VwGH 81/08/0130

VwGH81/08/013026.1.1984

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident DDr. Heller und die Hofräte Dr. Liska, Dr. Knell, Dr. Puck und Dr. Waldner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Starlinger, über die Beschwerde der Kongregation der S Schwestern in L, vertreten durch Dr. Michael Graff, Rechtsanwalt in Wien I, Gonzagagasse 15, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 28. August 1981, Zl. 120.388/3‑6/81, betreffend Leistung eines Überweisungsbetrages nach § 314 ASVG (mitbeteiligte Partei: ML, Pensionistin, L), zu Recht erkannt:

Normen

ASVG §227 Z9
ASVG §228 Abs1 Z6
ASVG §314 idF 1973/031
ASVG §5 Abs1 Z7
ASVG §8 Abs1 Z3 litd

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1984:1981080130.X00

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als mit ihm festgestellt wurde, die Beschwerdeführerin sei auch verpflichtet gewesen, den der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten für die mitbeteiligte Partei für die Zeit vom 20. Jänner 1936 bis 15. Mai 1937 geleisteten Überweisungsbetrag in der Höhe von S 3.843,20 zu leisten, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund (Bundesminister für soziale Verwaltung) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 8.060,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid vom 26. Februar 1975 lehnte die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten den Antrag der mitbeteiligten Partei „auf Durchführung des Überweisungsverfahrens gemäß § 314 ASVG für die Zeit vom 20. 1. 36 bis 30. 11. 51“ mit der Begründung ab, die S‑Schwestern (S‑Krankenfürsorge für Oberösterreich), denen die mitbeteiligte Partei in der genannten Zeit angehört habe, seien ein Verein mit eigenem Statut gewesen. Da dieser Verein „erst durch einen Auflösungsbeschluß der Generalversammlung und die Überführung in eine Kongregation im Jahre 1955“ übergegangen sei, sei die Mitbeteiligte 1951 aus dem Verein und nicht aus einer Kongregation ausgeschieden. Sie habe somit in der genannten Zeit nicht einer der im § 314 Abs. 1 ASVG taxativ aufgezählten Einrichtungen angehört.

1.2. Mit Bescheid vom 12. April 1976 gab der Landeshauptmann. von Oberösterreich den „Einsprüchen“ der Mitbeteiligten „vom 13. 3. 1975 und 24. 3. 1975“ Folge und sprach in Abänderung des Bescheides der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten aus, daß die Beschwerdeführerin gemäß § 314 Abs. 1 ASVG verpflichtet sei, für die Mitbeteiligte an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten für die Zeit vom 20. Jänner 1936 bis 31. Dezember 1946 und vom 1. Jänner 1950 bis 30. November 1951 den von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten gemäß § 314 Abs. 4 ASVG in Verbindung mit Art. VI Z. 37 und Art. IV Z. 49 der 29. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 31/1973, zu errechnenden und zur Zahlung vorzuschreibenden Überweisungsbetrag zu überweisen.

1.3. Diesen Bescheid hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28. September 1977, Zl. 1094/76, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.

1.4. Mit Erkenntnis vom 27. Februar 1981, Zl. 08/3408/78, hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 15. Juni 1978, mit dem dem Einspruch der Mitbeteiligten teilweise Folge gegeben und ausgesprochen worden war, die Beschwerdeführerin sei gemäß § 314 ASVG und Art. VI Abs. 37 der 29. ASVG‑Novelle verpflichtet, den der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten für die Mitbeteiligte für die Zeit vom 20. Jänner 1936 bis 31. Dezember 1946 geleisteten Überweisungsbetrag in der Höhe von S 31.466,20 zu leisten, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde mit der Begründung auf, daß der Landeshauptmann von Oberösterreich diesen Bescheid nach dem Einlangen eines Devolutionsantrages der Beschwerdeführerin beim Bundesminister für soziale Verwaltung erlassen habe. Da sich im damaligen Beschwerdeverfahren aus der Aktenlage nicht ergab, daß die Beschwerdeführerin vor der Erlassung des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich den Devolutionsantrag wieder zurückgezogen hatte, konnte sich der Gerichtshof im zitierten Erkenntnis nicht mit der Relevanz einer Zurückziehung eines Devolutionsantrages befassen.

2.1. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde gemäß § 73 Abs. 2 AVG 1950 und § 413 Abs. 1 Z. 1 ASVG dem Einspruch der Mitbeteiligten gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten vom 26. Februar 1975 teilweise Folge und stellte fest, daß die Beschwerdeführerin gemäß § 314 ASVG und Art. VI Abs. 37 der 29. ASVG‑Novelle verpflichtet gewesen sei, den der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten für die Mitbeteiligte für die Zeit vom 20. Jänner 1936 bis 31. Dezember 1946 geleisteten Überweisungsbetrag in der Höhe von S 31.466,20 zu leisten.

2.2. Begründet wurde der Bescheid im wesentlichen wie folgt:

Der Verein der S‑Krankenfürsorge für Oberösterreich mit dem Sitz in L (im folgenden kurz Verein genannt) sei 1913 gegründet worden. In den vom Bischöflichen Ordinariat L am 26. Mai 1913 genehmigten Statuten des Vereins sei u.a. bestimmt:

„§ 1: ... Der Verein hat den Zweck, die in der Regel des III. Ordens des hl. Franziskus begründete Fürsorge für Arme und Kranke durch Pflegeschwestern dieses Ordens planmäßig zu betätigen. Der Verein setzt sich daher zum Ziele, Mitglieder des III. Ordens des hl. Franziskus zu Krankenpflegerinnen heranzubilden, welche besonders auf dem Gebiete der Hauskranken- und Wochenbettpflege in Stadt und Land wirken sollen.

......

§ 3: Ordentliche Mitglieder des Vereines können nur Personen sein, die dem III. Orden des hl. Franziskus angehören

§ 4: An der Spitze des Vereins steht der Hauptausschuß in L. Derselbe besteht aus dem ersten Vorsitzenden als Vorstand, welchen der Bischof von L ernennt, aus dem zweiten Vorsitzenden, den der Ausschuß aus seiner Mitte wählt, dem jeweiligen vom hochw. P. Provinzial der österr-Ordensprovinz in W bestellten Direktor des III. Ordens in L (Kapuzinerkloster) als ständiges Ausschußmitglied, ferner aus vier Herren und drei Damen ...“

Das Bischöfliche Ordinariat L habe am 30. März 1933 „Bestimmungen für die Pflegeschwestern der Krankenfürsorge des Dritten Ordens“ genehmigt. In diesen Bestimmungen sei u.a. festgelegt:

„§ 1: Die Schwestern der Krankenfürsorge des Dritten Ordens für L haben ihren Sitz in L. Sie sind eine Gruppe der Drittordensgemeinde L und üben statutengemäß Obsorge für Kranke. Sie leisten ihren Dienst im Sinne der Drittordensregel des hl. Franziskus in freier Liebestätigkeit aus Liebe zu Gott. Die Leitung der Schwesternschaft liegt in den Händen des Pater Präses, der in seiner Eigenschaft als Direktor der Drittordensgemeinde in L zugleich der erste Vorstand des Vereins der Krankenfürsorge ist. Er wird vom Provinzial der Wiener Kapuzinerprovinz ernannt. Die Schwestern haben ihren Mittelpunkt im Mutterhaus in L, wo selbst die Oberin der Drittordensschwestern derzeit ihren Sitz hat.

§ 2: In die Schwesternschaft können aufgenommen werden unbescholtene Mädchen, die gewillt sind, ihr Leben dem Wohle der Nebenmenschen zu widmen. Im einzelnen wird verlangt, daß sie dem Dritten Orden des hl. Franziskus für Weltleute angehören oder entschlossen sind, demselben beizutreten .... Die Aufnahme erfolgt durch das Mutterhaus. ...

§ 4: Mit der Ausbildung in der Krankenpflege geht die Einführung in das Ordens- und Schwesternleben Hand in Hand. ... Nach erfolgreicher Beendigung der Lernzeit folgt die feierliche Einkleidung. Die jungen Schwestern erhalten am Altare die geweihte Schwesterntracht (Mantel, Wollkleid, Waschkleid, schwarze Schürze, Haube und Brosche), die vom Mutterhaus unentgeltlich gestellt wird. Sie legen hiebei das Schwesternversprechen ab, das sie auch schriftlich geben, wodurch sie sich der Krankenfürsorge des Dritten Ordens zunächst auf fünf Jahre verpflichten. Das Schwesternversprechen ist kein religiöses Gelübde, legt aber Verpflichtungen für den Bereich des Gewissens und des Zivilrechtes auf .....

