VwGH 82/11/0054

VwGH82/11/005427.4.1982

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Mag. Öhler, Dr. Kramer, Dr. Knell und Dr. Dorner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Ratz, über die Beschwerde des JP in M, vertreten durch Dr. Dietrich Roessler, Rechtsanwalt in Wien I, Schwedenplatz 3-4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 20. August 1981, Zl. MA 70-VIII/P 5/81, betreffend Feststellung über die Ausübung einer deutschen Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Normen

AusländergrunderwerbsG Krnt 1973 §4 lita;
KFG 1967 §64 Abs1;
KFG 1967 §64 Abs5;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Auf Grund einer Anzeige der Bundespolizeidirektion Wien vom 31. Oktober 1980 im Zusammenhang mit einer dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 lit. d StVO 1960 erging der Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 3. Dezember 1980, womit gemäß § 64 Abs. 5 KFG 1967 festgestellt wurde, daß ein Recht des Beschwerdeführers, von seiner deutschen Lenkerberechtigung Zl. 6091/79, "erteilt am 19. 7. 1979 Kreis Lemgo für die Klasse 3", auf dem Gebiet der Republik Österreich Gebrauch zu machen, nicht bestehe. Nach Zitierung der Bestimmung des § 64 Abs. 5 KFG 1967 begründete die Behörde ihren Bescheid damit, daß der Beschwerdeführer laut ZMA-Auskunft der Bundespolizeidirektion Wien vom 21. November 1980 seit 17. März 1971 in Wien, S-straße 14/2/7 "fortlaufend polizeilich aufrecht" gemeldet sei. Somit berechtige den Beschwerdeführer gemäß der genannten Gesetzesstelle eine deutsche Lenkerberechtigung nicht, Kraftfahrzeuge in Österreich zu lenken. Der Beschwerdeführer sei daher gesetzlich verpflichtet, falls er weiterhin in Österreich Kraftfahrzeuge lenken wolle, eine österreichische Lenkerberechtigung zu erwerben.

Über die gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobene Berufung des Beschwerdeführers entschied der Landeshauptmann von Wien mit Bescheid vom 20. August 1981 dahingehend, daß der angefochtene Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 bestätigt werde. In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, im Sinne des § 64 Abs. 5 KFG 1967 sei das Lenken eines Kraftfahrzeuges auf Grund einer im Ausland erteilten Lenkerberechtigung zulässig, wenn ihr Besitzer in Österreich keinen ordentlichen Wohnsitz habe oder seit der Begründung seines ordentlichen Wohnsitzes nicht mehr als ein Jahr verstrichen sei. Der Beschwerdeführer bringe in seiner Berufung vom 24. Dezember 1980 unter anderem folgendes vor: "Ich unterhalte in Österreich/Wien zwar einen Wohnsitz, aber keinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 64 Abs. 5 KFG 1967.

Der Mittelpunkt meiner privaten, ebenso wie beruflichen Lebensinteressen, mein Hauptwohnsitz im Sinne des deutschen Melderechtes und 'ordentlicher' Wohnsitz im Sinne der österreichischen Verwaltungspraxis und -rechtsprechung liegt ganz eindeutig in München/BRD. In München lebt meine Frau und meine zwei Kinder. Dort werde ich steuerlich unbeschränkt erfaßt, dort übe ich mein Wahlrecht aus, und dort halte ich mich die weit überwiegende Zeit eines Jahres auch tatsächlich auf.

