VwGH 82/14/0054

VwGH82/14/005429.6.1982

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte Dr. Karlik, Dr. Simon, Dr. Kirschner und Dr. Schubert als Richter, im Beisein des Schriftführers Rat Dr. König, über die Beschwerde des OH in F, vertreten durch Dr. Alfons Bonner, Rechtsanwalt in Feldkirch, Churerstraße 1, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg, Berufungssenat, vom 27. April 1981, Zl. 994-1/79, betreffend Einkommensteuer 1977, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §513;
BAO §24 Abs1 litd;
EStG 1972 §16 Abs1;
EStG 1972 §7 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, der als Lehrer und daneben in einer Steuerberatungskanzlei als Arbeitnehmer tätig ist, teilte dem Finanzamt im Dezember 1975 mit, daß seine Mutter Besitzerin eines bisher leerstehenden Hauses in Feldkirch sei. Sie bleibe weiterhin Besitzerin dieses Hauses, gestatte dem Beschwerdeführer aber unentgeltlich die wirtschaftliche Nutzung. Durch eine Investition von zirka S 200.000,-- sei der Beschwerdeführer nunmehr in der Lage, das Haus ab Beginn des Jahres 1976 zu vermieten.

Auf Grund entsprechender Abgabenerklärungen veranlagte das Finanzamt den Beschwerdeführer für die Jahre 1975 und 1976 mit (negativen) Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zur Einkommensteuer, wobei es allerdings die auf das zur Nutzung überlassene Haus entfallende Absetzung für Abnutzung (AfA) nur mit geringeren als den erklärten Beträgen zum Abzug als Werbungskosten zuließ. Die Einkommensteuerbescheide für 1975 und 1976 erwuchsen in Rechtskraft.

Auch anläßlich der Veranlagung des Beschwerdeführers für das Streitjahr 1977 bzw. im diesbezüglichen Rechtsmittelverfahren stand zunächst die Gebäude-AfA der Höhe nach in Streit, daneben auch die Abzugsfähigkeit von Wertsicherungsbeträgen für ein Verwandtendarlehen. Nachdem der Beschwerdeführer auf Grund einer abweisenden Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes die Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt hatte, richtete die belangte Behörde an den Beschwerdeführer zu Handen seines steuerlichen Vertreters einen Vorhalt. Darin wurde der Beschwerdeführer unter anderem befragt, wann ihm die Mutter das fragliche Haus zur unentgeltlichen Nutzung überlassen hätte, ob ihm am Haus das Fruchtgenußrecht eingeräumt worden sei, ob bezüglich der Nutzung des Hauses mündliche oder schriftliche Vereinbarungen bestünden, weshalb der Beschwerdeführer die Gebäude-AfA als Werbungskosten geltend mache - falls er als wirtschaftlicher Eigentümer des Hauses anzusehen wäre, sei dies zu begründen -, wem das Haus in den maßgeblichen "Einheitswerten" zugerechnet worden sei, ob der früher nicht vermietete Teil des Hauses nicht bewohnt worden wäre und in welchem Zustand sich das Haus zur Zeit der Nutzungsüberlassung befunden hätte bzw. weshalb in den Jahren 1975 bis 1977 Reparaturen in Höhe von S 360.403,-- notwendig geworden wären.

Zu diesen Fragen teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde über seinen steuerlichen Vertreter mit, er sei seit dem Jahre 1975 wirtschaftlicher Eigentümer des gegenständlichen Hauses, wobei er auf sein Schreiben aus dem Jahre 1975 hinwies. Laut mündlicher Absprache, die nicht nur unter den Familienmitgliedern, sondern auch Außenstehenden bekannt sei, dürfte der Beschwerdeführer einmal Erbe des Hauses werden. Die Mutter behalte sich grundbücherlich das Haus, da das "Überschreiben" an ihn zur Folge hätte, daß die Geschwister des Beschwerdeführers ebenfalls auf Überschreibung ihres Erbes pochen würden, was die Mutter nicht wolle, denn "sie möchte ihr Hab und Gut nicht vor ihrem Tod aus der Hand geben". Sie überlasse dem Beschwerdeführer aber das Haus wie ein Eigentümer, d.h., er habe die notwendigen Aufwendungen zu tragen, könne vermieten oder sich "selbst hineinsetzen". Daraus fließende Einnahmen gehörten dem Beschwerdeführer. Er sei daher seit 1975 wirtschaftlicher Eigentümer des Hauses, was auch das Finanzamt anerkannt habe. Es sei durch das Gesetz nicht gedeckt, ohne neue Tatsachen das wirtschaftliche Eigentum des Beschwerdeführers "ab 1978" in Frage zu stellen.

