VwGH 82/05/0132

VwGH82/05/013225.1.1983

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Straßmann und die Hofräte Dr. Draxler, DDr. Hauer, Dr. Degischer und Dr. Domittner als Richter, im Beisein des Schriftführers Richter Mag. Dr. Walter, über die Beschwerde des ZM in T, vertreten durch Dr. Alfred Lukesch und Dr. Eduard Pranz, Rechtsanwälte in St. Pölten, Kremsergasse 20, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 10. September 1982, Zl. II/2-V-8268, betreffend eine Bauangelegenheit (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde T, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

BauO NÖ 1976 §2 Z5 idF 8200-1;
BauRallg impl;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.690,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren des Beschwerdeführers wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde T vom 28. Dezember 1981 wurde die Bauanzeige des Beschwerdeführers vom 19. Dezember 1981 über die beabsichtigte "Aufstellung eines Würstelstandes auf Parzelle Nr. nn, KG. T" gemäß § 94 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 1976 "nicht zur Kenntnis" genommen und "die Ausführung der angezeigten Arbeiten untersagt", weil eine Bewilligungspflicht nach § 92 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. bestehe.

Dieser Auffassung trat der Beschwerdeführer in seiner gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingebrachten Berufung mit der Begründung entgegen, daß beim Aufstellen eines Buffetwagens wohl nicht von einem Bauwerk bzw. einer Baulichkeit oder einer Anlage gesprochen werden könne, da es sich im konkreten Fall um einen fahrbaren Würstelwagen handle, der auf Rädern stehe und keine fixe Verbindung mit dem Boden habe. Im Falle gegenteiliger Auffassung sei darauf Bedacht zu nehmen, daß auch noch die anderen Voraussetzungen des § 92 Abs. 1 Z. 2 der NÖ Bauordnung 1976 gegeben sein müßten, um eine Bewilligungspflicht zu begründen. Es könne wohl nicht davon gesprochen werden, daß durch das Aufstellen eines fahrbaren Würstelstandes Gefahren für Personen und Sachen entstünden oder aber das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigt werde. Eine Verletzung von Nachbarrechten liege ebenfalls nicht vor, da die Bezirkshauptmannschaft Tulln andernfalls nicht die gewerberechtliche Bewilligung erteilt hätte.

Mit dem in Ausfertigung des Sitzungsbeschlusses des Gemeinderates der Stadtgemeinde T vom 23. März 1982 ergangenen Bescheid vom 31. März 1982 wurde der Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Die Berufungsbehörde ging entsprechend der Begründung ihres Bescheides davon aus, daß der in Rede stehende Buffetwagen jedenfalls eine bauliche Anlage darstelle, die durch ihr Aussehen das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtige, da er weder in das Ortsbild und schon gar nicht zur architektonischen Gestaltung des danebenstehenden neuen AHS-Gebäudes passe. Gemäß § 92 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 1976 bestehe die Bewilligungspflicht ohne Rücksicht darauf, ob Baulichkeiten mit dem Boden fest verbunden werden. Eine feste Verbindung mit dem Boden sei demnach nicht erforderlich. Im übrigen würden im § 2 leg. cit. auch Mobilheime als Gebäude aufgezählt werden, woraus geschlossen werden müsse, daß auch ein Buffetwagen baubewilligungspflichtig sei.

Die gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingebrachte Vorstellung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 10. September 1982 gemäß § 61 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 als unbegründet abgewiesen.

Nach einer Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und einer Darstellung der im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1976 in der seit 1. Jänner 1982 geltenden Fassung führte die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides aus, daß zunächst zu prüfen sei, wie das gegenständliche Bauvorhaben im Sinne des § 2 Z. 5 leg. cit. zu beurteilen sei.

