VwGH 81/04/0056

VwGH81/04/005622.1.1982

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Hrdlicka, Dr. Baumgartner, Dr. Griesmacher und Dr. Weiss als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Csaszar, über die Beschwerde der Kommanditgesellschaft FT vorm. W in S, vertreten durch Dr. Kurt Asamer, Rechtsanwalt in Salzburg, Mozartplatz 4, gegen den Bescheid des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 20. Jänner 1981, Zl. 303.792/5‑III‑3/80, betreffend Betriebsanlage, zu Recht erkannt:

Normen

GewO 1973 §77
GewO 1973 §79 Abs1
GewO 1973 §81

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1982:1981040056.X00

 

Spruch:

Der Punkt 11 des Spruches des angefochtenen Bescheides wird, soweit mit ihm vorgeschrieben wurde, daß das Kellergeschoß für den Kundenverkehr nicht verwendet werden darf, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 8.385,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin übt im Standort S, X‑platz 2, in einem achtgeschossigen Gebäude den Textilhandel aus.

Mit Bescheid vom 17. März 1978 schrieb der Magistrat Salzburg gemäß § 79 GewO 1973 vor, daß zur Verbindung der Geschoße ein feuerbeständiges Stiegenhaus zu errichten sei.

Der dagegen eingebrachten Berufung der Beschwerdeführerin gab der Landeshauptmann von Salzburg mit Bescheid vom 8. März 1979 keine Folge.

Auf Grund der gegen diesen Bescheid von der Beschwerdeführerin neuerlich eingebrachten Berufung behob der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie mit Bescheid vom 20. Jänner 1981 den Bescheid des Landeshauptmannes und gab dem Bescheid des Magistrates Salzburg vom 17. März 1978 eine neue Fassung. So wurden der Beschwerdeführerin anstelle des Einbaues eines feuerbeständigen Stiegenhauses unter Zugrundelegung eines von ihr im Zuge des Berufungsverfahrens vor der Behörde dritter Instanz vorgelegten Projektes ‑ dieses sah als Ersatz für das von den Vorinstanzen geforderte Stiegenhaus von den fünf Obergeschoßen des Betriebsgebäudes Durchbrüche in das angrenzende Gebäude und die Verwendung des im Nachbarhaus vorhandenen Stiegenhauses, ferner vom Kellergeschoß einen Fluchtweg durch mehrere Kellerräume über eine Leitertreppe zu einer Ausstiegslucke und vom Dachgeschoß eine Verbindung durch eine Wendeltreppe mit dem darunterliegenden fünften Obergeschoß vor ‑ in Anwendung des § 376 Z. 11 Abs. 2 GewO 1973 gemäß § 79 Abs. 1 leg. cit. und § 27 Abs. 5 Arbeitnehmerschutzgesetz, eine Reihe von Maßnahmen aufgetragen und unter Punkt 11 folgende Auflage vorgeschrieben: „Das Kellergeschoß und das Dachgeschoß dürfen als Räume für den Kundenverkehr nicht verwendet werden.“ Zur Begründung führte der Bundesminister unter anderem aus, daß zwar bei plan- und projektgemäßer Herstellung der Fluchtwege aus der Betriebsanlage ins Freie unter Erfüllung und Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen dem Schutz des Lebens und der Gesundheit der Kunden und der Arbeitnehmer in ausreichendem Maße Rechnung getragen werde. Es sei jedoch darauf Bedacht zu nehmen gewesen, daß aus dem Kellergeschoß und aus dem Dachgeschoß keine ausreichenden Fluchtmöglichkeiten für die Kunden hätten geschaffen werden können, sodaß die in diesen Geschoßen gelegenen Räume für den Kundenverkehr nicht zugelassen werden könnten. Der Bundesminister schließe sich entgegen der von der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vertretenen Auffassung der Meinung des gewerbetechnischen Amtssachverständigen und des Vertreters der Zentralstelle für Brandverhütung an, daß der aus dem Kellergeschoß vorgesehene Fluchtweg nicht jene Voraussetzungen erfülle, die den im Kellergeschoß befindlichen Kunden im Gefahrenfalle ein gefahrloses rasches Verlassen der Betriebsanlage ermöglichen. Die von der Beschwerdeführerin angebotene Lösung, nach der sich Personen in die Umformerräume begeben könnten, weil diese durch zwei feuerhemmende Türen abgeschlossen seien, biete nicht die erforderliche Sicherheit. Abgesehen davon, daß es im Gefahrenfalle erforderlich sei, daß die Kunden rasch und gefahrlos ins Freie gelangen, bestünde bei einem Aufenthalt in den Umformerräumen im Brandfalle zumindest die Gefahr des Eindringens von Rauchgasen und dadurch eine Gefahr für Gesundheit und Leben.