§ 7: Da sich die Schwestern für ihre Person rein im Sinne christlicher Caritas betätigen, werden allfällige Vergütungen für ihre Dienstleistungen nicht ihr Eigentum, sondern gehören dem Mutterhaus, das seinerseits die Sorge für die Schwestern übernimmt. ......

§ 8: lit. b: Geldgeschenke sind an das Mutterhaus abzugeben ...

§ 11: Nach fünfjähriger ununterbrochener Dienstzeit ‑ von der Verpflichtung an gerechnet ‑ wird den Schwestern bei Eintritt unverschuldeter Dienstunfähigkeit das Anrecht auf lebenslängliche Versorgung innerhalb der Schwesternschaft gewährt. ......

§ 12: Es wird erwartet, daß die Schwestern ihren Beruf als Lebensaufgabe auffassen, wenngleich sie ihre Verpflichtung zunächst nur auf 5 Jahre eingehen. ...... Sie haben beim Ausscheiden den Drittordensschwesternnamen und die Tracht zurückzugeben bzw. abzulegen und die Schwesternbrosche abzugeben. ...

§ 14: Im Falle des Ablebens einer Schwester übernimmt das Mutterhaus die Kosten für die Beerdigung.

§ 15: Die Verbindung zwischen Verein und Schwesternschaft wird hergestellt durch den ersten Vorstand des Vereins, der als Präses der erste Vorgesetzte der Schwesternschaft ist. ... Das Visitationsrecht nach dem Sinn der Ordensregel hat der jeweilige Provinzial der Wiener Kapuzinerprovinz, in allen übrigen Dingen der Diözesanbischof.“

Die Bestimmungen unterschieden also zwischen dem Verein einerseits und der Schwesternschaft bzw. dem Mutterhaus anderseits. Das Bischöfliche Ordinariat (L) habe am 12. Dezember 1977 bekanntgegeben, daß die F‑Schwestern vom Dritten Orden des Hl. Franz von Assisi eine Gemeinschaft innerhalb des damaligen S.‑Fürsorgevereines gewesen sei. Die Frage, welchen Personenvereinigungen Rechtspersönlichkeit zukomme, sei umstritten. Bei der Suche nach einer Lösung sei davon auszugehen, daß die Annahme einer Rechtssubjektivität nur dort sinnvoll sei, wo eine eigene Interesseneinheit vorliege, deren Interessen von jenen der einzelnen Mitglieder zu unterscheiden seien. Dementsprechend werde nur solchen Verbänden Rechtssubjektivität zuzubilligen sein, die infolge ihrer Organisation besondere Interesseneinheiten bildeten und bei denen die Interessen der Gesellschaft deutlich von jenen der einzelnen Mitglieder gesondert werden könnten. Diese Merkmale träfen auf die Schwesternschaft zu, deren Leitung in den Händen des Pater Präses und einer diesem untergeordneten Oberin gelegen sei. Die Interessen der Schwesternschaft seien also von den Interessen der einzelnen Schwestern verschieden gewesen. Die Schwesternschaft hätte eine eigene Interesseneinheit gebildet. Anders könne z.B. die Bestimmung, daß Vergütungen für Dienstleistungen der Schwestern nicht Eigentum der Schwestern oder des Vereines geworden seien, sondern dem Mutterhaus gehörten, nicht verstanden werden. Dienstunfähigen Schwestern sei innerhalb der Schwesternschaft, also von der Schwesternschaft und nicht vom Verein, Versorgung gewährt worden. Die Statuten des Vereines enthielten überhaupt keine Regelung über die Versorgung dienstunfähig gewordener Schwestern. Der Pensionsfonds sei nur in den „Bestimmungen“ geregelt (§ 13). Der Verein sei am 18. März 1939 vom Reichskommissar für die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich gelöscht bzw. aufgelöst worden. Die Schwesternschaft habe weiter bestanden. Mit Eingabe vom 30. Jänner 1946 hätten Pater Dr. AE als ehemaliger Vorsitzender des aufgelösten Vereines und andere Funktionäre dieses Vereines bei der „Oberösterreichischen Landeshauptmannschaft“ den Antrag gestellt, den Verein nicht mehr in der früheren Form zu reaktivieren, sondern die Schwesterngemeinschaft, durch die auch nach Auflösung des Vereines die Erfüllung des Vereinszweckes gewahrt worden und auch für die Zukunft sichergestellt sei, als Rechtsnachfolgerin des Vereines zu bestimmen und ihr das beschlagnahmte Vereinsvermögen als Eigentum zuzuführen. Diese Eingabe enthalte auch die Feststellung, daß die Schwesterngemeinschaft als Vereinigung der Krankenschwestern vom Dritten Orden des Hl. Franziskus, genannt „S‑Schwestern“ nach dem kirchlichen Recht eine juridische darstelle. Der Personalschematismus der Diözese L habe unter der Überschrift „Weibliche Orden und Kongregationen“ die Eintragung „F‑Krankenfürsorge (F‑Schwestern)“ enthalten. In einem am 13. Februar 1954 abgeschlossenen Vergleich sei festgehalten, daß die F‑Schwestern die Gerichtskosten zahlten (Bl. 92). Im gleichen Jahre hätten sich die S‑Schwestern, und nicht etwa der reaktivierte Verein, die Übergabe größerer Geldbeträge bestätigen lassen (s. Blatt 99 ff). Die Oberösterreichische Landesregierung habe in einem Schreiben vom 10. September 1952 erklärt, daß die Vergütung für die Tätigkeit der F‑Schwestern von der Anstaltsverwaltung direkt an die Schwesternschaft überwiesen worden seien (Blatt 119). Diese Tatsachen ließen keinen Zweifel darüber aufkommen, daß die Schwesternschaft Träger von Rechten und Pflichten gewesen sei.

Die Mitbeteiligte habe am 8. November 1978 (gemeint: 1977) u.a. angegeben, sie sei am 20. Jänner 1936 vom Institut der S‑Schwestern vom Dritten Orden des Hl. Franziskus aufgenommen worden. Damals sei sie noch nicht Mitglied des Dritten Ordens gewesen. Im März 1936 sei sie gemeinsam mit anderen Kandidatinnen in der Kapuzinerkirche in L in den Dritten Orden aufgenommen worden. Sie habe bei dieser Feier ein kleines Skapulier und ein Zingulum bekommen. Zu Pfingsten 1937 sei sie in der Hauskapelle des Mutterhauses in L eingekleidet worden. Sie habe die geweihte Schwesterntracht (Mantel, Wollkleid, schwarze Schürze, Haube und Brosche) sowie ein Vademecum erhalten. Dieses Vorbringen werde von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt. Es könne daher als erwiesen angenommen werden, daß die Mitbeteiligte am 20. Jänner 1936 in das Mutterhaus der S‑Schwestern aufgenommen worden sei, ab März 1936 Mitglied des Dritten Ordens des Hl. Franziskus geworden und zu Pfingsten 1937 feierlich eingekleidet worden sei.

Während des fortgesetzten Verfahrens sei die von der Mitbeteiligten am 16. Mai 1937 unterfertigte schriftliche Schwesternverpflichtung nachgereicht worden, die folgenden Wortlaut habe:

„Ich Unterzeichnete erneuere hiemit schriftlich mein am Altar gegebenes Versprechen:

‚Im Vertrauen auf die Gnade des unendlich barmherzigen Gottes, auf die Fürbitte der seligsten Jungfrau Maria, des hl. Vater Franziskus und aller Heiligen, verspreche ich, als Schwester der Krankenfürsorge des Dritten Ordens Gott im Nebenmenschen zu dienen, die Schwesternbestimmungen zu halten und den Vorgesetzten willigen Gehorsam zu leisten.‘

Die Zeit meiner Verpflichtung beginnt am 16. Mai 1937.

