VwGH 82/15/0075

VwGH82/15/007517.2.1983

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Raschauer und die Hofräte Dr. Seiler, Dr. Großmann, Dr. Schubert und Dr. Wetzel als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Sperlich, über die Beschwerde der X-Kasse, vertreten durch Dr. Bruno Binder, Rechtsanwalt in Linz, Mozartstraße 1, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 15. September 1981, Zl. 1054/1‑9/Fe‑1981, betreffend Rechtsgebühr, zu Recht erkannt:

Normen

GebG 1957 §33 TP19 Abs1 idF 1976/668

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1983:1982150075.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,--. binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Jahre 1977 hatte die beschwerdeführende X‑Kasse (Beschwerdeführerin) dem MS bis zum 30. April 1982 einen Betriebskredit bis zum Betrage von S 100.000,-- eingeräumt. Der Kreditvertrag vom 29. April 1977 sieht unter anderem vor, daß der Kreditnehmer den Kreditrahmen insoweit, als der Kreditgeber ihm gegenüber Haftungen übernimmt, nicht ausnützen kann, weiters, daß die Verzinsung vom jeweiligen Schuldbetrag abhängt, und schließlich, was bei Überziehung des ausnützbaren Kreditrahmens Rechtens sein soll.

Mit notariellem Übergabsvertrag vom 9. Jänner 1980 übergab MS seinem gleichnamigen Sohn die Hälfte eines landwirtschaftlichen Betriebes gegen Schuldübernahme und Zusicherung eines Ausgedinges.

Schon am 8. Jänner 1980 gaben MS sen. und jun. gegenüber der Beschwerdeführerin folgende „Kreditübernahmserklärung“ ab:

„Die X‑Kasse ... hat Herrn MS sen. ... laut Kreditvertrag vom 29. April 1977 einen Kredit bis zum Höchstbetrag von S 100.000,-- gewährt. An Stelle des bisherigen Kreditnehmers Herrn MS sen. tritt mit Wirkung 8. Jänner 1980 Herr MS jun. zu denselben Bedingungen mit allen Rechten und Pflichten als Schuldner und Gläubiger in dieses Kreditverhältnis ein. Die X‑Kasse ... nimmt zur Kenntnis, daß der frühere Kreditnehmer Herr MS sen. aufgrund der Übergabe vom 8. Jänner 1980 des 50%igen Liegenschaftbesitzes an seinen Sohn, Herrn MS jun., seine Rechtsansprüche aus dem Kreditverhältnis zugunsten des neuen Kreditnehmers Herrn MS jun. zurückgelegt hat. Sie nimmt den neuen und persönlichen Schuldner und Gläubiger aus dem eingangs bezeichneten Kreditverhältnis an und entläßt den bisherigen Kreditnehmer Herrn MS sen. aus der persönlichen Haftung.“

Die in Ablichtung aktenkundige Kreditübernahmserklärung ist sowohl von MS sen. und jun. als auch von der Beschwerdeführerin unterfertigt.

Auf Grund dieser Kreditübernahmserklärung schrieb das zuständige Finanzamt der Beschwerdeführerin gemäß § 33 TP 19 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, in der Fassung der Gebührengesetznovelle 1976, BGBl. Nr. 668, eine Rechtsgebühr in Höhe von S 800,-- und eine gleichhohe Gebührenerhöhung vor.

Mit Berufung wandte die Beschwerdeführerin ein, daß MS sen. durch die Hofübergabe seinem Sohn das Gesamtvermögen und damit auch die Rechte und Pflichten aus dem gegenständlichen Kreditvertrag übertragen habe. Dieser Vorgang löse im Rahmen der vorliegenden Universalkonzession keine Gebührenpflicht aus. Zudem habe das Finanzamt Kreditübernahmen der gegenständlichen Art dem X‑Verband für Oberösterreich gegenüber als gebührenfrei erklärt. Die Beschwerdeführerin habe sich bei der Abfassung der gegenständlichen Kreditübernahmserklärung genau an die vom Finanzamt als gebührenfrei erachtete Formulierung gehalten.

