VwGH 83/12/0032

VwGH83/12/003210.10.1983

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zach und die Hofräte Dr. Seiler, Dr. Drexler, Dr. Närr und Dr. Herberth als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Novak, über die Beschwerde des Dr. H S, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in Wien I, Franz Josefs‑Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 30. Dezember 1982, Zl. 1757/3‑111 3/82, betreffend Überstundenvergütung, zu Recht erkannt:

Normen

GehG 1956 §16
GehG 1956 §16 idF 1972/214
GehG 1956 §17

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1983:1983120032.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,‑‑ binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Dem Beschwerdeführer, der Staatsanwalt ist, wurde vom Leiter der Staatsanwaltschaft für die in den Zeitraum vom 30. April 1982, 15,30 Uhr, bis 7. Mai 1982, 7,30 Uhr, fallende dienstfreie Zeit Rufbereitschaft auferlegt.

Am Sonntag, dem 2. Mai 1982, wurde ihm um 23,18 Uhr von der Bundespolizeidirektion mitgeteilt, daß sich soeben auf der T‑brücke in ... möglicherweise ein Mord mit Selbstmord ereignet habe, weil ein Pkw durch mehrmaliges Anfahren gegen das Brückengeländer in die Mur gestürzt sei. Eine Leiche sei bereits geborgen worden. Der Beschwerdeführer begab sich daraufhin zur Unfallstelle, wobei er für die Hin‑ und Rückfahrt (Dauer je 10 Minuten) seinen eigenen Pkw benützte. Am Nachmittag des 3. Mai 1982 (Montag) nahm der Beschwerdeführer ab 14 Uhr zunächst an einer Besichtigung des Unfallfahrzeuges im Hof der Bundespolizeidirektion und anschließend an der Obduktion der bei dem Unfall tödlich verletzten Personen teil. Die Rückfahrt zu seiner Dienststelle erfolgte ‑ wiederum unter Benützung seines eigenen Pkws ‑ um 18,05 Uhr und nahm 10 Minuten in Anspruch.

Aus Anlaß eines entsprechenden Vergütungsbegehrens des Beschwerdeführers traf die Oberstaatsanwaltschaft mit Bescheid vom 9. Juli 1982 folgende Entscheidung:

„Es wird festgestellt, daß Ihnen für die in der Strafsache 16 Vr 1486/82 des Landesgerichtes für Strafsachen (10 St 7037/82 der Staatsanwaltschaft) für die Reisebewegung aufgewendete Zeit

1.) von 20 Minuten am 2. 5. und 3. 5. 1982 (in der Zeit zwischen 23.18 Uhr des 2. 5. 1982 und 1.30 Uhr des 3. 5. 1982),

2.) von 10 Minuten am 3. 5. 1982 (in der Zeit zwischen 15.30 Uhr und 18.15 Uhr)

eine Überstundenvergütung nicht gebührt.

Für diese Zeiträume gebührt Ihnen eine Bereitschaftsentschädigung nach § 17 b Abs. 3 Gehaltsgesetz.“

Begründet wurde diese Entscheidung damit, daß den Bediensteten (ausgenommen Lenker von Dienstkraftfahrzeugen) für die auf einer Dienstreise verbrachte Zeit auch bei Inanspruchnahme aus der Rufbereitschaft kein Anspruch auf Überstundenvergütung zustehe. Dies gelte auch für den Fall, daß ein Bediensteter für die Dienstreise seinen eigenen Pkw benütze und lenke. Wie der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 22. März 1977, EvBl. 1977 Nr. 241, ausdrücklich festgehalten habe, könne unter „Dienst versehen“ im Sinne des § 28 Abs. 6 der Dienstpragmatik (nunmehr § 50 Abs. 3 des Beamten‑Dienstrechtsgesetzes - BDG 1979) nur eine Leistung verstanden werden, die den Dienstnehmer in derselben Art und im selben Ausmaß in Anspruch nehme wie die während der Dienststunden zu erbringende Leistung. Diese Voraussetzungen träfen für die Lenkung eines Pkws nicht zu, weshalb die Gewährung einer Überstundenvergütung für die Reisezeiten nicht in Betracht komme.

