VwGH 81/05/0126

VwGH81/05/01269.3.1982

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Draxler DDr. Hauer, Dr. Degischer und Dr. Domittner als Richter, im Beisein des Schriftführers Richter Mag. Dr. Walter, über die Beschwerde des WK in L, vertreten durch Dr. Eckhard Tasler, Rechtsanwalt in Linz, Klosterstraße 3 ‑ 5, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 4. August 1981, Zl. BauR‑5194/1‑1981 Son/Ha, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1) HB, 2) IB beide in S, beide vertreten durch Dr. Friedrich Grohs, Rechtsanwalt in Steyr, Engegasse 17, 3) Landeshauptstadt Linz, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §45 Abs2 implizit
BauO OÖ 1976 §23
BauO OÖ 1976 §46 Abs1
BauO OÖ 1976 §46 Abs3
BauO OÖ 1976 §47 Abs3
BauV OÖ 1976 §42
ÖAL Richtlinien

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1982:1981050126.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,--, der erstmitbeteiligten Partei HB und der zweitmitbeteiligten Partei IB Aufwendungen in der Höhe von je S 2.886,67 sowie der drittmitbeteiligten Partei Landeshauptstadt Linz Aufwendungen in der Höhe von S 2,686,66 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der erst-, der zweit- und der drittmitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Mit Eingabe vom 10. April 1980 ersuchten die beiden Erstmitbeteiligten beim Magistrat Linz um die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Möbelhauses, bestehend aus einem Garagengeschoß, einem Erdgeschoß, vier Obergeschossen und einem zurückversetzten Dachgeschoß, auf dem Grundstück nn/6, inneliegend in EZ nnn KG L. Nach mehreren amtsinternen Besprechungen beraumte der Magistrat Linz für 8. September 1980 eine Augenscheinsverhandlung an, zu der die Nachbarn, darunter der Beschwerdeführer, unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG 1950 geladen wurden. Schon vor dieser Verhandlung erhob der Beschwerdeführer am 5. September 1980 eine Reihe von Einwendungen. Unter anderem wurde vorgebracht, das gegenständliche Stadtgebiet stelle seit über einem Jahrzehnt ausschließlich ein Wohngebiet dar und weise eine dementsprechende Bebauung auf. Trotz dieser Siedlungsstruktur wäre im Jahre 1978 das Gebiet des „M Platzes“ als Gebiet für Geschäftsbauten im Sinne des § 16 Abs. 12 Raumordnungsgesetz für geeignet erklärt worden. Daraus folgere, daß für das Bauvorhaben ein überregionaler Bedarf gegeben sein müsse. Ein solcher Bedarf werde seitens der Anrainer bezweifelt, weil im Großraum Linz derzeit mindestens sieben überdimensionale Möbelkaufhäuser sowie unzählige kleinere Möbelgeschäfte bestünden. Eine Bewilligung des Bauvorhabens würde eine eklatante Verletzung des Raumordnungsgesetzes darstellen und auch in der Öffentlichkeit nicht ruhig hingenommen werden. Auf dem nunmehr an die Mitbeteiligten verkauften Gelände sei ein Kinderspielplatz der Nachbarn errichtet worden und dieser Spielplatz stelle für die unzähligen Kinder der Wohnhäuser den einzigen in nächster Umgebung dar, Von seiten der politischen Mandatare sei mehrmals versichert worden, daß ein Spielplatz am Gelände des M Platzes erhalten bleiben werde. Die einschneidendste Folge des Projektes steile die zu erwartende Verkehrsbelästigung dar, weil die S Straße eine Sackgasse sei und sich dort der Anliegerverkehr der zirka 120 dort wohnenden Familien abwickle. Bei einer Bewilligung des Bauvorhabens gingen mit einem Schlag auch zirka 100 Parkplätze verloren, weiche derzeit von den Bewohnern der Häuser S Straße Nr. nn-nn im Bereich des M Platzes benützt würden. Es trete somit eine weitere unzumutbare Belastung für die Nachbarn ein. Ein Möbelhaus mit einer Verkaufsfläche von rund 18.000 m2 ziehe eine Vielzahl von Besuchern an und die Zahl der vorgesehenen Stellplätze erweise sich als unzureichend. Von besonderer Bedeutung sei die Belastung durch den zu erwartenden Schwerverkehr. Die Planverfasser hätten auf die benachbarten Wohnhäuser keinerlei Rücksicht genommen und die Laderampen unmittelbar vor die Wohnhäuser S Straße situiert. Eine Lärmbelästigung ankommender, wartender, abfahrender, startender und wendender Lkw‑Züge sei die unausbleibliche Folge. Die S Straße sei in diesem Bereich viel zu schmal, um den gesamten zu erwartenden Verkehr an Pkws und Lkws aufnehmen zu können. Aus all diesen Überlegungen würden sich die Bewohner der Häuser S Straße Nr. nn-nn gegen die Bewilligung des vorliegenden Bauvorhabens aussprechen.