In München betreibe ich als zugelassener, selbständiger Rechtsanwalt eine eigene Anwaltskanzlei. Die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), das die gesamte Tätigkeit der deutschen Anwaltschaft regelnde Gesetz, schreibt mir eine Residenzpflicht am Ort meiner Zulassung unter der Sanktion des Verlustes der Zulassung als Rechtsanwalt vor. Meine berufliche Tätigkeit als selbständiger Rechtsanwalt bedingt zwangsläufig, daß ich mich überwiegend am Sitz meiner Kanzlei und am Standort der für mich zugelassenen Gerichte aufhalte." Bemerkt werde, daß für die Frage des ordentlichen Wohnsitzes vor allem die Bestimmungen des § 5 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 heranzuziehen seien, die lauteten: "Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist an dem Orte begründet, in dem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, ihn bis auf weiters zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu wählen. Hiebei ist es unerheblich, ob die Absicht darauf gerichtet war, für immer an diesem Orte zu bleiben". Ein ordentlicher Wohnsitz sei ferner nur an jenem Ort als begründet anzusehen, den die betreffende Person zum Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht gehabt habe. Aus der Ablichtung eines Meldezettels gehe hervor, daß der Beschwerdeführer in Wien, S-straße 14/2/7, polizeilich aufrecht gemeldet sei. Der Beschwerdeführer sei Geschäftsführer der Firma X-Vermögensberatungs- und Verwaltungsgesellschaft m.b.H. mit Sitz in Wien, S-straße 14, und aufrecht gemeldet in Wien, S-straße 14/2/7. Aus zahlreichen Handelsregistereingaben, die der Beschwerdeführer selbst unterfertigt habe, gehe aber hervor, daß er einen Wohnsitz in Österreich "angeführt" habe. Die Bestimmungen des § 39 der Gewerbeordnung forderten, daß der gewerberechtliche Geschäftsführer in Österreich einen Wohnsitz habe. Da die Gewerbeordnung keine Gegenüberstellung zwischen ordentlichem und anderem Wohnsitz treffe, sei kein Begriffsunterschied zum Wohnsitzbegriff des § 5 Staatsbürgerschaftsgesetz 1965 gegeben. Da der Beschwerdeführer gewerberechtlicher Geschäftsführer der Firma X-Vermögens- und Verwaltungsgesellschaft m.b.H. sei, habe sich ergeben, daß er einen ordentlichen Wohnsitz in Österreich haben müsse, "also was ihm das Lenken eines Kraftfahrzeuges mit einer ausländischen Lenkerberechtigung in Österreich nicht gestattet".

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges auf Grund einer im Ausland erteilten Lenkerberechtigung ist gemäß § 64 Abs. 5 KFG 1967, unbeschadet der Bestimmung des VIII. Abschnittes zulässig, wenn ihr Besitzer in Österreich keinen ordentlichen Wohnsitz hat oder seit der Begründung seines ordentlichen Wohnsitzes in Österreich nicht mehr als ein Jahr verstrichen ist. Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist - entsprechend der Legaldefinition der von der belangten Behörde genannten Bestimmung des § 5 Staatbürgerschaftsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 250 (vgl. dazu auch die Bestimmung des § 66 Abs. 1 JN) - an dem Orte begründet, an dem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, ihn bis auf weiteres zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu wählen; hiebei ist es unerheblich, ob die Absicht darauf gerichtet war, für immer an diesem Orte zu bleiben. Eine Person kann auch mehrere Wohnsitze haben, und zwar sowohl im Inland als auch im Ausland. Die Begründung eines inländischen Wohnsitzes muß nicht zwangsläufig mit der Aufgabe des ausländischen Wohnsitzes verbunden sein. Hat aber jemand neben einem ordentlichen Wohnsitz im Ausland auch einen solchen in Österreich, dann ist § 64 Abs. 5 KFG 1967 ebenfalls nicht mehr heranzuziehen, das heißt, daß in diesem Falle nach Verstreichen der darin genannten Frist das Lenken eines Kraftfahrzeuges in Österreich auf Grund einer im Ausland erteilten Lenkerberechtigung nicht zulässig ist (vgl. die Erkenntisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Oktober 1981, Zl. 2358/80, vom 29. November 1976, Zl. 781/75, und vom 2. Juli 1970, Slg. Nr. 7839/A). Da zwischen dem Beschwerdeführer und der Kraftfahrbehörde strittig ist, ob jener in Österreich einen ordentlichen Wohnsitz begründet hat und damit die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 64 Abs. 5 KFG 1967 gegeben sind, stand der Erlassung eines Feststellungsbescheides rechtlich an sich nichts im Wege (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Oktober 1978, Slg. Nr. 9662/A); nur auf diese Weise - nach der Anlage wurde der Beschwerdeführer auf Grund des Vorfalles vom 31. Oktober 1981 wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 64 Abs. 5 KFG 1967 nicht bestraft, und zwar offenbar wegen Fehlens der subjektiven Tatseite - konnte diesbezüglich eine Klarstellung für die Zukunft herbeigeführt werden.

