VwGH 81/15/0100

VwGH81/15/010024.6.1982

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Raschauer und die Hofräte Dr. Seiler, Dr. Großmann, Dr. Schubert und Dr. Wetzel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberrat im Verwaltungsgerichtshof Dr. Feitzinger, über die Beschwerde des AS in W, vertreten durch Dr. Dietrich Roessler, Rechtsanwalt in Wien I, Schwedenplatz  - 4, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 24. Juli 1981, Zl. GA 7- 1614/1/1980, betreffend Haftung für Abgabenschulden, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §9 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1982:1981150100.X00

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.385,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer war bis 30. März 1978 neben RS und Mag. AZ Geschäftsführer der mit Gesellschaftsvertrag vom 24. Mai 1976 errichteten, am 1. Juli 1976 in das Handelsregister eingetragenen Gesellschaft. Die Vertretungsbefugnis war in der Weise geregelt, daß jeder der beiden anderen Geschäftsführer die Gesellschaft nur gemeinsam mit dem Beschwerdeführer vertreten konnte.

Mit Bescheid vom 8. Februar 1980 zog das Finanzamt den Beschwerdeführer für eine Schuld der Gesellschaft an Umsatzsteuer für 1976 in Höhe von S 276.593,-- und für einen geschuldeten Säumniszuschlag im Betrage von S 5.532,-- unter Bezugnahme auf § 9 BAO zur Haftung heran.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Berufung. In der Begründung des Rechtsmittels brachte er vor, die gegenständliche Umsatzsteuerschuld sei auf unrichtige Umsatzsteuererklärungen zurückzuführen. Diese habe der geschäftsführende Gesellschafter RS ohne sein Wissen und ohne seine Mitfertigung abgegeben. Hätte das Finanzamt die Verbesserung der Erklärung durch Beisetzung der Unterschrift eines zweiten Geschäftsführers verlangt, so hätte er rechtzeitig für die Bezahlung der Steuern sorgen können. So aber sei ihm ohne sein Verschulden dieser Umstand nicht bekannt geworden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die haftungsrechtliche Verantwortung eines Geschäftsführers, wenn mehrere Geschäftsführer bestellt seien, nur dem Geschäftsführer anzulasten, der mit der Besorgung der Abgabenangelegenheit betraut sei. Dies sei bei ihm keineswegs der Fall gewesen, denn er habe nicht bei den Abgabenerklärungen mitgewirkt. Seine Aufgabe habe hauptsächlich darin bestanden, den Absatz der Erzeugnisse zu gewährleisten und den Kontakt mit den Vorlieferanten zu pflegen. Da ihn sonach ein Verschulden nicht treffe, entbehre der bekämpfte Bescheid der Rechtsgrundlage.

Das Finanzamt erließ eine abweisende Berufungsvorentscheidung.

Es hielt dem Beschwerdeführer entgegen, daß eine interne Aufteilung der Agenden der Geschäftsführer zwar möglich sei, aber nicht von der Pflicht zur Überwachung der anderen Geschäftsführer entbinde. Hiezu gehöre die Pflicht der Geschäftsführer, für die Führung der erforderlichen Bücher der Gesellschaft Sorge zu tragen. Der Beschwerdeführer sei außerdem infolge der Zeichnungsberechtigung der maßgebliche Geschäftsführer gewesen und er hätte daher für die "richtige Abgabe" von Umsatzsteuererklärungen zu sorgen gehabt.

Der Beschwerdeführer beantragte hierauf die Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Er wies darauf hin, daß das Finanzamt die nicht ordnungsgemäß unterfertigten Umsatzsteuervoranmeldungen zum Anlaß für Steuergutschriften genommen habe, ohne eine vorherige Verbesserung aufzutragen. Auch die Rückzahlung des entstandenen Abgabenguthabens sei auf Grund eines nur von RS gefertigten Antrages vorgenommen worden. Die übrigen Geschäftsführer seien dadurch gar nicht in die Lage versetzt worden, die Fehler zu erkennen und die vom Finanzamt erwähnte Pflicht zur Überwachung der anderen Geschäftsführer wahrzunehmen. Wenn ihm in der Berufungsvorentscheidung vorgehalten werde, daß er als maßgeblicher Geschäftsführer für die richtige Abgabe der Umsatzsteuererklärungen zu sorgen gehabt hätte, sei dazu zu sagen, daß RS seit vielen Jahren mit diesen Aufgaben vertraut gewesen sei und ein Geschäftsführer nicht von vornherein annehmen könne, daß der andere Geschäftsführer absichtlich unrichtige Steuererklärungen abgebe. Eine Vernachlässigung der Überwachungspflicht setze voraus, daß das Verschulden einseitig auf seiten des Steuerpflichtigen liege. Gerade das sei aber nicht der Fall, weil er auch nicht habe damit rechnen können, daß die Finanzbehörde kontinuierlich mit Formgebrechen behaftete Steuererklärungen und Überweisungsanträge zum Anlaß von Gutschriften bzw. Rücküberweisungen nehmen werde. Wäre er auch nur ein einziges Mal auf diese Formmängel aufmerksam gemacht worden, so hätte er Anlaß gehabt, über die normale Sorgfaltspflicht des Kaufmannes hinaus noch die Gebarung des Mitgeschäftsführers näher zu überprüfen. In der nachträglichen Geltendmachung der Haftung sehe er eine unbillige Härte, weil die Abgabenschuld jedenfalls nicht durch eine ihm anzulastende Fahrlässigkeit entstanden sei.