Ich erkläre mich ausdrücklich bereit, bei einem allenfallsigen Austritt aus der Schwesternschaft der Krankenfürsorge die staatlich geschützte Tracht der Drittordensschwestern sowie den von der Krankenfürsorge erhaltenen Schwesternnamen abzulegen, Brosche, Pflegebuch und Vademecum abzuliefern und bei einem Austritt innerhalb der ersten 5 Jahre auch die vom Verein gestellte Kleidung, das ist 1 Wasch- und ein Wollkleid, 1 weiße und 1 schwarze Haube, 1 schwarze Schürze und 1 Mantelkragen zurückzugeben sowie für die erhaltene Ausbildung den Betrag von S 100,-- zu vergüten.“

Die Beschwerdeführerin habe am 14. Mai 1959 bestätigt, daß die Mitbeteiligte vom 20. Jänner 1936 bis November 1951 Ordensangehörige gewesen und in verschiedenen Armenhäusern, in der Hauskrankenpflege, im Reservelazarett und letztlich als Oberschwester in der Lungenheilstätte C gearbeitet habe. Diese Landeslungenheilanstalt habe der Mitbeteiligten am 8. Dezember 1952 schriftlich mitgeteilt, daß sie persönlich als Angehörige des Ordens der S‑Krankenschwestern in keinem Dienst- oder Vertragsverhältnis zur Lungenheilanstalt bzw. zum Land Oberösterreich gestanden sei. Die Mitbeteiligte habe ein zu Weihnachten 1937 vom Präses Dr. E an die Schwestern gerichtetes Rundschreiben vorgelegt, in dem die Schwestern ausdrücklich als geistliche Schwestern bezeichnet seien. Der Personalschematismus der Diözese L für das Jahr 1948 enthalte unter der Überschrift „Weibliche Orden und Kongregationen“ die Eintragung „F‑Krankenfürsorge“ (F‑Schwestern). Die gleiche Eintragung scheine auch im Personalschematismus für das Jahr 1949 und für den des Jahres 1950 auf, für das Jahr 1950 jedoch mit der Fußnote „Geistliche Genossenschaft (Pia Unio), gegründet 1913 für die Zwecke privater Krankenpflege von P.K. Am 14. Juli 1962 habe die Beschwerdeführerin mitgeteilt, daß die Mitbeteiligte von 1936 bis 1951 Ordensangehörige gewesen sei. Die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse habe in ihrem Schreiben vom 26. Mai 1975 klargestellt, daß die Mitbeteiligte während ihrer Zugehörigkeit zu den F‑Schwestern vom 20. Jänner 1936 bis 31. Dezember 1938 als Mitglied einer klösterlichen Genossenschaft gemäß § 224 Abs. 1 Z. 7 GSVG von der Angestelltenversicherung ausgenommen gewesen und in der Zeit vom 1. Jänner 1939 bis 30. November 1951 kranken-, unfall- und angestelltensicherungsfrei im Sinne der seinerzeit in Geltung gestandenen reichsrechtlichen Vorschriften gewesen sei.

In dem bereits erwähnten „Vademecum“ seien auf mehr als 300 Seiten die Grundlagen des Schwesternberufes, die Berufstätigkeit, die Schwesterntugenden und das schwesterliche Leben ausführlich erläutert. Das Buch enthalte immer wieder die Feststellung, daß die Schwester Ordensperson sei und aufgehört habe, Privatperson zu sein (z.B. S. 21 ff). Verborgen unter der äußeren Kleidung trage die Schwester das Ordenskleid (Skapulier und Gürtel), das ohne Dispens nicht habe abgelegt werden dürfen. Die äußere Kleidung habe aus der eigentlichen Schwesterntracht bestanden, die ebenfalls geweiht gewesen sei. Sie habe immer getragen werden müssen und auch nicht im Urlaub abgelegt werden dürfen (S. 278 ff).

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes seien in der Sozialversicherung die tatsächlichen Verhältnisse entscheidend. Es sei also nicht wesentlich, ob das Schwesternversprechen ein religiöses Gelübde sei oder nur „für den Bereich des Gewissens Verpflichtungen“ auferlege. Nach den angeführten tatsächlichen Verhältnissen sei offenkundig, daß die Mitbeteiligte Ordensangehörige gewesen sei. § 314 ASVG sei nach seinem Wortlaut nicht auf erste Orden beschränkt und erfasse deshalb auch die dritten Orden. Die Mitbeteiligte sei, was niemand mehr bestreite, Mitglied jedenfalls eines dritten Ordens gewesen. Voraussetzung für die Anwendung des § 314 ASVG sei, daß ein gemäß § 5 Abs. 1 Z. 7 von der Vollversicherung ausgenommener Angehöriger eines Ordens oder einer Kongregation aus dem Orden bzw. der Kongregation ausscheide. Die Mitbeteiligte sei als Mitglied einer „klösterlichen Genossenschaft“ von der Vollversicherung ausgenommen gewesen. § 314 ASVG enthalte das Merkmal der Ausnahme von der Vollversicherung. Daraus könne geschlossen werden, daß sogar für ehemalige Angehörige ordensähnlicher Gemeinschaften, soweit sie von der Pensionsversicherung ausgenommen gewesen seien, ein Überweisungsbetrag zu leisten sei. Diese Rechtsauffassung stimme mit folgenden Ausführungen von Dr. Gehrmann, Dr. Rudolph, Dr. Teschner und Dr. Fürböck in der Lose‑Blatt‑Ausgabe des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Seite 1805, überein: „Der Begriff Angehöriger eines Ordens oder einer Kongregation der Katholischen Kirche ist weder im ASVG selbst noch in der G.‑Materialien und auch nicht in den vor dem ASVG in Geltung gestandenen Vorschriften über die Vers.‑Freiheit der Ordensleute näher erläutert. Da die Umschreibung des betroffenen Personenkreises im § 314 Abs. 1 ASVG aber auch das Merkmal der Ausnahme von der Vollversicherung enthält und neben den Religiosen, also den Mitgliedern der Orden und Kongregationen und auch die Angehörigen von ordensähnlichen Gemeinschaften unter bestimmten Voraussetzungen von der Vollversicherung ausgenommen sind, fällt auch diese Personengruppe unter den genannten Begriff. Daher ist auch nach dem Ausscheiden aus einer ordensähnlichen Gemeinschaft § 314 anzuwenden, wenn die ausgeschiedene Person von der Vollversicherung ausgenommen bzw. rentenversicherungsfrei war.

Es sei daher nicht verständlich, daß die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten im vorliegenden Fall die Durchführung eines Überweisungsverfahrens abgelehnt und die Beschwerdeführerin die Abweisung des Einspruches so nachdrücklich begehrt habe. Die Ablehnung der Durchführung eines Überweisungsverfahrens widerspreche auch dem (nicht widerrufenen) Erlaß des Bundesministeriums für soziale Verwaltung über soziale Rechtsanwendung und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Bestimmungen über die Auslegung von Gesetzen, wonach die buchstabengetreue Auslegung des Gesetzes, wenn das Festhalten am Buchstaben des Gesetzes zu überspitzten Ergebnissen führte, besserer Einsicht und besserem Verständnis für den erkennbar erklärten Willen des Gesetzgebers weichen müsse.

Der Bischof von L habe in einem Brief vom 18. April 1950 (an die Religionsenkongregation) u.a. die Bitte vorgebracht, „ut Piam Unionem Sororum in communi adhuc sine. votis viventium Tertii Ordinis S. Francisci Seraphici, curae infirmorum inservientium (in Lingua vernacula: F‑Schwestern vom Dritten Orden des Hl. Franz von Assisi) sub nomine ‚Sorores S. Francisci Seraphici (S.S.Fr.Ser.)‘ ad normam Can. 492 C.J.C. qua congretationem religiosam cum votis simplicibus canonice erigere possit.“