Am 8. September 1980 wurde gleichzeitig mit der baubehördlichen Verhandlung die gewerberechtliche Betriebsanlagenverhandlung durchgeführt. Der umwelthygienische Sachverständige führte hiebei aus, auf Grund der Gebietswidmung sei das Gebiet schalltechnisch als Kerngebiet einzustufen und gemäß ÖAL‑Richtlinie Nr. 3, Ausgabe November 1972, sei ein Grundgeräuschpegel im Freien tagsüber von 50 dB (A), nachts 40 dB (A) eingesetzt. Die Grenze der zumutbaren Störung (Immissionswert) sei bei einer Erhebung des Lärms über diesen Grundgeräuschpegel erreicht (doppelte Lautheit). Durch die Zufahrtsmöglichkeiten ergäben sich vor allem in lärmschutztechnischer Hinsicht gegenüber den Anrainern starke Bedenken, da einerseits durch den relativ geringen Abstand des Bauobjektes zu den Anrainergebäuden der Häuser S Straße, andererseits durch die 10%ige Rampensteigung mit einem erhöhten Verkehrsaufkommen zu rechnen sein werde. Da auch keine besonderen Wendemöglichkeiten für Großraumfahrzeuge gegeben seien (Sackgasse), werde sicherlich auch mit Geruchsimmissionen in verstärktem Maße seitens des Fahrzeugverkehrs zu rechnen sein. Die Abluftführung des Notstromaggregates erfolge in relativ großer Entfernung zu den Anrainern über Dach und es sei diesbezüglich mit einer Belästigung nicht zu rechnen (dies wurde im einzelnen näher begründet).

Bei dieser Verhandlung verwies der Vertreter des Beschwerdeführers auf die schriftlich erhobenen Einwendungen sowie auf die von einem weiteren Nachbarn erhobenen Einwendungen. Jener hatte bemängelt, daß in Wahrheit im Hinblick auf die Geschoßhöhe eine achtgeschossige Verbauung erfolge. Die nach § 47 Abs. 3 Oberösterreichische Bauordnung vorgesehene Aussteckung und höhenmäßige Darstellung des Bauvorhabens sei nicht erfolgt, wodurch Interessen der Nachbarn zur sicheren Erkennung und Beurteilung der Anrainerauswirkungen verletzt worden seien. Die vorgesehene Verkehrsführung bringe nicht nur Immissionen der Anrainer in lärm- und geruchsmäßiger Konzentration, sondern schließe auch Gefahrenmomente für die Verkehrsteilnehmer selbst ein. Der Ortsaugenschein habe eindeutig ergeben, daß eine bessere Verkehrslösung denkbar sei, nämlich eine Zufahrt von dem in südwestlicher Richtung verlaufenden Einbahnast der B Straße an die Ostgrenze des Baugrundstückes und von dort zum südlichen Vorplatz des Objektes mit Zufahrten zur Tiefgarage und Lkw‑Ladezonen im Garagenbereich des Bauvorhabens. Eine Ausfahrt mit einer Einbindungsschleife in die B‑Straße mit Ausfahrt in die D Straße und in weiterer Folge zur ampelgeregelten Kreuzung D Straße ‑ G Straße wäre die denkbare und mögliche Lösung der Verkehrsprobleme, wodurch sich praktisch an der bisherigen Verkehrssituation in der S Straße nicht ändern würde, weil eben der komplette Geschäftsverkehr von dieser neu zu planenden Verkehrslösung abzuwickeln wäre. Der bestehende Kinderspielplatz am Ende der S Straße sei von den Bewohnern der Häuser in Eigeninitiative errichtet worden und dieser Grund sei von der Stadtgemeinde Linz gepachtet gewesen. Hier seien verschiedene Zusagen erfolgt.

Weiter brachte der Vertreter des Beschwerdeführers vor, durch die Beleuchtung des Objektes während der Nacht trete eine immense Lichtbelästigung der Anrainer ein. Die an die S Straße angrenzenden Schlafzimmer würden während der gesamten Nacht voll beleuchtet sein. Dieselben Probleme würden durch Installierung einer Leuchtreklame auftauchen. Die Gebäudefront des Objektes zur S Straße hin sei nur wenig mit Schaufenstern durchsetzt, sodaß durch die Baumaterialien dieser Wand eine übergroße Schallentwicklung entstehen werde. Durch das Bauvorhaben trete eine immense Wertminderung der Wohnungen in der S Straße ein. Die Anrainer würden sich Schadenersatzansprüche gegen den Bauwerber vorbehalten. Die Verhandlung wurde in der Folge auf 16. September 1980 vertagt.

Anläßlich der Fortsetzung der Verhandlung wurde eine in der Zwischenzeit durchgeführte Schallpegelmessung vom umwelthygienischen Amtssachverständigen ausgewertet. Darnach habe sich am 12. September 1980 vormittags ein Grundgeräuschpegel zwischen 49 und 51 dB (A) im Freien gemessen ergeben. Die Grenze der zumutbaren Störung ergebe sich bei einer Erhebung des Beurteilungspegels über den Grundgeräuschpegel von 10 dB (A). Nach verschiedenen Ausführungen über Beurteilungskriterien sowie Lärmentwicklung von Kraftfahrzeugen kam der Sachverständige zu der Auffassung, daß die jeweils errechnete Lärmdauer vermutlich nicht überschritten werde. Unter den Annahmen eines maximalen Verkehrs von 65 Pkws und 10 Lkws täglich könnte die Einhaltung der Grenzen der zumutbaren Störung erwartet werden. Die endgültige Beurteilung der Auswirkungen der Betriebsanlage sei aber derzeit noch nicht möglich. Hinsichtlich der Abgase der Kraftfahrzeuge sei im Hinblick auf die durch die Entfernung eintretende Verdünnung eine Überschreitung der empfohlenen Immissionsgrenzwerte nicht zu erwarten.