Mit dem nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab auch die belangte Behörde dem Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht Folge. Zur Begründung dieser Entscheidung führte sie aus, es sei zwar zulässig, daß von mehreren Geschäftsführern intern eine Arbeitsaufteilung getroffen werde, derzufolge jeder von ihnen bestimmte Aufgaben zu erfüllen habe, doch befreie sie dies nicht von der gemeinsamen Verantwortung für die Erfüllung der den Geschäftsführern obliegenden gesetzlichen Pflichten. Es treffe daher jeden Geschäftsführer die Pflicht zur Überwachung der anderen, wobei an diese Überwachungspflicht besonders strenge Anforderungen zu stellen seien (Hinweis auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 11. Juli 1979, 3 Ob 622/78). Der Beschwerdeführer habe nichts vorgebracht, was ihn tatsächlich gehindert hätte, die Erfüllung der steuerlichen Pflichten durch den Geschäftsführer RS zu überwachen, oder was dies wenigstens unzumutbar hätte erscheinen lassen. Dem Beschwerdeführer sei zweifellos bekannt gewesen, daß die Gesellschaft kaufmännische Bücher zu führen und monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen zu erstatten gehabt habe. Es habe ihm zugemutet werden können, diesen Teil der Geschäftsführung, wenn er ihn schon dem RS überlassen habe, wenigstens stichprobenweise zu überwachen. Bei dieser Überwachung hätte ihm auffallen müssen, daß in den Umsatzsteuervoranmeldungen Vorsteuerabzüge geltend gemacht worden seien, die der Gesellschaft tatsächlich nicht gebührt hätten. Dem mit der Erstellung einer Bilanz beauftragten Steuerberater sei dieser Verstoß dann sofort aufgefallen. Es könne den Beschwerdeführer auch nicht entlasten, daß die Umsatzsteuervoranmeldungen allein von RS unterfertigt gewesen seien. Denn es sei ihm bekannt gewesen, daß solche Umsatzsteuervoranmeldungen allmonatlich abzugeben gewesen seien und daß er sie hätte mitfertigen müssen. Umso eher hätte er sich um diese Umsatzsteuervoranmeldungen kümmern müssen.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden, unter Bedachtnahme auf die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Nach § 80 Abs. 1 leg. cit. haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, daß die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Im vorliegenden Fall steht die Uneinbringlichkeit der Umsatzsteuerschuld und der Nebengebührenschuld, für die der Beschwerdeführer nach der oben wiedergegebenen Gesetzesstelle zur Haftung herangezogen wurde, außer Streit. Der Beschwerdeführer stellt jedoch in Abrede, daß er seine Obliegenheiten als Vertreter schuldhaft verletzt habe und daß die Uneinbringlichkeit der bezeichneten Schuldigkeiten die Folge einer schuldhaften Pflichtverletzung seinerseits darstelle. Er beruft sich auf die mit den übrigen Geschäftsführern getroffene funktionale Geschäftsverteilung und auf den Umstand, daß er sich nie mit steuerrechtlichen Fragen befaßt habe. Weiters macht er geltend, daß er zu einer regelmäßigen Kontrolle nur verpflichtet gewesen wäre, wenn er seine Pflichten als Geschäftsführer nach "unten", also an einen Angestellten, bzw. einen Buchhalter, delegiert hätte.

