VwGH 82/14/0067

VwGH82/14/006715.2.1983

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte Dr. Karlik, Dr. Simon, Dr. Schubert und Dr. Pokorny als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Sperlich, über die Beschwerde der X-Bergbahnen GesmbH. in F, vertreten durch Dr. Viktor Cerha, Rechtsanwalt in Wien I, Parkring 2, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Salzburg, Berufungssenat, vom 29. Oktober 1981, Zl. 88-VBK-L/1980, betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für die Jahre 1975 bis 1977, zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1972 §122;
EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §6;
EStG 1972 §8;
EStG 1972 §122;
EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §6;
EStG 1972 §8;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin betreibt mehrere Schilifte. In den Streitjahren tätigte sie u.a. Aufwendungen für Schiabfahrten, Schiliftauffahrten (Lifttrassen) und für Anlagen zur Wasserableitung auf diesen Flächen. Die Aufwendungen betrugen

1975 für Schiabfahrten

S

462.580,--

1976 für Schiabfahrten

S

1,617.129,--

und für Wasserableitungsanlagen

S

219.136,--

1977 für Schiabfahrten

S

1,005.844,--

und für Lifttrasse (Auffahrt)

S

419.587,--

Die Beschwerdeführerin hatte die Aufwendungen aktiviert und mit den für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens vorgesehenen Prozentsätzen vorzeitig abgeschrieben. Anläßlich einer die Streitjahre betreffenden abgabenbehördlichen Prüfung vertrat der Prüfer demgegenüber die Auffassung, daß es sich um unbewegliche Wirtschaftsgüter handle. Das Finanzamt schloß sich bei der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte der Beschwerdeführerin für die Streitjahre im wiederaufgenommenen Verfahren der Auffassung des Prüfers an.

Mit Berufung machte die Beschwerdeführerin geltend, daß Lifttrasse und Abfahrtstrecke mit der ein bewegliches Wirtschaftsgut darstellenden Liftanlage nach der Verkehrsauffassung eine wirtschaftliche Einheit darstellten und damit ebenfalls als beweglich anzusehen wären. Die Aufwendungen seien für Erdbewegungen, Begrünungen, Schlägerungen in fremdem Wald und als Folge rigoroser Auflagen der Wasserrechtsbehörde für Wasserableitungsanlagen entstanden. Es bestehe eine enge technische und wirtschaftliche Verbindung und Zugehörigkeit der Abfahrtsstrecken und Lifttrassen zur jeweiligen Liftanlage im Sinn einer Sachgesamtheit "Liftanlage, Trasse und Abfahrtstrecke". Die Aufwendungen für die Abfahrten, Trassen und Wasserableitungsanlagen seien gegenüber den hohen Investitionen für die eigentliche Liftausrüstung - 1975 S 3,645.109,--, 1976 S 9,443.223,-- und 1977 S 12,416.191,-- nur von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung. Liftanlage, Trasse und Abfahrtsstrecke hätten eine einheitliche Zweckbestimmung, wobei im Beschwerdefall die Trasse mit der Abfahrtsstrecke über weite Teile identisch sei. Die unbeweglichen Teile der Gesamtanlage seien gegenüber den beweglichen nur von untergeordneter technischer und wirtschaftlicher Bedeutung. In der Zeit des modernen Massenschitourismus sei es Verkehrsauffassung geworden, darin eine Einheit zu sehen, da man Schiabfahrten ohne Beistellung von Aufstiegshilfen als unüblich bezeichnen müsse. Die Errichtung eines Schiliftes ohne Trasse sei ja schon technisch unmöglich. Der Bau eines Schiliftes ohne Schipiste dagegen wäre wirtschaftlich nicht denkbar. Genau so wie das Fundament einer Maschine wirtschaftlich zur Maschine gehöre (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Juni 1961, Zl. 85/61) und daher die gesamte wirtschaftliche Einheit als beweglich zu behandeln sei, müsse auch die wirtschaftliche Einheit Lift und die zugehörige Trasse und Piste als Einheit und damit nach dem Grundsatz des wertmäßigen Überwiegens in der Gesamtheit als beweglich angesehen werden. Aus der Berufung geht ferner hervor, daß es sich bei der Lifttrasse (Auffahrt) um eine solche für eine Doppelsesselbahn handelt.

