VwGH 83/05/0120

VwGH83/05/012013.9.1983

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Straßmann und die Hofräte Dr. Draxler, DDr. Hauer, Dr. Degischer und Dr. Domittner als Richter, im Beisein des Schriftführers Richter Mag. Dr. Walter, über die Beschwerde des EP in W, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien I, Johannesgasse 16, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 26. April 1983, Zl. MA 64‑244/80/Str., betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der Bauordnung für Wien, zu Recht erkannt:

Normen

BauO Wr §129 Abs2
BauO Wr §129 Abs2 idF 1976/018
BauO Wr §135 Abs1
VStG §5 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1983:1983050120.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es als Miteigentümer des Hauses Wien, K‑gasse, in der Zeit vom 1. Mai 1999 bis 2. Juli 1980 unterlassen, bestimmte ‑ im Bescheid genannte ‑ Instandsetzungen des Hauses durchzuführen, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 129 Abs. 2 der Bauordnung für Wien begangen. Gemäß § 135 Abs. 1 der Bauordnung für Wien wurde gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von S 10.000,--, im Uneinbringlichkeitsfall fünf Tage Ersatzarrest, verhängt.

In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bestreitet der Beschwerdeführer nicht das Vorliegen der Baugebrechen und sohin der Tatbestandsmäßigkeit nach § 129 Abs. 2 der Bauordnung für Wien (in Verbindung mit § 135 Abs. 1 des Gesetzes), er meint jedoch, als Minderheitseigentümer der Liegenschaft sei er nicht in der Lage gewesen, für die rechtzeitige Beseitigung der Baugebrechen Sorge zu tragen. Auch sei eine Darlehensaufnahme infolge der Belastung durch Pfandrechte für die erforderlichen Reparaturen unmöglich gewesen.

Zu diesem Vorbringen ist zu bemerken, daß die Verletzung der Instandhaltungspflicht nach § 129 Abs. 2 in Verbindung mit § 135 Abs. 1 der Bauordnung für Wien ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1, Satz 2, VStG 1950 darstellt und der Beschwerdeführer daher bei Vorliegen der Baugebrechen nur dann straflos bleiben hätte können, wenn er den Beweis erbracht hätte, daß ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei, wie die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend ausführte. Dieser Entlastungsbeweis kann nur dann als erbracht angesehen werden, wenn der Beschwerdeführer alles in seinen Kräften stehende unternommen hat, um die bestehenden Baugebrechen in kürzester Zeit zu beseitigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Februar 1982, Zl. 81/05/0152; auf die Bestimmungen des Art. 14 Abs. 4 der hg. Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 45/1965, wird verwiesen). Zu Recht hat die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides festgestellt, daß auch ein gerichtliches Vorgehen gegen andere Miteigentümer erforderlich sein kann und die Belastung der Liegenschaft mit Pfandrechten ein völliges Untätigwerden des Beschwerdeführers nicht rechtfertigt (vgl. das bezüglich desselben Hauses ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. März 1983, Zl. 82/05/0171).

Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 13. September 1983

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte