VwGH 83/01/0212

VwGH83/01/021216.11.1983

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Jurasek und die Hofräte Dr. Draxler, Dr. Großmann, Dr. Hoffmann und Dr. Herberth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberrat im Verwaltungsgerichtshof Dr. Feitzinger, über die Beschwerde des PS in L, vertreten durch Dr. Michael Stern, Rechtsanwalt in Wien I, Seilerstätte 22, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 9. März 1983, Zl. Pol-3122/1-1983 Zö/Pan, betreffend Übertretungen des Oberösterreichischen Veranstaltungsgesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

KinoG OÖ §1 Abs1
KinoG OÖ §17 Abs1
VeranstaltungsG OÖ 1954 §12
VeranstaltungsG OÖ 1954 §2 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1983:1983010212.X00

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit der Punkt 1) des erstinstanzlichen Bescheides bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.410,--binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die Bundespolizeidirektion Linz sprach mit Straferkenntnis vom 17. Jänner 1983 aus, der Beschwerdeführer habe als verantwortlicher Geschäftsinhaber bzw. Verfügungsberechtigter seines Lokals in der Zeit vom 12. November 1982 bis zum 28. Dezember 1982 Veranstaltungen des Erwerbes halber insofern unbefugt durchgeführt, da 1) mittels einer Videoanlage sogenannte Porno- bzw. Sexfilme vorgeführt sowie 2) im genannten Lokal sogenannte Stripteasevorführungen durchgeführt worden seien, obwohl für keine dieser Veranstaltungen je eine entsprechende Bewilligung des Magistrates der Stadt Wels bzw. des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vorgelegen habe. Dadurch habe er zu 1) und 2) je die Verwaltungsübertretung nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Oberösterreichisches Veranstaltungsgesetz, LGBl. 1955/7, begangen; gemäß § 12 leg. cit. werde über den Beschwerdeführer je eine Geldstrafe von S 30.000,-- (Ersatzarreststrafe je 28 Tage) verhängt.

Mit dem nunmehr mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 9. März 1983 gab die belangte Behörde der vom Beschwerdeführer gegen das Straferkenntnis erhobenen Berufung keine Folge und bestätigte dieses. In der Begründung des Bescheides führte die belangte Behörde aus, es stehe fest, daß der Beschwerdeführer als verantwortlicher Geschäftsführer in seinem Lokal in der Zeit vom 12. November 1982 bis 28. Dezember 1982 mittels Videoanlage Porno- bzw. Sexfilme vorgeführt und "Stripteasevorführungen" veranstaltet habe. Als Eintritt seien S 100,-- verlangt worden. Diese Veranstaltungen hätten täglich, außer an Sonn- und Feiertagen, von 10 bis 22 Uhr stattgefunden. Zum Besuch dieser Veranstaltungen sei täglich in Zeitungsanzeigen eingeladen worden. Bei den polizeilichen Kontrollen habe eine behördliche Bewilligung nicht vorgewiesen werden können bzw. sei eine solche Bewilligung von den zuständigen Behörden nicht erteilt worden. Bewilligungspflichtig im Sinne des § 2 Abs. 1 leg. cit. seien die gegenständlichen Veranstaltungen schon deshalb, weil sie erwerbsmäßig erfolgt seien. Dieser Umstand sei auch vom Beschwerdeführer unbestritten geblieben und sei auch durch das eingehobene Entgelt für die Vorführungen sowie infolge der täglich erscheinenden Zeitungsanzeigen zweifelsfrei erwiesen. Auch die "Öffentlichkeit" im Sinne des Oberösterreichischen Veranstaltungsgesetzes liege vor, weil das Lokal ohne Unterbrechung von Montag bis Samstag von 10 bis 22 Uhr geöffnet und für jedermann zugänglich sei, was durch die Zeitungsanzeigen ebenfalls zum Ausdruck komme. Der Umstand, daß diese Vorführungen in einem Raum stattfänden, in dem sich eine Bühne und 16 Sitzplätze befinden, manifestiere geradezu die Absicht, daß die Veranstaltungen erwerbsmäßig und öffentlich durchgeführt werden. Im Sinne dieser Rechtslage könne auch die Behauptung, der Beschwerdeführer hätte sich vor der Vorführung mit den Besuchern bekanntgemacht, dem Beschwerdeführer zu keinem Erfolg verhelfen. Die Behörde vertrete die Meinung, daß sich die Kontaktnahme mit den Besuchern lediglich auf die Entgegennahme des Eintrittsgeldes beschränkt habe. Unerheblich sei auch für die Beurteilung der gegenständlichen Straftatbestände, ob der Beschwerdeführer oder ein Vertreter im Lokal anwesend gewesen wären. Die Behörde erster Instanz habe daher in den gegenständlichen Vorführungen zu Recht öffentliche Darbietungen im Sinne des § 1 Abs. 1 lit. b des Oberösterreichischen Veranstaltungsgesetzes gesehen, die an eine Bewilligung der Behörde (§ 2 Abs. 1) gebunden seien. Hinsichtlich der Strafbemessung führte die belangte Behörde unter anderem auch an, das Strafausmaß sei auch unter Bezugnahme auf das Einkommen des Beschwerdeführers, das sich auf Grund des langen Zeitraumes der gesetzwidrigen Vorführungen in einem entsprechenden Ausmaß darstelle, berechtigt. Der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, daß die zweite Geschäftsführerin AB vertraglich 5 % und er 95 % der Einnahmen erhalte. AB habe am 26. August 1982 ihr monatliches Einkommen mit S 12.000,-- angegeben. Da der Beschwerdeführer sein monatliches Einkommen mit S 15.000,-- beziffert habe, könne dies auf Grund des vorstehenden Sachverhaltes nicht den Tatsachen entsprechen, weshalb im vorliegenden Fall die Einkommensangaben des Beschwerdeführers bei Festsetzung der Strafe nicht hätten berücksichtigt werden können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zunächst muß erwähnt werden, daß vom Beschwerdeführer in gleichgelagerten Fällen vier Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof erhoben wurden, die die Aktenzahlen 83/01/0006, 83/01/0017, 0113 und 0115 tragen. Da die Beschwerdeausführungen in diesen Fällen mit den Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerde weitgehend übereinstimmen, worauf selbst vom Beschwerdeführer verwiesen wird, soll die Beschwerde in dem gegenständlichen Erkenntnis nur so weit Erörterung finden, als sie in den Ausführungen von dem Beschwerdevorbringen in den anderen Beschwerdesachen abweicht. Im übrigen wird der Beschwerdeführer, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Entscheidungsgründe der in den anderen Beschwerdesachen ergehenden Erkenntnisse verwiesen.