Das Finanzamt erließ eine abweisende Berufungsvorentscheidung und führte darin aus, daß Pisten und Trassen von der Liftanlage völlig unabhängig seien, da eine Schleppliftanlage z.B. durch einen Sessellift oder eine Luftseilbahn ersetzt werden könnte, ohne daß sich Pisten oder Trassen änderten. Überdies gebe es eine große Anzahl von Schipisten, die in ihrer ganzen oder teilweisen Länge von mehr als nur einem Schilift und von geographisch verschiedenen Auffahrtstrassen, bedient würden, wobei die Lifte womöglich verschiedenen Unternehmen gehörten, sodaß eine wirtschaftliche Zuordnung zu einer Einheit schon deshalb unmöglich wäre. Pisten und Trassen seien unbewegliche Wirtschaftsgüter, da sie ausschließlich auf dem Grund und Boden der Trassen und Pisten entstünden und unmöglich an einen anderen Ort versetzt werden könnten. Bei der Rechtsmeinung der Beschwerdeführerin müßte letztlich auch ein Gebäude mit dem bebauten Grund und Boden eine wirtschaftliche Einheit bilden und auch der Grund und Boden mit dem Gebäude abzuschreiben sein.

Demgegenüber beharrte die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz auf ihrer Auffassung, daß Liftanlage, Trasse und Abfahrtsstrecke nach der Verkehrsauffassung ein einheitliches Wirtschaftsgut wären. Die Möglichkeit, eine Liftanlage durch eine andere zu ersetzen, stehe dieser Beurteilung nicht entgegen. Habe doch der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 19. Februar 1974, Zl. 1717/73, Slg. Nr. 4647/F, die Rechtsmeinung vertreten, daß auf Schienenanlagen aufgesetzte Krananlagen mit den entsprechenden Fundamenten und Aufwendungen für Erdbewegungen eine wirtschaftliche Einheit darstellten. Auch in diesem Fall wäre ein Austausch der Krananlage denkbar, ohne daß dies die wirtschaftliche Einheit in Frage stellen könnte. Auch sei die Errichtung eines Schiliftes ohne Trasse schon rein technisch unmöglich. Weiters wäre der Bau der Liftanlagen ohne die Aufwendungen für die in Frage stehenden Abfahrten wirtschaftlich nicht sinnvoll gewesen, da die Lifte ja sonst nicht benützt worden wären. Für die Argumentation der Berufungsvorentscheidung, Schipisten könnten von verschiedenen Schiliften und Auffahrtstrassen bedient werden, fehle es an Sachverhaltsfeststellungen in bezug auf den Beschwerdefall. Wenn aber auch der Behörde Recht gegeben werden müsse, daß sich in dem betreffenden Schigebiet Abfahrten kreuzen und auf bestimmten Abschnitten auch identisch seien, so hätte dies den Zweck, den Schitouristen die Möglichkeit zu geben, verschiedene Liftanlagen zu benützen. Daraus könne aber nicht die Unmöglichkeit der Zuordnung zu den zugehörigen Schiliften erschlossen werden. Führe eine beim Bau eines neuen Schiliftes wirtschaftlich notwendige Abfahrtspiste teilweise über eine schon vorhandene Piste, so fielen eben für diesen Streckenabschnitt keine Aufwendungen mehr an, dennoch seien aber die verbleibenden Aufwendungen wirtschaftlich dem neuen Lift zuzurechnen. Hinsichtlich der Lifttrasse könnten überhaupt keine Zuordnungsprobleme auftreten.

In der mündlichen Berufungsverhandlung trug der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin ergänzend vor, daß für den Berufungsstandpunkt verschiedene Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes (betreffend eine Betonmischmaschine, einen Metallsilo und eine Kegelbahn) sprächen. Weiters ist der Verhandlungsniederschrift die Aussage des steuerlichen Vertreters zu entnehmen, daß Lifttrassierungen, Erdbewegungen und Begrünungen auf fremdem Grund und Boden stattfanden.