Der Vertreter des Beschwerdeführers bezweifelte die Richtigkeit der Annahme eines täglichen Verkehrsaufkommens von 65 Pkws und 10 Lkws. Er verwies auch darauf, daß die Schallpegelmessungen lediglich vormittags, nicht jedoch zu den Kraftverkehrsspitzen mittags und nachmittags vorgenommen worden seien. Keine Berücksichtigung habe die Tatsache gefunden, daß durch den geplanten Bau eine Schallwirkung im Bereich der S Straße entstehe. Auf die angebotenen Alternativlösungen bezüglich des Verkehrs sei bisher überhaupt nicht eingegangen worden. Insbesondere wurde noch auf die gesundheitliche Gefährdung der Anrainer durch die zusätzliche Lärmentwicklung sowie auf die durch das Bauvorhaben eintretende Wertminderung verwiesen. Die bei den Verhandlungen anwesenden Amtssachverständigen erachteten das Bauvorhaben unter gleichzeitiger Vorschreibung einer Reihe von Auflagen als genehmigungsfähig.

Am 10. Oktober 1980 legten die beiden Erstmitbeteiligten unter Hinweis auf für das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht wesentliche Plankorrekturen abgeänderte Baupläne vor, wobei im Plan des Garagengeschosses die von Nachbarn vorgeschlagene geänderte Zu- und Abfahrtssituation berücksichtigt worden war; in diesem Zusammenhang wurde auf ein Einvernehmen mit der Abteilung Verkehrsplanung des Planungsamtes verwiesen. Der Sachverständige für Umwelthygiene führte zu diesen neuen Projektsunterlagen aus, daß die Abänderung der geplanten Zufahrt im Bereich der B Straße eine Immissionsminderung bei der Anrainerschaft in der S Straße erwarten lasse.

Mit Zuschrift vom 27. Jänner 1981 wurde den Parteien des Verfahrens die erfolgte Planänderung sowie die in diesem Zusammenhang in Aussicht genommenen zusätzlichen Auflagen bekanntgegeben.

Mit Bescheid des Magistrates Linz vom 12. März 1981 wurde die baubehördliche Bewilligung erteilt und über die Einwendungen der Nachbarn abgesprochen. Die Einwendungen wurden teilweise ab-, teilweise zurückgewiesen, die Einwendung betreffend Entwertung auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Die Baubehörde erster Instanz vertrat die Auffassung, auf eine bestimmte Anordnung von Grünflächen stehe dem Nachbarn ein subjektiv‑öffentliches Recht nicht zu. Das gelte auch für die Rechtsnorm des § 47 Abs. 3 Oberösterreichische Bauordnung, wonach die Baubehörde dem Bauwerber bei Anberaumung der Bauverhandlung auftragen könne, daß das Bauvorhaben in seiner grundrißmäßigen oder auch in seiner höhenmäßigen Ausdehnung in geeigneter Weise in der Natur ersichtlich gemacht werde. Das durchgeführte Verfahren habe ergeben, daß die bauliche Anlage so geplant und errichtet werde, daß schädliche Umwelteinwirkungen möglichst vermieden werden. Dem Anrainerschutz sei insbesondere zusätzlich dadurch Rechnung getragen worden, daß die Ein- und Ausfahrt zum Bauvorhaben auf die Seite zur B Straße verlegt und damit eine spürbare Verbesserung im Interesse der Vermeidung von Lärm- bzw. Geruchsbelästigungen erzielt worden sei. Im einzelnen wurde auf die weiteren Einwendungen der Nachbarn noch näher eingegangen.

Gegen diesen Bescheid erhoben der Beschwerdeführer sowie weitere Nachbarn das Rechtsmittel der Berufung. Im wesentlichen wurde ausgeführt, es sei ein Widerspruch zum bestehenden Bebauungsplan hinsichtlich der Gebäudehöhe gegeben. Die erteilte Baubewilligung widerspreche auch dem Raumordnungsgesetz, weil auf die Erhaltung der den Verdichtungsräumen zugeordneten Landschaft Bedacht zu nehmen sei. § 42 der Oberösterreichischen Bauverordnung gebiete ausdrücklich, im Interesse gesunder Lebensbedingungen auf die Erhaltung bestehender Grünflächen in dicht bebautem Gebieten besonders Bedacht zu nehmen. Auf die sich verschlechternden Lebensbedingungen der Nachbarn sei im Verfahren überhaupt keine Rücksicht genommen worden. Eine Veranschaulichung des Projektes im Sinne des § 47 Abs. 3 der Bauordnung sei unumgänglich gewesen. Auch nach der erfolgten Schallpegelmessung sei schon derzeit die Obergrenze der zumutbaren Störung erreicht, ja sogar überschritten. Acht Tage nach dem Gutachten des umwelthygienischen Sachverständigen setze dieser völlig unbegründete Grenzen der zumutbaren Störung um 10 dB (A) hinauf. Eine Erklärung sei der Sachverständige hiefür schuldig geblieben. Im einzelnen wurde die bisherige Kritik wiederholt. Durch die Veränderung der Zu- und Abfahrt sei lediglich die Lärmquelle weiter nach Osten verschoben worden, wodurch der Lärm, welcher durch die an- und abfahrenden Fahrzeuge entstehe, geringer sei. Da die Lärmobergrenze schon überschritten sei, widerspreche die Erteilung der Bewilligung den Bestimmungen der Bauordnung. In diesem Zusammenhang wurde auf § 23 der Oberösterreichischen Bauordnung verwiesen. Durch die bestehende und zusätzliche Lärmentwicklung sei eine gesundheitliche Gefährdung der Anrainer gegeben, weshalb auch die Einholung eines medizinischen Gutachtens beantragt worden sei.