Das Bischöfliche Ordinariat L habe in einem Schreiben vom 17. Jänner 1978 anerkannt, daß man aus dem ersten (eben wiedergegebenen) Absatz dieses Briefes eine Überführung der Pflegeschwestern in die jetzige Kongregation der F‑Schwestern herauslesen könnte, habe aber gleichzeitig erklärt, es könne von einer Überführung schon deshalb nicht die Rede sein, weil, wer in eine Religiosenkongregation eintreten wolle, Gelübde ablegen müsse. Das Bischöfliche Ordinariat L habe auch darauf hingewiesen, daß der S‑Fürsorgeverein im Brief des Bischofs nicht erwähnt sei, „weil das für den Zweck unerheblich gewesen wäre“ und weil sich die Pflegeschwestern organisatorisch und wohl auch materiell so konsolidiert hätten, daß sie seiner nicht mehr sonderlich bedurft hätten. Die hl. Religiosenkongregation habe am 6. Dezember 1952 dem hochwürdigen Herrn Bischof von L mitgeteilt, daß er zur kanonischen Errichtung einer neuen Kongregation diözesanen Rechtes mit dem Namen Schwestern vom Hl. Franziskus Seraphikus vom Dritten Orden des Hl. Franziskus schreiten könne und habe eine bis zu 12 Jahren gültige Ermächtigung eingeräumt, vom Noviziat und vom Alter zu dispensieren. Die Beschwerdeführerin sei schließlich vom Bischöflichen Kommissar während des Generalkapitels, das vom 14. November bis 16. November 1955 stattgefunden habe, formell für errichtet erklärt worden. In der Niederschrift über dieses Kapitel sei zunächst festgehalten, a) daß das Generalkapitel durch die Schwestern EW und RR mit Schreiben vom 22. Oktober 1955 angekündigt worden sei, b) daß im September alle Schwestern die ausgearbeiteten Konstitutionen mit der Einladung erhalten hätten, zu erklären, ob sie bereit seien, die ewigen oder zeitlichen Gelübde abzulegen, und c) daß mit Schreiben vom 25. Oktober 1955 die Lokaloberinnen aus jedem Haus und Begleitschwestern formell eingeladen worden seien. Diese Schwestern bzw. Oberinnen (insgesamt 17) seien in der Niederschrift namentlich angeführt. In Punkt 2) der Niederschrift seien die Berichte der Oberinnen wiedergegeben, wonach 26 Schwestern in L, 10 Schwestern in K, 18 Schwestern in S, 6 Schwestern in G, 2 Schwestern im M, 4 Schwestern in C, 3 Schwestern in A, 3 Schwestern in H, 2 Schwestern in T und 2 Schwestern in B tätig seien. Die in diesem Punkt 2) nicht einmal namentlich angeführten Schwestern, die nach den Konstitutionen die ewigen oder zeitlichen Gelübde hätten ablegen wollen, habe der Bischöfliche Kommissar während des Generalkapitels vom bestehenden Hindernis des Noviziates sowie des kanonischen und gegebenenfalls physischen Alters dispensiert (Punkt 13.Z. 5 der Niederschrift). Im Punkt 7 der Niederschrift sei die Errichtung der Kongregation ausdrücklich als „Umwandlung der Schwesternschaften in eine Kongregation“ bezeichnet. Das Bischöfliche Ordinariat L habe im Schreiben vom 12. Dezember 1977 erklärt, daß aus den F‑Schwestern vom Dritten Orden des Hl. Franz von Assisi, die die Ordensgelübde abgelegt hätten, mit 16. November 1955 eine Schwesternkongregation gemäß Canon 492 CIC errichtet worden sei. In der Niederschrift über die Generalversammlung des Vereines vom 28. Oktober 1956 sei festgehalten, daß die Schwestern in eine Kongregation übergeführt hätten werden können. Der Bestand der Schwesternschaft sei nicht von der Zahl der Schwestern abhängig gewesen. Es sei daher gleichgültig, ob alle oder nur viele Schwestern, die unmittelbar vor der Umwandlung in eine Kongregation der Schwesternschaft angehört hätten, sich bereit erklärt hätten, ewige oder zeitliche Gelübde abzulegen.

Aus dieser Sach- und Rechtslage sei ersichtlich, daß der Schwesternschaft nicht die Rechtspersönlichkeit abgesprochen werden könne, daß die Mitbeteiligte vom 20. Jänner 1936 bis 20. (gemeint: 30.) Jänner 1951 Angehörige dieser Schwesternschaft gewesen sei und Unterhalt- und Versorgungsansprüche gegenüber der Schwesternschaft gehabt habe, und daß die Schwesternschaft die nunmehrige Kongregation geworden sei.

Die Angestelltenversicherungsanstalt habe der Mitbeteiligten am 17. April 1953 mitgeteilt, daß ihrem Antrag auf Nachentrichtung von 36 Monatsbeiträgen gemäß § 31 SVNG für die Zeit vom 1. Jänner 1947 bis 31. Dezember 1949 stattgegeben werde, und daß der bereits am 22. Jänner 1953 erlegte Betrag von S 1.080,-- in diesem Sinn verwendet werde (Blatt 87, richtig: 84). Aus dem von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten mit Schreiben vom 18. Mai 1978 vorgelegten Berechnungsblatt sei ersichtlich, daß die Mitbeteiligte für die Zeit vom 1. Jänner 1947 bis 31. April 1949 gemäß § 31 SVNG Beiträge entrichtet habe und vom 1. Jänner 1950 bis 30. November 1951 freiwillig weiterversichert gewesen sei. Die Anstalt habe daher nur mehr für die Zeit von 1. Februar 1936 bis 11. Dezember 1946, d.s. 131 Monate, einen Überweisungsbetrag, und zwar in Höhe von S 46.394,96 berechnet. Im September 1975 hätte die Anstalt für die Zeit vom 1. Februar 1936 bis 31. Dezember 1949, d.s. 167 Monate, S 40.113,40 (167 x 240,20) berechnet (Blatt 152). Somit ergäben sich für 131 Monate S 31.466,20 als Überweisungsbetrag. Dieser Betrag sei, wie die Anstalt auf dem Berechnungsblatt vermerkt habe, bereits eingelangt, also bezahlt. In der Stellungnahme vom 15. Juni bzw. 23. Juni 1978 habe die Anstalt festgehalten: „Wäre ein Rechtsmittelverfahren nicht ergriffen worden, wäre der bereits eingelangte Betrag von S 31.466,20 im Jahre 1976 (Aktenstück 108) im Sinne unserer Berechnung (Aktenstück 99) als voll eingezahlt zu betrachten“. Die Verpflichtung zur Leistung eines Überweisungsbetrages gemäß § 314 ASVG bestehe ebenso wie etwa Versicherungspflicht sogar dann, wenn darüber kein Bescheid erlassen worden sei. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

3.1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde.

3.2. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm aber von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand; die Mitbeteiligte beantragt in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.

4. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

4.1.1. Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht die Beschwerdeführerin geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe im obzitierten Vorerkenntnis „der belangten Behörde“ für das fortgesetzte Ermittlungsverfahren ganz klare Aufträge zur Vornahme ergänzender Tatsachenfeststellungen erteilt. Danach hätte die Behörde festzustellen gehabt, (1) welchen Status nach kirchlichem und/oder staatlichem Recht die „Schwesternschaft“ gehabt habe, (2) wessen Angehörige die Mitbeteiligte vom 20. Jänner 1936 bis zum 30. November 1951 gewesen sei, (3) gegenüber welcher kirchlichen Gemeinschaft die Mitbeteiligte Unterhalts- und Versorgungsansprüche gehabt habe, und dann vor allem, (4) ob in die „Mitbeteiligte“ (gemeint: die Beschwerdeführerin) nicht bloß physische Einzelpersonen aufgenommen worden seien, sondern jene Institution „übergeführt“ worden sei („übergeleitet“; Umwandlung?), der die Mitbeteiligte seinerzeit angehört hätte. Weder die belangte Behörde noch der Landeshauptmann von Oberösterreich hätten es innerhalb von nahezu vier Jahren zuwege gebracht, trotz klarer Entscheidungsgrundlagen die ihnen aufgetragenen Tatsachenfeststellungen mit hinreichender Deutlichkeit zu treffen und sie rechtlich schlüssig auszuwerten In weitwendigen Ausführungen versuche die belangte Behörde zu verschleiern, was festzustellen gewesen wäre, nämlich, (1) daß die „Schwesternschaft“ eine unselbständige Gliederung des nach staatlichem Recht errichteten und nach kirchlichem Recht als pia unio, somit nicht als Orden oder Kongregation anzusehenden Vereines gewesen sei, (2) daß die Mitbeteiligte vom 20. Jänner 1936 bis 30. November 1951 im Rahmen der Schwesternschaft dem Verein angehört habe, (3) daß die Mitbeteiligte nur gegenüber dem Verein Unterhalts- und Versorgungsansprüche gehabt habe, und (4) daß in die neu gegründete Kongregation nur Einzelpersonen aufgenommen worden seien und von einer Gesamtrechtsnachfolge nach dem Verein (einschließlich Schwesternschaft) keine Rede sein könne. Die belangte Behörde habe ihren Bescheid somit wegen Nichtbeachtung des § 63 Abs. 1 VwGG 1965 mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.

4.1.2. Mit diesen Einwänden mißdeutet die Beschwerdeführerin zunächst die Begründung des Vorerkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes. Denn darin hat der Gerichtshof einerseits ‑ dem System der österreichischen Verwaltungsgerichtsbarkeit entsprechend ‑ keiner Behörde irgendwelche Aufträge erteilt, und andererseits weder zum Ausdruck gebracht, daß die klärungsbedürftig erachteten (in vier Gruppen zusammengefaßten) Fragen bloß dem Tatsachenbereich zugehörten noch vor allem dargelegt, in welcher Weise sie von der damals belangten Behörde zu beantworten gewesen wären. In der Begründung des nunmehr angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde diese vier Fragen dahin beantwortet, daß die „Pflegeschwestern der Krankenfürsorge des Dritten Ordens“ (im folgenden kurz: Schwesternschaft genannt) Rechtspersönlichkeit gehabt habe, die Mitbeteiligte vom 20. Jänner 1936 bis 30. November 1951 Mitglied der Schwesternschaft gewesen sei und gegen sie Unterhalts- und Versorgungsansprüche gehabt habe, und daß schließlich die Schwesternschaft die Beschwerdeführerin geworden sei. Ob diese auf den oben wiedergegebenen Tatsachenfeststellungen beruhenden rechtlichen Schlußfolgerungen oder die von der Beschwerdeführerin vermißten „Feststellungen“ (die ebenfalls rechtliche Wertungen darstellen) zutreffen, ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, sondern lediglich unter jenem der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides zu prüfen. Welche Tatsachenfeststellungen die belangte Behörde nicht „mit hinreichender Deutlichkeit“ getroffen haben soll, worin eine relevante Verfahrensverletzung gelegen sein könnte (auf mögliche subsidiäre Mangelhaftigkeiten wird bei der Prüfung der inhaltlichen Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides einzugehen sein), läßt sich den Beschwerdeausführungen nicht entnehmen.