Die belangte Behörde gab der Berufung der Beschwerdeführerin in der vor dem Verwaltungsgerichtshof allein noch strittigen Frage der vorzeitigen Abschreibung von Schiabfahrten, Lifttrassen und Wasserableitungsanlagen mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge. Sie ging bei ihrer Entscheidung davon aus, daß allein nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen sei, ob ein Wirtschaftsgut nach den hier einschlägigen Bestimmungen beweglich oder unbeweglich sei, wobei entscheidend wäre, ob ein Wirtschaftsgut ohne wesentliche Beeinträchtigung seiner Substanz und ohne unverhältnismäßige Kosten von einem Ort an einen anderen Ort verbracht und dort verwendet werden könne. Darnach seien aber die Herstellungskosten von Schitrassen, Schiabfahrtspisten und Wasserableitungsanlagen solche für unbewegliche Wirtschaftsgüter, weil die Wirtschaftsgüter auf dem Grund und Boden der Trassen und Pisten entstünden und unmöglich an einen anderen Ort versetzt werden könnten. An einem anderen Ort könne nur eine neue Trasse und eine neue Schipiste oder neue Anlage zur Wasserableitung hergestellt werden. Anders sei die Situation bei den Aufstiegshilfen. Diese könnten ohne wesentliche Beeinträchtigung ihrer Substanz versetzt werden. Schon aus diesen Gründen müßten die Trassen, die Schipisten und die Wasserableitungsanlagen einerseits und die Schilifte andererseits hinsichtlich der steuerlichen Beurteilung als unbewegliche oder bewegliche Wirtschaftsgüter für sich getrennt behandelt werden. Nur deshalb, weil die Trasse technisch und die Schipisten wirtschaftlich für den Betriebsvorgang im ganzen gesehen notwendig seien, lasse sich nach der Verkehrsauffassung im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und im Gegensatz zur Ansicht der Beschwerdeführerin noch keine wirtschaftliche Einheit "Schiliftanlage" ableiten. Der Schluß, daß die Trasse, die Schipiste und die Wasserableitungsanlagen im Hinblick auf die Liftanlage und infolge der gegenseitigen funktionsmäßigen Ergänzung und Abhängigkeit dieser Objekte voneinander zur Liftanlage und damit zur beweglichen Sache würden, sei zu weitgehend.

Die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Februar 1974, Zl. 1717/73, Slg. Nr. 4647/F, betreffend das Betonfundament eines als beweglich anzusehenden Metallsilos, und vom 13. September 1978, Zl. 2520/77, betreffend Asphaltdecke und Laufbalken einer Kegelbahnanlage (jeweils bewegliche Wirtschaftsgüter), hätten andere Sachverhalte betroffen. Zwar sei z. B. das Betonfundament eines an sich beweglichen Wirtschaftsgutes - wie dies auf den gegenständlichen Fall angewendet auf die Fundamente für die Liftstützen zutreffe - technisch und wirtschaftlich als noch zu diesem beweglichen Wirtschaftsgut gehörig und deshalb als bewegliches Wirtschaftsgut im Sinne der Verkehrsauffassung bzw. der einkommensteuerlichen Vorschriften anzusehen. Jedoch könne nicht mehr mit Grund behauptet werden, daß ein ganzes "Bauwerk", nämlich die auf Grund und Boden getätigten Aufwendungen für die Herstellung der Schitrassen, Schiabfahrten und Wasserableitungsanlagen deshalb, weil diese Bauwerke zusammen mit den beweglichen Aufstiegshilfen einem einheitlichen Betriebsvorgang dienten, als bewegliche Wirtschaftsgüter gelten könnten. Die genannten, unversetzbaren und daher im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. der Verkehrsauffassung unbeweglichen Bauwerke würden von der Eigenschaft der beweglichen Wirtschaftsgüter, der Aufstiegshilfen, nicht miterfaßt. Auch nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Juni 1961, Zl. 85/61, betreffend einen Silo aus Mauerwerk, seien nur die maschinellen Anlagen im engeren Sinn als beweglich, dagegen die Ummauerung und der Silostock, die ohne Verletzung ihrer Substanz nicht an einen anderen Ort versetzt werden könnten, als unbewegliche Wirtschaftsgüter anzusehen. Die Entscheidung sei damit begründet worden, daß ein Bauwerk nicht deshalb, weil es eine maschinelle Anlage berge, selbst zur Maschine und damit zum beweglichen Wirtschaftsgut werde.

