European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1982:1981020039.X00
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Nach der Anzeige der Bundespolizeidirektion Wien vom 1. Februar 1978 habe der Lenker des dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges am 30. Jänner 1978 um 11.45 Uhr in Wien 1, Opernring 23, Burgring-Eschenbachgasse, das Fahrzeug nicht am Rande der Fahrbahn, sondern als 1. Fahrzeug direkt am Kreuzungsplateau abgestellt gehabt. Die Anzeige sei wegen der Behinderung anderer Fahrzeuglenker erfolgt.
Entsprechend der im Akt erliegenden, von der Meldungslegerin angefertigten Skizze habe der angezeigte Lenker - zufolge der später durchgeführten Lenkererhebung wurde der Beschwerdeführer als Lenker ermittelt - den Pkw parallel zum Rand der in der Mitte der Kreuzung der Eschenbachgasse mit der Hauptfahrbahn und der ringaußenseitigen Nebenfahrbahn des Opern- bzw. Burgringes befindlichen, ein etwa gleichschenkeliges Dreieck bildenden "Insel" abgestellt. Auf dieser Insel befand sich nach dieser Skizze ein Vorschriftszeichen "Einfahrtverboten" (§ 52 lit. a Z. 2 StVO 1960). Auf den die von der Eschenbachgasse in Richtung Ring aus gesehen rechts und links liegenden, die Hauptfahrbahn des Ringes von seiner ringaußenseitig gelegenen Nebenfahrbahn trennenden Streifen war jeweils ebenfalls ein Vorschriftszeichen "Einfahrt verboten", jedoch in beiden Fällen mit der Zusatztafel "ausgenommen Straßenbahnen" aufgestellt. Außerdem war die gegenständliche "Insel" zu etwa zwei Drittel mit einer Sperrfläche umgeben, die sich über die rechte Fahrbahnhälfte der Eschenbachgasse unmittelbar vor der Einmündung dieser Straße in den Ring erstreckte.
Die Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Mariahilf erkannte den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 12. Mai 1978 schuldig, er habe am 30. Jänner 1978 in der Zeit vom
11.45 Uhr in Wien 1, Opernring 23, Burgring-Eschenbachgasse den dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw nicht am Rande der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand abgestellt; er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit § 23 Abs. 2 StVO 1960 begangen. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 3.000,-- (Ersatzarreststrafe sechs Tage) verhängt. Die Strafbehörde erster Instanz nahm den im Spruch angeführten Tatbestand auf Grund der dienstlichen Wahrnehmung des Meldungslegers als erwiesen an. Da dem Beschwerdeführer in der ihm persönlich zugekommenen Aufforderung zur Rechtfertigung die Säumnisfolgen des § 41 Abs. 3 VStG 1950 angedroht worden seien, sei das Verwaltungsstrafverfahren ohne seine Anhörung durchgeführt worden.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung behauptete der Beschwerdeführer zu der ihm zur Last gelegten Tat im wesentlichen nur, "daß sich an der angegebenen Stelle der Randstein, der den Fahrbahnrand bildet, nicht gerade erstreckt, sondern in einem leichten Bogen verläuft". Es sei daher praktisch ausgeschlossen, ein Fahrzeug "parallel" dazu abzustellen; es müsse dies, wenn auch nur geringfügig aber doch sehr merkbar tangential sein. Zur Strafhöhe brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, daß diese in keiner Relation zum angeblichen Verstoß liege und daß weder seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse noch seine Sorgepflichten und Verbindlichkeiten, die aber für eine Strafbemessung von maßgeblicher Bedeutung wären, erwähnt seien.