Im Einheitswertbescheid für 1972 sei das Haus der Mutter zugeschrieben worden. Da seither keine neuen Einheitswertbescheide - außer dem automatischen Erhöhungsbescheid zum 1. Jänner 1977 - ergangen seien, hätte das wirtschaftliche Eigentum im Einheitswertbescheid bisher noch keinen Niederschlag gefunden.

Das fragliche Haus sei bis zur Vermietung nicht bewohnt worden. Es hätte aber immer schon vermietet werden können, doch habe die Mutter des Beschwerdeführers keine Mieter gewollt. Der Beschwerdeführer habe das Objekt ab 1975 übernommen und es auch zur Vermietung gebracht. Seither führe er auch laufend dementsprechende Reparaturen durch:

Elektroinstallationserneuerungen, damit verbundene Verputzarbeiten, Auswechseln alter Türen durch neue Türen, Herrichten der Fußböden durch Auflage von Platten.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte, Behörde der Berufung des Beschwerdeführers insoweit teilweise statt, als sie die erklärten Wertsicherungsbeträge für das Verwandtendarlehen als Werbungskosten anerkannte, wobei sie in der Begründung des angefochtenen Bescheides zum Ausdruck brachte, daß es sich bei diesen Beträgen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise um Zinsen handle. Die Aufteilung des Entgeltes für die Nutzung des Kapitals in Zinsen und Wertsicherungsbeträge könne letzteren nicht den Charakter von Zinsen nehmen.

Kein Erfolg war der Berufung jedoch in der Frage der AfA (in Höhe von S 15.000,--) beschieden. In diesem Punkt hielt die belangte Behörde sachverhaltsmäßig u.a. fest, daß die in ihrem Vorhalt gestellten Fragen nach dem Zustand des Gebäudes im Zeitpunkt der Überlassung des Nutzungsrechtes sowie nach dem Grund der umfangreichen Reparaturen unbeantwortet geblieben seien; der Beschwerdeführer habe lediglich mitgeteilt, daß er nach der Übernahme des Gebäudes laufend Reparaturen durchgeführt habe.

In rechtlicher Würdigung des Sachverhaltes vertrat die belangte Behörde die Auffassung, daß ein Fruchtnießer die AfA nur geltend machen könne, wenn er als wirtschaftlicher Eigentümer des Wirtschaftsgutes anzusehen sei. Dies treffe auf den Beschwerdeführer nicht zu. Verwaltungs- und Nutzungsrechte allein begründeten noch kein wirtschaftliches Eigentum. Es sei im Beschwerdefall nichts hervorgekommen bzw. vorgebracht worden, was dafür spreche, daß dem Beschwerdeführer bezüglich des ihm zur Nutzung überlassenen Gebäudes wirtschaftlich eine Stellung zukomme, die dem privatrechtlichen Eigentümer durch das uneingeschränkte Eigentumsrecht zustehe bzw. daß die Rechte der Eigentümerin (Mutter) etwa durch ein Veräußerungs- oder Belastungsverbot eingeschränkt wären. Nichts von den Ausführungen des Beschwerdeführers weise darauf hin, daß er auf Grund eines Rechtsanspruches in der Lage wäre, wie ein Eigentümer über das ihm zur unentgeltlichen Nutzung überlassene Grundstück zu schalten und zu walten. Die Mutter sei von der Einwirkung auf das Grundstück weder rechtlich noch wirtschaftlich ausgeschlossen, Sie wolle nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers weiterhin Eigentümerin des Grundstückes bleiben. Ihr freies Verfügungsrecht bis zum Ableben sei durch nichts eingeschränkt. Sie wolle nach den Worten des Beschwerdeführers "ihr Hab und Gut nicht vor ihrem Tod aus der Hand geben". Zu Aufwendungen auf die dienstbare Sache sei der Beschwerdeführer als Fruchtnießer nach § 513 ABGB verhalten. Die Einheitswerterklärungen wiesen die Mutter des Beschwerdeführers als Eigentümer aus, ihr sei auch das Grundstück bescheidmäßig zugerechnet worden. Es seien weder die Einheitswertbescheide bekämpft worden noch habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf Zurechnungsfortschreibung gestellt. Das Gesamtbild der Verhältnisse spreche sonach gegen wirtschaftliches Eigentum des Beschwerdeführers, womit ihm auch die Gebäude-AfA nicht zukomme. Die abweichende Auffassung, die den Bescheiden des Finanzamtes im Ergebnis zugrunde liege, teile die belangte Behörde rechtlich nicht.