Zusammenfassend kam die belangte Behörde zum Ergebnis, daß die Aufwendungen bzw. Herstellungskosten für die Schitrassen, Schiabfahrten und Wasserableitungsanlagen unbeschadet ihrer wirtschaftlichen und technischen Bedeutung für die Schiliftanlagen bzw. den Schiliftbetrieb als solche für unbewegliche Wirtschaftsgüter anzusehen seien.

Vorliegende Beschwerde macht sowohl inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides als auch dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Vornahme bzw. volle Ausnützung der vorzeitigen Abschreibung gemäß den §§ 8 und 122 EStG 1972 bezüglich der Schilifttrassen und Pisten in den Jahren 1975 bis 1977 verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. In den Streitjahren war die Inanspruchnahme der vorzeitigen Abschreibung dem Grunde bzw. der Höhe nach davon abhängig, ob ein Wirtschaftsgut als beweglich oder als unbeweglich anzusehen war (siehe § 8, insbesondere dessen Abs. 2 EStG 1972 in der Fassung der Einkommensteuergesetznovelle 1974, BGBl. Nr. 469, sowie § 122 Abs. 1 EStG 1972 in derselben Fassung und § 122 Abs. 3 EStG 1972 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 143/76).

2. Für die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist es nicht zweifelhaft, daß mit den Aufwendungen für das Anlegen von Schiabfahrten, Lifttrassen und für die zugehörigen Wasserableitungsanlagen im Sinne der hg. Erkenntnisse vom 4. Dezember 1978, Zl. 1944/77, vom 19. Februar 1979, Zl. 2039/77, und vom 25. Juni 1979, Zl. 1872/77, unter bestimmten Voraussetzungen Wirtschaftsgüter körperlicher Art (eben Schiabfahrten, Lifttrassen und Wasserableitungsanlagen) geschaffen werden können. Daß diese Voraussetzungen im Beschwerdefall erfüllt sind, steht außer Streit.

3. Die Beschwerdeführerin stellt auch nicht in Frage, daß die genannten Wirtschaftsgüter körperlicher Art für sich allein betrachtet unbewegliche Wirtschaftsgüter im Sinne der in Punkt 1. zitierten Gesetzesbestimmungen wären. Diese Beurteilung folgt der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen bzw. den ihnen, vorangegangenen Vorschriften. Darnach ist die Unterscheidung zwischen beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern weder nach bürgerlichem Recht noch nach Bewertungsrecht, sondern nach der Verkehrsauffassung zu treffen. Dieser zufolge kommt dem Umstand relevante Bedeutung zu, ob ein Wirtschaftsgut ohne wesentliche Beeinträchtigung seiner Substanz und ohne unverhältnismäßige Kosten von einem Ort an einen anderen verbracht und dort verwendet werden kann (siehe das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1981, Zlen. 14/3642/80, 14/3888/80, und die dort zitierte Vorjudikatur). Für Schiabfahrten, Lifttrassen und Wasserableitungsanlagen besteht keine Möglichkeit zu einer solchen Verbringung. Sie sind im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Februar 1982, Zlen. 13/2471/80, 82/13/0021, mit dem Grund und Boden fest verbunden und damit unbeweglich.