4.2. Inhaltlich rechtswidrig soll der angefochtene Bescheid deshalb sein, weil die belangte Behörde „weder für die behauptete Rechtspersönlichkeit der Schwesternschaft noch für deren vermeintlichen Charakter als Orden oder Kongregation der katholischen Kirche noch für die angebliche Gesamtrechtsnachfolge schlüssige rechtliche Argumente anzuführen in der Lage“ gewesen sei. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin hätte die belangte Behörde vielmehr die schon zu Punkt 4.1.1. genannten „Feststellungen“ zu treffen gehabt, die die Abweisung des Antrages der Mitbeteiligten auf Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Leistung eines Überweisungsbetrages zur Folge gehabt hätte.

4.3.1. Gemäß § 5 Abs. 1 Z. 7 ASVG, in der Fassung der 29. ASVG‑Novelle, sind von der Vollversicherung nach § 4 ‑ unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung ‑ ausgenommen: Geistliche der Katholischen Kirche, die auf den Titel der Diözese geweiht sind, sowie geistliche Amtsträger der Evangelischen Kirche AB in Österreich oder der Evangelischen Kirche HB in Österreich hinsichtlich der Seelsorgetätigkeit und der sonstigen Tätigkeit, die sie in Erfüllung ihrer geistlichen Verpflichtung ausüben, z.B. des Religionsunterrichtes, ferner Angehörige der Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche sowie der Anstalten der Evangelischen Diakonie, alle diese Personen, wenn sie nicht in einem Dienstverhältnis zu einer anderen Körperschaft (Person) als ihrer Kirche bzw. deren Einrichtungen (Orden, Kongregation, Anstalt der Evangelischen Diakonie) stehen.

4.3.2. Gemäß § 314 Abs. 1 ASVG hat dann, wenn ein gemäß § 5 Abs. 1 Z. 7 von der Vollversicherung ausgenommener Geistlicher der Katholischen Kirche aus dem Geistlichen Stand bzw. ein Angehöriger eines Ordens oder einer Kongregation der Katholischen Kirche aus dem Orden bzw. der Kongregation ausscheidet, die Diözese bzw. der Orden (die Kongregation), soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt wird, dem Pensionsversicherungsträger, der auf Grund der vom Geistlichen bzw. vom Angehörigen des Ordens oder der Kongregation ausgeübten Tätigkeit zuletzt zuständig gewesen wäre, einen Überweisungsbetrag zu leisten. Nach § 314 Abs. 3 leg. cit. besteht dann, wenn beim Ausscheiden eines Geistlichen bzw. eines Angehörigen eines Ordens oder einer Kongregation nach Abs. 1 eine widerrufliche oder befristete Versorgung gewährt wurde, die Verpflichtung nach Abs. 1 erst nach Wegfall dieser Versorgung. § 314 Abs. 4 leg. cit. regelt die Höhe des Überweisungsbetrages „für jeden Monat, der im Geistlichen Stand bzw. als Angehöriger eines Ordens oder einer Kongregation verbracht wurde“. Nach § 314 Abs. 6 leg. cit. gelten die in dem nach Abs. 1 geleisteten Überweisungsbetrag berücksichtigten vollen Monate als Beitragsmonate im Sinne dieses Bundesgesetzes. Art. VI Abs. 37 der 29. ASVG‑Novelle regelt die Höhe des Überweisungsbetrages in jenen Fällen, in denen ‑ wie im Beschwerdefall ‑ das Ausscheiden nach § 314 Abs. 1 bzw. nach § 314 a Abs. 1 ASVG bis einschließlich 31. Dezember 1971 erfolgt ist.

4.4.1. Da nach § 314 Abs. 1 ASVG unter den sonstigen Voraussetzungen ein Überweisungsbetrag somit nur dann gebührt, wenn ein gemäß § 5 Abs. 1 Z. 7 von der Vollversicherung ausgenommener „Angehöriger eines Ordens oder eine Kongregation der Katholischen Kirche aus dem Orden bzw. der Kongregation“ ausscheidet, mußte sich der Verwaltungsgerichtshof vorerst mit dem Einwand der Beschwerdeführerin befassen, die Mitbeteiligte habe nur im Rahmen der Schwesternschaft, einer unselbständigen Gliederung des Vereines, diesem nach staatlichem Recht errichteten und nach kirchlichem Recht als pia unio, nicht aber als Orden oder Kongregation anzusehenden Verein angehört.

4.4.2. Daran ist (zunächst unabhängig von der Frage, wessen Angehörige die Mitbeteiligte im relevanten Zeitraum war) richtig, daß weder die Schwesternschaft noch der Verein noch auch der Dritte Orden, des Hl. Franziskus für Weltleute ein Orden oder eine Kongregation der Katholischen Kirche im Sinne des im Beschwerdefall noch beachtlichen Codex iuris canonici 1917 (CIC 1917) war. Denn der CIC 1917 bezeichnet in dem mit „de religiosis“ überschriebenen Zweiten Teil des Zweiten Buches in Can. 488 n. 1 einen von der kirchlichen Autorität approbierten Verband, dessen Mitglieder sich durch öffentliche (kirchenamtliche) Gelübde zu einem Leben nach den evangelischen Räten verpflichten, als „religio“. Dies trifft nur auf zwei Gruppen von Verbänden zu, nämlich die Orden, in denen grundsätzlich feierliche Gelübde abgelegt werden (Can. 488 n. 2) und die Kongregationen, deren Mitglieder einfache, (ewige oder zeitliche) Gelübde ablegen (Can. 488 n. 2.). Nur ihre Mitglieder sind daher „Religiosen“ im Sinne der Definition des Can. 488 n. 7. Nicht zum Religiosenstand im Sinne der genannten Definition zählen hingegen die (allerdings ebenfalls im Zweiten Teil des Zweiten Buches behandelten Gemeinschaften ohne kirchenamtliche Gelübde (religiöse Gesellschaften), die Säkularinstitute (die in der Apostolischen Konstitution „Provida Mater Ecclesia“ vom 2. Februar 1947 ein Grundgesetz erhielten) sowie die in den mit „de laicis“ überschriebenen Dritten Teil des Zweiten Buches behandelten drei Kategorien von kirchlichen (kirchenamtlichen), d.h. „zumindest auf eine kirchliche Approbation gestützten, Vereinen, nämlich nach Can. 700 die Drittorden, die Bruderschaften und die sonstigen frommen Vereine (vgl. dazu Ebers, Grundriß des katholischen Kirchenrechtes, S. 337 ff, 352 ff; und vor allem die in Listl‑Müller‑Schmitz, Grundriß des nachkonziliaren Kirchenrechts, im Abschnitt „Vereinigungen in der Kirche“, mit weiteren Schrifttumshinweisen enthaltenen Ausführungen). Die im Einleitungssatz dieses Punktes genannten Vereinigungen waren daher mangels Einbindung ihrer Angehörigen durch öffentliche (kirchenamtliche) Gelübde keine Orden oder Kongregationen der Katholischen Kirche im Sinne des CIC 1917. Wäre daher ein Überweisungsbetrag nach § 314 ASVG nur für Religiosen im obgenannten Sinn, die aus einer „religio“ ausscheiden, zu leisten, so käme eine derartige Verpflichtung der Beschwerdeführerin schon deshalb, also ohne weitere Prüfung der sonstigen Voraussetzungen des § 314 ASVG, nicht in Betracht.