Vorliegende Beschwerde macht sowohl inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides als auf dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß der Beschwerdeführer auf Grund seines Fruchtgenußrechtes an der fraglichen Liegenschaft im Streitjahr Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielte. Strittig ist, ob er bezüglich des Gebäudes, aus dem diese Einkünfte fließen, die AfA rechtens als Werbungskosten geltend machen konnte.

Hinsichtlich der AfA hat nun der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 81/14/0093, von dem den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf Verlangen gemäß Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, eine Ausfertigung zugestellt würde, unter Anführung seiner bisherigen ständigen Rechtsprechung dargelegt, daß diese Absetzung grundsätzlich nur dem zivilrechtlichen Eigentümer des betreffenden Wirtschaftsgutes und nicht dem Fruchtgenußberechtigten zusteht. Nur dann, wenn die Befugnisse des "Fruchtnießers" so weit gehen, daß er über das Wirtschaftsgut gleich einem Eigentümer schalten und walten kann und daher nicht bloß als Fruchtgenußberechtigter schlechthin, sondern darüber hinaus als wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen ist, kommt ihm ein Anspruch auf Vornahme der AfA zu. Auf dem Boden dieser Rechtsprechung bewegt sich auch die Argumentation beider Parteien dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Die Meinungen gehen lediglich in der Frage auseinander, ob der Beschwerdeführer als wirtschaftlicher Eigentümer der dienstbaren Sache angesehen werden kann oder ob dies zu verneinen ist.

Wirtschaftliches Eigentum an einer Sache setzt im Sinne des § 24 Abs. 1 lit. d BAO voraus, daß der Betreffende die Herrschaft darüber gleich einem Eigentümer ausübt. Er muß, wie aufgezeigt, auf Grund seines Rechtsanspruches auf den Besitz der Sache in der Lage sein, mit dieser Sache wie ein Eigentümer zu schalten und zu walten (siehe die im Erkenntnis Zl. 81/14/0093 zitierte Rechtsprechung und auch das Erkenntnis vom 30. Juni 1971, Zl. 815/69, Slg. Nr. 4258/F). Der belangten Behörde ist beizupflichten, daß das Vorliegen dieser Voraussetzungen anhand des Gesamtbildes der Verhältnisse des jeweiligen Falles festzustellen ist, wobei die Stellung des zivilrechtlichen Eigentümers und die des möglichen wirtschaftlichen Eigentümers gegeneinander abzuwägen sind.

Im Beschwerdefall spricht das Gesamtbild der Verhältnisse gegen wirtschaftliches Eigentum des Beschwerdeführers. So hat die belangte Behörde festgestellt, daß die Rechte der Mutter durch kein Belastungs- oder Veräußerungsverbot eingeschränkt wären. Dem setzt die Beschwerde konkret nichts entgegen. Daß die in der Vorhaltsbeantwortung erwähnte "mündliche Absprache", er dürfte einmal Erbe des Hauses werden, dem Beschwerdeführer das unwiderrufliche Recht auf den Erwerb des Eigentums an der dienstbaren Sache verschafft und der Mutter die Möglichkeit genommen hätte, über die Sache anders als zugunsten des Beschwerdeführers zu verfügen, wurde nicht behauptet. Das Beschwerdevorbringen, eine Übereignung, sei unterblieben, weil sich die Mutter schlechte Erfahrungen wie sie sie mit einem Bruder des Beschwerdeführers machen mußte, bei den anderen Kindern ersparen wollte, weist vielmehr ebenso wie die Äußerung in der Vorhaltsbeantwortung, die Mutter möchte ihr Hab und Gut nicht vor ihrem Tod aus der Hand geben, darauf hin, daß sich die Mutter des Verfügungsrechtes an der Liegenschaft eben nicht begeben wollte.

