VwGH 83/05/0127

VwGH83/05/012729.11.1983

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Straßmann und die Hofräte Dr. Draxler, DDr. Hauer, Dr. Degischer und Dr. Domittner als Richter, im Beisein des Schriftführers Richter Mag. Dr. Walter, über die Beschwerde des AJ in P, vertreten durch Dr. Herbert Hofbauer und Dr. Peter Krömer, Rechtsanwälte in St. Pölten, Riemerplatz 1, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 11. August 1982, Zl. II/2-V-8227 (mitbeteiligte Parteien: 1) RT in J; 2) Marktgemeinde B, vertreten durch den Bürgermeister), betreffend eine Bauangelegenheit, zu Recht erkannt:

Normen

BauO NÖ 1969 §118 Abs9;
BauO NÖ 1969 §62 Abs2;
BauRallg impl;
B-VG Art119a Abs5;
GewO 1973 §74 Abs2 Z2 impl;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1983:1983050127.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde B vom 7. Oktober 1981 wurde der erstmitbeteiligten Partei dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unter Berufung auf die §§ 92 und 100 der NÖ Bauordnung 1976 die Bewilligung zur Errichtung eines Werkstättengebäudes auf den Grundstücken Nr. nn1 und nn2 des Grundbuches über die Kat. Gem. J unter Vorschreibung mehrerer Auflagen erteilt. Die anläßlich der Bauverhandlung seitens des Beschwerdeführers erhobenen Einwendungen hinsichtlich der Beeinträchtigung durch Staub und Lärm sowie wegen der Benützung der Zufahrt des Beschwerdeführers durch den Erstmitbeteiligten wurden "auf den Rechtsweg verwiesen", die Einwendungen des Beschwerdeführers, daß sich die Fenster seines Hauses in einer Entfernung von 6 m zum geplanten Bau befinden, ferner in der Ortschaft kein Bedarf für eine Werkstätte bestünde und eine Verkehrsbeeinträchtigung auf der Landesstraße zu befürchten sei, wurden abgewiesen.

In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Beschwerdeführer im wesentlichen geltend, daß sich sein Gemüsegarten in einer Entfernung von 3 m von dem geplanten Bau befinde, woran sich ein Obstgarten anschließe, weshalb es nicht zu vermeiden sein werde, daß sich die aus dem geplanten Betrieb des Erstmitbeteiligten zu erwartenden Treibstoff- und Nitrodämpfe in dem Gemüse- bzw. Obstgarten absetzen werden. Außerdem brachte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang neuerlich seine Befürchtungen hinsichtlich der zu erwartenden Lärm- und Staubbelästigungen vor.

Nach Einholung einer Stellungnahme des Gemeindearztes der Marktgemeinde B erging der Berufungsbescheid des Gemeinderates vom 17. Dezember 1981, mit welchem die Berufung des Beschwerdeführers "als unzulässig zurückgewiesen" worden ist. Die Berufungsbehörde begründete ihre Entscheidung im wesentlichen damit, daß die Einwendungen des Beschwerdeführers konkrete Auswirkungen von gewerblichen Tätigkeiten betreffen würden, die im geplanten Werkstättengebäude ausgeführt werden sollen. Die Regelung gewerblicher Tätigkeiten im Hinblick auf den Schutz der Nachbarschaft sei aber Gegenstand des Gewerberechtes und sohin von der Gewerbebehörde zu handhaben. Die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen seien daher dem Einfluß der Baubehörde entzogen, sodaß sich die Entscheidung der Baubehörde erster Instanz auch in bezug auf die Verweisung der Parteien auf den Rechtsweg als richtig erweise. Im Bauverfahren seien derartige Einwendungen unzulässig.

Dieser Berufungsbescheid wurde auf Grund der dagegen rechtzeitig eingebrachten Vorstellung des Beschwerdeführers mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 22. März 1982 "behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der Marktgemeinde B verwiesen".