4.4.3.1. Weder § 5 Abs. 1 Z. 7 ASVG in der Stammfassung, wonach Angehörige eines Ordens oder einer Kongregation der Katholischen Kirche schlechthin von der Vollversicherungspflicht nach § 4 ASVG ausgenommen waren, noch die §§ 5 Abs. 1 Z. 7, 8 Abs. 1 Z. 31it. d, 227 Z. 9, 228 Abs. 1 Z. 6 sowie § 314 ASVG in der Fassung der 29. Novelle, die die sozialversicherungsrechtliche Stellung der Angehörigen „eines Ordens oder einer Kongregation der Katholischen Kirche“ behandeln, noch sonstige Bestimmungen des ASVG definieren den Begriff „Angehörige eines Ordens oder einer Kongregation der Katholischen Kirche“. Insbesondere fehlt ein ausdrücklicher Hinweis darauf, daß darunter ausschließlich Religiosen in dem zu Punkt 4.4.2. dargestellten Sinn des CIC 1917 zu verstehen seien. Der im Verwaltungsverfahren von der Beschwerdeführerin wiederholte Hinweis auf Art. X des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich, BGBl. II Nr. 2/1934, trägt zur Interpretation der im Beschwerdefall maßgebenden sozialversicherungsrechtlichen Normen deshalb nichts bei, weil weder dieser noch anderen Bestimmungen des Konkordats der Rechtssatz zu entnehmen ist, unter einer in einem staatlichen Gesetz gebrauchten Wendung „Angehörige eines Ordens oder einer Kongregation der Katholischen Kirche“ dürfe nur ein Religiose im dargestellten Sinn verstanden werden. So eng wird nicht einmal die Wendung „Orden und religiöse Kongregationen“ in Art. X des Konkordats verstanden (vgl. Köstler, ZÖR 1935, S. 17 f, und ihm folgend Melichar, Sind die geistlichen Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche nach österreichischem Recht Körperschaften des öffentlichen Rechts?, ÖJZ 1947, S. 505 FN 1, und Klecatsky‑Weiler, Österreichisches Staatskirchenrecht, S 252); darunter sollen nach diesen Autoren vielmehr auch die obgenannten Gemeinschaften ohne kirchenamtliche Gelübde fallen.

4.4.3.2. Dennoch deutet der ausdrückliche Bezug auf „Orden oder Kongregationen der Katholischen Kirche“ in den Wendungen der genannten sozialversicherungsrechtlichen Normen darauf hin, daß damit an bestimmte Institutionen der Katholischen Kirche angeknüpft werden sollte, zu denen zwar aus den von Köstler (ZÖR 1935, S. 17 f) zur Interpretation der genannten Konkordatsbestimmung angeführten Gründen dem Wortsinn nach, durch dessen äußerste Grenzen die Auslegung einer gesetzlichen Bestimmung beschränkt ist, auch die genannten Gemeinschaften ohne kirchenamtliche Gelübde, nicht aber mehr die kirchlichen (kirchenamtlichen) Vereine im Sinne des Can. 700 CIC 1917 zu rechnen sind. Der von der belangten Behörde hervorgehobene verbale Gleichklang zwischen Orden und Drittorden stellt demgegenüber kein taugliches Interpretationsmittel dar. Daß bestimmte sozialversicherungsrechtliche Tatbestände oder Tatbestandsmerkmale an „tatsächliche Verhältnisse“, d.h. an Lebenssachverhalte unabhängig von deren Bewertung in anderen Rechtsbereichen, anknüpfen, trägt zur Klärung der aufgeworfenen Frage eben wegen des institutionellen Bezuges der genannten Wendungen im Rahmen einer Interpretation in den Grenzen des Wortsinns nichts bei.

4.4.4. Die nachstehenden (zum Teil schon von der belangten Behörde dargelegten) systematisch‑teleologischen Erwägungen, zu denen auch die Bedachtnahme auf die Verfassungskonformität zu zählen ist, erweisen aber, daß sich der Normgehalt der zu prüfenden Tatbestandsvoraussetzung des § 314 Abs. 1 ASVG nicht in dem in den Grenzen des Wortsinns der genannten Wendung gewonnenen Ergebnis erschöpft.

4.4.5. Die Ausklammerung der in § 5 Abs. 1 Z. 7 ASVG genannten Personen aus dem Versicherungssystem des ASVG gegen die Lebensrisiken Krankheit, Unfall (mit der Einschränkung des § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. d ASVG) und Alter hat ‑ wie jene anderer in § 5 aufgezählter Personengruppen (vgl. dazu Krejci, Das Sozialversicherungsverhältnis, S. 70 ff) ‑ neben anderen, zum Teil nur mehr historisch erklärbaren, Umständen ihren wesentlichen Grund im typischerweise fehlenden diesbezüglichen Schutzbedürfnis dieser Personen aufgrund bestehender Ansprüche auf Unterhalt, zu denen auch die Sorge im Falle der Krankheit und eines Unfalles zählt, sowie auf Versorgung im Alter und bei Dienstunfähigkeit gegen ihre kirchliche Gemeinschaft (vgl. Schwendenwein, Probleme um die soziale Sicherheit der Priester und Ordensleute, ÖAKR 1971, S. 3 ff; Pree, Die 29. ASVG‑Novelle im Hinblick auf ausgeschiedene Religiosen, VersRdSch 1974, S. 80 ff, insbesondere 90; Gampl, in der Entscheidungsanmerkung ZAS 1973, S. 65 ff; zur deutschen Rechtslage: Schulin, Das Verhältnis zwischen Staat und Kirche im Bereich des Sozialversicherungsrechts, in der Festschrift Wannagat „Im Dienst des Sozialrechts“, S. 521 ff). Umgekehrt ist durch § 314 ASVG, wie insbesondere dessen Abs. 3 erweist, bezweckt, den aus einem solchen Unterhalts- und Versorgungssystem ohne Versorgungsanspruch Ausscheidenden in das Schutzsystem des ASVG einzubeziehen.

4.4.6. Dieser aus dem Gesetz erkennbare Regelungszweck deckt sich mit der Absicht des historischen Gesetzgebers. In der Regierungsvorlage zum ASVG, das, wie bereits ausgeführt, Angehörige eines Ordens oder einer Kongregation schlechthin von der Vollversicherungspflicht ausklammerte und eine Überweisungsbetragsregelung nicht kannte, wird zunächst (599 BlgNR VII. GP , S. 6) ganz allgemein zu den Ausnahmen von der Vollversicherungspflicht ausgeführt, die von der Vollversicherung ausgenommenen Personen seien zumeist auch schon nach bisherigem Recht entweder von der Pflichtversicherung überhaupt ausgenommen oder aber in einem oder in mehreren Versicherungszweigen versicherungsfrei gestellt. Zur Ausnahmeregelung des § 5 Abs. 1 Z. 7 ASVG heißt es (S. 8), diese Ausnahme betreffe die „unter einer geistlichen Verpflichtung stehenden Personen, die der Versorgung nach den für die geltenden kirchenrechtlichen Vorschriften überlassen bleiben“. Die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zur 29. ASVG‑Novelle (404 BlgNR XIII. GP , S. 64) bezeichnen als maßgebenden Grund für die Ausnahme der in § 5 Abs. 1 Z. 7 ASVG genannten Personen von der Vollversicherungspflicht „das Bestehen des Unterhalts- und Versorgungsanspruches des Ordensangehörigen gegenüber seiner kirchlichen Gemeinschaft“. Die Überweisungsbetragsregelung des § 314 ASVG, die durch diese Novelle geschaffen wurde, berücksichtige ‑ nach den Erläuternden Bemerkungen (S. 65) ‑ die Tatsache, „daß fallweise Ordensangehörige aus dem Orden ausscheiden und damit die ihnen gegen den Orden zustehenden Unterhalts- und Versorgungsansprüche verlieren. Wenn sich diese Personen in der Folge einer versicherungspflichtigen Beschäftigung wenden, fehlen ihnen in ihrem Versicherungsverlauf die Zeiten, die sie ‑ oftmals mit einer gleichartigen Beschäftigung ‑ im Orden zugebracht haben.“ In den Erläuternden Bemerkungen zu § 314 ASVG (S. 124) ist davon die Rede, daß u.a. „die Angehörigen der Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche ... durch ein besonderes Versorgungssystem geschützt“ seien. Den Ruhe- und Versorgungsgenüssen, die öffentlich‑rechtliche Dienstgeber ihren pragmatisierten Bediensteten garantierten, stehe „die direkte bzw. indirekte Versorgung durch die Kirche gegenüber“. In beiden Fällen sei daher ein gesetzlicher Schutz im Rahmen der sozialen Sicherheit nicht erforderlich. Erst wenn ein pragmatisierter Beamter aus dem Dienstverhältnis ohne Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)‑genuß ausscheide, die ihm zugesicherte Versorgung daher nicht eintrete, werde er ‑ rückwirkend ‑ der gesetzlichen Pensionsversicherung unterstellt. Dies geschehe in der Form, daß der Dienstgeber für die versicherungsfreie Zeit einen Überweisungsbetrag leiste, wodurch Beitragszeiten entstünden und der entpragmatisierte Dienstnehmer nunmehr so behandelt werde, als wäre er die ganze Zeit überversichert gewesen. Nunmehr solle auch u.a. für die Angehörigen der Orden und Kongregationen „ähnliches vorgesehen werden, wenn ... ein Angehöriger eines Ordens, einer Kongregation ... diese Institution verläßt“.

