzer der Verpflichtung nach § 43 Abs. 4 lit. c leg. cit. nicht nach, so kann gemäß § 44 Abs. 2 lit. g leg. cit. die Zulassung von der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, aufgehoben werden. Nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Bescheides über die Aufhebung der Zulassung hat der bisherige Zulassungsbesitzer gemäß § 44 Abs. 4 leg. cit. den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich einer der im § 43 Abs. 1 angeführten Behörden abzuliefern. Nach § 44 Abs. 5 leg. cit. gelten die Bestimmungen des § 43 Abs. 2 über die Bestätigung der Abmeldung sinngemäß auch für die Aufhebung der Zulassung. Als Tag der Aufhebung der Zulassung gilt der Tag des Eintrittes der Vollstreckbarkeit des Aufhebungsbescheides (Abs. 3 und 4).

Aus dem Zusammenhalt der vorgenannten Bestimmungen ist ersichtlich, daß dem Begriff der „Abmeldung“ eines Kraftfahrzeuges durch den Zulassungsbesitzer ein ganz spezifischer normativer Sinn innewohnt: Diese Erklärung zieht nämlich zunächst die Verpflichtung des Zulassungsbesitzers nach sich, zugleich („bei der Abmeldung“) den dieses Kraftfahrzeug betreffenden Zulassungsschein und die bezüglichen Kennzeichentafeln abzuliefern. Erst damit und nicht schon auf Grund der Abmeldung allein erlischt die Zulassung des Kraftfahrzeuges (vgl. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. September 1981, Zl. 02/3841/80). Nach dem Erlöschen der Zulassung des Kraftfahrzeuges trifft den Zulassungsbesitzer dann die in § 43 Abs. 2 leg. cit. normierte weitere Verpflichtung.

Mit dem vom angefochtenen Bescheid übernommenen Spruch des erstinstanzlichen Bescheides wurde erstens festgestellt, daß das betroffene Kraftfahrzeug am 9. Februar 1981 abgemeldet worden sei und zweitens ausgesprochen, daß daher der Beschwerdeführer gemäß § 43 Abs. 1 KFG 1967 den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln abzuliefern habe. Dieser Spruch kann nach seinem Wortlaut ‑ auf dem dargestellten rechtlichen Hintergrund ‑ nur so verstanden werden, daß damit (unabhängig von der Richtigkeit der darin zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung) festgestellt wurde, die Abmeldung des gegenständlichen Kraftfahrzeuges durch J E sei als „Abmeldung“ dieses Kraftfahrzeuges im Sinne des § 43 Abs. 1 erster Satz leg. cit. (und nicht, wie die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides meint, nur als Abmeldung „für J E ‑ hinsichtlich deren Person ‑“) zu werten und habe daher nach dem zweiten Satz des § 43 Abs. 1 leg. cit. die Verpflichtung des Beschwerdeführers als Zweitzulassungsbesitzer zur Ablieferung des betreffenden Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln zur Konsequenz. Da mit der Erfüllung dieses Auftrages aber nach den obigen Darlegungen die Zulassung des betreffenden Kraftfahrzeuges erlöschen würde, besteht demnach eine Rechtsverletzungsmöglichkeit des Beschwerdeführers (und damit seine Beschwerdelegitimation) durch beide (hinsichtlich beider) Aussprüche des von der belangten Behörde übernommenen Spruches des erstinstanzlichen Bescheides. Die in der Begründung des angefochtenen Bescheides vertretene Rechtsmeinung, es sei wegen der nur für die Zulassung des Kraftfahrzeuges hinsichtlich J E wirksamen Abmeldung (und dadurch herbeigeführten Änderung der Zulassung) der Zulassungsschein nicht mehr richtig und er sei deshalb der Behörde zwecks entsprechender Berichtigung abzuliefern, findet (auch diesfalls unabhängig von der Richtigkeit dieser Rechtsauffassung und dem Umstand, daß auf der Grundlage derselben nicht verständlich ist, aus welchen Gründen dann neben dem Zulassungsschein auch die Kennzeichentafeln abzuliefern sind) im Spruch keinen Niederschlag.