4. In Zweifel zieht aber die Beschwerdeführerin, ob es im Beschwerdefall dem Gesetz entspricht, die Schiabfahrten, Lifttrassen und Wasserableitungsanlagen für sich allein zu betrachten. Die Beschwerdeführerin meint, daß es sich bei den Schiabfahrten, Lifttrassen, Wasserableitungsanlagen und dem Schilift selbst um ein einheitliches Wirtschaftsgut - die Schiliftanlage - handelt. Die Schipisten und Trassen der Schilifte seien mit diesen nach der Verkehrsauffassung infolge ihrer untergeordneten wirtschaftlichen und technischen Bedeutung als Einheit zu behandeln. Die Trasse der Liftanlage sei schon rein technisch als Einheit mit der dazugehörigen Liftausrüstung zu betrachten. Genau so wie ein Metallsilo zu seiner Aufstellung ein Betonfundament benötige und eine Kegelbahn den dazugehörigen Asphaltstreifen und Laufbalken, genau so bedürfe es zur Errichtung eines Liftes auch der Errichtung einer Trasse für die Liftanlage im Gelände. Nach der Verkehrsauffassung bildeten weiters die Abfahrtspisten selbst dort, wo sie nicht auf den Lifttrassen verlaufen, wirtschaftlich eine Einheit mit der Liftausrüstung. Handle es sich doch bei der Benützung des Liftes und der anschließenden Abfahrt durch die Wintersportler um einen einheitlichen Betriebsvorgang. Ein Schilift, der ohne Möglichkeiten zur anschließenden Abfahrt einfach im Gelände ende, wäre als solcher für den bestimmungsgemäßen Gebrauch wirtschaftlich untauglich. Trassen und insbesondere die Pisten seien im Verhältnis zu den mechanischen Liftanlagen nicht nur von technisch, sondern auch von wirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, wie der durchschnittliche Wertanteil von Pisten und Trassen von nur 12,08 % zeige. Da die Betriebsvorrichtungen der Liftanlagen als beweglich zu betrachten seien, wären zusammen mit diesen auch Schipisten, Trassen und Wasserableitungsanlagen als einheitliches bewegliches Wirtschaftsgut zu qualifizieren.

5. Ob Aufstiegshilfen einschließlich Schilifte bewegliche oder unbewegliche Wirtschaftsgüter darstellen, ist eine nach den Umständen des Einzelfalles zu lösende Sachverhaltsfrage. Im Beschwerdefall unterstellen beide Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, daß die in Betracht kommenden Schilifte ohne wesentliche Beeinträchtigung ihrer Substanz und ohne unverhältnismäßige Kosten auch andernorts verwendet werden könnten und daher als bewegliche Wirtschaftsgüter anzusehen wären. Für die Beschwerdeführerin ist damit aber aus folgenden Überlegungen nichts gewonnen:

6. Für das Einkommensteuerrecht gilt, wie der einleitende Halbsatz des § 6 EStG 1972 zeigt, der Grundsatz der Einzelbewertung. Jedes einzelne Wirtschaftsgut ist grundsätzlich für sich allein zu bewerten und es ist insbesondere auch jedes Wirtschaftsgut für sich allein zu betrachten, wenn es um Möglichkeit und Ausmaß der vorzeitigen Abschreibung geht. Die Lösung der Frage, ob Aufwendungen zu einem (einheitlichen) oder zu mehreren selbständig bewertbaren Wirtschaftsgütern geführt haben, kann sich im Einzelfall allerdings schwierig gestalten. Hier ist der Beschwerdeführerin insoweit beizupflichten, als für eine solche Lösung die Verkehrsauffassung heranzuziehen ist (siehe Hofstätter-Reichel, Kommentar zur Einkommensteuer, § 4 Abs. 1 Tz 11). Der Verwaltungsgerichtshof teilt auch die Meinung der Beschwerdeführerin insofern, als bei einem wirtschaftlichen und funktionellen (technischen) Zusammenhang zwischen Wirtschaftsgütern bzw. Teilen von solchen die Verkehrsauffassung bisweilen für ein einheitliches Wirtschaftsgut spricht. Nicht immer liegt aber nach der Verkehrsauffassung schon auf Grund eines selchen Zusammenhanges ein einheitliches Wirtschaftsgut vor. Aufschließungswege in der Forstwirtschaft etwa stehen in einem wirtschaftlichen und funktionellen Zusammenhang mit dem aufgeschlossenen Forstrevier. Ein gleicher Zusammenhang besteht zwischen der Zufahrt zu einer Tankstelle und dieser selbst sowie zwischen der Straße zu einer Betriebsanlage, die sonst nicht erreichbar wäre, und der Betriebsanlage selbst. Dennoch ist im Aufschließungsweg, der Tankstellenzufahrt und der Straße nach der Verkehrsauffassung grundsätzlich ein selbständig bewertbares Wirtschaftsgut zu sehen (Schubert-Pokorny-Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Seite 221). Ausschlaggebend ist im Zweifel, ob dem einzelnen Teil bei einer allfälligen Veräußerung eine besonders ins Gewicht fallende Selbständigkeit zugebilligt würde (siehe das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Februar 1982, Zlen. 13/2471/80, 82/13/0021; Hofstätter-Reichel, a.a.O., Schubert-Pokorny-Schuch, a.a.O., und die in diesem Schrifttum zitierte Rechtsprechung). Dies aber kann im Beschwerdefall deshalb unterstellt werden, weil Schiabfahrten und Lifttrassen mit den dazugehörigen Wasserableitungsanlagen dem Erwerber eine vom gerade konkret im Betrieb befindlichen Schilift unabhängige Nutzungsmöglichkeit bieten, daß Abfahrten und Trasse auch für einen rationelleren oder leistungsfähigeren Schilift herangezogen werden können, abgesehen davon, daß selbst nach dem Vorlageantrag die Nutzung einer Abfahrt auch durch mehrere Schilifte in Betracht kommt. Im übrigen hat die Beschwerdeführerin "Abfahrtsstrecke und Trasse" einerseits und "Liftausrüstung" andererseits getrennt bilanziert und damit selbst zum Ausdruck gebracht, daß hier verschiedene, selbständig bewertungsfähige Wirtschaftsgüter vorliegen.