Mit Bescheid vom 1. Juni 1981 gab der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge. Die Berufungsbehörde erachtete das Bauvorhaben mit den maßgeblichen Raumordnungsbeschlüssen des Gemeinderates als übereinstimmend und die Geschoßanzahl als nicht überhöht. Im Beschwerdefall hätten die vorliegenden Projektsunterlagen zweifellos zur ausreichenden Beurteilung des beantragten Bauvorhabens ausgereicht, sodaß ein Auftrag im Sinne des § 47 Abs. 3 Oberösterreichische Bauordnung nicht zu erteilen gewesen wäre. Die Nachbarn hätten schließlich keinen Anspruch darauf, daß sich die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht ändern. Somit könnten die Nachbarn weder durch Lärm und Abgase, die von den die öffentlichen Verkehrsflächen benützenden Kraftfahrzeugen ausgehen, noch durch die Erhöhung der Unfallgefahren oder eine Beeinträchtigung des Zu- und Abgangsverkehrs in ihren subjektiv‑öffentlichen Rechten verletzt worden sein. Zum Schütz der Nachbarn sei die ursprünglich an der Westseite geplante Einfahrt an die Ostseite des Bauvorhabens verlegt worden und befinde sich dabei in einer Entfernung, bei der schon auf Grund der Erfahrungen des täglichen Lebens sowohl eine erhebliche Belästigung als auch eine Gesundheitsgefährdung der Nachbarn auszuschließen sei. Wesentlich erscheine ferner, daß das Projekt zur Benützung eine Tiefgarage aufweise, wodurch auch in dieser Hinsicht einer Lärmbelästigung vorgebeugt werde. Die Einholung des geforderten medizinischen Gutachtens sei daher entbehrlich gewesen.

In seiner gegen diesen Berufungsbescheid erhobenen Vorstellung wiederholte der Beschwerdeführer im wesentlichen sein bisheriges Vorbringen.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid gab die Oberösterreichische Landesregierung dieser Vorstellung keine Folge. Die Gemeindeaufsichtsbehörde teilte die Ansicht der Gemeindebehörden, daß das Bauvorhaben der Mitbeteiligten der hier maßgeblichen Bausperre nicht widerspreche. Auf die Anordnung von Kinderspielplätzen oder von Grünflächen stehe den Nachbarn ein subjektiv‑öffentliches Recht nicht zu. Auch die zitierten Grundsätze, was die verbesserten bzw. zu sichernden Lebensbedingungen nach § 2 Abs. 4 und 5 des Oberösterreichischen Raumordnungsgesetzes oder § 42 der Oberösterreichischen Bauverordnung betreffe, stellten keine subjektiv‑öffentlichen Rechte im Sinne des § 46 der Bauordnung dar. Im vorläufigen Bebauungsplanentwurf sei zwar eine maximal fünfgeschossige Verbauung vorgesehen, jedoch könne diese durch ein zurückgesetztes Dachgeschoß erhöht werden. Dieser Regelung entspreche das Bauvorhaben. Auch aus der Bestimmung des § 47 Abs. 3 Bauordnung erwachse dem Nachbarn kein subjektiv‑öffentliches Recht. Im übrigen hätten die im Zeitpunkt der mündlichen Bauverhandlung vorliegenden Projektsunterlagen zweifellos eine ausreichende Beurteilung des beantragten Bauvorhabens zugelassen, wie die Berufungsbehörde zutreffend ausgeführt habe. Was die Einwendungen bezüglich des Lärms auf den angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen anlange, so hätte der Nachbar auch hier keinen Rechtsanspruch darauf, daß sich die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Straßen nicht ändern dürfen. § 23 der Oberösterreichischen Bauordnung stelle nach Ansicht der Vorstellungsbehörde ein Grundsatzprogramm dar. Durch diese grundsätzliche Regelung würden dem einzelnen im Bauverfahren noch keine Rechte im Sinne des § 46 der Bauordnung erwachsen. Solche würden erst dann vorliegen, wenn konkrete diesbezügliche Bestimmungen in der Oberösterreichischen Bauordnung oder in der Bauverordnung enthalten wären. Dies sei aber - abgesehen von den Bestimmungen über den Baulärm - nicht der Fall, sodaß subjektiv‑öffentliche Rechte betreffend den Lärm, der sich aus den Zu- und Abfahrten ergebe, in der Oberösterreichischen Bauordnung nicht enthalten seien. Die Baubehörde sei lediglich verpflichtet gewesen, das Vorliegen der Voraussetzungen im Sinne des § 23 der Oberösterreichischen Bauordnung zu prüfen. Dieser Verpflichtung sei die Baubehörde nachgekommen. Die Oberösterreichische Bauordnung sehe schließlich die Verpflichtung zur Errichtung von Stellplätzen zwingend vor, sodaß durch die Beachtung dieser Norm und die zu erwartende Benützung dieser Stellplätze keine Verletzung von Nachbarrechten eintreten könnte, da dies dem Sinn des Gesetzes zuwiderlaufen würde. Es hätten daher keine subjektiv‑öffentlichen Rechtsverletzungen festgestellt werden können.