Mit Bescheid vom 14. Jänner 1981 bestätigte die belangte Behörde das angefochtene erstinstanzliche Straferkenntnis. Zu den Berufungsausführungen bemerkte sie in der Begründung des Berufungsbescheides, der Beschwerdeführer habe eingewendet, daß es ausgeschlossen sei, das Fahrzeug parallel zum Randstein abzustellen. Dem Beschwerdeführer sei angelastet worden, sein Fahrzeug nicht am Rand der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand abgestellt zu haben. Laut Stellungnahme der Magistratsabteilung 46 vom 8. Juli 1980 handle es sich "bei der gegenständlichen Verkehrsinsel um eine Schutzinsel in Entsprechung zu § 2 Abs. 3 StVO 1960" und somit sei "diese einem wie ein Gehsteig ausgeführten Straßenteil gleichzusetzen". Laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. September 1969, Zl. 1243/68, zu § 2 StVO sei aber die Begrenzung einer Schutzinsel nicht einem Fahrbahnrand gleichzusetzen. Infolgedessen sei der Berufung nicht stattzugeben und der Schuldspruch der Erstbehörde zu bestätigen gewesen. Die der Bestrafung zugrunde liegende Handlung habe in nicht unerheblichem Maße das an der Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen bestehende Interesse gefährdet, dem die Strafdrohung diene, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering gewesen sei. Daß die Hintanhaltung der Übertretung eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder daß die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, sei weder hervorgekommen, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen und könne daher das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als geringfügig angesehen werden. Unter Bedachtnahme auf den Unrechtsgehalt der Tat, das Verschulden des Beschwerdeführers und den bis S 10.000,-- reichenden gesetzlichen Strafrahmen sei die verhängte Geldstrafe angesichts der zahlreichen auf der gleichen Neigung beruhenden einschlägigen und gleichartigen Vorstrafen des Beschwerdeführers sowie unter Berücksichtigung seiner günstigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse durchaus angemessen und keineswegs zu hoch. Dazu komme, daß eine mildere Strafe kaum geeignet wäre, den Beschwerdeführer von einer neuerlichen Wiederholung ausreichend abzuschrecken, zumal auch die bisherigen nicht unbeträchtlichen Strafen wegen solcher Delikte nicht den gehörigen Eindruck auf den Beschwerdeführer hinterlassen haben. Eine Herabsetzung der Strafe sei daher nicht in Betracht gekommen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte die Verwaltungsstrafakten erster Instanz vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 23 Abs. 2 StVO 1960 ist ein Fahrzeug außerhalb von Parkplätzen, sofern sich aus Bodenmarkierungen nichts anderes ergibt, zum Halten und Parken am Rande oder Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand aufzustellen.
Der Beschwerdeführer meint, er habe diese Vorschrift deshalb nicht übertreten, weil die "erwähnte straßenbauliche Einrichtung" nicht innerhalb der Fahrbahn liege, sondern diese als Rand begrenze, ähnlich einer Sackgasse; aus diesem Grunde handle es sich hiebei nicht um eine Schutzinsel innerhalb der Fahrbahn gemäß § 2 Abs. 1 Z. 13 StVO 1960. Der im Niveau über der Fahrbahn gelegene Teil der Schutzinsel sei durch die üblichen Randsteine umgeben und befestigt. Die Insel sei für den Fußgängerverkehr bestimmt und kein Fahrbahnteil. Die Insel begrenze das Ende der Fahrbahn wie eine Sackgasse, weil der stadteinwärts führende Teil der Fahrbahn der Eschenbachgasse nicht in den Ring einmünde; die Insel liege nicht inmitten der Eschenbachgasse, sondern beende diese. Dort ende der für den Fahrzeugverkehr bestimmte Teil der Straße, eine Fortsetzung der Fahrbahn in den Ring sei nicht gegeben. Nur der Vollständigkeit halber werde erwähnt, daß diese sogenannte Insel nicht inmitten der Fahrbahn der Eschenbachgasse liege, sondern diese - wenn die Fahrbahn in den Ring sich fortsetzen ließe - in zwei verschiedene Fahrbahnen teilen würde, nämlich in eine zum Ring führende und eine andere aus dem Ring Richtung Gumpendorferstraße führende. Nach Ansicht des Beschwerdeführers bestehe kein Unterscheid zwischen den Gehsteigrändern entlang der Fahrbahn und dem Gehsteigrand am Ende der Fahrbahn, dem sackartigen Teil des für den Fahrzeugverkehr bestimmten Teiles der Straße. Wesentlich sei nur, daß die straßenbaulichen Einrichtungen der Gehsteigränder und insbesondere die der sogenannten Schutzinsel die Fahrbahn einsäumen und nicht, wie es die belangte Behörde (fälschlich) annehme, einen Fleck innerhalb der Fahrbahn umgrenzen. Nach Auffassung des Beschwerdeführers liege daher ein anderer Sachverhalt vor als bei dem von der belangten Behörde zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. September 1969, Zl. 1243/68.
Abgesehen davon, daß es sich bei den oben wiedergegebenen Beschwerdeausführungen um ein dem Neuerungsverbot des § 41 Abs. 1 VwGG 1965 unterliegendes Sachverhaltsvorbringen handelt, erweisen sich diese Behauptungen als aktenwidrig. Wie sich aus der vom Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren nicht in Zweifel gezogenen Skizze der Meldungslegerin - der Beschwerdeführer ist nach der Aktenlage weder im erst- noch im zweitinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahren der an ihn ergangenen Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter nachgekommen - ergibt, liegt die gegenständliche "Insel" inmitten des Kreuzungsplateaus der Eschenbachgasse mit der Hauptfahrbahn und der äußeren Nebenfahrbahn des Opern- bzw. Burgringes. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die gegen-ständliche "Insel" beende sackartig die Eschenbachgasse trifft nicht zu. Möglicherweise hat dies der Beschwerdeführer aus der Kennzeichnung der rechten Fahrbahnhälfte der Eschenbachgasse unmittelbar von ihrer Einmündung in den Ring als Sperrfläche im Sinne des § 55 Abs. 4 StVO 1960 geschlossen.