In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, die angeführten Dienstfahrten seien im Zuge einer aktuellen Inanspruchnahme aus der Rufbereitschaft unaufschiebbar und für die sachgerechte und rasche Erledigung der zugrunde liegenden Strafsache notwendig gewesen. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in diesem Zusammenhang würde dem angestrebten Zweck geradezu widersprechen und sei im Einzelfall auf Grund der Lage des Einsatzortes oder des Zeitpunktes der Amtshandlung überhaupt unmöglich gewesen. Derartige Dienstfahrten würden, wie dem angefochtenen Bescheid unschwer zu entnehmen sei, ohne Rücksicht auf Tages‑ oder Nachtzeit, vielfach auch unter schlechten äußeren Bedingungen, mit vollem persönlichem Risiko durchgeführt. Ein Dienstfahrzeug für derartige Fahrten stehe der Staatsanwaltschaft bekanntermaßen nicht zur Verfügung. Dem bekämpften Bescheid sei zwar darin beizupflichten, daß die Inanspruchnahme beim Lenken des eigenen Kraftfahrzeuges ihrer Art nach mit der ureigensten Tätigkeit eines Staatsanwaltes nicht vergleichbar sei. Der Rückschluß, daß dies generell auch für das Ausmaß der Inanspruchnahme zu gelten habe, sei hingegen verfehlt. Zu Recht gebühre dem Lenker eines Dienstfahrzeuges für seine Tätigkeit außerhalb der Dienststunden die volle Überstundenvergütung. Einem Staatsanwalt für eine gleichartige Tätigkeit hingegen lediglich die Bereitschaftsentschädigung nach § 17 b Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 zu gewähren, widerspreche nicht nur dem Gleichheitsgrundsatz, sondern auch der Natur dieser Bereitschaftsentschädigung, welche schon ihrer Höhe nach (0,05 v. H. des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung an Werktagen bzw. 0,07 v. H. dieses Gehaltes an Sonntagen) nur eine Einschränkung der Freizeit in geringfügigstem Ausmaß im Auge haben könne. Die Lenkung eines Pkws, insbesondere zur Nachtzeit, im städtischen Stoßverkehr oder bei schlechten (winterlichen) Fahrbedingungen könne hiedurch zweifellos nicht abgegolten werden. Da ein gesonderter Gebührenansatz für derartige Reisezeiten, was an sich die sachgerechte Lösung wäre, bisher nicht Gesetz geworden sei, wäre hiefür richtigerweise Überstunden‑ bzw. Sonn‑ und Feiertagsvergütung nach den §§ 16 und 17 des Gehaltsgesetzes 1956 und nicht bloße Bereitschaftsentschädigung zu gewähren, weil diese Tätigkeit nach Art und Ausmaß der Inanspruchnahme der durch die erstgenannten Vergütungen zu entlohnenden Tätigkeit wesentlich eher entspreche als der durch Bereitschaftsentschädigung nach § 17 b Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 zu entlohnenden Rufbereitschaft, welche nahezu Freizeitcharakter aufweise. Die im bekämpften Bescheid angeführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes gingen von anders gelagerten Sachverhalten aus und seien auf den gegenständlichen Fall unanwendbar. Hingegen habe der Verwaltungsgerichtshof in ähnlich gelagerten Fällen bereits wiederholt Überstundenentschädigung für Fahrtzeiten zuerkannt (vgl. die Erkenntnisse vom 26. Juni 1975, Zl. 450/75, und vom 30. Jänner 1980, Zl. 1075/78). Abschließend stellte der Beschwerdeführer den Antrag, den bekämpften Bescheid dahin gehend abzuändern, daß für die angeführten Zeiten der Reisebewegung die entsprechende Überstunden‑ bzw. Sonn‑ und Feiertagsvergütung anstelle der bloßen Bereitschaftsentschädigung gewährt werde.

Mit dem nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht Folge. Zur Begründung des Bescheides führte sie aus:

Jeder Staatsanwalt (von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen) beziehe auf Grund der Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 23. Mai 1979, BGBl. Nr. 241, eine pauschalierte Überstundenvergütung in Höhe von 38,84 v. H. des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Im konkreten Zeitraum seien dies S 5.590,60 gewesen. Dadurch würden alle Überstunden, die zur ordnungsgemäßen Bewältigung der Geschäftslast notwendig seien, abgegolten.

Lediglich dann, wenn ein Staatsanwalt im Rahmen der Rufbereitschaft zum Dienst herangezogen werde, habe er für die Zeit, während der er Dienst zu versehen habe, Anspruch auf eine über die Pauschalierung hinausgehende Einzelabgeltung nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 16 und 17 des Gehaltsgesetzes 1956.

§ 50 Abs. 3 BDG 1979 definiere die Rufbereitschaft dahin gehend, daß der Beamte aus zwingenden dienstlichen Rücksichten fallweise verpflichtet werden könne, in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu wählen, daß er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit sei. Aus dieser gesetzlichen Definition der Rufbereitschaft ergebe sich zwingend, daß nur solche Amtshandlungen der Rufbereitschaft zugezählt werden können, von denen zumindest bei Antritt der Rufbereitschaft noch nicht festgestanden sei, ob und wann sie vorgenommen werden müssen.