In der Begründung dieses aufsichtsbehördlichen Bescheides wurde unter Hinweis auf Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, daß die NÖ Bauordnung dem Anrainer eines Bauvorhabens keinen Schutz vor dem von einer gewerblichen Betriebsanlage ausgehenden konkreten Betriebslärm und den Immissionen, die durch betriebliche Vorgänge hervorgerufen werden, gewährleiste. Werde daher im Baubewilligungsverfahren von einem als Partei beigezogenen Anrainer die Verletzung des subjektiv-öffentlichen Rechtes auf Schutz vor Immissionen dieser Art eingewendet, so müsse eine solche Einwendung von der Baubehörde als unzulässig zurückgewiesen werden. Mit dieser Begründung könne aber eine Parteistellung des Anrainers im Bauverfahren nicht schlechthin ausgeschlossen werden, wenn dieser das Bestehen der Möglichkeit einer Verletzung eines ihm durch die NÖ Bauordnung eingeräumten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes aufgezeigt habe, weil § 62 der NÖ Bauordnung 1976 die Baubehörde u.a. verpflichte, für Baulichkeiten, die Belästigungen der Nachbarn erwarten lassen, welche das örtlich zumutbare Maß übersteigen, die zur Abwehr dieser Belästigungen in Ansehung der besonderen bautechnischen Ausgestaltung der Baulichkeit nötigen Vorkehrungen zu treffen. Die Baubehörde habe daher auf Grund der angeführten Gesetzesstelle in Gestalt von Auflagen dafür Sorge zu tragen, daß durch eine entsprechende bautechnische Ausgestaltung der Baulichkeiten ein erhöhter Schutz vor den zu erwartenden Belästigungen dieser Art sichergestellt werde. Es sei demnach offenkundig, daß § 62 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 1976 eine Vorschrift sei, die nicht nur den öffentlichen Interessen diene, sondern im Hinblick auf die räumliche Nähe auch dem Anrainer (§ 118 Abs. 9 der NÖ Bauordnung 1976). Jedoch sei die Baubehörde nicht ermächtigt, auf Grund der Bestimmung des § 62 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 1976 die Baubewilligung aus dem Titel des Nachbarschutzes zu versagen. Im vorliegenden Falle seien die Einwendungen einer befürchteten Lärm- und Staubbelästigung auf den Rechtsweg verwiesen worden, obwohl die Baubehörde auf Grund der vorstehenden Ausführungen durch Auflagen dafür Sorge zu tragen gehabt hätte, daß durch die besondere bautechnische Ausgestaltung der Baulichkeit die nötigen Vorkehrungen zur Abwehr der befürchteten Belästigungen getroffen werden. Im übrigen sei das Gutachten des Gemeindearztes vom 17. November 1981 der Entscheidung der Berufungsbehörde zugrunde gelegt worden, ohne vorher das Parteiengehör zu gewähren. Dadurch liege eine Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, da gemäß § 37 AVG 1950 der Zweck des Ermittlungsverfahrens darin gelegen sei, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Im vorliegenden Falle habe es die Berufungsbehörde unterlassen, im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG 1950 dem Einschreiter Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Zu den in der Vorstellung angeführten Einwendungen, die nicht in der mündlichen Verhandlung am 1. Oktober 1981 vorgebracht worden seien, stellte die Aufsichtsbehörde in der Begründung ihres Bescheides fest, daß Gegenstand des Abspruches im erstinstanzlichen Bescheid sowie im Berufungsverfahren gemäß § 42 Abs. 1 und 2 AVG 1950 richtigerweise nur diejenigen Einwendungen sein könnten, die der Nachbar bei der mündlichen Verhandlung erhoben habe. Es erübrige sich daher, auf die in der Vorstellung neu erhobenen Einwendungen näher einzugehen. Abschließend führte die Vorstellungsbehörde in der Begründung des in Rede stehenden Bescheides aus, daß durch die Unterlassung eines den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Ermittlungsverfahren das Recht des Beschwerdeführers auf ein gesetzmäßiges Verfahren und sein Recht auf Schutz vor einer Beeinträchtigung der sanitären Verhältnisse durch unzumutbare Lärm- und Staubbelästigung in Ansehung der besonderen bautechnischen Ausgestaltung des gegenständlichen Werkstättengebäudes (siehe § 62 Abs. 2 und § 118 Abs. 8 und 9 Z. 3 der NÖ Bauordnung 1976) verletzt worden sei, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. Dieser Bescheid wurde nach der Aktenlage bei keinem der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes angefochten.