Nach den Angaben des Beschwerdeführers und den von ihm vorgelegten Unterlagen soll auf dem in Rede stehenden Grundstück ein fahrbarer Buffetwagen aufgestellt werden, der die Abmessungen 2,05 m x 5,35 m x 1,95 m aufweise und über gefederte Doppelachsen verfüge. Zur Wasserversorgung bestehe ein Schlagbrunnen. Das Wasser daraus soll durch eine Rohrleitung und einen Schlauchanschluß in den Buffetwagen geleitet werden. Zur Abwasserbeseitigung bestehe eine Senkgrube und eine Kanalleitung (PVC-Rohre mit einem Durchmesser von 100 mm) dorthin. Der Buffetwagen soll durch eine Schlauchleitung damit verbunden werden. Wasser- und Kanalanschluß sollen durch lösbare Kupplungen mit den im Boden fest eingebauten Leitungsteilen verbunden werden. Zur Energieversorgung mit Strom soll ein Anschluß an das Ortsnetz errichtet werden. Der Buffetwagen sei mit einem Steckeranschluß ausgestattet.

Entsprechend den weiteren Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides sei dieser näher beschriebene Würstelwagen aus nachstehenden Gründen einem Mobilheim und seine Aufstellung damit einem Gebäude gleichzusetzen: Als Gebäude werde in der ständigen Rechtsprechung eine in Verbindung mit dem Boden hergestellte, kunstgemäße Konstruktion behufs Herstellung eines abgeschlossenen Raumes verstanden. Das Gebäude werde dabei als Unterbegriff des "Baues" bzw. der "Baulichkeit" (Gebäude, Bauwerk oder bauliche Anlage) angesehen, nämlich einer Anlage, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich sei, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht und wegen ihrer Beschaffenheit geeignet sei, die öffentlichen Interessen zu berühren. Eine feste Verbindung mit dem Boden, wie sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Voraussetzung der Bewilligungspflicht von Baulichkeiten in der Regel gefordert werde, sei in Niederösterreich zufolge § 92 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 1976 nicht notwendig. In diesem Sinne zähle die Begriffsbestimmung in § 2 Z. 5 auch Mobilheime als Gebäude auf. Im vorliegenden Fall sei sie aber sogar gegeben, denn der Beschwerdeführer habe angegeben, daß für die Wasserversorgung eine Rohrleitung zu einem Schachtbrunnen bzw. zur Abwasserbeseitigung eine PVC-Rohrleitung zu einer bestehenden Senkgrube verlegt und der fahrbare Würstelstand damit verbunden werden solle. Die Festigkeit der Verbindung der Leitungen mit dem Würstelstand sei Voraussetzung ihrer Funktionsfähigkeit (= Dichtheit). Ein weiteres Merkmal der Gebäudeeigenschaft der gegenständlichen Baulichkeit liege darin, daß sie begehbar sei. Ihre nicht fachgerechte Aufstellung könne sowohl die darin tätigen Verkäufer als auch die davorstehenden Käufer gefährden. Da nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers beabsichtigt sei, den fahrbaren Würstelstand für längere Zeit aufzustellen, werde es sicherlich auch notwendig sein, ihn durch Stützen oder Verspannungen mit dem Boden kipp- und sturmsicher zu machen. In einem baubehördlichen Bewilligungs- oder Auftragsverfahren werde zu prüfen sein, ob der fahrbare Würstelstand hinsichtlich der Höhe (§ 44 Abs. 1 Z. 1 der NÖ Bauordnung 1976) als Arbeitsraum geeignet sei und ob das Wasser aus dem Schachtbrunnen Trinkwasserqualität besitze (§ 57 leg. cit.). Weiters würden die Belange des Orts- und Landschaftsbildes durch die Baubehörde wahrzunehmen sein. Die Aufstellung dieses mobilen Würstelstandes sei daher als Neubau eines Gebäudes zu beurteilen. Auf Grund der vorstehend angeführten Überlegungen bedürfe das gegenständliche Bauvorhaben einer baubehördlichen Bewilligung und es sei deren Notwendigkeit von den Baubehörden der ersten und zweiten Instanz im Prinzip zu Recht als gegeben erachtet worden. Auf Grund dieser Erwägungen sei daher die Aufsichtsbehörde entgegen dem Vorbringen in der Vorstellung der Auffassung, daß durch den angefochtenen Bescheid eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers nicht eingetreten sei. Bei dieser Sach- und Rechtslage müsse deshalb der Vorstellung der Erfolg versagt bleiben und es sei spruchgemäß zu entscheiden.