Um hinreichend beurteilen zu können, ob der Beschwerdeführer in Österreich einen ordentlichen Wohnsitz hat, hatte der Erlassung des angefochtenen Bescheides gemäß den §§ 56 und 67 AVG 1950 die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben war, nach den Vorschriften der §§ 37 und 39 leg. cit. voranzugehen. Gemäß § 37 AVG 1950 ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Gemäß § 39 Abs. 2 AVG 1950 hat die Behörde, soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil des Gesetzes enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Ein derartiges ordentliches Ermittlungsverfahren wurde aber von der belangten Behörde - wie der Beschwerdeführer mit Recht rügt - nicht durchgeführt.

Der Umstand, daß der Beschwerdeführer - nach der Aktenlage seit 17. März 1971 und daher noch auf Grund der Bestimmungen des Meldegesetzes 1954, BGBl. Nr. 175 (siehe die Übergangsbestimmung des § 17 Abs. 1 des Meldegesetzes 1972, BGBl. Nr. 30/1973) - in Wien, S-straße 14/2/7, aufrecht gemeldet ist, besagt lediglich, daß der Beschwerdeführer allenfalls melderechtlichen Vorschriften nachgekommen ist, und bedeutet somit keineswegs, daß er dort auch -

im Sinne der oben wiedergegebenen Begriffsbestimmung - seinen ordentlichen Wohnsitz begründet hat. Es kann jemand an einem bestimmten Ort einen ordentlichen Wohnsitz haben, ohne dort gemeldet zu sein, und umgekehrt, wobei jedoch letzteres - im Rahmen der von der Behörde gemäß § 45 Abs. 2 AVG 1950 vorzunehmenden Beweiswürdigung unter Berücksichtigung der übrigen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens - ein Indiz für die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes dieser Person darstellen kann. Weitere Anhaltspunkte für eine solche Annahme liegen aber im Beschwerdefall nicht im ausreichenden Maße vor.

Unbestritten ist, daß der Beschwerdeführer sowohl handelsrechtlicher, als auch gewerberechtlicher Geschäftsführer der Firma X-Vermögensberatungs- und Verwaltungsgesellschaft m.b.H. ist. Ob der Sitz dieser Gesellschaft allerdings im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (wie die belangte Behörde festgestellt hat) gleichfalls noch in Wien, S-straße 14, bestanden hat oder - im Sinne des Berichtes der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Innere Stadt, vom 31. Mai 1981, und des in Photokopie vorliegenden Verzeichnisses der Geschäftsführer dieser Gesellschaft vom 17. Oktober 1980 - bereits nach Wien, Sstraße 30, verlegt war, ist ungeklärt. Wenn die belangte Behörde die Auffassung vertritt, aus zahlreichen Handelsregistereingaben, die der Beschwerdeführer selbst unterfertigt habe, gehe hervor, daß er "einen Wohnsitz in Österreich angeführt hat", so kann die Richtigkeit dieser Feststellung an Hand der vorgelegten Verwaltungsakten nicht überprüft werden. Die belangte Behörde hat jeden Hinweis darauf unterlassen, um welche Eingaben es sich im einzelnen handelt und wie jeweils der Passus, aus dem sie die Angabe eines ordentlichen Wohnsitzes abzuleiten glaubt, lautet. Sollte die belangte Behörde damit die in Photokopie vorgelegten Listen der Gesellschafter und Verzeichnisse der Geschäftsführer, die teilweise die bereits genannte Gesellschaft, teilweise aber auch die X-Vermögensberatungs und-verwaltungsgesellschaft m.b.H. in L und die B-Gesellschaft m.b.H., ebendort, betreffen, meinen, so ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, daß damit nur eine Anschrift angegeben wurde, an der er sich aufhält, ohne daß damit zum Ausdruck gebracht wird, wie oft dies der Fall ist und daß dort ein Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen existiert; es kann daraus nur entnommen werden, daß der Beschwerdeführer unter dieser Adresse erreichbar ist und demnach Zustellungen an ihn dorthin vorgenommen werden können.