Nach Durchführung einer unter Zuziehung u.a. eines Sachverständigen für technischen Umweltschutz sowie eines medizinischen Sachverständigen abgehaltenen Verhandlung erließ sodann der Gemeinderat der Marktgemeinde B den auf seinem Beschluß vom 25. Mai 1982 beruhenden Bescheid vom 3. Juni 1982, mit welchem der Bescheid des Bürgermeisters dieser Gemeinde vom 7. Oktober 1981 gemäß § 66 AVG 1950 abgeändert wurde, "indem die Auflagen Zif. 4. und 7. entfallen zu haben". Ferner wurde ausgesprochen, daß im Spruch dieses Bescheides zehn im einzelnen ausgeführte "Auflagen anzufügen" sind. Die Berufungsbehörde vertrat in der Begründung dieses Bescheides nach einer Wiedergabe des wesentlichen Ergebnisses der erwähnten Verhandlung die Auffassung, aus den eingeholten Gutachten ergebe sich, daß bei Einhaltung der Auflagen mit Immissionen, die das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigen, nicht zu rechnen sei.

Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer die Vorstellung ein, welche mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 11. August 1982 gemäß § 61 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 als unbegründet abgewiesen worden ist.

Im Anschluß an eine Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des wesentlichen Inhaltes der Vorstellung führte die Aufsichtsbehörde in der Begründung dieses Bescheides aus, daß der aufsichtsbehördliche Bescheid vom 22. März 1982 von keiner der Parteien des Verfahrens bei einem der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts angefochten worden sei, weshalb die Gemeinde und die Parteien des Verfahrens gemäß § 61 Abs. 5 der NÖ Gemeindeordnung 1973 bei der neuerlichen Entscheidung an die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde gebunden gewesen seien. Es sei daher von der Aufsichtsbehörde im gegenständlichen Verfahren lediglich zu prüfen, ob durch den angefochtenen Bescheid die obzitierte Bindungspflicht verletzt worden sei. Im vorliegenden Fall sei die Aufsichtsbehörde der Ansicht gewesen, die Baubehörde zweiter Instanz habe dafür Sorge zu tragen, daß mittels Auflagen sichergestellt werde, durch die besondere bautechnische Ausgestaltung der Baulichkeit die nötigen Vorkehrungen zur Abwehr der befürchteten Belästigungen zu treffen. Dieser Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde habe die Baubehörde zweiter Instanz durch Abführung einer Berufungsverhandlung unter Beiziehung eines Sachverständigen für technischen Umweltschutz sowie eines Sanitätssachverständigen und insbesondere durch Vorschreibung einer Reihe von Auflagen im Berufungsbescheid entsprochen. Gegenstand des aufsichtsbehördlichen Verfahrens hätte allenfalls die Frage sein können, ob und inwieweit die von der Berufungsbehörde vorgeschriebenen Auflagen geeignet seien, die von der Vorstellungsbehörde für notwendig erachteten Vorkehrungen zu gewährleisten. Ein Vorbringen in dieser Richtung sei jedoch nicht erfolgt. Allein schon aus dem Grunde, daß das gegenständliche Vorstellungsverfahren auf die Prüfung der Bindungspflicht beschränkt sei, würde sich ein Eingehen auf das Vorstellungsvorbringen erübrigen. In der Vorstellung seien nämlich keine Einwendungen erhoben worden, die von der Aufsichtsbehörde auf Grund der Bestimmungen des § 61 Abs. 5 der NÖ Gemeindeordnung 1973 zu prüfen seien, weshalb die Argumente in der Vorstellung ins Leere gingen. Es werde jedoch darauf hingewiesen, daß der Rüge der Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften, wie bei Abfassung des Spruches und des Kostenanspruches im angefochtenen Bescheid, der Erfolg versagt bleiben müsse, da die Behebung eines mit Vorstellung angefochtenen Bescheides die Verletzung eines materiellen Rechtes oder wenigstens die Verletzung eines Verfahrensrechtes voraussetze, dessen Beachtung eine im Spruch dem Vorstellungswerber gegenüber anderslautende Entscheidung hätte zur Folge haben können. Dies treffe auf die vom Beschwerdeführer genannten und gerügten Verfahrensmängel jedoch nicht zu. Zu dem Vorbringen hinsichtlich der unterbliebenen Übermittlung einer Abschrift der Niederschrift der Berufungsverhandlung vom 17. Mai 1982 werde bemerkt, der zitierten Niederschrift lasse sich nicht entnehmen, daß der Vertreter des Beschwerdeführers, der bei der Verhandlung anwesend gewesen sei, ein niederschriftliches Begehren auf Übermittlung einer Abschrift gestellt habe. Doch selbst wenn dies so gewesen wäre, liege nach Ansicht der Aufsichtsbehörde keine solche Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, die geeignet wäre, eine im Spruch dem Beschwerdeführer gegenüber anderslautende Entscheidung herbeizuführen. Unter Bezugnahme auf das Vorbringen in der Vorstellung, die Marktgemeinde B habe ein örtliches Raumordnungsprogramm samt Flächenwidmungsplan erlassen, wofür allerdings die Genehmigung der NÖ Landesregierung noch nicht vorliege, aus welchem sich ergebe, daß das Objekt des Erstmitbeteiligten unzulässig sei, weshalb das Bauansuchen gemäß § 98 Abs. 2 der NÖ Bauordnung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzuweisen gewesen wäre, wies die Aufsichtsbehörde in der Begründung ihres Bescheides abschließend darauf hin, daß das Vorhaben deshalb nicht dem Flächenwidmungsplan im Sinne des § 98 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 1976 widersprechen könne, da der mit Vorstellung bekämpfte Bescheid an der Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung zu messen sei und der zitierte Flächenwidmungsplan mangels einer Genehmigung durch die NÖ Landesregierung noch nicht rechtswirksam sei.