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer im wesentlichen geltend, daß der in Rede stehende fahrbare Würstelwagen auf Grund der völlig klaren Gesetzeslage und der ständigen einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Baulichkeit darstelle, weder ein Gebäude noch ein anderes Bauwerk, noch eine sonstige bauliche Anlage sei, sodaß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten verletzt worden sei. Entscheidungswesentlich sei zunächst die genaue Feststellung der Beschaffenheit des fahrbaren Würstelwagens und seiner Verbindung mit dem Boden sowie die wesentliche Frage, ob er nach seinen wesentlichen konstruktiven Merkmalen so beschaffen sei, daß er ohne Gefahr fortbewegt werden könne. In Ergänzung zu der bereits im angefochtenen Bescheid erfolgten Beschreibung dieses Würstelwagens führt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang aus, daß die lösbaren Kupplungen für Wasser- und Kanalanschluß durch einfache Drehung ohne jeden Kraftaufwand gelöst werden könnten, wobei die Problemlosigkeit des Ansteckens eines Stromsteckers nicht näher behandelt werden müsse. Ohne konkrete diesbezügliche Feststellungen sei die belangte Behörde zu der Auffassung gelangt, daß es "sicherlich" auch notwendig sein werde, den Wagen durch Stützen oder Verspannungen mit dem Boden kipp- und sturmsicher zu machen, da beabsichtigt sei, den fahrbaren Würstelstand für längere Zeit aufzustellen. Diese bloße Vermutung sei in jeder Richtung völlig unrichtig, da der auf insgesamt fünf Rädern absolut stabil stehende Würstelwagen durch sein Eigengewicht absolut kipp- und sturmsicher stehe und keinerlei Stützen oder Verspannungen vorhanden oder erforderlich seien. Nach einem Hinweis auf die hg. Vorjudikatur meint der Beschwerdeführer weiters, nach den bereits getroffenen Feststellungen könne es keinem Zweifel unterliegen, daß das Kriterium des gefahrfreien Fortbewegens im gegenständlichen Fall erfüllt sei. Dem in der Begründung des angefochtenen Bescheides vorgebrachten Argument der belangten Behörde, im Jahre 1981 sei bei der Bestimmung des Begriffes "Baulichkeit" im § 2 Z. 5 der NÖ Bauordnung 1976 beispielsweise auch der Begriff "Mobilheim" in das Gesetz eingefügt worden, und der in Rede stehende Würstelwagen sei mit einem Mobilheim vergleichbar, hält der Beschwerdeführer entgegen, daß sich der Gesetzeswortlaut selbst nicht geändert habe und immer noch unter Baulichkeiten nur Objekte zu verstehen seien, welche nach ihrer Funktion und äußeren Erscheinung ein Gebäude, ein anderes Bauwerk oder eine sonstige bauliche Anlage seien. Der fahrbare Würstelwagen sei schon wegen seiner Abmessungen, seiner Konstruktion, der Aufstellungsart und der gesamten Anlage in keiner Weise mit einem Mobilheim zu vergleichen.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 92 Abs. 1 Z. 1 der NÖ Bauordnung 1976 bedürfen Neu-, Zu- und Umbauten von Gebäuden einer Bewilligung der Baubehörde.

Wenngleich der Begriff "Gebäude" im Gesetz nicht definiert wird, ist auf § 2 Z. 5 leg. cit. in der seit 1. Jänner 1982 geltenden und somit im Hinblick auf den Gemeinderatsbescheid vom 31. März 1982 auch im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung (vgl. auch Art. II Abs. 4 der Novelle, LGBl. Nr. 8200-1) hinzuweisen, wonach unter Baulichkeit ein durch bauliche Vorhaben hergestelltes Objekt zu verstehen ist, welches nach seiner Funktion und äußeren Erscheinungsform ein Gebäude (z. B. Haus, Stall, Hütte, Scheune, Mobilheim, Traglufthalle) oder ein anderes Bauwerk (z. B. Stütz- und Einfriedungsmauer, Tiefgarage, Keller) oder eine sonstige bauliche Anlage (z. B. Kanalstrang, Brunnen, Schächte, Senkgrube, Blitzableiter) sein kann. Daraus folgt, daß u. a. auch Mobilheime als Gebäude zu qualifizieren sind, wobei aus § 92 Abs. 2 leg. cit. hervorgeht, daß die Bewilligungspflicht für ein Gebäude ohne Rücksicht darauf besteht, ob es mit dem Boden fest verbunden wird.