Hinsichtlich der Amtshandlungen am 3. Mai 1982 im Hof der Bundespolizeidirektion und im Gerichtsmedizinischen Institut der Universität stehe fest, daß diese Amtshandlungen vom Gericht anberaumt worden seien und daß der Beschwerdeführer während der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hievon verständigt worden sei. Die Amtshandlungen seien zum Teil auch noch während der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden durchgeführt worden. Soweit sie darüber hinaus gedauert hätten, sei die Teilnahme des Beschwerdeführers durch das von ihm bezogene Überstundenpauschale in der Höhe von derzeit S 5.590,60 monatlich abgegolten. Mit einer Heranziehung zum Dienst im Rahmen der Rufbereitschaft hätten diese Amtshandlungen nichts zu tun. Allein schon deswegen könne für die Rückfahrt mit dem eigenen Pkw zur Dienststelle in der Dauer von 10 Minuten kein Anspruch auf eine über das Pauschale hinausgehende Einzelüberstundenvergütung begründet werden.

Die Teilnahme des Beschwerdeführers an der Besichtigung der Unfallstelle auf der T‑brücke in ...in der Nacht vom 2. Mai auf den 3. Mai 1982 sei hingegen eine typische Dienstleistung im Rahmen der Rufbereitschaft. Die Frage allerdings, ob für die Hin‑ und Rückfahrt zur bzw. von der Unfallstelle eine über das Pauschale hinausgehende Einzelüberstundenvergütung bzw. eine Sonn‑ und Feiertagsvergütung gebühre, sei zu verneinen. Der Beschwerdeführer sei zwar durch die Fahrt zur Unfallstelle (und zurück) einer Dienstpflicht nachgekommen, doch könne aus der Erfüllung einer Dienstpflicht allein kein Vergütungsanspruch abgeleitet werden, solange nicht eine konkrete Besoldungsvorschrift bestehe, die einen derartigen Anspruch einräume (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Slg. Nr. 8752/A). Der Verwaltungsgerichtshof habe in dieser Entscheidung weiter ausgeführt, daß eine Vergütung nach § 16 des Gehaltsgesetzes 1956 nur für Dienstleistungen und nicht für jede Art der Heranziehung eines Beamten in Betracht komme. Aus verschiedenen Bestimmungen habe der Verwaltungsgerichtshof abgeleitet, daß „Dienstleistungen“ oder „Dienst versehen“ nicht gleichzusetzen sei mit der Heranziehung eines Beamten außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden. Auch der Oberste Gerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 22. März 1977, EvBl. 1977 Nr. 241, ausdrücklich festgehalten, daß unter „Dienstleistung“ bzw. unter „Dienst versehen“ nur eine Leistung verstanden werden könne, die den Dienstnehmer in derselben Art und im selben Ausmaß in Anspruch nehme wie die während der Dienststunden zu erbringende Leistung.

Der Beschwerdeführer mache in diesem Zusammenhang geltend, daß auch ein Lenker eines Dienstkraftwagens für seine Tätigkeit außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden eine Überstundenvergütung erhalte, und wolle daraus ableiten, daß auch einem Staatsanwalt aus Erwägungen des Gleichheitsgrundsatzes für das dienstlich notwendige Lenken des eigenen Kraftwagens eine Überstundenvergütung zustehe. Der Beschwerdeführer übersehe dabei, daß für den Lenker eines Dienstkraftwagens das Lenken desselben „die Wahrnehmung der Aufgaben eines in der Geschäftsverteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes“ (S 36 Abs. 1 BDG 1979) und damit eine „Dienstleistung“ darstelle, während der Arbeitsplatz eines Staatsanwaltes im Sinne des § 36 BDG 1979 sicher nicht das Lenken seines eigenen Kraftfahrzeuges umfasse und diese Tätigkeit daher keine „Dienstleistung“ eines Staatsanwaltes sei. Die vom Beschwerdeführer aufgestellte Behauptung, daß der Verwaltungsgerichtshof in ähnlich gelagerten Fällen bereits wiederholt Überstundenentschädigung für Fahrtzeiten zuerkannt habe, sei unzutreffend.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diesen Bescheid in seinem Recht auf Überstundenvergütung in gesetzlicher Höhe nach den §§ 16 ff des Gehaltsgesetzes 1956 verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und die von der belangten 'Behörde erstattete Gegenschrift erwogen:

Für die Beurteilung des Beschwerdefalles sind nachstehende Rechtsvorschriften von Bedeutung:

Gemäß § 49 BDG 1979 hat der Beamte auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Überstunden). Den auf Anordnung geleisteten Überstunden sind unter bestimmten, im Gesetz beschriebenen Voraussetzungen nicht angeordnete Überstunden gleichzuhalten. Überstunden sind entweder durch Freizeit auszugleichen oder nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.