Die Behandlung der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde von diesem Gerichtshof mit Beschluß vom 29. Juni 1983, Zl. B 491/82, abgelehnt. Gleichzeitig wurde die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

In dem an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Teil der Beschwerde macht der Beschwerdeführer als Beschwerdepunkt (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG 1965) geltend, durch den angefochtenen Bescheid in seinem einfachgesetzlichen subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht auf Schutz vor einer Beeinträchtigung der sanitären Verhältnisse durch unzumutbare Lärm- und Staubbelästigung, in seinem subjektivöffentlichen Recht auf Einhaltung von einzelnen Widmungskategorien des Flächenwidmungsplanes sowie in seinem Recht auf ordnungsgemäße Durchführung eines Vorstellungsverfahrens verletzt worden zu sein.

In Ausführung dieses Beschwerdepunktes trägt der Beschwerdeführer vor, daß die Vorstellungsbehörde verpflichtet sei, jede Rechtswidrigkeit aufzugreifen, gleichgültig, ob sie geltend gemacht worden sei oder nicht. Die belangte Behörde sei zwar davon ausgegangen, daß die Berufungsbehörde den im aufsichtsbehördlichen Bescheid vom 22. März 1982 enthaltenen Aufträgen nachgekommen sei, hätte sich aber ungeachtet des Fehlens diesbezüglicher Ausführungen in der Vorstellung mit dieser Frage befassen und demgemäß feststellen müssen, daß die Berufungsbehörde dem erwähnten Bescheid der belangten Behörde nicht entsprochen habe, weshalb der Beschwerdeführer in seinem subjektivöffentlichen Nachbarrecht auf Schutz vor einer Beeinträchtigung der sanitären Verhältnisse durch unzumutbare Lärm- und Staubbelästigungen in Ansehung der besonderen bautechnischen Ausgestaltung der gegenständlichen Kfz-Werkstätte im Sinne der Bestimmungen der NÖ Bauordnung verletzt worden sei. Die im Berufungsbescheid vom 3. Juni 1982 vorgeschriebenen Auflagen seien nämlich derart unbestimmt und vage, daß sie letztlich nicht exequierbar schien und auch nicht den entsprechenden Schutz gewähren würden. Im einzelnen weist der Beschwerdeführer darauf hin, daß unter Z. 1 die Auflage erteilt worden sei, Tore und Fenster bei lärmintensiven Arbeiten zu schließen, zufolge Z. 6 die Abgasabsaugung aus der Halle an der Nordseite ins Freie zu führen sei, nach Z. 9 in der Heizung für feste Brennstoffe keine Kunststoffabfälle und ölgetränkte Putzlappen und dergleichen verheizt werden dürften, und zufolge Z. 10 Autowracks nur auf einer befestigten Fläche gelagert werden dürften. Bei diesen Auflagen handle es sich sicherlich teilweise um solche zugunsten des Beschwerdeführers, allerdings seien diese letztlich nicht vollstreckbar und mit besonderen bautechnischen Ausgestaltungen des gegenständlichen Werkstättengebäudes nicht in den Griff zu bekommen. Letztlich müßte z.B. bautechnisch insoweit eine Ausgestaltung erfolgen, als sich bei Erreichen eines bestimmten Dauerschallpegels automatisch durch bautechnische Maßnahmen Türen und Fenster schließen, daß ferner durch besondere Vorrichtungen bei der Gasabsaugung sichergestellt sei, daß das an der Nordseite ins Freie tretende Abgas nicht durch Winde unmittelbar auf das Grundstück des Beschwerdeführers komme, und auch in der Heizung entsprechende Vorsorgen getroffen werden, damit Kunststoffabfälle und ölgetränkte Putzlappen und dergleichen überhaupt nicht verheizt werden können. Schließlich wäre auch in Hinsicht der Autowracks letztlich die gesamte Grundstücksfläche des Erstmitbeteiligten entsprechend zu befestigen.