Von dieser Rechtslage ausgehend, hat die belangte Behörde mit Recht einen Vergleich zwischen einem Mobilheim und jenem "fahrbaren Buffetwagen" angestellt, den der Beschwerdeführer aufzustellen beabsichtigt. Sie ist davon ausgegangen, daß dieser Wagen 5,35 m lang, 2,05 m breit und 1,95 m hoch ist und über gefederte Doppelachsen verfügt, wobei der in den Verwaltungsakten erliegenden zeichnerischen Darstellung noch zusätzlich entnommen werden kann, daß der Wagen über eine Anhängevorrichtung verfügt, die 1,30 m über die Vorderseite hinausragt. Daß der Wagen über irgendwelche Vorrichtungen zum Abstützen oder Verspannen desselben verfügt, kann dieser Darstellung nicht entnommen werden, wie dies auch der Beschwerdeführer behauptet.

Die belangte Behörde hat nicht zu erkennen gegeben, welche Kriterien ihrer Auffassung nach für ein Mobilheim wesentlich sind, was vor allem deshalb erforderlich gewesen wäre, weil weder der in Rede stehenden Novelle zur Bauordnung für Niederösterreich noch den Erläuternden Bemerkungen dazu diesbezügliche Anhaltspunkte entnommen werden können. Es ist daher von der Bedeutung dieses Begriffes im allgemeinen Sprachgebrauch auszugehen.

Entsprechend den vom Gerichtshof zu diesem Zwecke beigeschafften Verkaufsunterlagen von im Inland angebotenen Mobilheimen ist diesen im wesentlichen gemeinsam, daß sie eine Länge von etwa 7,5 bis 12 m (und auch darüber) aufweisen, zwischen 3,1 bis 3,4 m breit sind und die Berührung mit dem Boden einerseits über mindestens ein in der Mitte angebrachtes - offensichtlich ungefedertes -  Räderpaar und andererseits über Stützvorrichtungen erfolgt, welche vielfach mit dem Baukörper fest verbunden sind und nach dem Aufstellen desselben ausgefahren werden. Mobilheime dienen Wohnzwecken und verfügen über eine entsprechende Aufteilung der zur Verfügung stehenden Nutzfläche mit den für Wohnungen charakteristischen Einrichtungen (außer einem Wohn- und Schlafraum u. a. Küche, Toilette samt den dafür erforderlichen Installationen). Außerdem weisen sie nach außen vortretende Fenster- und Türstöcke auf. Mobilheime werden regelmäßig auf Tiefladern oder ähnlichen Transportmitteln in die Nähe des Aufstellungsortes befördert und dort auf den schon erwähnten, am Mobilheim befestigten Rädern in die endgültige Positionen gebracht. Sie weisen daher keine Anhängevorrichtungen auf, die zum Ziehen des Mobilheimes mit Kraftfahrzeugen über längere Strecken geeignet sind.

Aus dieser Gegenüberstellung ergibt sich, daß zwischen dem gegenständlichen Buffetwagen und einem Mobilheim relevante Unterschiede bestehen. Abgesehen von der wesentlich größeren Länge und Breite eines durchschnittlichen Mobilheimes und dem Umstand, daß die Anhängevorrichtung und die gefederten Doppelachsen des Buffetwagens auf seine Eignung hinweisen, über längere Strecken - und nicht nur im unmittelbaren Aufstellungsbereich - gezogen zu werden, dient ein Mobilheim, wie schon erwähnt wurde, Wohnzwecken und weist daher eine entsprechende Untergliederung der zur Verfügung stehenden Nutzfläche auf. Die geschilderten konstruktiven Merkmale des in Rede stehenden Buffetwagens geben diesem im Gegensatz zu einem Mobilheim eher den Charakter eines Fahrzeuges, wobei die Annahme der belangten Behörde, daß "es sicherlich auch notwendig sein wird, den fahrbaren Würstelstand .... durch Stützen oder Verspannungen mit dem Boden kipp- und sturmsicher zu machen", mit der Aktenlage insofern nicht in Einklang steht, als die schon geschilderte zeichnerische Darstellung des Wagens, wie bereits ausgeführt, nicht einmal Vorrichtungen zum Abstützen desselben erkennen läßt und daher auch nicht einzusehen ist, daß der Wagen aus Sicherheitsgründen einer Verspannung mit dem Boden bedarf.