Gemäß § 39 Abs. 2 zweiter Satz Gewerbeordnung 1973, in der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgebenden Fassung, muß der gewerberechtliche Geschäftsführer seinen Wohnsitz im Inland haben und in der Lage sein, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen. Die belangte Behörde schließt deshalb aus dem Umstand, daß der Beschwerdeführer gewerberechtlicher Geschäftsführer der Firma X-Vermögensberatungs- und Verwaltungsgesellschaft m.b.H. (mit dem Sitz in Wien) ist, zwangsläufig, daß er auch "einen ordentlichen Wohnsitz in Österreich haben muß": Ihr kann - und auch der Beschwerdeführer vertritt keine andere Rechtsansicht - insofern nicht entgegengetreten werden, als sie die im § 39 Abs. 2 Gewerbeordnung 1973 bzw. § 5 Staatsbürgerschaftsgesetz 1965 verwendeten Begriffe "Wohnsitz" bzw. "ordentlicher Wohnsitz" einander gleichgesetzt hat (vgl. dazu auch die Begriffsbestimmung des § 66 Abs. 1 JN, die gleichfalls nur von "Wohnsitz" spricht, und diesbezüglich das im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 134 Abs. 1 Z. 3 lit. b Gewerbeordnung 1973 ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. November 1981, Z1. 81/04/0013, sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Jänner 1981, Zl. 07/2383/80.) Im übrigen ist aber dazu Nachstehendes zu sagen:

Die genannte Gesellschaft übt - wie schon aus dem Firmenwortlaut hervorgeht - die Vermögensberatung und die Vermögensverwaltung aus. Hinsichtlich beider Gewerbe wurde - wie sich aus den in Photokopie in den vorgelegten Verwaltungsakten einliegenden Bescheiden des Magistrates der Stadt Wien vom 19. März 1981, Zl. MBA1/8-Gew 48011/4/77 und Zl. MBA 1/8-Gew 48401/2/77, ergibt - die jeweils am 24. November 1977 erstattete Anzeige betreffend die Ausübung des Gewerbes durch den Beschwerdeführer gemäß § 345 Abs. 8 Z. 1 GewO 1973 zur Kenntnis genommen. Diese Bestimmung lautet, daß dann, wenn die jeweils geforderten Voraussetzungen gegeben sind, die Behörde, bei der gemäß Abs. 1 bis 6 die Anzeigen zu erstatten sind, unter anderem die Anzeigen gemäß § 39 Abs. 4, wenn die Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt wird, mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen hat. Gemäß § 39 Abs. 4 Gewerbeordnung 1973 hat der Gewerbeinhaber die Bestellung eines Geschäftsführers für die Ausübung eines Anmeldungsgewerbes, zu denen auch die gebundenen Gewerbe zählen (siehe §§ 5 Z. 1 und 6 Z. 2, sowie konkret bezüglich der Vermögensberatung § 103 Abs. 1 lit. b Z. 49 Gewerbeordnung 1973), der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Wenn die jeweils geforderten gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind, so hat die Behörde, bei der die Anzeige erstattet worden ist, gemäß § 345 Abs. 9 Gewerbeordnung 1973 dies mit Bescheid festzustellen und die Maßnahme oder die Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige ist, zu untersagen. Das heißt, daß die Gewerbebehörde im Zusammenhang mit der Kenntnisnahme der Bestellung des Beschwerdeführers zum Geschäftsführer davon ausgegangen ist, daß die Voraussetzungen hiefür - also auch die Voraussetzung, daß der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz im Inland hat - gegeben sind. Ob die Gewerbebehörde aber tatsächlich das Vorliegen dieser Voraussetzung geprüft hat und welche Umstände sie veranlaßt haben, diese Voraussetzung als gegeben anzunehmen, ist nicht aktenkundig. Der belangten Behörde war es zwar durchaus gestattet, die Ergebnisse eines zu derselben Frage bereits von einer anderen Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens bei ihrer Entscheidung zu verwerten; doch müssen derartige Beweisergebnisse nicht nur der Partei zur Stellungnahme vorgehalten werden, sondern auch in der Begründung des Bescheides ihren Niederschlag finden (§ 60 AVG 1950), sodaß auch dem Verwaltungsgerichtshof eine nachprüfende Kontrolle in dieser Richtung möglich ist. Durch die Tatsache, daß der Beschwerdeführer (auf Grund entsprechender Kenntnisnahme seiner Funktion durch die Gewerbebehörde) gewerberechtlicher Geschäftsführer der Gesellschaft ist, ergibt sich daher noch nicht zwingend, daß er tatsächlich seinen (ordentlichen) Wohnsitz in Österreich hat.