Mit der Verfahrensrüge wird vom Beschwerdeführer lediglich behauptet, der inkriminierte Sachverhalt sei im Zeitraum vom 12. Dezember 1982 bis 28. Dezember 1982 verwirklicht worden. Dennoch habe die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid, in dem der Tatzeitraum vom 12. November 1982 bis 28. Dezember 1982 angegeben worden sei, voll bestätigt. Der bekämpfte Bescheid leide daher an einem Verfahrensmangel, weil der Tatzeitraum nicht festgestellt worden sei. Dieser Vorwurf ist aber nicht begründet. Im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides wurde der Tatzeitraum mit 12. November 1982 bis 28. Dezember 1982 angeführt. Lediglich in der Begründung dieses Straferkenntnisses ist, wie von der belangten Behörde in dem angefochtenen Bescheid ausgeführt worden ist, infolge eines Schreibfehlers der Tatzeitraum statt "vom 12. November 1982 an" mit "vom 12. Dezember 1982" angeführt worden. Es bestand daher für die belangte Behörde keine Veranlassung, den ohnedies richtigen Spruch des Straferkenntnisses erster Instanz im Tatzeitraum abzuändern. Der angefochtene Bescheid weist somit den vom Beschwerdeführer behaupteten Verfahrensmangel nicht auf. Aber auch die übrigen Ausführungen der Beschwerde zur Verfahrensrüge müssen schon deshalb ins Leere gehen, weil der Beschwerdeführer in bezug auf seine Einkommensverhältnisse in der Beschwerde erstmalig Behauptungen aufstellt, die schon infolge des im Verwaltungsgerichtshofverfahren

geltenden Neuerungsverbotes keine Berücksichtigung finden können.

Obwohl die gegenständliche Beschwerde, soweit sie inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend macht, in ihren Ausführungen gegenüber den bereits anhängigen Beschwerden nichts Neues enthält, ist sie, insoweit damit Punkt 1) des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides bestätigt wird, im Ergebnis berechtigt. In diesem Punkte wurde nämlich von der belangten Behörde der Straftatbestand, daß der Beschwerdeführer in der Zeit vom 12. November bis 28. Dezember 1982 als verantwortlicher Geschäftsführer bzw. Verfügungsberechtigter des Lokales mittels einer Videoanlage sogenannte Porno- bzw. Sexfilme vorgeführt habe, ohne im Besitz einer entsprechenden behördlichen Bewilligung zu sein, als Verwaltungsübertretung nach § 2 Abs. 1 des Oberösterreichischen Veranstaltungsgesetzes qualifiziert und der Beschwerdeführer gemäß § 12 leg. cit. mit einer Geldstrafe von S 30.000,-- bestraft. Dieser Straftatbestand erfüllt jedoch das Tatbild der Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 des Oberösterreichischen Kinogesetzes, LGBl. 1954/34, in der Fassung LGBl. 1961/53, was von der belangten Behörde in den anderen, von ihr gegen den Beschwerdeführer geführten Verfahren bereits erkannt worden ist, weshalb eine Bestrafung des Beschwerdeführers wegen des unter 1) genannten Tatbestandes nur auf Grund des Oberösterreichischen Kinogesetzes, nicht aber auf Grund des Oberösterreichischen Veranstaltungsgesetzes erfolgen hätte dürfen.

Damit hat aber die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid insoweit, als damit der Punkt 1) des erstinstanzlichen Bescheides bestätigt wurde, mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weshalb in diesem Punkte der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben war. Im übrigen mußte die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abgewiesen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221. Das Kostenmehrbegehren war abzuweisen, weil einerseits neben dem pauschalierten Schriftsatzaufwand kein Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer besteht und andererseits die Stempelgebühren nur in jenem Umfang zu ersetzen sind, in dem sie der Beschwerdeführer zu entrichten verpflichtet ist.

Wien, am 16. November 1983

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