Gegen Punkt 11 der Auflagen dieses Bescheides, und zwar nur insoweit, als mit ihm vorgeschrieben wurde, daß das Kellergeschoß für den Kundenverkehr nicht verwendet werden darf, richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in der von ihr erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin nach dem gesamten Beschwerdevorbringen in dem Recht verletzt, daß ihr gemäß § 79 GewO 1973 nicht untersagt werde, das Kellergeschoß für den Kundenverkehr zu verwenden. In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes trägt die Beschwerdeführerin vor, wenn auch § 79 Abs. 1 GewO 1973 die Behörde ermächtige, nachträglich für notwendig erachtete Maßnahmen zum Schutz der Kunden vorzuschreiben, dürfe dies nicht willkürlich geschehen. Diesen Eindruck müsse man aber gewinnen, wenn die Behörde bei vorausgegangenen Umbauarbeiten für das gegenständliche Textilkaufhaus keine derartigen Vorschreibungen erlassen habe. Die Verwendung des Kellergeschoßes für den Kundenverkehr sei von Anfang an unter anderem wegen der Fluchtmöglichkeiten im Brandfalle problematisch gewesen.

In langwierigen Verfahren hätten die damit befaßten Behörden schließlich doch die Benützungsbewilligung als Verkaufsraum erteilt. Allein aus dem Umstand, daß der Beschwerdeführerin damal auch ein Fluchtweg vorgeschrieben worden sei, ergebe sich, daß die Möglichkeit eines Brandes nicht etwa übersehen worden sei, daß man sich vielmehr mit dieser Frage befaßt und dann die zur Vermeidung von Gefahren für Arbeitnehmer und Kunden erforderlichen Auflagen vorgeschrieben habe. Diese Gefahren seien seit der Inbetriebnahme des Kellergeschoßes Ende der Fünfzigerjahre nicht größer geworden. Schon unter diesem Gesichtspunkte erscheine es unzulässig, unter Anwendung des § 79 GewO 1973 andere oder zusätzliche Auflagen zu erteilen, weil sich seit der seinerzeitigen Genehmigung nicht ergeben habe, daß die gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1973 wahrzunehmenden Interessen nicht hinreichend geschützt seien. Es fehle diesbezüglich an jeglichen Feststellungen im Bescheid der belangten Behörde. Der Umstand allein, daß ein Sachverständiger heute anderer Meinung sei als die Amtssachverständigen vor fünfzehn Jahren, könne wohl nicht als „Ergebnis“ im Sinne des § 79 Abs. 1 GewO 1973 gewertet werden.

Diesem Vorbringen bleibt es verwehrt, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.

Gemäß § 376 Z. 11 Abs. 2 GewO 1973 bedürfen die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes errichteten Betriebsanlagen, die nach den bisher geltenden Vorschriften nicht genehmigungspflichtig waren und nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes genehmigungspflichtig wären, keiner Genehmigung gemäß § 74 Abs. 2; § 79 und § 81 finden sinngemäß Anwendung. Im Grunde des § 79 Abs. 1 GewO 1973 hat die Behörde, wenn sich nach Genehmigung der Anlage ergibt, daß die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid und im Betriebsbewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend genützt sind, andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben; soweit solche Auflagen nicht zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der im § 74 Abs. 2 Z. 1 genannten Personen notwendig sind, müssen diese Auflagen für den Betriebsinhaber wirtschaftlich zumutbar sein.

