VwGH 82/08/0191

VwGH82/08/01913.12.1982

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Jurasek und die Hofräte Dr. Liska und Dr. Pichler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Davy, über die Beschwerden 1) der Mag. TH in W, 2) des Dipl. Ing. HH in M, 3) der Dr. RH in M, alle Beschwerdeführer vertreten durch Dr. Emil Schreiner, Rechtsanwalt in Eisenstadt, Esterhazyplatz 5, gegen folgende Bescheide des Landeshauptmannes des Burgenlandes je vom 27. August 1982: die Erstbeschwerdeführerin gegen den Bescheid Zl. VI/1-1417-1982, betreffend Beihilfe zu einer Übertretung des Apothekengesetzes, der Zweitbeschwerdeführer gegen den Bescheid Zl. VI/1-1490/1-1982, betreffend Übertretung des Apothekengesetzes, die Drittbeschwerdeführerin gegen den Bescheid Zl. VI/1-1416-1982, betreffend Übertretung des Apothekengesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

ApG 1907 §1;
ApG 1907 §12;
ApG 1907 §15 Abs1;
ApG 1907 §3;
ApG 1907 §4;
ApG 1907 §41 Abs1;
ApG 1907 §9 Abs1;
ApG 1907 §9;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1982:1982080191.X00

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund des Beschwerdevorbringens einschließlich je eines ergänzenden Schriftsatzes im Zusammenhalt mit dem Inhalt der angefochtenen Bescheide ergibt sich folgendes:

Mit Bescheid des Landeshauptmannes des Burgenlandes vom 16. Mai 1975 wurde der Erstbeschwerdeführerin die Konzession zum Betrieb der schon bestehenden öffentlichen Apotheke im Standort B verliehen. Zu dieser Zeit war die Erstbeschwerdeführerin Gesellschafterin einer offenen Handelsgesellschaft mit der Firma "B OHG", welche die Apotheke betrieb. Der Erstbeschwerdeführerin stand das ausschließliche Recht zur Geschäftsführung und Vertretung der offenen Handelsgesellschaft zu. Mit Wirkung vom 1. Jänner 1979 (Handelsregistereintragung vom 8. Februar 1979) trat die Erstbeschwerdeführerin aus dieser offenen Handelsgesellschaft aus, es verblieben als Gesellschafter der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin, welche nunmehr jeder für sich allein vertretungsbefugt für die Gesellschaft waren, Ungeachtet dieses Wechsels in den Gesellschaftsverhältnissen wurde keine neue Apothekenkonzession erwirkt.

Wegen dieses Sachverhaltes ging die Bezirkshauptmannschaft mit Straferkenntnis je vom 2. März 1982 gegen die drei Beschwerdeführer vor. Die Erstbeschwerdeführerin wurde für schuldig erkannt, daß sie seit 8. Februar 1979 dem Zweitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführerin die Begehung einer Verwaltungsübertretung dadurch erleichtert habe, daß sie die "B Apotheke" betreibe, obwohl die offene Handelsgesellschaft nicht die entsprechende Konzession erwirkt habe. Sie habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 7 VStG 1950 im Zusammenhalt mit den §§ 9 und 15 des Gesetzes vom 18. Dezember 1906, betreffend die Regelung des Apothekenwesens, RGBl. Nr. 5/1907 (Apothekengesetz, ApG) begangen. Dem Zweitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführerin wurde je in einem Straferkenntnis zum Vorwurf gemacht, sie hätten als vertretungsbefugte Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft die "B Apotheke" durch die Erstbeschwerdeführerin betreiben lassen, obwohl die offene Handelsgesellschaft nicht die entsprechende Konzession erwirkt habe. Sie hätten hiedurch je eine Verwaltungsübertretung nach §§ 9 und 15 ApG begangen. Gegen alle drei Beschwerdeführer wurde gemäß § 41 ApG eine Geldstrafe von je S 2.000,-- (Ersatzarreststrafe je fünf Tage) verhängt.