Eine solche Auffassung träfe schon insofern nicht zu, als Bodenmarkierungen, wie der Verwaltungsgerichtshof unter anderem in seinem Erkenntnis vom 3. November 1977, Zl. 897/76 ausgesprochen hat - es handelte sich hiebei auch um eine Sperrfläche -, den Charakter einer Fahrbahn im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 2 StVO 1960 nicht ändern. Daß es sich bei der rechten Fahrbahnhälfte der Eschenbachgasse unmittelbar vor der Einmündung in den Ring um einen für den Fahrzeugverkehr - wenn auch eingeschränkt auf den Verkehr mit Straßenbahnen - bestimmten Teil der Straße handelt, ergibt sich gerade aus dem Verkehrszeichen "Einfahrt verboten" mit dem Zusatz "ausgenommen Straßenbahn". Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers befindet sich daher die gegenständliche "Insel" inmitten der Fahrbahn. Auf Grund der obigen Lage der "Insel" und ihrer Kürze kann auch keine Rede davon sein, sie würde die Eschenbachgasse in zwei getrennte Fahrbahnen teilen. Im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse kann den Ausführungen der belangten Behörde, es handle sich um eine "Schutzinsel" im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 13 StVO 1960, nicht entgegengetreten werden.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in dem von der belangten Behörde zitierten Erkenntnis vom 15. September 1969, Zl. 1243/68, auf dessen nähere Entscheidungsgründe verwiesen wird, ausgesprochen hat, ist die Umgrenzung einer inmitten einer Fahrbahn gelegenen "Insel" nicht Fahrbahnrand im Sinne des § 23 Abs. 2 StVO 1960. Die belangte Behörde ist daher nicht rechtswidrig vorgegangen, wenn sie den Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung nach der zitierten Gesetzesstelle schuldig erkannt hat.
Der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde habe die von ihr vorgenommene Strafzumessung nicht ausreichend begründet. Dazu ist folgendes zu bemerken:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1950 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 117/1978 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Auf Grund des Absatzes 2 dieser Gesetzesstelle sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die belangte Behörde hat in der oben wiedergegebenen Begründung des angefochtenen Bescheides die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat ausreichend gewertet, d.h. die objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat erörtert. In diesem Zusammenhang ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei keine Verkehrsbeeinträchtigung erfolgt, entgegenzuhalten, daß die Übertretung des Gebotes des § 23 Abs. 2 StVO 1960, wonach Fahrzeuge zum Halten oder Parken am Rande der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand aufzustellen sind, im besonderen Maße der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des sich bewegenden Verkehrs dient und auch dann strafbar ist, wenn durch das gebotswidrige Halten oder Parken eine Gefährdung anderer Straßenbenützer oder eine Verkehrsbeeinträchtigung nicht eingetreten ist. (Vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 1963, Slg. Nr. 6056/A.)
Die belangte Behörde hat sich aber auch mit den subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat insofern ausreichend auseinandergesetzt, als sie als erschwerend die zahlreichen, auf der gleichen Neigung beruhenden, einschlägigen, gleichartigen Vorstrafen des Beschwerdeführers angeführt und in Verbindung mit der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides als mildernd keine Umstände angenommen hat. Diesen Erwägungen hat der Beschwerdeführer weder in seiner Berufung noch in seiner Beschwerde eine konkrete Aussage entgegengestellt.
Waren nach Ansicht des Beschwerdeführers bei der Strafbemessung seine Sorgepflichten nicht ausreichend berücksichtigt worden, sodaß aus diesem Grund die Verwaltungsstrafe zu hoch bemessen worden wäre, so hätte er sich nicht darauf beschränken dürfen, der Behörde die fehlende Grundlage für die Einschätzung seiner Sorgepflichten vorzuwerfen; vielmehr hätte er von sich aus seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse in den wesentlichen Grundzügen darlegen müssen. Der Beschwerdeführer hatte jedoch in der Berufung zu dieser Frage überhaupt nichts vorgebracht, sondern nur das Fehlen von Feststellungen darüber als Begründungsmangel gerügt. Selbst in der Beschwerde werden jegliche konkrete Darlegungen über die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers vermieden. (Vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 1979, Slg. Nr. 9755/A.)
Damit erweist sich auch die Rüge des Beschwerdeführers hinsichtlich der Strafzumessung als nicht gerechtfertigt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Soweit auf nichtveröffentlichte Erkenntnisse hingewiesen wurde, wird an Art. 14 Abs. 4 und 7 der hg. Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 45/1965, erinnert.
Der Kostenausspruch gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I B Ziff. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981.
Wien, am 29. Oktober 1982
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