Der Gerichtshof kann sich der Auffassung der belangten Behörde daher nicht anschließen, daß der in Rede stehende Buffetwagen "einem Mobilheim und seine Aufstellung damit einem Gebäude gleichzusetzen ist", wobei es ohne rechtliche Bedeutung ist, ob die in der Begründung des angefochtenen Bescheides geäußerte Ansicht zutrifft, daß im Beschwerdefall im Hinblick auf die schon erwähnten, zu dem Buffetwagen führenden Leitungen für die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung eine feste Verbindung desselben mit dem Boden besteht, da eine Bewilligungspflicht für Baulichkeiten entsprechend der schon zitierten Bestimmung des § 92 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 1976 auch dann besteht, wenn sie mit dem Boden nicht fest verbunden werden. Im übrigen soll nicht unerwähnt bleiben, daß der in der Begründung des angefochtenen Bescheides gegebene Hinweis auf die zum Gebäudebegriff ergangene hg. Judikatur im Beschwerdefall nicht zielführend erscheint, weil sich der Gerichtshof darin nicht mit der angesichts der am 1. Jänner 1982 in Kraft getretenen Änderung des § 2 Z. 5 der NÖ Bauordnung 1976 bedeutsamen Frage auseinandergesetzt hat, unter welchen Voraussetzungen ein Objekt einem Mobilheim gleichzusetzen und damit als Gebäude anzusehen ist.

Der Vollständigkeit halber ist auch noch festzuhalten, daß der in Rede stehende Buffetwagen auf Grund seiner "äußeren Erscheinungsform" (vgl. den schon wiedergegebenen Wortlaut des § 2 Z. 5 der NÖ Bauordnung 1976) auch unter Bedachtnahme auf die sonstigen, in dieser Legaldefinition genannten Beispiele nicht als Gebäude und überdies auch nicht als "ein anderes Bauwerk" bzw. "eine sonstige bauliche Anlage" gewertet werden kann. Selbst wenn die Funktion dieses Buffetwagens die Annahme des Gebäudecharakters rechtfertigen sollte, würde dies für eine Einstufung desselben als Gebäude nicht ausreichen, weil es nach dem Wortlaut der zitierten baurechtlichen Bestimmung auf die Funktion und äußere Erscheinungsform ankommt. Eine andere Betrachtungsweise ergibt sich auch nicht etwa daraus, daß der Buffetwagen mit einer Senkgrube in eine flexible Verbindung gebracht werden soll, weil aus der Baubewilligungspflicht für eine Senkgrube als eine "sonstige bauliche Anlage" nicht folgt, daß das Erfordernis einer Baubewilligung auch für damit in eine nicht durch eine Baumaßnahme hergestellte Verbindung gebrachte, mit ihr nicht notwendig zusammenhängende Objekte gilt.

Durch den angefochtenen Bescheid ist der Beschwerdeführer daher in seinen Rechten verletzt worden, weil die belangte Behörde unzutreffend davon ausgegangen ist, daß die Aufstellung des in Rede stehenden Buffetwagens des Beschwerdeführers einer baubehördlichen Bewilligung bedarf. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 lit. a und b VwGG 1965, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 316/1976, in Verbindung mit Art. I Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981 unter Berücksichtigung des gestellten Antrages. Das Mehrbegehren des Beschwerdeführers war abzuweisen, da an Stempelgebühren insgesamt nur S 450,-- (3 x S 100,-- für drei Beschwerdeausfertigungen, S 100,-- für die Vollmacht sowie S 50,-- für eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides) zu entrichten waren.

Wien, am 25. Jänner 1983

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