Soweit es dienstliche Rücksichten zwingend erfordern, kann der Beamte der Vorschrift des § 50 Abs. 3 BDG 1979 zufolge fallweise verpflichtet werden, in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu wählen, daß er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit ist (Rufbereitschaft). Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit. Wird ein Beamter im Rahmen seiner Rufbereitschaft zum Dienst herangezogen, so gilt die Zeit, während der er Dienst versehen hat, als Dienstzeit.

Nach § 16 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 gebührt dem Beamten für Überstunden (§ 49 BDG 1979), die nicht innerhalb einer bestimmten Frist durch Freizeit ausgeglichen werden, eine Überstundenvergütung.

An Stelle der Überstundenvergütung nach § 16 gebührt dem Beamten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag eine Sonn- und Feiertagsvergütung (§ 17 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956).

Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden erreichbar zu halten hat (Rufbereitschaft), gebührt hiefür an Stelle der in den §§ 16 bis 17 a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, deren Höhe nach der Dauer der Bereitschaft zu bemessen ist (§ 17 b Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956).

Nach § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 können bestimmte Nebengebühren, darunter auch die Überstundenvergütung (§ 16), pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, daß die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist. Die Pauschalierung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen. Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig.

Auf Grund dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit § 16 des Gehaltsgesetzes 1956 erging im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen die Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 23. Mai 1979 über die Pauschalierung der Überstundenvergütungen für Staatsanwälte, BGBl. Nr. 241. Der § 1 dieser Verordnung, die mit 1. Juli 1979 in Kraft getreten ist, besagt, daß die den Staatsanwälten, mit Ausnahme jener Staatsanwälte, die Anspruch auf eine Verwendungszulage gemäß § 45 des Gehaltsgesetzes 1956 haben, gebührenden Vergütungen für Überstunden, die zur ordnungsgemäßen Bewältigung der Geschäftslast notwendig sind, pauschaliert werden. Im § 2 der Verordnung wurde bestimmt, daß die pauschalierten Überstundenvergütungen mit 38,84 v. H. des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung einheitlich festgesetzt werden.

Als Streitpunkte bezeichnet der Beschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerde hinsichtlich der Amtshandlung in der Nacht vom 2. Mai auf den 3. Mai 1982 die Vergütung für die Fahrtzeiten, hinsichtlich der Amtshandlung am Nachmittag des 3. Mai 1982 die gesamte Überstundenvergütung vom Ende der Normaldienstzeit um 15,30 Uhr bis zum Ende des diesbezüglichen Dienstes um 18,40 Uhr.

Hiezu ist vorweg zu sagen, daß die Dienstbehörde erster Instanz in ihrem Bescheid vom 9. Juli 1982 auch zur zweitgenannten Amtshandlung lediglich eine Feststellung über die Gebührlichkeit einer Überstundenvergütung für die Fahrtzeit (in der Dauer von 10 Minuten für die Rückfahrt) getroffen hat. Einen darüber hinausgehenden, die Vergütung für die Dauer der Amtshandlung selbst betreffenden Abspruch enthält der Bescheid nicht. Richtigerweise bezog sich auch die Berufung des Beschwerdeführers nur auf die „Zeiten der Reisebewegung“. Die belangte Behörde hat schließlich dadurch, daß sie seinem Rechtsmittel nicht Folge gegeben hat, eine im Spruch mit dem erstinstanzlichen Bescheid übereinstimmende Entscheidung gefällt. Die vorliegende Beschwerde geht mithin, soweit sie über den dargelegten Rahmen hinausgreift, ins Leere.

In seinem Erkenntnis vom 20. September 1983, Zl. 83/12/0047, das ebenfalls über eine Beschwerde des Beschwerdeführers ergangen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertreten, daß im Hinblick auf die Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 241/1979 kein Raum für eine Einzelabgeltung von an Werktagen geleisteten Überstunden sei. Damit kommt der Frage, ob die am Montag, dem 3. Mai 1982, angefallenen Fahrtzeiten nach § 16 des Gehaltsgesetzes 1956 vergütungsfähig sind oder nicht, von vornherein rechtliche Bedeutung nicht zu. Auch wenn die Zeiten Überstunden wären, käme im Hinblick auf die Pauschalierung eine Einzelabgeltung nicht in Betracht.