Mit Rücksicht auf dieses Beschwerdevorbringen ist sohin zu prüfen, ob die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu Recht eine schuldhafte Pflichtverletzung, die für die Uneinbringlichkeit der Umsatzsteuer einschließlich der Nebengebühr ursächlich war, angelastet hat oder nicht.

Den vorgelegten Verwaltungsakten ist zu entnehmen, daß die Gesellschaft in den jeweils nur eine Unterschrift aufweisenden Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Juni bis Dezember 1976 Vorsteuerüberschüsse im Gesamtbetrag von S 302.037,-- geltend gemacht hat. Die Überschüsse wurden zum Teil mit anderen Abgabenschuldigkeiten verrechnet, im Betrage von S 201.746,61 erfolgte am 29. März 1977 eine Rückzahlung an die Gesellschaft auf Grund eines schriftlichen Antrages, der gleichfalls nur eine Fertigung aufwies. Die Umsatzsteuererklärung für 1976 wurde beim zuständigen Finanzamt erst am 31. Juli 1978, allerdings unter Berufung auf eine bis zu diesem Termin gewährte Fristerstreckung, eingebracht. In ihr wurde ein Vorsteuerüberschuß in der Höhe von nur S 19.885,-- ausgewiesen. Die Veranlagung der Gesellschaft zur Umsatzsteuer für 1976 erfolgte mit Bescheid vom 24. August 1978 erklärungsgemäß. Dessen Verbuchung ergab auf dem für die Gesellschaft geführten Abgabenkonto einen Rückstand von S 276.593,-

-. Außerdem wurde der Gesellschaft ein Säumniszuschlag in Höhe von S 5.532,-- angelastet. Für diese Schuldigkeiten wurde der Beschwerdeführer, wie bereits eingangs erwähnt, im Hinblick auf deren Uneinbringlichkeit gemäß § 9 BAO haftbar gemacht.

Da der Beschwerdeführer nach dem 30. März 1978 nicht mehr Geschäftsführer der Gesellschaft gewesen ist, kann ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, die in der Umsatzsteuererklärung für 1976 ausgewiesene Restschuld bzw. den auf Grund der Veranlagung für dieses Jahr entstandenen Rückstand in der Folge nicht beglichen zu haben. Fraglich kann daher nur sein, ob der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen für 1976, in denen überhöhte Vorsteuerabzüge geltend gemacht worden waren, eine schuldhafte Pflichtverletzung zu vertreten hat oder nicht.

Aus den Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides muß geschlossen werden, daß die belangte Behörde im vorliegenden Fall eine interne Arbeitsaufteilung zwischen den Geschäftsführern der Gesellschaft, derzufolge RS die Besorgung der steuerlichen Angelegenheiten übertragen war, als bestehend angenommen hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom 5. November 1958, Slg. Nr. 1905/F, das zu § 109 der Abgabenordnung, sohin zur Vorläuferbestimmung des § 9 BAO, ergangen ist, ausgesprochen, daß es für die Beurteilung der Verschuldensfrage darauf anzukommen habe, welcher Geschäftsführer mit der Besorgung der steuerlichen Angelegenheiten befaßt gewesen sei. Eine Überprüfung der Tätigkeit des mit der Entrichtung der Steuern der Gesellschaft betrauten (oder hiefür verantwortlichen) Geschäftsführers durch den anderen Geschäftsführer komme nur dann in Betracht, wenn ein Anlaß vorliege, an der Ordnungsmäßigkeit seiner Geschäftsführung zu zweifeln. An dieser Auffassung hat der Gerichtshof in seinen die inhaltsgleiche Vorschrift des § 7 Abs. 1 der Wiener Abgabenordnung betreffenden Erkenntnissen vom 15. Jänner 1979, Zl. 2039/78, und vom 18. April 1979, Zlen. 3272/78, 3446/78, 821/79 und 822/79, festgehalten. Übereinstimmend damit hat der Gerichtshof schließlich in seinem Erkenntnis vom 26. Jänner 1982, Zlen. 81/14/0083, 0169, zum Ausdruck gebracht, daß im Fall einer Aufteilung der Agenden zwischen mehreren Geschäftsführern einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Regelfall die mit Abgabenangelegenheiten nicht befaßten Personen zur Haftung dafür nicht herangezogen werden könnten. Das gelte dann nicht, wenn der mit den steuerlichen Angelegenheiten nicht Befaßte seine eigenen Pflichten dadurch verletze, daß er trotz Unregelmäßigkeiten des zur Wahrnehmung steuerlicher Angelegenheiten Bestellten nichts unternommen habe, um Abhilfe zu schaffen, es sei denn, daß er triftige Gründe vorbringe, die ihm die Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gemacht hätten.