Die von allen drei Beschwerdeführern erhobene Berufung blieb erfolglos; der Landeshauptmann des Burgenlandes gab mit drei Bescheiden vom 27. August 1982 den Berufungen keine Folge und bestätigte die erstinstanzlichen Straferkenntnisse. In seiner Begründung ging der Landeshauptmann davon aus, daß nur die Erstbeschwerdeführerin die Apothekenkonzession besitze, der Apothekenbetrieb jedoch auf eine solche Handelsgesellschaft übergegangen sei, an der die Konzessionärin nicht mehr beteiligt sei. Dies widerspreche dem Wortlaut und dem Sinn des Apothekengesetzes, wie sich aus § 15 Abs. 1 ergebe. Die Erstbeschwerdeführerin habe den beiden anderen Beschwerdeführern durch die Weiterführung der Apotheke die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert. Der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin hätten keine neue Konzession erwirkt, trotzdem ließen sie die Apotheke durch die aus der Gesellschaft ausgeschiedene Erstbeschwerdeführerin führen. Dadurch hätten sie die genannte Übertretung des Apothekengesetzes begangen.

Gegen die drei Bescheide wendet sich je eine Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin, des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin. Geltend gemacht wird "formelle und materielle Rechtswidrigkeit"; aus den Beschwerdeausführungen ist zu erkennen, daß inhaltliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide behauptet wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die drei Beschwerden wegen ihres sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Erledigung verbunden und hat über sie in einem gemäß § 12 Abs.1 Z. 2 VwGG 1965 gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 ApG ist der Betrieb einer öffentlichen Apotheke, welche nicht auf einem Realrechte beruht, nur auf Grund einer besonderen behördlichen Bewilligung (Konzession) zulässig. Gemäß § 15 Abs. 1 leg. cit. muß der Erwerber einer konzessionierten öffentlichen Apotheke, habe er durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder im Erbwege erworben, dann eine neue Konzession erwirken, wenn er die Apotheke betreiben will.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert das Gesetz die Identität zwischen dem Erwerber und Betreiber einer Apotheke mit dem Konzessionsträger (Erkenntnis vom 3. Jänner 1925, Slg. Nr. 13.718/A). Die Führung einer Apotheke durch eine offene Handelsgesellschaft wurde nur dann für zulässig erachtet, wenn der Konzessionär der allein geschäftsführungs- und vertretungsbefugte Gesellschafter der Handelsgesellschaft ist (Erkenntnis vom 30. April 1926, Slg. Nr. 14.306/A und Orator, Zivil- und verwaltungsrechtliche Aspekte der Apothekenübertragungen, Österreichische Apotheker-Zeitung 1971, Seite 648 ff, insbesondere Seite 650). Nur der zur Ausübung des Betriebes Berechtigte, also der Konzessionsinhaber, kann als "Besitzer des Apothekenbetriebes" angesehen werden. Der berechtigte Inhaber könnte die Apotheke gar nicht betreiben, wenn ihm nicht das Verfügungsrecht über die Betriebsbewilligung zustünde (Erkenntnis vom 30. Juni 1932, Slg. Nr. 17.247/A).

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich durch die Beschwerdeausführungen nicht veranlaßt, von seiner Rechtsansicht abzugehen. Zumindest seit dem 8. Februar 1979 (Eintragung des mit 1. Jänner 1979 erfolgten Ausscheidens der Erstbeschwerdeführerin aus der offenen Handelsgesellschaft) ist keiner der vertretungsbefugten Gesellschafter mehr Konzessionsträger; hingegen ist die Konzessionsträgerin nicht mehr Gesellschafterin und daher, wirtschaftlich gesehen, nicht mehr Mitunternehmerin des Apothekenbetriebes. Da sie, wie unbestritten, weiter in der Apotheke - laut Beschwerdevorbringen auf Grund eines Dienstverhältnisses - tätig ist, erleichtert sie es dem Zweitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführerin, das Unternehmen der Apotheke zu betreiben, ohne daß eine auf einen von ihnen lautende neue Konzession erwirkt wurde. Wenn die belangte Behörde dadurch die oben genannten Tatbestände nach dem Apothekengesetz verwirklicht ansah, hat sie dadurch nicht rechtswidrig gehandelt.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerden erkennen ließ, daß die von den Beschwerdeführerin behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, waren die drei Beschwerden ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 3. Dezember 1982

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