Mit seiner vorliegenden Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid als rechtswidrig aufzuheben. Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes bezeichnete der Beschwerdeführer in seinem ergänzenden Schriftsatz die Beschwerdepunkte wie folgt: Rechtwidrigkeit durch Verletzung von Verfahrensvorschriften (§ 45 AVG), und zwar durch die Nichterledigung von Beweisanträgen durch Einholung eines ergänzenden Gutachtens des umwelthygienischen Sachverständigen, durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens und durch Ersichtlichmachung der Ausdehnung des Bauvorhabens (§ 47 Abs. 3 Oberösterreichische Bauordnung); Rechtswidrigkeit durch Aktenwidrigkeit, und zwar durch unrichtige Wiedergabe der Ergebnisse des umwelthygienischen Sachverständigengutachtens; Rechtswidrigkeit durch Verletzung subjektiver Nachbarrechte (§ 46 Abs. 3 Oberösterreichische Bauordnung), und zwar durch die Unterlassung der Ersichtlichmachung der Ausdehnung des Bauvorhabens und durch Nichtbeachtung der Bestimmungen des § 23 Oberösterreichische Bauordnung im Zusammenhang mit § 42 Oberösterreichische Bauverordnung.

Über diese Beschwerde sowie über die von der belangten Behörde und den mitbeteiligten Parteien erstatteten Gegenschriften hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Im Beschwerdefall ist zunächst davon auszugehen, daß der Verwaltungsgerichtshof auf Grund der Vorschrift des § 41 Abs. 1 VwGG 1965 idF der Novelle BGBl. Nr. 316/1976 nicht zu prüfen hat, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in irgend einem subjektiv‑öffentlichen Recht verletzt wurde, sondern die vom Verwaltungsgerichtshof vorzunehmende Prüfung sich darauf zu beschränken hat, ob der Beschwerdeführer im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte in einem subjektiv‑öffentlichen Recht verletzt wurde.

Auf Grund der Vorschrift des § 46 Abs. 1 der Oberösterreichischen Bauordnung (BO), LGBl. Nr. 35/1976 (Stammfassung), sind die Verwaltungsbehörden zu Recht davon ausgegangen, daß der Beschwerdeführer als Nachbar (Miteigentümer eines benachbarten Grundstückes) dem Baubewilligungsverfahren beizuziehen war. Nach § 46 Abs. 3 BO sind im Baubewilligungsverfahren öffentlich‑rechtliche Einwendungen der Nachbarn nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechtes oder eines Flächenwidmungsplanes oder Bebauungsplanes stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Hiezu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen.

Der Beschwerdeführer macht nun zunächst eine Verletzung des § 47 Abs. 3 BO geltend. Nach der genannten Gesetzesstelle kann die Baubehörde, wenn es für die Beurteilung des Bauvorhabens, insbesondere für die Beurteilung der Auswirkungen des Bauvorhabens auf Nachbargrundstücke erforderlich ist, bei Anberaumung der Bauverhandlung dem Bauwerber auftragen, daß das Bauvorhaben

a) in seiner grundrißmäßigen Ausdehnung durch Auspflocken des Grundrisses oder auf sonst geeignete Weise und

b) ‑ wenn eine Ersichtlichmachung gemäß lit. a für die Beurteilung der Auswirkungen des Bauvorhabens nicht ausreicht -

auch in seiner höhenmäßigen Ausdehnung in geeigneter Weise (wie durch Konturgerüste oder Ballone) noch vor der Bauverhandlung in der Natur ersichtlich gemacht wird.

Der Beschwerdeführer behauptet nun, dadurch in seinen Rechten verletzt worden zu sein, daß die in der mündlichen Bauverhandlung vorgelegenen Projektsunterlagen sicherlich keine ausreichende Beurteilung des beantragten Bauvorhabens zugelassen hätten, zumal ein Bau derartiger Größenordnung für die Anrainer sicherlich optisch nicht erfaßbar gewesen sei. Dieser Auffassung vermag sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anzuschließen. Zunächst ist davon auszugehen, daß der Bauplatz der Mitbeteiligten von vier Seiten durch Verkehrsflächen umgeben ist und vom Grundstück des Beschwerdeführers durch die S Straße getrennt ist. Die im Akt erliegenden Pläne lassen darüber hinaus eindeutig erkennen, auf welche Art und Weise der Bauplatz der Mitbeteiligten verbaut werden soll. Nach den Kotierungen des Lageplanes sind die Gebäudefronten über 30 m voneinander entfernt. Bei einer solchen Situation kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, daß im Interesse des Beschwerdeführers eine Anordnung im Sinne des § 47 Abs. 3 BO zu treffen gewesen wäre. Auch läßt das Vorbringen des Beschwerdeführers erkennen, daß er sehr wohl in der Lage war, die Auswirkungen des Bauvorhabens auf seine Grundflächen zu erkennen. Die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Rechtsverletzung liegt daher nicht vor.

In der Beschwerde wird weiter eine Verletzung der Bestimmungen des § 23 BO im Zusammenhang mit § 42 OÖ Bauverordnung geltend gemacht. Nach § 23 Abs. 1 BO müssen bauliche Anlagen in allen ihren Teilen nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften so geplant und errichtet werden, daß sie den normalerweise an bauliche Anlagen der betreffenden Art zu stellenden Anforderungen der Sicherheit, der Festigkeit, des Brand-, Wärme-, und Schallschutzes, der Gesundheit und der Hygiene, des Umweltschutzes und der Zivilisation entsprechen und das Orts- und Landschaftsbild nicht gestört wird. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle müssen im besonderen bauliche Anlagen in allen ihren Teilen so geplant und errichtet werden, daß schädliche Umwelteinwirkungen möglichst vermieden werden. Schädliche Umwelteinwirkungen sind solche, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und im besonderen für die Benützer der Bauten und die Nachbarschaft herbeizuführen, wie durch Luftverunreinigung (Änderung der natürlichen Zusammensetzung der freien Luft, z.B. durch Rauch, Ruß, Staub und andere Schwebstoffe, Dämpfe, Gase und Geruchsstoffe), Lärm oder Erschütterungen. Nach § 23 Abs. 3 BO gelten die Erfordernisse gemäß den Absätzen 1 und 2 sinngemäß hinsichtlich der Baustoffe (einschließlich bauchemischer Mittel), Bauteile und Bauarten.

