Normen
BauO NÖ 1976 §118 Abs9
BauO NÖ 1976 §99 Abs4
BauRallg implizit
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1984:1982050093.X00
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat der Stadt W Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 13. November 1981 erteilte der Magistrat der Stadt W der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnhausanlage unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen. Gleichzeitig wurden die Einwendungen der beschwerdeführenden Partei ‑ nämlich, daß der Bauwerber die künftigen Eigentümer vertraglich zu verpflichten habe, keine wie immer gearteten Einwendungen gegen den Schießbetrieb vorzubringen, mit dem Hinweis, daß der Schießplatz der beschwerdeführenden Partei behördlich genehmigt sei, im Flächenwidmungsplan als solcher ausgewiesen sei und den kommenden Eigentümern wegen eventueller künftiger Beschwerden diese Sachlage bekanntzugeben sei, ‑ zurückgewiesen und auf den Rechtsweg verwiesen.
Der Stadtsenat der Stadt W wies mit Bescheid vom 29. April 1982 die dagegen rechtzeitig erhobene Berufung der beschwerdeführenden Partei gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 99 Abs. 4 der NÖ Bauordnung ab und bestätigte den Bescheid erster Instanz. Die Berufungsbehörde begründete ihren Bescheid im wesentlichen damit, daß gemäß § 42 Abs 1 AVG 1950 lediglich die während der Verhandlung erhobene Forderung, nämlich, daß der Bauwerber die künftigen Eigentümer vertraglich verpflichte, keine wie immer gearteten Einwendungen gegen den Schießbetrieb vorzubringen, berücksichtigt werden könne. Es könne der Ansicht der beschwerdeführenden Partei, daß es sich bei dieser Einwendung um eine solche öffentlich-rechtlicher Natur handle, nicht gefolgt werden. Die erhobene Forderung könne nicht als ein gemäß § 118 Abs. 9 der NÖ Bauordnung zu berücksichtigendes subjektiv-öffentliches Recht des Anrainers angesehen werden. Zum Vorbringen, daß der Versuch eines tauglichen gütlichen Vergleiches nicht ordnungsgemäß veranlaßt worden sei, sei anzuführen, daß dieser Ansicht ebenfalls nicht gefolgt werden könne; dies aus dem Grunde, daß seitens der Organe ‑ entsprechende Recherchen hatten es bewiesen ‑ sehr wohl versucht worden sei, eine Einigung herbeizuführen, und es vor allem erst dadurch so weit gekommen sei, daß die Vertreter des Konsenswerbers erklärt hatten, das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei weiter zu überdenken. Dies bedeute, daß ohne eine derartige Anregung bereits bei der mündlichen Verhandlung das Nichtzustandekommen eines Vergleiches hatte protokolliert werden müssen und sich durch die vorbehaltene Frist die Chance einer möglichen Einigung erst ergeben habe. Eine Fortsetzung des Vergleichsversuches sei schon allein aus der Tatsache, daß keine annähernd einlenkende oder positive Erklärung der Konsenswerberin erstattet worden sei, als nicht zielführend zu bezeichnen. Der vorgenommene Versuch, einen gütlichen Ausgleich zwischen den Parteien herbeizufahren, sei daher als tauglich zu bewerten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die beschwerdeführende Partei erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem ihr ihrer Auffassung nach gemäß § 99 Abs. 4 der NÖ Bauordnung zustehenden Recht auf einen tauglichen gütlichen Ausgleich sowie in dem ihr ihrer Meinung nach im Sinne des § 118 Abs. 9 der NÖ Bauordnung zustehenden subjektiv-öffentlichen Recht auf Beachtung einer bestehenden, bewilligten, besonders gefährlichen Anlage verletzt.
Mit diesem Vorbringen verkennt die beschwerdeführende Partei die Rechtslage.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom 6. März 1984, Zl. 84/05/0021, ausgesprochen, daß § 118 Abs. 9 der NÖ Bauordnung 1976 kein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn darauf kennt, daß künftige Eigentümer und Bewohner eines zu errichtenden Gebäudes, für welches die Erteilung der Baubewilligung beantragt ist, die Auswirkungen einer gewerblichen Betriebsanlage zu dulden haben werden. Diese Aussage trifft auch hinsichtlich einer Schießanlage zu. Auch aus der von der beschwerdeführenden Partei angezogenen behördlichen Genehmigung der Schießanlage kann sie kein subjektiv-öffentliches Recht auf Versagung des Bauvorhabens der mitbeteiligten Partei ableiten (vgl. dazu ebenfalls das obzitierte Erkenntnis).
Die beschwerdeführende Partei konnte auch nicht in ihrem behaupteten Recht auf Durchführung eines "tauglichen" Vergleichsversuches verletzt werden, da selbst dann, wenn der vom Gesetz angeordnete Vergleichsversuch überhaupt unterblieben wäre, ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn nicht verletzt worden wäre (vgl. dazu das Erkenntnis des. Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Februar 1977, Zl. 2246/76, sowie die Erkenntnisse vom 11. Oktober 1971, Zl. 679/71, und vom 29. November 1971, Zl. 387/71).
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich daher die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981.
Wien, am 18. September 1984
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