Bei der sohin vorzunehmenden Prüfung, ob dann, wenn ‑ wie im Beschwerdefall ‑ zwei Personen gemäß § 37 KFG 1967 als Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges mit einem auf Grund der Zulassung zugeteilten behördlichen Kennzeichen anzusehen sind, die Abmeldung des Kraftfahrzeuges durch einen Zulassungsbesitzer allein (ohne Einverständnis des anderen) als „Abmeldung“ im Sinne des § 43 Abs. 1 erster Satz leg. cit. mit den oben dargestellten rechtlichen Konsequenzen zu werten ist, ist davon auszugehen, daß, wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 18. September 1981, Slg. Nr. 10542/A, näher dargelegt hat, das sich aus der Zulassung des betreffenden Kraftfahrzeuges ergebende Recht auf Verwendung des Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (§ 36 leg. cit.) beiden Zulassungsbesitzern bis zur Aufhebung der Zulassung gemeinsam zusteht und sie auch bis zu diesem Zeitpunkt die damit verbundenen Verpflichtungen (§§ 42, 43, 57 Abs. 5, 57 a Abs. 1, 103 leg. cit.) wahrzunehmen haben. Das aber hat, wie im zitierten Erkenntnis weiter ausgeführt wurde, zwangsläufig zur Folge, daß die Aufhebung der Zulassung nicht nur einem der beiden Zulassungsbesitzer gegenüber ausgesprochen werden darf, weil die aus der Aufhebung in einem solchen Fall lediglich für ihn resultierende Verpflichtung, gemäß § 44 Abs. 4 leg. cit. unverzüglich die Kennzeichentafeln und den Zulassungsschein abzugeben, mit der dem anderen gegenüber aufrecht gebliebenen Berechtigung aus der Zulassung unvereinbar wäre. Eine Verpflichtung eines Zulassungsbesitzers zur Rückstellung der Kennzeichentafeln und des Zulassungsscheines auf Grund der Aufhebung der Zulassung kann daher solange nicht eintreten, solange nicht der Aufhebungsbescheid jedem der beiden Zulassungsbesitzer ordnungsgemäß zugestellt wurde oder gemäß § 31 AVG 1950 tatsächlich zugekommen ist. Kann aber nach dieser vom Verwaltungsgerichtshof aufrecht erhaltenen Rechtsauffassung die Behörde wegen der so umschriebenen Rechtsgemeinschaft der Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges die Zulassung dieses Fahrzeuges nur mit einem gegen beide erlassenen Bescheid aufheben und so eine Verpflichtung zur Rückstellung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln und damit ein Erlöschen der Zulassung bewirken, so kann umgekehrt eine die Verpflichtung zur Ablieferung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln und damit das Erlöschen der Zulassung auslösende Abmeldung eines Kraftfahrzeuges nur von beiden Zulassungsbesitzern gemeinsam rechtswirksam vorgenommen werden. Dies hat zur weiteren Konsequenz, daß entgegen der Auffassung der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei nicht schon dann, wenn bei mehreren Zulassungsbesitzern einer von ihnen nicht mehr Besitzer oder Inhaber des Fahrzeuges ist, der Nichtbesitzer das Fahrzeug nach Maßgabe der Bestimmungen des § 43 Abs. 4 lit. c leg. cit. (zu ergänzen: mit der Rechtsfolge) abzumelden hat, daß daraus die Verpflichtung des Besitzers erwächst, den betreffenden Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln abzuliefern und so die Zulassung des Fahrzeuges selbst zum Erlöschen zu bringen.

Welche sonstigen Rechtsfolgen die „Abmeldung“ eines Kraftfahrzeuges wegen der Änderung der Besitzverhältnisse an ihm durch einen der Zulassungsbesitzer hat, brauchte im Beschwerdefall ebensowenig geprüft zu werden wie die Frage, ob im Falle einer solchen Änderung jeden der Zulassungsbesitzer eine Anzeigepflicht nach § 42 Abs. 1 KFG 1967 trifft.

Da im Beschwerdefall unbestritten ist, daß die Abmeldung des betroffenen Kraftfahrzeuges von J E allein o1he Einverständnis des Beschwerdeführers erfolgte, ist der angefochtene Bescheid nach den obigen Darlegungen mit Rechtswidrigkeit behaftet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse des Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221. Das Kostenmehrbegehren war abzuweisen, da einerseits neben dem pauschalierten Schriftsatzaufwandersatz nicht auch die davon errechnete Umsatzsteuer gebührt und andererseits ein Ersatz von Stempelgebühren nur für solche Beilagen zusteht, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorzulegen sind.

Wien, 20. Juni 1984

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