Nach § 42 OÖ Bauverordnung LGBl. Nr. 63/1976 ist im Interesse gesunder Lebens- und Arbeitsbedingungen auf die Erhaltung bestehender Grünflächen in dicht bebauten Gebieten besonders Bedacht zu nehmen. Bei Neu-, Zu- und Umbauten, die überwiegend Wohnzwecken oder sonst einem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen, sind in einem der örtlichen Lage und der Zweckwidmung des Bauvorhabens entsprechenden Ausmaß Erholungsflächen (wie Gärten und andere Grünanlagen, Ruheplätze u. dgl.) auf dem Bauplatz oder in dessen unmittelbarer Nähe herzustellen bzw. zu erhalten (§ 31 BO). Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung der Oberösterreichischen Landesregierung, wie sie in der Begründung des angefochtenen Bescheides zum Ausdruck kommt, daß § 23 Abs. 1 BO ein Grundsatzprogramm darstellt, welches durch Verordnungen nach § 24 des Gesetzes auszuführen ist. Durch eine solche gesetzliche Bestimmung erwachsen den Nachbarn keine subjektiv‑öffentlichen Rechte im Sinne des § 46 Abs. 3 OÖ BO § 23 Abs. 2 des Gesetzes trifft jedoch konkrete Anordnungen, wie schon den Anfangsworten dieses Absatzes „im besonderen“ zu entnehmen ist. Diese Auffassung ergibt sich auch aus dem Ausschußbericht (vgl. Neuhofer, Oberösterreichisches Baurecht, Seite 93 f), in welchem ausgeführt wird, daß § 23 BO zunächst die unabdingbaren allgemeinen Voraussetzungen, denen jede bauliche Anlage entsprechen muß, umschreibt und damit zugleich die gesetzliche Grundlage für die Durchführungsverordnungen schafft. Absatz 2, so wird in diesem Bericht dargelegt, führe diese allgemeinen Voraussetzungen, soweit sie dem Gebot des Umweltschutzes entsprechen, näher aus. Bestimmungen über den Schutz vor schädlichen Umwelteinflüssen seien verstreut und vereinzelt auch in den (früher) geltenden Bauordnungen und baurechtlichen Nebengesetzen enthalten gewesen, sie stammten jedoch zum überwiegenden Teil aus einer Zeit, in der der Umweltschutz keineswegs jene Bedeutung gehabt habe, die ihm auf Grund der geänderten Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse und insbesondere auf Grund der technischen Entwicklung in den letzten Jahren heute zukomme. Diese Bestimmungen seien daher auch nicht geeignet, das Anwachsen schädlicher Umwelteinwirkungen im Rahmen des Baugeschehens zu verhindern bzw. auf ein vertretbares Mindestmaß einzuschränken. Im Rahmen des Baugeschehens gehe es dabei - so der Ausschußbericht - in erster Linie um Gefahren, Nachteile und Belästigungen, die durch Luftverunreinigung, durch Lärm oder durch Erschütterungen bei der Errichtung baulicher Anlagen, aus ihrem Bestand oder aus ihrer Benützung entstehen.

Im Zusammenhang mit den Bestimmungen des § 46 Abs. 3 BO ist der Verwaltungsgerichtshof der Auffassung, daß auf die Einhaltung der Bestimmungen des § 23 Abs. 2 BO dem Nachbarn ein subjektiv‑öffentliches Recht zusteht. Wenngleich die belangte Behörde in dieser Beziehung die Rechtslage anders beurteilte, wurde dadurch der Beschwerdeführer in keinem Recht verletzt, weil das auf Gemeindeebene durchgeführte Ermittlungsverfahren ausgereicht hat, um zu erkennen, daß das vorliegende Projekt - jedenfalls nach Durchführung der erfolgten Umplanung - nicht geeignet ist, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Nachbarn herbeizuführen. Auf die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Verfahrensmängel wird in der Folge noch einzugehen sein.

Die Verpflichtung zur Schaffung von Grünflächen und Erholungsflächen nach § 42 OÖ Bauverordnung dient nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht in spezifischer Weise den Interessen der Nachbarschaft, sodaß auch hier die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes nicht in Betracht kommt. Im übrigen weist der im Zuge des Baubewilligungsverfahrens vor der Behörde erster Instanz abgeänderte Bauplan im unmittelbar anschließenden Bereich an die S-straße entsprechende Grünflächen aus, sodaß in dieser Beziehung dem Anliegen der Nachbarn durch die Mitbeteiligten entsprochen wurde. Auch in dieser Hinsicht erweist sich daher die Beschwerde als nicht berechtigt.