4.4.7. Unter den aufgezeigten Wertungsgesichtspunkten sind aber, wie die belangte Behörde im Ergebnis zu Recht betont, die in Punkt 4.4.2. dargelegten Unterschiede zwischen den Angehörigen eines Ordens oder einer Kongregation im Sinne des Kirchenrechtes, deren kirchenamtliches Gelübde ihrer Gemeinschaft gegenüber bedeutet, daß sich der Gelobende mit seiner ganzen Arbeitskraft für die seiner kirchlichen Gemeinschaft eigene Tätigkeit zur Verfügung stellt, während diese die Verpflichtung übernimmt, dem Gelobenden den notwendigen Lebensunterhalt zu verschaffen (vgl. Primetshofer, Die Orden und Kongregationen, in Listl‑Müller‑Schmitz, Grund¬iß des nachkonziliaren Kirchenrechts, S. 397; Gampl, ZAS 1973, S. 66; Pree, VersRdSch 1974, S. 80 f), und den Angehörigen anderer kirchlicher Gemeinschaften, die sich mit ihrer ganzen Arbeitskraft für die ihrer kirchlichen Gemeinschaft eigene Tätigkeit auf andere Weise als durch kirchenamtliche Gelübde verpflichten und dafür während ihrer Zugehörigkeit zu ihr Unterhalts- und Versorgungsansprüche gegen sie haben (im folgenden: ordensähnliche Personen genannt), für ihre sozialversicherungsrechtliche Behandlung bedeutungslos; für eine Verschiedenbehandlung bestünden daher keine sachlichen Gründe.

4.4.8. Die oben wiedergegebenen Ausführungen in den Gesetzesmaterialien zum ASVG und zur 29. ASVG‑Novelle lassen aber klar erkennen, daß der Gesetzgeber ‑ dem beabsichtigten Regelungszweck widersprechend ‑ den genannten institutionellen Bezug im Gesetzestext zu eng gefaßt hat und die mehrfach genannten sozialversicherungsrechtlichen Normen somit eine „planwidrige Unvollständigkeit“ aufweisen. Denn einerseits sollte durch § 5 Abs. 1 Z. 7 ASVG in der Stammfassung an die vor dem ASVG bestehende Rechtslage, nach der nicht nur die Religiosen von der Vollversicherungspflicht ausgenommen waren, angeknüpft werden; anderseits stand im Zentrum der gesetzgeberischen Überlegungen zur Ausnahme der „Angehörigen der Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche“ von der Vollversicherungspflicht und der Überweisungsbetragsregelung nach § 314 ASVG die Absicht, Personen, die einem kirchlichen Versorgungssystem der genannten Art angehören, ‑ ähnlich wie Personen in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis (§ 308 Abs. 2 ASVG) ‑ für die Dauer der Zugehörigkeit zu diesem System von der Vollversicherungspflicht auszunehmen, sie aber nach dem Ausscheiden aus diesem System ‑ analog den aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis Ausscheidenden (§ 311 ASVG) ‑ rückwirkend der gesetzlichen Pensionsversicherung des ASVG zu unterstellen. Diese Regelungslücke ist ‑ im Wege einer unter diesen Voraussetzungen auch im öffentlichen Recht zulässigen Analogie (vgl. u.a. Erkenntnis vom 3. November 1978, Slg. N. F. Nr. 9677/A) ‑ unter Bedachtnahme auf die dargelegten Wertungsgesichtspunkte in verfassungskonformer Weise dergestalt zu schließen, daß auch ordensähnliche Personen (4.4.7.) den genannten sozialversicherungsrechtlichen Normen zu unterstellen sind. Das bedeutet, daß diese ordensähnlichen Personen nicht nur den Versicherungspflichtnormen der §§ 5 Abs. 1 Z. 7 und 8 Abs. 1 Z. 3 lit. d ASVG und der Überweisungsbetragsregelung des § 314 leg. cit. unterliegen, sondern daß für sie auch die Ersatzzeitentatbestände der §§ 227 Z. 9 und 228 Abs. 1 Z. 6 leg. cit. gelten.

4.4.9.1. Vor einer Beurteilung der Frage, ob die Mitbeteiligte im relevanten Zeitraum eine ordensähnliche Person war, bedarf es der Prüfung, welcher kirchlichen Vereinigung die Mitbeteiligte in diesem Zeitraum angehört hat.

4.4.9.2. Unbestritten ist nunmehr, daß sie Mitglied des Dritten Ordens des Hl. Franziskus für Weltleute war. Diese Mitgliedschaft allein ist aber im Beschwerdefall deshalb ohne Belang, weil die Mitbeteiligte gegen diese Vereinigung jedenfalls keine Unterhalts- oder Versorgungsansprüche hatte. Unbestritten ist auch, daß die Mitbeteiligte Angehörige der Schwesternschaft war. Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens strittig ist allerdings die Frage, ob, wie die belangte Behörde meint, die Mitbeteiligte nur Angehörige der rechtsfähigen Schwesternschaft war und gegen sie Unterhalts- und Versorgungsansprüche hatte, oder ob sie ‑ nach Ansicht der Beschwerdeführerin ‑ nur gegen den Verein, dessen Mitglied sie im Rahmen der nicht rechtsfähigen Schwesternschaft, einer unselbständigen Gliederung des Vereines, Unterhalts- und Versorgungsansprüche hatte.

4.4.9.3. Schon nach den kirchlich approbierten Statuten der Schwesternschaft (vgl. aber auch den Brief des Bischofs von L an die Religiosenkongregation vom 18. April 1950 sowie das Schreiben des Bischöflichen Ordinariates L vom 12. Dezember 1977) kann kein Zweifel darüber bestehen, daß die Schwesternschaft (zunächst unabhängig von der Beurteilung ihrer Rechtsfähigkeit) eine kirchliche (kirchenamtliche) Vereinigung im Sinne des Can. 686 CIC 1917, und zwar eine sonstige fromme Vereinigung (pia unio) im Sinne der Can. 686, 700, mit dem spezifischen Zweck der Obsorge für Kranke im Sinne der Can. 685, 707 § 1 CIC 1917, war (vgl. Schnizer, Allgemeine Fragen des kirchlichen Vereinsrechts, in Listl‑Müller‑Schmitz, Grundriß des nachkonzil. Kirchenrechts, S. 361 ff).

4.4.9.4. Der belangten Behörde ist aber auch darin beizupflichten, daß die Schwesternschaft (zumindest ab der kirchlichen Approbation ihrer Statuten des Jahres 1933) nach dem kanonischen Recht und daher nach Art. II zweiter Satz des Konkordates auch für den staatlichen Bereich Rechtspersönlichkeit hatte (vgl. Schnizer, Schuldrechtliche Verträge der Katholischen Kirche in Österreich, S. 35 ff). Nach kanonischem Recht erwirbt zwar ein kirchlicher Verein Rechtspersönlichkeit nur durch ein „formale decretum“ (Can. 687). „Als formale decretum ist nur ein schriftlich erlassener Hoheitsakt anzusehen, der von einem zuständigen kirchlichen Amtsträger ausgeht und den Betroffenen, d.h. mindestens der Leitung des neu errichteten Vereins, bekanntgegeben wird. Seinem Inhalt nach muß dieser Hoheitsakt die nötigen Angaben zur Individualisierung der neuen Einrichtung enthalten, also den Zweck und den Namen angeben, und deutlich den Willen des Dekreterlassers kundtun, der neuen Einrichtung Rechtspersönlichkeit zu verleihen. Die Wahl der dazu gebrauchten Worte ist frei, es muß nur hinreichend erkennbar sein, daß und wem und wozu Rechtsfähigkeit verliehen wird. Die Zuerkennung typischer Eigenschaften von Rechtssubjekten genügt, z.B. von Vermögensfähigkeit oder Parteifähigkeit. Der Gebrauch rechtssprachlicher Termini, etwa ens iuridicum oder persona moralis ist zur Wirksamkeit der Errichtung nicht erforderlich“ (Schnizer, Grundriß, S. 362 f). Sofern die Schwesternschaft nicht schon vor der „Approbation“ ihrer Statuten durch den Bischof von L im Jahre 1933 kirchliche Rechtspersönlichkeit gehabt haben sollte, wurde ihr jedenfalls durch die in dieser „Approbation“ gelegene Anerkennung ihrer Vermögensfähigkeit (die in den oben wiedergegebenen Bestimmungen der §§ 7, 8 und 14 der Statuten zum Ausdruck kommt) Rechtspersönlichkeit verliehen. Die vom ehemaligen Vorsitzenden des Vereins in seinem Schreiben vom 30. Jänner 1946 geäußerte Rechtsansicht, „die Schwesterngemeinschaft“ stelle nach dem kirchlichen Recht eine „juridische Person“ dar, entsprach daher ebenso der Rechtslage wie das von der belangten Behörde hervorgehobene Selbstverständnis der Schwesternschaft. Daß der Verein weiterbestehen blieb und die Schwesternschaft zunächst bis zu seiner Auflösung im Jahre 1939 und dann wieder ab seiner Reaktivierung zu ihm in einer engen Verflechtung zu ihm stand, vermochte an dieser ihr verliehenen Rechtspersönlichkeit nichts zu ändern.