Zu diesem Vorbringen ist Nachstehendes zu bemerken:

Wie schon erwähnt, wurden anläßlich der nach der Aufhebung des Berufungsbescheides vom 17. Dezember 1981 im Gegenstande durchgeführten Verhandlung Gutachten des Sachverständigen für technischen Umweltschutz sowie des medizinischen Sachverständigen erstattet, wobei der erstgenannte Sachverständige jene Auflagen formulierte, die in der Folge in den Spruch des dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Berufungsbescheides vom 3. Juni 1982 übernommen worden sind. Entsprechend dem Wortlaut der bei dieser Gelegenheit aufgenommenen Niederschrift erklärte der Vertreter des Beschwerdeführers lediglich, seine bisherigen Ausführungen aufrechtzuerhalten, und wies darauf hin, daß das geplante Bauvorhaben nach dem vom Gemeinderat der Marktgemeinde B zwar beschlossenen, aber noch nicht aufsichtsbehördlich genehmigten Flächenwidmungsplan teilweise im Grünland liege und daher eine diesbezügliche "Bindungswirkung" des Gemeinderates bestehe. Konkrete Einwendungen gegen die in Rede stehenden Auflagen wurden sohin vom Vertreter des Beschwerdeführers während dieser Verhandlung und auch bis zur Erlassung des Berufungsbescheides vom 3. Juni 1982 ebensowenig wie in der dagegen an die belangte Behörde eingebrachten Vorstellung erhoben. Auch wenn man, der vom Beschwerdeführer unter Berufung auf das hg. Erkenntnis Slg. N.F. Nr. 7606/A vertretenen Auffassung folgend, davon ausgeht, daß die Aufsichtsbehörde nicht auf die in der Vorstellung geltend gemachten Gründe beschränkt ist und den Bescheid der Gemeindebehörde zweiter Instanz im Hinblick auf eine mögliche Rechtsverletzung des Vorstellungswerbers in jeder Richtung überprüfen kann, so ist nicht zu erkennen, auf Grund welcher Erwägungen die belangte Behörde von sich aus zu einer Aufhebung des bekämpften Berufungsbescheides vom 3. Juni 1982 veranlaßt gewesen sein sollte, zumal der Beschwerdeführer in der Beschwerde selbst zugesteht, daß es sich bei den nunmehr kritisierten Auflagen dieses Berufungsbescheides zumindest "teilweise" um solche zu seinen Gunsten handelt. Dabei darf auch nicht übersehen werden, daß die belangte Behörde angesichts der vom Beschwerdeführer als Anrainer im Sinne des § 118 Abs. 8 der NÖ Bauordnung 1976 eingebrachten Vorstellung nicht zu prüfen hatte, ob die auf die Einwendungen des Beschwerdeführers zurückzuführenden Auflagen des erwähnten Berufungsbescheides etwa deshalb in Rechte des Erstmitbeteiligten als Bauwerber eingreifen, weil sich die Berechtigung zu ihrer Vorschreibung insoweit nicht aus § 62 Abs. 2 leg. cit. ableiten läßt, als sie dem Beschwerdeführer den Schutz vor dem von der zu errichtenden gewerblichen Betriebsanlage ausgehenden, durch die einzelnen Betriebsabläufe zu erwartenden konkreten Betriebslärm gewährleisten sollen. Die letztgenannte Bestimmung der NÖ Bauordnung 1976 enthält nämlich eine Regelung, die die Baubehörde verpflichtet, für Baulichkeiten, die Belästigungen der Nachbarn erwarten lassen, welche das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigen, die zur Abwehr dieser Belästigungen in Ansehung der besonderen bautechnischen Ausgestaltung der Baulichkeit nötigen Vorkehrungen zu treffen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 10. März 1975, Zl. 292/73). Der Beschwerdeführer als Anrainer konnte daher durch die den Bauwerber belastenden und durch § 62 der NÖ Bauordnung 1976 allenfalls nicht gedeckten Auflagen nicht in seinen von der belangten Behörde als Aufsichtsbehörde wahrzunehmenden Rechten mit der Wirkung verletzt werden, daß sie zu einer Aufhebung des bekämpften Berufungsbescheides der Gemeinde vom 3. Juni 1982 verpflichtet gewesen wäre. Abgesehen davon, daß sich für die belangte Behörde damit die vom Beschwerdeführer nunmehr aufgeworfene Frage der Vollstreckbarkeit hinsichtlich einzelner Auflagen nicht gestellt hat, gegen die sich der Beschwerdeführer unter diesem Gesichtspunkt entsprechend dem bereits wiedergegebenen Beschwerdevorbringen gewandt hat, ist der Beschwerdeführer eine Begründung dafür schuldig geblieben, warum diese Auflagen "letztlich nicht exequierbar" seien. Im übrigen ist in diesem Zusammenhang an die Strafbestimmungen des § 115 leg. cit. zu erinnern.