Zur geltend gemachten Verletzung von Verfahrensvorschriften wird in der Beschwerde ausgeführt, daß die vorgenommene Schallpegelmessung ergeben habe, daß der gegebene Grundgeräuschpegel für das Kerngebiet bereits überschritten werde. Das habe zur Folge, daß bereits jetzt ohne Berücksichtigung der an- und abfahrenden Pkws und Lkws zu dem Möbelhaus die Obergrenze der zumutbaren Störung erreicht sei. Es seien nämlich Werte von 49, 50 und 51 dB (A) gemessen worden und nach den Richtlinien sei der Grundgeräuschpegel im Freien tagsüber mit 50 dB (A) einzusetzen. Acht Tage nach dem ersten Gutachten habe der umwelthygienische Sachverständige ohne Angabe von Gründen die Grenzen der zumutbaren Störung um 10 dB (A) hinaufgesetzt und sei hiefür eine Erklärung schuldig geblieben. Die Messungen seien auch lediglich vormittags durchgeführt worden, in diesem Gebiet sei jedoch die größte Lärmbelastung um zirka 17.00 Uhr zum Zeitpunkt der größten Verkehrsfrequenz und außerdem sei bei diesem Lärmgutachten unbeachtet geblieben, daß auch die Lärmentwicklung durch den angrenzenden Zugsverkehr nicht vormittags, sondern nachmittags gegeben sei. Ebenfalls unberücksichtigt sei der mit dem Betrieb des Notstromaggregates zusammenhängende Lärm geblieben. Die Pegelmessungen hätten nicht nur während der geringsten Verkehrsfrequenz durchgeführt werden müssen, sondern über einen ganzen Tag hindurch unter Berücksichtigung des Zugsverkehrs sowie unter Berücksichtigung des Betriebes des Notstromaggregates. Die Verkehrsfrequenz des zukünftigen Möbelhauses gehe von Erfahrungswerten aus, welche diese Firma bei ihren Möbelhäusern in Steyr und Wels gewonnen habe. Diese Betriebsanlagen seien jedoch um mehr als die Hälfte kleiner als das gegenständliche Bauvorhaben, sodaß das angegebene Verkehrsaufkommen diesem Bauvorhaben nicht zugrunde gelegt werden könne. Die Angaben der Bauwerber über die Anzahl der an- und abfahrenden Pkws und Lkws erscheine unrealistisch und beschönigend. Das Gutachten betreffend die Zahl der erforderlichen Stellplätze beziehe sich auf Erfahrungswerte im Ausland und lasse die österreichischen Verhältnisse unberücksichtigt. Aus diesen Gründen habe der Beschwerdeführer nicht nur eine Ergänzung des umwelthygienischen Gutachtens beantragt, sondern auch die Einholung eines medizinischen Gutachtens, da durch die bestehende und durch die zusätzliche Lärmentwicklung eine gesundheitliche Gefährdung der Anrainer gegeben sei. Nach Meinung des Beschwerdeführers ergebe sich die Gesetzwidrigkeit des Verfahrens daraus, daß teilweise eine unvollständige Klärung des Sachverhaltes gegeben sei sowie teilweise eine Aktenwidrigkeit durch die eklatanten Widersprüche des umwelthygienischen Gutachtens.

Der Verwaltungsgerichtshof kann nicht finden, daß den Verwaltungsbehörden ein wesentlicher Verfahrensmangel unterlaufen ist. Was zunächst die vorgenommene Schallpegelmessung anlangt, so hat diese ergeben, daß der für Gebiete dieser Art (Kerngebiete) in den ÖAL‑Richtlinien vorgesehene höchstzulässige Grundgeräuschpegel bereits derzeit erreicht ist. Eine zusätzliche Messung des Grundgeräuschpegels zu Zeiten, an denen dieser nach Meinung des Beschwerdeführers noch höher gelegen ist, war daher nicht vorzunehmen. Der Sachverständige hat auch in seiner ergänzenden Stellungnahme zutreffend darauf hingewiesen, daß durch die Abänderung der Zu- und Abfahrtsituation zum Bauplatz der Mitbeteiligten eine unzumutbare Lärmbelästigung für den Beschwerdeführer nicht zu erwarten ist. Der Verwaltungsgerichthof teilt die Auffassung der belangten Behörde und der Gemeindebehörden, daß gerade durch die im Zuge des Baubewilligungsverfahrens erfolgte Umplanung der Zu- und Abfahrtsverhältnisse schon im Hinblick auf die Entfernung der Stellplätze und der Zu- und Abfahrten vom Wohnhaus des Beschwerdeführers die Einholung eines neuerlichen Gutachtens nicht erforderlich war, hatte doch der Sachverständige selbst bei der früheren, ungünstigeren Art der Anordnung der Zu- und Abfahrten das Projekt der Mitbeteiligten als genehmigungsfähig beurteilt.