4.4.10. Als Mitglied der rechtsfähigen Schwesternschaft war die Mitbeteiligte aber Angehörige einer ordensähnlichen Gemeinschaft (im Sinne von Punkt 4.4.7.). Denn nach dem vom Vereinsausschuß erlassenen und vom Bischof von L approbierten Bestimmungen der Schwesternschaft aus dem Jahre 1933 hatte eine Angehörige der Schwesternschaft ab einer „für den Bereich des Gewissens und des Zivilrechtes“ wirksamen Verpflichtung zu einer „rein im Sinne christlicher Caritas“ und damit ohne persönlichen Anspruch auf Vergütung übernommene Obsorge für Kranke nach diesen Bestimmungen (allfällige Vergütungen gehörten dem „Mutterhaus“) gegenüber der „Krankenfürsorge des Dritten Ordens“ Ansprüche auf Unterhalt, zu der auch die Sorge im Krankheitsfall zählte, gegen das „Mutterhaus“ und nach fünfjähriger ununterbrochener Dienstzeit ‑ von der Verpflichtung an gerechnet ‑ auch auf lebenslängliche Versorgung „innerhalb der Schwesternschaft“. Mit ihrer Verpflichtung wurde demnach eine Schwester unter der Voraussetzung ihrer bleibenden Zugehörigkeit zur Schwesternschaft in ein den Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche im Sinne des CIC 1917 hinsichtlich Unterhalts- und Versorgungsansprüche ähnliches Versorgungssystem eingegliedert, das sie hinsichtlich der Lebensrisiken Krankheit, Unfall und Alter absicherte.

4.4.11. Nach den oben dargestellten Wertungsgesichtspunkten muß aber als entscheidender Zeitpunkt der ‑ für die sozialversicherungsrechtliche Behandlung maßgebenden ‑ Zugehörigkeit einer Person zu einem Orden, einer Kongregation oder einer ordensähnlichen Gemeinschaft jener der Profeß bzw. der Verpflichtung angesehen werden, da sich diese Person erst mit diesem Zeitpunkt ihrer kirchlichen Gemeinschaft mit ihrer ganzen Arbeitskraft für die der Gemeinschaft eigene Tätigkeit zur Verfügung stellt, während diese die Verpflichtung übernimmt, ihr den notwendigen Lebensunterhalt zu verschaffen. Die Mitbeteiligte war daher erst ab dem Zeitpunkt ihres Schwesternversprechens am 16. Mai 1937 als „Angehörige“ der Schwesternschaft im Sinne des § 314 Abs. 1 ASVG anzusehen. Für die Zeit vom 20. Jänner 1936 bis 15. Mai 1937 war deshalb kein überweisungsbetrag zu leisten.

4.5.1. Bleibt zu prüfen, ob eine Verpflichtung der Beschwerdeführerin, die unbestritten erst nach dem Ausscheiden der Mitbeteiligten aus der Schwesternschaft errichtet wurde, zur Leistung eines Überweisungsbetrages nicht deshalb zu verneinen ist, weil sie, wie sie in der Beschwerde vorbringt, im Sinne der Auffassung der belangten Behörde nicht Gesamtrechtsnachfolgerin des Vereins (einschließlich der Schwesternschaft) sei. Das Ermittlungsverfahren habe nämlich ergeben, daß die Schwesternschaft keineswegs geschlossen in die Beschwerdeführerin übergeführt worden sei, sondern daß die vorgesehenen Amtsträgerinnen und „alle übrigen Schwestern, die …. die ewigen oder zeitlichen Gelübde ablegen wollen“, jeweils einzeln von den Hindernissen des Noviziates und des Alters dispensiert worden seien und sohin die Ordensgelübde abgelegt hätten. Von einer kollektiven Überführung der Schwesternschaft in die Beschwerdeführerin könne somit keine Rede sein.

4.5.2. Auch diese Einwände sind nicht zielführend. Die nachstehenden, von der belangten Behörde hervorgehobenen Umstände weisen vielmehr daraufhin, daß mit der Errichtung der Beschwerdeführerin als Kongregation der Katholischen Kirche zugleich eine Umwandlung der Schwesternschaft (also jener rechtsfähigen Vereinigung, gegen die die Mitbeteiligte bis zu ihrem Ausscheiden Unterhalts- und Versorgungsansprüche hatte) in diese Kongregation erfolgte: Erstens ging das Ersuchen des Bischofs von L an die Religiosenkongregation im Schreiben vom 18. April 1950 dahin, die Schwesternschaft („piam unionem sororum“) als Kongregation errichten zu dürfen. Daß, wie es im Schreiben des Bischöflichen Ordinariates L vom 17. Jänner 1978 heißt, der Verein im Brief des Bischofs von L vom 18. April 1950 nicht erwähnt worden sei, „weil das für diesen Zweck unerheblich gewesen wäre“, weist eben auf die beabsichtigte rechtliche Kontinuität zwischen der Schwesternschaft und der geplanten Kongregation hin. Diese rechtliche Kontinuität kommt aber zweitens vor allem in den von der belangten Behörde dargestellten und oben wiedergegebenen Vorgängen und Äußerungen während des Generalkapitels vom 14. November bis 16. November 1955 zum Ausdruck. Hiebei ist insbesondere von Bedeutung, daß die leitenden Organe der Beschwerdeführerin noch vor ihrer Errichtung während des Generalkapitels, wenn auch vorbehaltlich der Anerkennung durch den Bischof von L, von Repräsentanten der Schwesternschaft gewählt wurden und nach der Errichtung der Kongregation eine allgemeine Dispens der Angehörigen der Schwesternschaft von den bestehenden Hindernissen des Noviziates, des kanonischen und gegebenenfalls physischen Alters erfolgte. Daß die Angehörigen der Schwesternschaft durch die zugleich mit der Errichtung der Beschwerdeführerin geschehene Umwandlung der Schwesternschaft in die Beschwerdeführerin nicht ipso iure Mitglieder der Beschwerdeführerin wurden, sondern es dazu erst eines neuen Verpflichtungsaktes in der Form der Profeß bedurfte, ändert an der Wertung dieser Vorgänge nichts, da aus ihnen ersichtlich ist, daß die Umgestaltung selbst unabhängig von der Identität der Mitglieder erfolgte. Mit Recht ist daher einerseits in der Niederschrift über die Generalversammlung des Vereines vom 28. Oktober 1956 davon die Rede, daß „die Schwestern in eine Kongregation übergeführt werden konnten“, und hat anderseits die Beschwerdeführerin selbst in ihrem Schreiben. vom 14. Juli 1962 die rechtliche Kontinuität zwischen ihr und der Schwesternschaft dadurch anerkannt, daß sie die Mitbeteiligte als „Ordensangehörige unserer Schwesterngemeinschaft“ in den Jahren 1936 bis 1951 bezeichnete.

4.5.3. Die Beschwerdeführerin ist somit als Rechtsnachfolgerin der rechtsfähigen Schwesternschaft, gegen die die Mitbeteiligte bis zu ihrem Ausscheiden im Jahre 1951 Unterhalts- und Versorgungsansprüche hatte, dem Grunde nach zur Leistung eines Überweisungsbetrages nach § 314 ASVG verpflichtet.

4.6. Da aber nach dem § 314 Abs. 4 und 6 ASVG ein Überweisungsbetrag nur für volle Monate, die eine Person als Angehörige eines Ordens, einer Kongregation oder einer ordensähnlichen Gemeinschaft (im Sinne des Punktes 4.4.7.) verbracht hat, zu leisten ist, ist der angefochtene Bescheid insofern mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet, als die Beschwerdeführerin auch zur Zahlung eines Überweisungsbetrages für die 16 Monate vom 1. Februar 1936 bis 31. Mai 1937 im Ausmaß von S 3.843,20 (S 240,20 X 16) verpflichtet wurde. Im übrigen war die Beschwerde hingegen abzuweisen. Da die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt, konnte von der beantragten mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden.

5. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221.

Wien, am 26. Jänner 1984

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