In weiterer Folge verweist der Beschwerdeführer neuerlich auf den ab 6. August 1982 für die Marktgemeinde B geltenden Flächenwidmungsplan und meint, daß das Ansuchen des Erstmitbeteiligten wegen Unvereinbarkeit des Bauvorhabens mit der in diesem Plan für das gegenständliche Grundstück vorgesehenen Grünlandwidmung abzuweisen gewesen wäre.

In Erwiderung auf dieses Vorbringen und die vom Beschwerdeführer daran geknüpften Schlußfolgerungen ist darauf hinzuweisen, daß der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Berufungsbescheid der Marktgemeinde B vom 3. Juni 1982 dem Beschwerdeführer am 11. Juni 1982, also vor dem Wirksamwerden des mit Bescheid der belangten Behörde vom 19. Juli 1982 aufsichtsbehördlich genehmigten Flächenwidmungsplanes, zugestellt worden ist, sodaß diese Änderung der Rechtslage für die Frage der Rechtmäßigkeit des erwähnten Berufungsbescheides im aufsichtsbehördlichen Verfahren unbeachtlich war (vgl. das hg. Erknenntnis Slg. N.F. Nr. 7806/A und die seither ergangene ständige hg. Judikatur, wie etwa das Erkenntnis vom 27. Juni 1979, Zlen. 2433, 2434/77). An diesem Beurteilungsergebnis kann auch der vom Beschwerdeführer besonders hervorgehobene Umstand nichts ändern, daß die belangte Behörde diesem geänderten Flächenwidmungsplan vor Erlassung des angefochtenen Bescheides gemäß § 21 Abs. 5 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 die aufsichtsbehördliche Genehmigung erteilt hat.

Da der Beschwerdeführer sohin auch mit diesem Vorbringen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen vermochte, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 316/1976, als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 lit. a und b leg. cit. in Verbindung mit Art. I Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981.

Wien, am 29. November 1983

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