Daß der Beschwerdeführer die Nutzung der dienstbaren Sache bestimmen kann, entspricht der Rechtstellung des Fruchtnießers (siehe § 509 ABGB und Kapfer30, ABGB, Große Manz'sche Gesetzesausgabe, Rechtsprechung zu § 509). Auch die Durchführung der in der Vorhaltsbeantwortung erwähnten notwendigen Aufwendungen und selbst die Durchführung nützlicher Aufwendungen auf die dienstbare Sache im Sinne der Beschwerde entspricht der Rechtstellung des Fruchtgenußberechtigten und macht ihn noch nicht zum wirtschaftlichen Eigentümer (vgl. nochmals das Erkenntnis Zl. 81/14/0093), zumal der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht behauptete, er könne jegliche Veränderung an der dienstbaren Sache ohne Zustimmung der Mutter (Eigentümerin) vornehmen.

Bei den Beschwerdeausführungen, durch die Absprache unter allen Familienmitgliedern und auf Grund der bisher gesetzten Handlungen, insbesondere der durchgeführten Investitionen und Reparaturen, wäre die Mutter in ihren Entscheidungen weder rechtlich noch wirtschaftlich frei, d.h., ein nicht der Absprache gemäßes Verhalten würde zu dementsprechenden Feststellungen oder Forderungen führen, die dann auch gerichtlich betrieben werden könnten, handelt es sich nicht nur um unklares, sondern auch um ein im Sinne des § 41 Abs. 1 VwGG 1965 neues und damit für den Verwaltungsgerichtshof unbeachtliches Vorbringen. Gegen das Neuerungsverbot verstoßen auch die Beschwerdedarstellungen über die Nutzungsrechte der Geschwister an anderen Grundstücken (Grundstücksteilen) der Mutter, abgesehen davon, daß auch sie wirtschaftliches Eigentum des Beschwerdeführers nicht dartun.

Da dem Beschwerdeführer schon vorher Gelegenheit geboten wurde, zur Frage des wirtschaftlichen Eigentums Stellung zu nehmen, kann aus dem Umstand, daß diese Frage laut Beschwerde nicht auch noch bei der mündlichen Berufungsverhandlung behandelt wurde, jedenfalls kein wesentlicher Verfahrensmangel abgeleitet werden; der von der belangten Behörde zur Beschwerde erstatteten Gegenschrift zufolge wurde übrigens die Vorhaltsbeantwortung des Beschwerdeführers bei der Berufungsverhandlung vorgetragen und ihm Gelegenheit gegeben, zum Sachverhalt alles vorzubringen, was für die Entscheidung der Berufungsbehörde wesentlich war.

In der Frage der AfA läßt der angefochtene Bescheid sohin keine Rechtswidrigkeit erkennen.

Der Beschwerdeführer rügt auch noch, daß die belangte Behörde die von ihm an eine Verwandte geleisteten Wertsicherungsbeträge "als Zinsen" (und nicht unter dem Titel von Wertsicherungsbeträgen) zum Abzug zugelassen hätte, was beim Empfänger eine Einkommensteuerpflicht dieser Beträge hervorrufe. Dem ist entgegenzuhalten, daß der angefochtene Bescheid über die Besteuerung des Empfängers nicht abspricht und den Empfänger auch nicht an die rechtliche Beurteilung, die die belangte Behörde bezüglich der steuerlichen Abzugsfähigkeit der Wertsicherungsbeträge beim Beschwerdeführer traf, bindet.

Bezüglich des Beschwerdeführers vermag der Verwaltungsgerichtshof in dem Umstand, daß die belangte Behörde die geleisteten "Wertsicherungsbeträge" unter dem Titel von Schuldzinsen als Werbungskosten berücksichtigte, keine Rechtsverletzung im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG zu erkennen. Was im Zusammenhang mit dem Beschwerdefall, in dem Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung besteuert wurden, die Ausführungen in der Beschwerde besagen sollen, bei einer solchen Vorgangsweise käme es auch zu einer ungleichen Behandlung von Bilanzierenden gemäß § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG und "§ 4 Abs. 3 - Rechnern", denn der Bilanzierende müsse die jährlichen Wertsicherungsbeträge in seine Gewinn- und Verlustrechnung aufnehmen, was zu einem dementsprechenden jährlichen Aufwand führe, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen.

Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 und die Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221.

Wien, am 29. Juni 1982

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