Die belangte Behörde ging zu Recht davon aus, daß die bis zum Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973 nicht genehmigungspflichtig gewesene Betriebsanlage nach der Bestimmung des § 74 Abs. 2 Z. 1 leg. cit. genehmigungspflichtig wäre. Es ist offenkundig, daß im Falle eines Brandes in der Anlage eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Kunden, die sich in der Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufhalten, besteht. Die Voraussetzung für eine sinngemäße Anwendung des § 79 GewO 1973 war sohin gegeben. Dem stand nicht entgegen, daß in den nach dem Baurecht für diese Anlage erteilten Bewilligungen (Baubewilligung, Benützungsbewilligung) zum Schutze der Kunden nicht die Errichtung eines feuerbeständigen Stiegenhauses als Auflage vorgeschrieben wurde. Dadurch nämlich, daß in den seinerzeitigen baurechtlichen Verfahren auch auf Belange des Brandschutzes Bedacht zu nehmen war, wurde die Gewerbebehörde nicht von der ihr nach den gewerberechtlichen Vorschriften auferlegten Verpflichtungen befreit. Die belangte Behörde war daher nicht nur berechtigt, sondern entsprechend der normativen Anordnung des § 79 GewO 1973 verpflichtet, bei Zutreffen der darin angeführten Tatbestandsmerkmale durch andere oder zusätzliche Auflagen dafür vorzusorgen, daß die im § 74 Abs. 2 leg. cit. angeführten Interessen hinreichend geschützt sind.

Der gesamten Begründung des angefochtenen Bescheides liegt die auf ausführlich und nicht unschlüssig begründete Sachverständigengutachten gestützte Annahmen zugrunde, daß die vorhandenen Fluchtwege nicht ausreichen, um im Brandfalle eine zeitgerechte Evakuierung der im Gebäude befindlichen Personen sicherzustellen, und daß das Fehlen eines feuerbeständigen Stiegenhauses im Falle eines Brandes eine akute Gefahr für das Leben und die Gesundheit der in der Betriebsanlage anwesenden Kunden und der in der Betriebsanlage beschäftigten Arbeitnehmer bedeute. Die Beschwerdeführerin selbst hält, was das Kellergeschoß betrifft, dessen Verwendung für den Kundenverkehr für problematisch. Der von ihr in diesem Zusammenhang eingewendete Umstand, daß die Gefahren im Falle des Brandes seit der Inbetriebnahme des Kellergeschoßes nicht größer geworden sind, stand der Anwendung des § 79 GewO 1973 nicht entgegen, weil es für die Anwendung dieser Bestimmung nicht erforderlich ist, daß die Gefahren größer wurden, sondern allein die Tatsache maßgebend ist, daß die gemäß § 74 Abs. 2 leg. cit. wahrzunehmenden Interessen nicht hinreichend geschützt sind. Darin, daß die belangte Behörde in sinngemäßer Anwendung des § 79 GewO 1973 die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen zum Schutze der Kunden für notwendig erachtete, kann eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht erblickt werden.

Die Beschwerdeführerin rügt ferner, die belangte Behörde vergesse mit der von ihr vorgeschriebenen Sperre der Kellerräume für den Kundenverkehr, daß nach der Begründung des angefochtenen Bescheides auch von ihr - sowie von den Vorinstanzen - der Einbau eines feuerbeständigen Stiegenhauses als eine mögliche Lösung akzeptiert werde. Da auch nach § 79 Abs. 1 GewO 1973 nur jene Auflagen für einen bestehenden Betrieb erteilt werden dürften, die in bestehende Rechte am wenigsten eingreifen, wäre - wenn überhaupt - die einzig zulässige Entscheidung der belangten Behörde die gewesen, daß sie der Berufung für den Bereich des Kellergeschoßes keine Folge gibt und den auch von ihr für richtig erkannten Einbau eines feuerbeständigen Stiegenhauses vom Kellergeschoß zum Erdgeschoß vorschreibt. Keinesfalls habe die belangte Behörde die viel weiter reichende Auflage des Verbotes der Benützung der Kellerräume für den Kundenverkehr machen dürfen, welche Auflage im Grunde genommen einer Aufhebung der seinerzeit erteilten Benützungsbewilligung gleichkomme.

Diesem Einwand kommt Berechtigung zu.