Es verbleibt somit nur die Fahrtzeit von 10 Minuten für die am Sonntag, dem 2. Mai 1982, knapp vor Mitternacht zu Augenscheinszwecken unternommene Fahrt des Beschwerdeführers zur T‑brücke in ... . Ist der Überstundencharakter dieser Zeit zu bejahen, so gebührt dem Beschwerdeführer dafür gemäß § 17 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 eine Sonn‑ und Feiertagsvergütung.

Mit der Frage der Vergütungsfähigkeit einer Reisezeit hat sich der Verwaltungsgerichtshof vor allem in seinen Erkenntnissen vom 31. Jänner 1975, Zl. 1588/74, Slg. N. F. Nr. 8752/A (nur Rechtssatz), und vom 22. Mai 1975, Zl. 2169/74, Slg. N. F. Nr. 8829/A, eingehend auseinandergesetzt. Die auf der Grundlage der §§ 16 ff des Gehaltsgesetzes 1956 und des § 28 der Dienstpragmatik angestellten rechtlichen Erwägungen hatten zum Ergebnis, daß der Beamte für die auf Dienstreisen außerhalb der Normalarbeitszeit zugebrachte Zeit (Reisezeit), in der ein Dienst nicht versehen wird, eine Überstundenvergütung nicht beanspruchen kann. Eine inhaltliche Änderung in der maßgebenden Gesetzeslage wurde weder durch die zahlreichen, seither ergangenen Novellen zum Gehaltsgesetz 1956 noch durch das BDG 1979, dessen § 49 an die Stelle des § 28 Abs. 6 der Dienstpragmatik getreten ist, bewirkt. Daraus läßt sich zugleich der Schluß ziehen, daß der Gesetzgeber offenbar keinen Anlaß gesehen hat, die Rechtsanwendung in eine andere Richtung zu lenken.

Sein besonderes Gepräge erhält der vorliegende Fall allerdings durch den Umstand, daß der Beschwerdeführer für die in Rede stehende Fahrt zum Ort seiner Dienstverrichtung seinen eigenen Pkw benützt und gelenkt hat. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ändert dies aber nichts an der Tatsache, daß der Beschwerdeführer während der Fahrtzeit nicht Dienst versehen hat. Ein Vergütungsanspruch nach § 17 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 besteht daher nicht. Die Sache läge anders, wenn die Benützung des eigenen Pkws durch Dienstauftrag angeordnet worden wäre. Derartiges wurde aber nicht festgestellt.

Zutreffend hat die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides aufgezeigt, daß die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes, auf die sich der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel vom 29. Juli 1982 berufen hat, anders gelagerte Sachverhalte betroffen hatten. Im Fall des Erkenntnisses vom 26. Juni 1975, Zl. 450/75, Slg. N. F. Nr. 8861/A (nur Rechtssatz), gehörte es zu den dienstlichen Obliegenheiten des damaligen Beschwerdeführers, der mit der Bewertung von forstwirtschaftlichem Vermögen befaßt war, den ihm zur Verfügung gestellten Dienstkraftwagen zu lenken. Der dem Erkenntnis vom 30. Jänner 1980, Zl. 1075/80, Slg. N. F. Nr. 10028/A, zugrunde gelegene Fall war hingegen dadurch gekennzeichnet, daß der betreffende Beamte verpflichtet war, jeweils am Morgen in seiner Stammdienststelle (Zollwachabteilung S.) zu erscheinen, dort bestimmte Verrichtungen in der Dauer von etwa 10 Minuten auszuführen und sodann die Fahrt zum Zollamt T., wo er Abfertigungsdienst zu versehen hatte, anzutreten. Nach Beendigung des Abfertigungsdienstes hatte er zu seiner Stammdienststelle zurückzukehren und dort wiederum bestimmte dienstliche Verrichtungen auszuführen. Unter ausdrücklicher Aufrechterhaltung seiner oben angeführten Rechtsprechung zum Thema Reisezeit vertrat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Fall die Auffassung, daß die zwischen den Zeitpunkten des Dienstantrittes und des Dienstendes bei der Stammdienststelle liegende Zeit Dienstzeit sei und auch die dazwischen liegende Fahrtzeit einschließe. Demgegenüber weist die Dienstgestaltung im Beschwerdefall keine Ähnlichkeit mit der geschilderten auf.

Zusammenfassend ergibt sich sohin, daß die behauptete Rechtsverletzung durch den angefochtenen Bescheid nicht erfolgt ist. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 316/1976 als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981.

Wien, am 10. Oktober 1983

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