Die Beispiele des fundamentierten Metallsilos (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Februar 1974, Zl. 1717/73, Slg. Nr. 4547/F) sowie des Asphaltstreifens und des Laufbalkens einer automatischen Kegelbahn (Erkenntnis vom 13. September 1978, Zl. 2520/77) verhelfen der Beschwerde nicht zum Erfolg. Besteht doch zwischen einem Metallsilo und dessen Betonfundament bzw. zwischen dem Asphaltstreifen, dem Laufbalken und der Kegelbahn ein wesentlich engerer körperlicher und funktioneller Zusammenhang als zwischen Lift, Trasse und Abfahrten. Dieser Zusammenhang läßt einen Metallsilo und dessen Betonfundament bzw. die Kegelbahn und ihren Asphaltstreifen und Laufbalken nach der Verkehrsauffassung als Einheit erscheinen, zumal dem Betonfundament eines Metallsilos sowie dem Asphaltstreifen und Laufbalken einer Kegelbahn im Veräußerungsfall in der Regel kein besonderer Wert beigemessen würde.

Überträgt man dennoch die eben zitierten Erkenntnisse auf den Beschwerdefall, dann wären allenfalls die Fundamente der Liftstützen mit dem Lift als Einheit zu sehen, nicht aber darüber hinaus auch Lifttrasse, Abfahrten und Wasserableitungsanlagen.

7. Die Beschwerdeführerin versucht ihren Standpunkt auch mit zivilrechtlichen Überlegungen (Haftung des Lifteigentümers für Schiunfälle) zu erhärten. Zivilrechtliche Betrachtungen sind jedoch bei der Beurteilung, wann ein (einheitliches) Wirtschaftsgut vorliegt und wann ein Wirtschaftsgut beweglich oder unbeweglich ist, nicht ausschlaggebend. Maßgebend ist grundsätzlich das Einkommensteuerrecht mit seiner wirtschaftlichen Betrachtungsweise unter Bedachtnahme auf die Verkehrsauffassung.

8. Die Beschwerdeführerin rügt auch, die belangte Behörde hätte einen Lokalaugenschein vornehmen müssen. Damit vermag sie jedoch keinen wesentlichen Verfahrensmangel aufzuzeigen, weil auf dem Boden vorstehender rechtlicher Erwägungen auch ein Augenschein zu keinem anderen Bescheid geführt hätte.

9. Der angefochtene Bescheid entspricht jedenfalls im Ergebnis der Rechtslage. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 und die Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221.

Wien, am 15. Februar 1983

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