Mit dieser Rechtsauffassung, die auch im Schrifttum vertreten wird (vgl. Stoll, Bundesabgabenordnung, Handbuch, S. 30; Kopecky,

Die Haftung im österreichischen Steuerrecht, S. 140), steht der angefochtene Bescheid nicht im Einklang. Wenn die belangte Behörde ausführt, daß eine Arbeitsaufteilung zwischen mehreren Geschäftsführern einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht von der gemeinsamen Verantwortung für die Erfüllung der den Geschäftsführern obliegenden gesetzlichen Pflichten zu befreien vermöge, so ist dies zwar richtig und trifft auch für die im § 80 Abs. 1 BAO auferlegten Pflichten zu, doch geht diese Argumentation insofern am Kern der Sache vorbei, als nicht allein das Vorliegen einer Pflichtverletzung von Bedeutung ist, sondern auch das Verschulden. Eine Geschäftsverteilung kann demnach einen Geschäftsführer nicht von einer gesetzlichen Pflicht befreien, wohl aber exculpieren. Im vorliegenden Fall hat nun die belangte Behörde keine Umstände angeführt, die den Beschwerdeführer hätten veranlassen müssen, abweichend von der bestehenden Geschäftsverteilung der Frage der inhaltlichen Richtigkeit der erstellten Umsatzsteuervoranmeldungen sein Augenmerk zuzuwenden. Bei dieser Sachlage kann aber darin, daß der Beschwerdeführer eine inhaltliche Überprüfung der Umsatzsteuervoranmeldungen unterlassen hat, kein schuldhaftes Verhalten erblickt werden. Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als inhaltlich rechtswidrig.

In der erstatteten Gegenschrift bringt die belangte Behörde vor, aus einem Schreiben des Beschwerdeführers an RS vom 25. Juli 1977, das anläßlich einer späteren abgabenbehördlichen Prüfung vorgefunden worden sei, gehe hervor, daß der Beschwerdeführer spätestens zu diesem Zeitpunkt um die Unrichtigkeit des "Nachtrages" zur Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Dezember 1976 gewußt habe. Dennoch habe er bis zu seinem Ausscheiden aus der Geschäftsführung (30. März 1978) nichts unternommen, um die richtige Bemessung der Umsatzsteuervorauszahlung herbeizuführen. Dem Finanzamt sei der Sachverhalt erst durch die Umsatzsteuererklärung vom 18. Juli 1978 bekannt geworden.

Dem Verwaltungsgerichtshof ist es verwehrt, bei der Entscheidung über die vorliegende Beschwerde auf dieses Vorbringen Bedacht zu nehmen. Denn gemäß § 41 Abs. 1 VwGG 1965 hat der Gerichtshof - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - die Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes vorzunehmen. Die belangte Behörde hat aber das Schreiben des Beschwerdeführers an RS vom 25. Juli 1977, aus dem sie nunmehr die oben wiedergegebene Schlußfolgerung zieht, überhaupt nicht in ihre Entscheidung einbezogen (was überdies die vorherige Wahrung des Parteiengehörs erfordert hätte), sodaß der erst in der Gegenschrift erfolgten Geltendmachung das Neuerungsverbot des § 41 Abs. 1 VwGG 1965 entgegensteht.

Dem angefochtenen Bescheid ist schließlich auch ein wesentlicher Verfahrensmangel anzulasten. Wenn die belangte Behörde schon zur Auffassung gelangt ist, daß der Beschwerdeführer eine schuldhafte Pflichtverletzung zu verantworten habe, hätte sie sich im Hinblick auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren auch mit der Frage eines Mitverschuldens des Finanzamtes an der Uneinbringlichkeit der gegenständlichen Umsatzsteuerschuld auseinanderzusetzen gehabt. Auf ein solches Mitverschulden ist bereits bei der Geltendmachung der Haftung im Rahmen der behördlichen Ermessensübung Bedacht zu nehmen und nicht erst, wie die belangte Behörde in der erstatteten Gegenschrift meint, in einem gesonderten Verfahren über die Entlassung aus der Gesamtschuld gemäß § 237 BAO.

Da aber die Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes einer Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgeht, war der angefochtene Bescheid wegen des erstgenannten Mangels gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben.

Von der Durchführung der in der Beschwerde beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs.2 lit. d VwGG 1965 abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221/1981.

Wien, am 24. Juni 1982

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