Das Finanzamt erließ in der Folge eine abweisende Berufungsvorentscheidung, doch beantragte die Beschwerdeführerin rechtzeitig die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Mit dem nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab auch die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge. Sie vertrat im wesentlichen die Auffassung, es handle sich bei der Kreditübernahmserklärung um den Fall einer Vertragsübernahme, die gebührenrechtlich dem Abschluß eines neuen (Kredit-)Vertrages gleichzuhalten sei. Von einer Schuldübernahme im Sinne der §§ 1405 ff ABGB könne nicht die Rede sein, weil nicht die Schuld allein, sondern alle Rechte und Pflichten auf den neuen Kreditnehmer übergegangen seien. Dem Einwand der Gesamtrechtsnachfolge sei entgegenzuhalten, daß die gegenständliche Vertragsübernahme die Erfüllung eines der Berufungsbehörde vorliegenden „Übergabsvertrages“, also eines zumindest teilweise entgeltlichen Rechtsgeschäftes unter Lebenden mit dem Inhalt der Übergabe eines Anteiles an einem landwirtschaftlichen Betrieb darstelle, was keine Gesamtrechtsnachfolge bedeute. Aus der gegenüber dem X‑Verband erteilten Rechtsauskunft des Finanzamtes vom 1. April 1977 sei für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen, da dem Abgabenrecht auf dem Gebiet des Gebührenrechtes die Erteilung verbindlicher Rechtsauskünfte fremd sei, eine Auskunft des Finanzamtes die Rechtsmittelbehörde zudem nicht binde, vielmehr der Rechtsmittelbehörde ein Abgehen von erstinstanzlichen Entscheidungen zustehe. Bei der Gebührenerhöhung könne zwar nach der Lage des Falles allenfalls eine Unbilligkeit der Einhebung gegeben sein. Da aber die Vorschreibung der (einfachen) Gebührenerhöhung nicht dem Ermessen der Behörde anheimgestellt sei, hätte ein solcher Gesichtspunkt im Gebührenbemessungsverfahren außer Betracht bleiben müssen.

Die Beschwerdeführerin erhob zunächst gegen den angefochtenen Bescheid Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, doch lehnte dieser die Behandlung der Beschwerde ab. Sie wurde laut Beschluß vom 12. Juni 1982, B 576/81‑9, gemäß Art. 144 Abs. 3 B‑VG in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 350/1981 antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

In der für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erstatteten Beschwerdeergänzung machte die Beschwerdeführerin sowohl inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides als auch dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte dem Verwaltungsgerichtshof die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte darin die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Sieht man von der auch gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof aufgeworfenen Frage der Gesamtrechtsnachfolge durch „Hofübergabe“ und der Tatsache ab, daß Gegenstand des nunmehr angefochtenen Bescheides nicht nur die Rechtsgebühr selbst, sondern auch eine Gebührenerhöhung ist, so gleicht der hier zu entscheidende Beschwerdefall sowohl im entscheidungswesentlichen Sachverhalt als auch in den zu lösenden Rechtsfragen der Beschwerdesache, über die der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27. Jänner 1983, Zl. 81/15/0120, abgesprochen hat. Ebenso wie in jener Beschwerdesache liegt auch im vorliegenden Beschwerdefall eine im wesentlichen gleichartige und aktenkundig von allen Beteiligten unterfertigte Kreditübernahmserklärung vor. Ebenso wie in jener Beschwerdesache betrifft diese Kreditübernahmserklärung, wie auch die Beschwerde festhält, einen revolvierenden Kredit (Kontokorrentkredit). Die rechtliche Begründung der angefochtenen Bescheide und die Beschwerdegründe stimmen in beiden Fällen nicht nur inhaltlich, sondern weitgehend wörtlich überein. Der Verwaltungsgerichtshof kann sich daher unter Bezugnahme auf Art. 14 Abs. 4 seiner Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 45/1965, mit einem Hinweis auf die Entscheidungsgründe des zitierten Erkenntnisses vom 27. Jänner 1983 begnügen.

Ergänzend ist lediglich zu bemerken, daß die Übertragung von Vermögenswerten von MS sen. an seinen Sohn mit dem Übergabsvertrag vom 9. Jänner 1980 Einzelrechtsnachfolge und keine Gesamtrechtsnachfolge bewirkte. Die Ausführungen des angefochtenen Bescheides über die Gebührenerhöhung aber sind dahin gehend zu ergänzen, daß nach der Lage des Falles auch die Einhebung der Rechtsgebühr selbst unbillig sein könnte, wobei nochmals auf die Entscheidungsgründe des Erkenntnisses Zl. 81/15/0120 verwiesen wird.

Unter Bedachtnahme auf diese Entscheidungsgründe und den Umstand, daß keine Gesamtrechtsnachfolge vorliegt, kommt vorliegender Beschwerde keine Berechtigung zu. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 und die Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221.

Wien, am 17. Februar 1983

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