Es darf auch nicht übersehen werden, daß selbst dann, wenn der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Kenntnisnahme seiner Geschäftsführerbestellung diese Voraussetzung erfüllte, sich die Verhältnisse bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides wesentlich geändert haben können und ein allenfalls vorher bestehender Wohnsitz vom Beschwerdeführer bereits aufgegeben gewesen sein könnte. Daß der Beschwerdeführer (unbestrittenermaßen) weiterhin als gewerberechtlicher Geschäftsführer fungiert, beweist nicht das Gegenteil, weil zwar gemäß § 367 Z. 5 Gewerbeordnung 1973 eine Verwaltungsübertretung begeht, wer sich für die Ausübung eines Gewerbes eines Geschäftsführers bedient, der entgegen § 39 Abs. 2 nicht mehr seinen Wohnsitz im Inland hat, jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, daß gegen diese Strafbestimmung verstoßen wurde. Entscheidend ist nicht, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Kenntnisnahme seiner Geschäftsführerbestellung durch die Gewerbebehörde, an die die Kraftfahrbehörden nicht gebunden sind, sondern ausschließlich, ob er im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides einen ordentlichen Wohnsitz in Österreich hatte. Sollte sich allerdings auf Grund irgendwelcher Umstände (beispielsweise auf Grund eines ordnungsgemäß durchgeführten Ermittlungsverfahrens der Gewerbebehörde, dessen Ergebnisse die Kraftfahrbehörde übernimmt) herausstellen, daß ein ordentlicher Wohnsitz bereits im erstgenannten Zeitpunkt begründet war, so wäre es (aber nicht schon vorher, sondern erst dann) Sache des Beschwerdeführers, im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren zu behaupten und unter Beweis zu stellen, daß diesbezüglich in der Zwischenzeit eine wesentliche Änderung eingetreten ist, die den Schluß zuläßt, daß nunmehr ein solcher ordentlicher Wohnsitz nicht mehr besteht. Dem in der Gegenschrift besonders deutlich zum Ausdruck kommenden Standpunkt der belangten Behörde, aus der Bestellung des Beschwerdeführers zum gewerberechtlichen Geschäftsführer einer Gesellschaft m.b.H. sei auf Grund des § 39 Abs. 2 Gewerbeordnung 1973 "daher denknotwendig abzuleiten, daß beim Beschwerdeführer diese Voraussetzungen gegeben sind und dieser Umstand auch von der zuständigen Gewerbebehörde bei Kenntnisnahme bei Genehmigung der Geschäftsführerbestellung überprüft worden war, sodaß sich neuerliche und ergänzende Ermittlungen in dieser Hinsicht erübrigten", kann somit nicht gefolgt werden.

Mit den sich weiters in den vorgelegten Verwaltungsakten befindlichen Photokopien von Urkunden, die das Ansuchen der X-Vermögensberatungs- und Verwaltungsgesellschaft m.b.H. in Wien um Erteilung einer Konzession für das Gewerbe "Inkassobüro" und in diesem Zusammenhang die Genehmigung der Bestellung des Beschwerdeführers zum gewerberechtlichen Geschäftsführer gemäß den §§ 3 Abs. 1 und 55 Abs. 2 Gewerbeordnung 1859 im Jahre 1972 betreffen, braucht sich der Gerichtshof schon deshalb nicht auseinanderzusetzen, weil die belangte Behörde - abgesehen davon, daß in der Begründung des angefochtenen Bescheides jede Feststellung darüber fehlt, wann die Gewerbebehörde die Bestellung des Beschwerdeführers zum gewerberechtlichen Geschäftsführer zur Kenntnis genommen hat - ausdrücklich nur auf die damals noch nicht geltende Bestimmung des § 39 Gewerbeordnung 1973 Bezug genommen hat, sodaß geschlossen werden muß, sie habe daraus nicht abgeleitet, daß der Beschwerdeführer bereits damals einen ordentlichen Wohnsitz in Österreich gehabt hat, und weil hinsichtlich der Aufrechterhaltung oder Änderung eines solchen allfälligen Wohnsitzes grundsätzlich die gleichen Überlegungen gelten, wie sie bereits in bezug auf die bescheidmäßige Kenntnisnahme der Geschäftsführerbestellung des Beschwerdeführers vom 19. März 1981 dargelegt wurden.