Allerdings teilt der Verwaltungsgerichtshof nicht die in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter zum Ausdruck gebrachte Auffassung der belangten Behörde, daß allein der Umstand, daß das Gesetz die Verpflichtung zur Errichtung von Stellplätzen zwingend vorsieht, die zu erwartende Benützung der Stellplätze keine Verletzung von Nachbarrechten bedeutet könnte. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar in seinem zum Wiener Garagengesetz ergangenen Erkenntnis vom 18. Oktober 1960, Slg. N. F. Nr. 5389/A, der Meinung Ausdruck verliehen, daß die Errichtung von Garagen in einem bestehenden Wohnhaus, wie sie im Falle der Baubewilligung für dieses Wohnhaus gemäß § 36 Wiener Garagengesetz Pflicht gewesen wäre, nicht nach § 6 dieses Gesetzes unzulässig sein kann, sofern nicht besondere Voraussetzungen gegeben sind. Gerade nach § 6 des Wiener Garagengesetzes muß aber jede Anlage zum Einstellen von Kraftfahrzeugen und jede Tankstelle so beschaffen sein, daß eine Gefährdung ihrer Benützer, der Bewohner derselben Liegenschaft oder der Nachbarn durch giftige Gase oder Dämpfe, durch Brand oder durch Explosion sowie eine das nach der festgesetzten Widmung zulässige Ausmaß übersteigende Belästigung der Bewohner derselben Liegenschaft oder ihrer Nachbarn durch Lärm, üblen Geruch oder Erschütterung nicht zu erwarten ist. Wenn also auch der von der belangten Behörde geäußerten Ansicht teilweise zuzustimmen ist und sich eine ähnliche Aussage auch in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes findet, so kann doch gerade eine massierte Anordnung von Stellplätzen zu einer Belästigung, ja zu einer Gefährdung von Nachbarn führen. Im Beschwerdefall hat jedoch die Anordnung der Stellplätze nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht die Befürchtung der Nachbarn berechtigt erscheinen lassen, eine gesundheitliche Gefährdung oder Belästigung sei zu erwarten. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, daß ein Betrieb zur Nachtzeit dem Projekt zufolge nicht vorgesehen ist.

Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, daß hinsichtlich der Verkehrsfrequenz der umwelthygienische Sachverständige von offensichtlich nicht näher überprüften Angaben der Mitbeteiligten ausgegangen ist, doch spielte diese Verkehrsfrequenz insbesondere für die damals noch vorgesehene Benützung der S Straße eine Rolle, welche nach der geänderten Planung für Zu- und Abfahrten nicht mehr in Betracht kommt. Die Zu- und Abfahrtsbewegungen erfolgen nun aber abseits vom Haus des Beschwerdeführers, sodaß, wie erwähnt, der umwelthygienische Sachverständige diese Projektsänderung zutreffend als Verbesserung im Interesse der Nachbarn erachtete. Zutreffend hat auch die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides darauf hingewiesen, daß dem Nachbarn kein Rechtsanspruch darauf zusteht, daß sich die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Straßen nicht ändern, was im übrigen nachdem nunmehrigen Projekt hinsichtlich der S Straße nicht zu befürchten ist. Dem Nachbarn steht schließlich kein subjektiv‑öffentliches Recht auf Einhaltung der Vorschriften über die Schaffung von Stellplätzen zu (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Juni 1976, Zl. 1800/75, ergangen zur früheren OÖBO, vom 4. Juli 1978, Zl. 452/76, ergangen zur Tiroler Landesbauordnung, u.a.), sodaß es dahingestellt bleiben kann, ob die Baubehörden zu Recht das von den Mitbeteiligten vorgelegte Gutachten als Grundlage für die Zahl der zu schaffenden Pflichtstellplätze nehmen durften oder nicht. Es ist daher im Beschwerdefall rechtlich unerheblich, ob diese im Ausland gewonnenen Erfahrungswerte sich auf österreichische Verhältnisse übertragen lassen oder nicht.

In der Beschwerde wurde, wie erwähnt, auch der Vorwurf erhoben, der umwelthygienische Sachverständige habe ohne Angabe von Gründen sein Gutachten hinsichtlich der Grenzen der zumutbaren Störung abgeändert. Auch dieser Vorwurf ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht berechtigt. Der Sachverständige ist nämlich einerseits von einem höchstzulässigen Grundgeräuschpegel von 50 dB (A) ausgegangen und anderseits hat er entsprechend der ÖAL‑Richtlinie Nr. 3 angenommen, daß eine unzumutbare Lärmbelästigung erst dann gegeben ist, wenn der Grundgeräuschpegel um 10 dB (A) überschritten wird, wie dies die genannte Richtlinie vorsieht. Dementsprechend hat der Sachverständige eine unzumutbare Lärmbelästigung erst bei Erreichung eines Lärmpegels von 60 dB (A) angenommen. Dies hat der Sachverständige aber auch in seinem Gutachten angeführt, sodaß der Vorwurf des Beschwerdeführers nicht zutrifft. Gerade im Hinblick auf die nunmehr nach dem geänderten Projekt gegebenen Entfernungen sind aber die in diesem Gutachten getroffenen Annahmen überholt, sodaß der Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdefall es dahingestellt lassen kann, ob die in den ÖAL‑Richtlinien gewählte Grenze einer zumutbaren Lärmbelästigung auch in einem Verfahren nach den Bestimmungen der Bauordnung für Oberösterreich maßgeblich ist oder nicht (vgl. etwa in diesem Zusammenhang das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Oktober 1972, Slg. N. F. Nr. 8297/A). Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes trifft auch das Beschwerdevorbringen nicht zu, daß der mit dem Betrieb des Notstromaggregates zusammenhängende Lärm unberücksichtigt geblieben sei. Gerade in diesem Zusammenhang hat der Sachverständige im Hinblick auf die Abluftführung über Dach und die gegebenen Entfernungen näher begründet, daß eine Lärmbelästigung nicht zu erwarten ist. Auch dieser geltend gemachte Verfahrensmangel konnte sohin vom Verwaltungsgerichtshof nicht festgestellt werden.

Auf Grund der dargelegten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen war.

Bei dieser Situation erübrigte sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die Bestimmungen der §§ 47 ff VwGG 1965 sowie die Verordnung BGBl. Nr. 221/1981. Die Abweisung des Mehrbegehrens stützt sich auf § 49 Abs. 6 VwGG 1965.

Wien, am 9. März 1982

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