In dem auf Grund des § 79 GewO 1973 durchzuführenden Verfahren hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, welche anderen oder zusätzlichen Auflagen zum Schutze der im § 74 Abs. 2 leg. cit. umschriebenen Interessen vorzuschreiben sind. Sie kann hiebei Vorschläge, die dazu vom Inhaber der Betriebsanlage selbst gemacht werden, also ein von ihm in diesem Sinne vorgelegtes Projekt, ihrer Entscheidung zugrunde legen, wenn dessen Verwirklichung den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Kunden gewährleistet. Sie ist aber an diese Vorschläge nicht gebunden und kann darüberhinausgehende Maßnahmen treffen. So ist nach dieser Gesetzesstelle erforderlichenfalls auch anzuordnen, daß bestimmte Teile der Betriebsanlage für den Kundenverkehr nicht verwendet werden dürfen, wenn auf andere Weise ein hinreichender Schutz der Kunden nicht erreicht werden kann. Dadurch wird die Benützungsbewilligung der Betriebsanlage nicht aufgehoben, sondern der Betrieb eines bestimmten Teiles der Anlage nachträglich Beschränkungen unterworfen.

Allerdings bedeutet der Grundsatz, daß die Gewerbebehörde nicht verhalten ist, notwendige und einzig die Genehmigungsfähigkeit einer gewerblichen Betriebsanlage herstellende Schutzmaßnahmen in der Richtung zu untersuchen, ob sie für den Genehmigungswerber auch wirtschaftlich tragbar sind, nicht, daß der Betriebsinhaber ohne Rücksicht darauf, ob derselbe Effekt nicht auch mittels weniger einschneidender Vorkehrungen erreicht werden kann, mit Maßnahmen belastet werden dürfte (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Mai 1979, Slg. Nr. 9837/A, und die darin zitierte Vorjudikatur).

Bezogen auf den Beschwerdefall bedeutet dies, daß dann, wenn der Schutz des Lebens und der Gesundheit der Kunden auch durch andere, die Verwendung des Kellergeschoßes für den Kundenverkehr weniger oder überhaupt nicht einschränkende Auflagen bewirkt werden kann, die Behörde diese Auflagen vorzuschreiben und von einem Verbot des Kundenverkehrs in diesem Teil der Betriebsanlage als der weiterreichenden Maßnahme Abstand zu nehmen hat. Die Beschwerdeführerin weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, es sei der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ansicht der belangten Behörde zu entnehmen, daß der Errichtung eines feuerbeständigen Stiegenhauses vom Standpunkt des Personenschutzes der höchste Schutzwert zukäme.

Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung ein vom Inhaber der Anlage vorgelegtes Projekt zugrunde, das einen Fluchtweg aus dem Kellergeschoß über ein feuerbeständiges Stiegenhaus nicht vorsah. Ohne die Frage zu prüfen, ob durch den Einbau einer derartigen Stiege im Bereich Kellergeschoß - Erdgeschoß der Schutz der sich im Kellergeschoß aufhaltenden Kunden hinreichend sichergestellt werden könnte, schrieb sie vor, daß die Kellerräume für den Kundenverkehr nicht verwendet werden dürfen, weil ‑ so die Begründung ‑ aus dem Kellergeschoß keine ausreichenden Fluchtmöglichkeiten für die Kunden geschaffen werden konnten. Diese Feststellung kann aber weder auf Grund des vom Inhaber der Anlage vorgelegten Projektes getroffen werden, noch findet sie in der übrigen Aktenlage eine Deckung. Vielmehr ist dem Gutachten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen vom 28. April 1980 zu entnehmen, daß einem Kundenverkehr in jenen Geschoßen, aus denen keine ausreichenden Fluchtmöglichkeiten bestehen (Kellergeschoß, Dachgeschoß) bei Errichtung des verlangten Stiegenhauses zugestimmt werden könnte.

Da die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage eine Überprüfung dahin unterließ, ob durch den Einbau eines feuerbeständigen Stiegenhauses vom Kellergeschoß zum Erdgeschoß der Schutz des Lebens und der Gesundheit der Kunden, die sich im Kellerraum aufhalten, sichergestellt werden kann, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, was zu seiner Aufhebung gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 führte.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. 221/1981, insbesondere deren Art. III Abs. 2.

Wien, am 22. Jänner 1982

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