Die belangte Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, geeignete Erhebungen durchzuführen und hinreichende Feststellungen zu treffen, aus denen der rechtliche Schluß gezogen werden kann, ob der Beschwerdeführer über einen ordentlichen Wohnsitz in Österreich seit mindestens einem Jahr verfügt. Der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Umstand, daß sich in München seine Familie und seine Rechtsanwaltskanzlei befänden, schließt nicht aus, daß er sich - gerade im Hinblick auf seine Tätigkeit als Geschäftsführer eines Unternehmens und die sich daraus ergebende Verpflichtung, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen und für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften Sorge zu tragen auch in Wien in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diesen Ort bis auf weiteres, neben München, zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu wählen. Es waren daher - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - die näheren Verhältnisse in München nicht zu überprüfen. Mit Recht bemängelt der Beschwerdeführer aber, daß die belangte Behörde auf die von ihm zugleich mit der Berufung gegen den Bescheid der Erstbehörde vorgelegte Bescheinigung der in Rede stehenden Gesellschaft vom 23. Dezember 1980 überhaupt nicht eingegangen ist. Es fällt auch auf, daß die belangte Behörde zwar am 13. Mai 1981 an die Bundespolizeidirektion Wien - Verkehrsamt das Ersuchen gestellt hat, "geeignete Erhebungen durch das zuständige Polizeikommissariat, insbesondere durch Befragung anderer Mieter - Hausbesorger - durchführen zu lassen - zwecks Feststellung, ob der Berufungswerber in Wien, S-straße 14, einen ordentlichen Wohnsitz hat", daraufhin auch ein solcher Bericht, datiert mit 31. Mai 1981, eingelangt ist, woraus sich entnehmen läßt, daß der Beschwerdeführer zwar an der angeführten Anschrift aufrecht gemeldet, "jedoch nie aufhältig" ist und er "diese Unterkunft nur stundenweise zwecks Geschäftsabwicklung benützt und dann wieder aus Österreich ausreist". Dieses - für den Standpunkt des Beschwerdeführers sprechende - Beweismittel hat die belangte Behörde ebenfalls außer acht gelassen, wobei allerdings daraus nicht ersichtlich ist, welche Erhebungen von der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Innere Stadt, tatsächlich durchgeführt und welche Personen dazu allenfalls befragt worden sind. Es kann derzeit vom Gerichtshof auch nicht beurteilt werden, ob solche Personen unter Umständen als Zeugen einvernommen werden müßten und (oder) - wie der Beschwerdeführer dies in der Beschwerde als notwendig erachtet - die Vornahme eines Ortsaugenscheines an der angegebenen Adresse zielführend wäre.

Da eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes eines Bescheides im Sinne des § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 nur dann vorliegt, wenn die Behörde das Gesetz falsch auslegt, das sie auf den von ihr angenommenen Sachverhalt zur Anwendung bringt, nicht aber, wenn der von ihr angenommene Sachverhalt zur Wirklichkeit in Widerspruch steht (vgl. unter anderem das hg. Erkenntnis vom 16. November 1978, Zl. 2317/77), letzteres aber nach Behauptungen des Beschwerdeführers zutrifft, zumal die belangte Behörde auf Grund der in der Begründung des angefochtenen Bescheides aufgezeigten Umstände einen Sachverhalt zugrundegelegt hat, der nach der weitgehend unüberprüft gebliebenen Behauptung des Beschwerdeführers nicht gegeben ist, kam dieser Aufhebungstatbestand nicht in Betracht. Da aber der Sachverhalt in diesem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf und Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 und 3 VwGG 1965 aufzuheben.

Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 lit. c VwGG 1965 abgesehen werden.

Soweit nichtveröffentlichte Erkenntnisse zitiert wurden, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221.

Wien, am 27. April 1982

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